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Regelwerk, Bau, Hamburg
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BPD 2022-4 - Bauprüfdienst
Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen

- Hamburg -

Vom 13. Mai 2022
(Quelle: https://www.hamburg.de/ vom 17.05.2022)



1 Gegenstand des Bauprüfdienstes

Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen in der Nähe von Bundesfernstraßen unterliegen Anbauverboten und zu erteilende Baugenehmigungen Zustimmungsvorbehalten. Dieser BPD erläutert für Hamburg, welche fernstraßenrechtlichen Belange im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen und welche Stellen von der Bauaufsichtsbehörde zu beteiligen sind.

Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfassern soll aufgezeigt werden, welche Vorhaben fernstraßenrechtlichen Restriktionen und im Baugenehmigungsverfahren einer erweiterten Prüfung ggf. mit längeren Bearbeitungsfristen unterliegen. Die Nennung der zuständigen Stellen soll ihnen ermöglichen, schon vor Stellung eines Bauantrages fernstraßenrechtliche Fragestellungen abklären zu können, um Kollisionen im Baugenehmigungsverfahren zu vermeiden.

2 Berücksichtigte Änderungen

Dieser BPD wurde gegenüber seinem Vorgänger vollständig überarbeitet. Der BPD 12/1991 Bauanlagen an Bundesfernstraßen ist nicht mehr anzuwenden.

3 Rechtsgrundlagen

4 Bundesfernstraßen

Die Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) gliedern sich in Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 1 Abs. 2 FStrG). Zu einer Bundesfernstraße gehören u. a. (§ 1 Abs. 4 FStrG):

4.1 Bundesautobahnen

Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind (§ 1 Abs. 3 FStrG).

4.2 Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten

4.2.1 "Freie Strecke"

"Freie Strecke" wird in diesem BPD der Teil einer Bundesstraße genannt, der außerhalb einer geschlossenen Ortslage liegt.

4.2.2 Ortsdurchfahrten

Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb einer geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient (§ 5 Abs. 4 FStrG). Die Ortsdurchfahrtenrichtlinie des BMVI 1 unterscheidet zwei Fallkonstellationen, die sich hinsichtlich der Anwendung des FStrG unterscheiden.

4.2.2.1 Verknüpfungsbereiche

Die Erschließung der Bebauung einer geschlossenen Ortslage durch die Ortsdurchfahrt/Bundesstraße erfolgt lediglich durch den Anschluss kreuzender oder einmündender örtlicher Straßen, die eine Mitbenutzung der Bundesstraße durch den innerörtlichen Verkehr bewirken (Verknüpfungsbereiche). Baugrundstücke schließen nicht unmittelbar, z.B. über Zufahrten, Zuwegungen, an die Bundesstraße an.

Verknüpfungsbereiche werden in Bezug auf Anbauverbote (Nr. 6.1) und Zustimmungsvorbehalte (Nr. 6.2) wie "freie" Strecken" behandelt, also so, als wenn sie außerhalb einer geschlossenen Ortslage liegen würden (Nr. 4.2.1). Zu den Verknüpfungsbereichen gehören z.B. Bereiche nördlich der Elbbrücken (B75), Teile der Bergedorfer Straße (B5) oder der Alsterkrugchaussee (B433).

4.2.2.2 Erschließungsbereiche

Die Erschließung der Bebauung einer geschlossenen Ortslage ist neben den Anschluss kreuzender oder einmündender örtlicher Straßen durch unmittelbare Zufahrten/Zuwegungen anliegender Grundstücke an die Ortsdurchfahrt/Bundesstraße geprägt.

4.3 Bundesfernstraßen in Hamburg

Das Planportal Geo-Online 2 des Landesbetriebes Geoinformation und Vermessung stellt die Bundesfernstraßen für Hamburg und ihre angrenzenden Randgemeinden im Internet als Fachdaten der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende zur Verfügung, wobei unterschieden wird nach Bundesautobahnen (BAB-Betriebsstrecke, BAB-Anschlussstelle oder BAB-Rastanlage) und Bundesstraßen (Freie Strecke, Ortsdurchfahrten und Anschlussstellen). Verknüpfungsbereiche bei Ortsdurchfahrten werden derzeit nicht dargestellt.

Durch Anklicken eines ausgewählten Themas in der Kartendarstellung werden weitere Informationen zur jeweiligen Bundesfernstraße angezeigt.

Identische Informationen stehen den Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg auch im FHH-Atlas 3 zur Verfügung.

