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Regelwerk, Bau und Planung, Hamburg
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BPD 2/2013 - Blitzschutzanlagen
- Hamburg -

Vom 3. April 2013
Bauprüfdienst (BPD)
(Quelle http://www.hamburg.de)



Archiv: 2006-1

1 Gegenstand des Bauprüfdienstes

Bei bestimmten baulichen Anlagen kann auf Grund ihrer Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen.

Nach § 43a Absatz 2 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) wird daher für solche baulichen Anlagen eine dauernd wirksame Blitzschutzanlage gefordert. Um ein einheitliches Verwaltungshandeln im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nach § 62 HBauO zu gewährleisten, wird nachfolgend näher ausgeführt, bei welchen baulichen Anlagen eine Blitzschutzanlage erforderlich ist.

Dieser Bauprüfdienst ersetzt den BPD 1/2006.

2 Rechtsgrundlagen

Siehe weiterhin ohne Rechtsnormqualität:

3 Allgemeines

Die Notwendigkeit einer Blitzschutzanlage ergibt sich insbesondere für nachfolgende bauliche Anlagen:

  1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 HBauO von mehr als 22 m),
  2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,
  3. Verkaufsstätten im Geltungsbereich der VkVO,
  4. Versammlungsstätten im Geltungsbereich der VStättVO; dazu zählen auch Wellness - Einrichtungen,
  5. Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten,
  6. Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen,
  7. Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen,
  8. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
  9. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
  10. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,
  11. Gebäude von Anlagen des öffentlichen nicht schienengebundenen Verkehrs, die für die gleichzeitige Anwesenheit von mehr als 600 Personen bestimmt sind,
  12. bauliche Anlagen mit Kulturgütern, wie historisch bedeutsame Gebäude, Museen und Archive sowie,
  13. Anlagen und Räume die unter 1 - 12 nicht aufgeführt sind, deren Art oder Nutzung aber mit vergleichbaren Gefahren verbunden ist.

4 Verfahren

Bei den vorgenannten Vorhaben - mit Ausnahme der Nummern 3 bis 5 - sollte folgende Anforderung in den Genehmigungsbescheid aufgenommen werden:

Blitzschutzanlage

Es ist eine Blitzschutzanlage entsprechend der Norm und VDE - Richtlinie "Blitzschutzanlage" nach DIN EN 62305 (VDE 0185-305) zu erstellen (§ 43a Absatz 2 HBauO).

Die Versammlungsstättenverordnung, die Verkaufstättenverordnung und die Beherbergungsstättenverordnung fordern direkt die Errichtung einer Blitzschutzanlage. Insofern sollte folgende Anforderung in den Baugenehmigungsbescheid übernommen werden:

Blitzschutzanlage

Die beantragte Blitzschutzanlage ist entsprechend der Norm und VDE - Richtlinie "Blitzschutzanlage" nach DIN EN 62305 (VDE 0185-305) zu erstellen
(§ 8 Absatz 3 BeVO oder § 19 VkVO oder § 14 Absatz 4 VStättVO).

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