Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Bau und Planung, Hamburg |
BPD 2/2013 - Blitzschutzanlagen
- Hamburg -
Vom 3. April 2013
Bauprüfdienst (BPD)
(Quelle http://www.hamburg.de)
Archiv: 2006-1
1 Gegenstand des Bauprüfdienstes
Bei bestimmten baulichen Anlagen kann auf Grund ihrer Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen.
Nach § 43a Absatz 2 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) wird daher für solche baulichen Anlagen eine dauernd wirksame Blitzschutzanlage gefordert. Um ein einheitliches Verwaltungshandeln im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nach § 62 HBauO zu gewährleisten, wird nachfolgend näher ausgeführt, bei welchen baulichen Anlagen eine Blitzschutzanlage erforderlich ist.
Dieser Bauprüfdienst ersetzt den BPD 1/2006.
2 Rechtsgrundlagen
Siehe weiterhin ohne Rechtsnormqualität:
3 Allgemeines
Die Notwendigkeit einer Blitzschutzanlage ergibt sich insbesondere für nachfolgende bauliche Anlagen:
4 Verfahren
Bei den vorgenannten Vorhaben - mit Ausnahme der Nummern 3 bis 5 - sollte folgende Anforderung in den Genehmigungsbescheid aufgenommen werden:
Blitzschutzanlage
Es ist eine Blitzschutzanlage entsprechend der Norm und VDE - Richtlinie "Blitzschutzanlage" nach DIN EN 62305 (VDE 0185-305) zu erstellen (§ 43a Absatz 2 HBauO).
Die Versammlungsstättenverordnung, die Verkaufstättenverordnung und die Beherbergungsstättenverordnung fordern direkt die Errichtung einer Blitzschutzanlage. Insofern sollte folgende Anforderung in den Baugenehmigungsbescheid übernommen werden:
Blitzschutzanlage
Die beantragte Blitzschutzanlage ist entsprechend der Norm und VDE - Richtlinie "Blitzschutzanlage" nach DIN EN 62305 (VDE 0185-305) zu erstellen
(§ 8 Absatz 3 BeVO oder § 19 VkVO oder § 14 Absatz 4 VStättVO).
ENDE |