5 Zuständigkeiten

5.1 Bauaufsichtsbehörden

Zuständig für die Durchführung der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) 4, insbesondere von Baugenehmigungs- und Vorbescheidsverfahren, sind die Bezirksämter (Zentren für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt, Fachämter Bauprüfung), im Hafennutzungsgebiet die Hamburg Port Authority (HPA) und im Bereich der Kehrwiederspitze, Speicherstadt, HafenCity und den Vorbehaltsgebieten (z.B. Mitte Altona) die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau (BSW/ABH23). Letztere ist auch Bauaufsichtsbehörde für das Zustimmungsverfahren (§ 64 HBauO).

5.2 Fernstraßenbehörden

Die Reform der Bundesfernstraßenverwaltung in Hamburg Anfang 2021 hat zur Folge, dass die Hamburger Bundesautobahnen und die als "freie Strecke" festgelegten Bundesstraßen in Hamburg in alleiniger Bundesverwaltung geführt werden. Daraus ergeben sich in Hamburg die nachfolgend dargestellten Zuständigkeiten.

5.2.1 Bundesautobahnen und Bundesstraßen "freie Strecke"

Zustimmungen (§ 9 Abs. 2 FStrG), Ausnahmegenehmigungen (§ 9 Abs. 8 FStrG):

Fernstraßen-Bundesamt (FBA)
Referat S1 - Straßenrecht/Straßenverkehrsrecht
Friedrich-Ebert-Straße 72-78
04109 Leipzig
Funktionspostfach: anbau@fba.bund.de

Zur Prüfung eines Vorhabens im Beteiligungsverfahren benötigt das FBA die fachliche Beurteilung der mit der örtlichen Umgebung vertrauten Autobahn GmbH des Bundes (AdB). Zur Beschleunigung der Bearbeitungszeiten wird empfohlen, Unterlagen bei Beteiligung des FBA parallel an die AdB zu senden bzw. den Zugang zu elektronischen Antragsunterlagen zu ermöglichen. Die abschließende, verbindliche Stellungnahme erfolgt durch das für die fernstraßenrechtliche Zustimmung zuständige FBA.

Träger öffentlicher Belange (Träger der Straßenbaulast)

Die Autobahn GmbH des Bundes (AdB) - Niederlassung Nord
Grunderwerb / Liegenschaftsverwaltung
Heidenkampsweg 96-98
20097 Hamburg
E-Mail-Funktionspostfach: strassenverwaltung.nord@autobahn.de

5.2.2 Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (Verknüpfungs- und Erschließungsbereiche)

Behörde für Verkehr und Mobilitätswende, Referat "Verkehrsbelange in der Stadtentwicklung" (BVM/VE3).

Sofern im Einzelfall Zweifel bestehen, ob Belange des Fernstraßenrechts berührt werden bzw. Abgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich der Bestimmung der zuständigen Stelle bestehen, z.B. beim Übergang von Bundesstraßen "Freie Strecke" zu Ortsdurchfahrten, ist eine Klärung mit den Fernstraßenbehörden herbeizuführen.

6 Anforderungen nach §§ 9, 9a FStrG

6.1 Anbauverbote

Längs der Bundesfernstraßen dürfen Hochbauten 5 jeder Art nicht errichtet werden, wenn sie in einer Entfernung

gebaut werden sollen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG). Maßgebend ist die Entfernung gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn 6. Anlagen der Außenwerbung stehen den Hochbauten gleich. An Brücken über diesen Bundesfernstraßen dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden (§ 9 Abs. 6 FStrG).

Bauliche Anlagen längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden, die über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen "Freie Strecke" oder Verknüpfungsbereichen in Ortsdurchfahrten unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 FStrG)

Von diesen Anbauverboten können im Einzelfall Ausnahmen von der Fernstraßenbehörde zulassen werden (§ 9 Abs. 8 FStrG).

Diese fernstraßenrechtlichen Anbauverbote gelten nicht für die Erschließungsbereiche von Ortsdurchfahrten nach Nr. 4.2.2.2.

6.2 Zustimmungsvorbehalte in der Anbaubeschränkungszone

Baugenehmigungen nach § 61 und § 62 HBauO sowie Zustimmungen nach § 64 HBauO) für die Errichtung, erhebliche Änderung oder andere Nutzung von bauliche Anlagen 7, längs der Bundesfernstraßen bedürfen der fernstraßenrechtlichen Zustimmung (§ 9 Abs. 2 S. 1 FStrG)

Diese Zustimmungspflicht gilt auch im Vorbescheidsverfahren (§ 63 HBauO), wenn entsprechende Fragestellungen zu beantworten sind, die das Fernstraßenrecht in gleicher Weise berühren. Die jeweils zuständigen Stellen sind unter 5.2 dargestellt.

Die fernstraßenrechtlichen Zustimmungsvorbehalte gelten nicht für Erschließungsbereiche von Ortsdurchfahrten nach Nr. 4.2.2.2. Das FStrG sieht hierfür keine Fallkonstellationen vor, die regelhaft eine Beteiligung der zuständigen Fernstraßenbehörde vorsehen.

6.3 Geplante Bundesfernstraßen

Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Anbauverbote (siehe Nr. 6.1) und die Zustimmungsvorbehalte in der Anbaubeschränkungszone (siehe Nr. 6.2) vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 9 Abs. 4 FStrG).

Im Einzelfall kann die zuständige Fernstraßenbehörde Ausnahmen von dem Verbot zulassen (§ 9 Abs. 8 FStrG).

Dies gilt sinngemäß auch für Planungsgebiete, die zur Sicherung der Planung neuer Bundesfernstraßen per Rechtsverordnung festgelegt wurden (§§ 9a Abs. 1, 3 und 6 FStrG).

7 Berücksichtigung des FStrG im bauaufsichtlichen Verfahren

7.1 Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung

Die Bauaufsichtsbehörde hat im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung (§ 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HBauO) aufgrund der Zustimmungsvorbehalte im Fernstraßenrecht bei entsprechenden Fallkonstellationen in Abhängigkeit von der Art der Fernstraße (siehe Nr. 4) die Stellungnahme der jeweils zuständigen Fernstraßenbehörde nach Nr. 5.2 einzuholen (§ 70 Abs. 5 HBauO).

Die der Erschließung der anliegenden Grundstücke dienenden Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen (Ortsdurchfahrten - Erschließungsbereiche, siehe Nr. 4.2.2.2), die wie oben erläutert nicht der fernstraßenrechtlichen Zustimmungspflicht unterliegen, sind in Hamburg durchgängig öffentliche Wege, die dem Geltungsbereich des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) unterliegen. Im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung ist diesbezüglich die zuständige Wegeaufsichtsbehörde am Verfahren zu beteiligen. Die Berücksichtigung fernstraßenrechtlicher Belange bei Sondernutzungen 8 öffentlicher Wege regelt die Fachanweisung "Sondernutzung öffentlicher Wege". Über die Beteiligung der Wegeaufsichtsbehörde findet folglich das Fernstraßenrecht Berücksichtigung. Eine regelhafte Beteiligung der Fernstraßenbehörde durch die Bauaufsichtsbehörde ist in diesen Fallkonstellationen nicht erforderlich.

7.2 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

Die Beteiligungspflicht der Fernstraßenbehörde (§ 70 Abs. 5 HBauO) gilt auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren, obwohl der definierte Prüfumfang das FStrG nicht explizit benennt. Doch nach § 61 Abs. 2 letzter Satz HBauO bleiben gesetzlich begründete Zustimmungs- und Einvernehmensvorbehalte vom Prüfumfang unberührt. Das bedeutet, dass die fernstraßenrechtliche Zustimmungsvorbehalte im Verfahren zu berücksichtigen sind.

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren haben zu berücksichtigende Zustimmungsvorbehalte Einfluss auf die Entscheidungs- und Bearbeitungsfristen bzw. den Eintritt der Genehmigungsfiktion. Die Rechtsfolgen nach § 61 Abs. 3, Sätze 1 bis 5 HBauO treten nicht vor Ablauf einer Woche nach Eingang der Erklärung der Fernstraßenbehörde ein (vgl. § 61 Abs. 3 S. 6 HBauO).

Zu beachten ist, dass die fernstraßenrechtlichen Anbaubeschränkungen und Zustimmungsvorbehalte nicht anzuwenden sind auf Erschließungsbereiche von Ortsdurchfahrten (Nr. 4.2.2.2). In diesen Fällen findet eine Beteiligung der Fernstraßenbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht statt. Das bedeutet nicht, dass keine fernstraßenrechtliche Anforderungen an die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Vorhaben zu berücksichtigen sind. Sie werden lediglich im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft. Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfassern wird in diesen Fällen empfohlen fernstraßenrechtliche Fragestellungen, z.B. beim vorgesehenen Anschluss einer Zufahrt an eine Bundesstraße, hier bei Ortsdurchfahrten - Erschließungsbereich (Nr. 4.2.2.2), frühzeitig den Kontakt zur Fernstraßenbehörde zu suchen.

7.3 Zustimmungsverfahren nach § 64 HBauO

Die fernstraßenrechtlichen Zustimmungsvorbehalte und die bauordnungsrechtliche Beteiligungspflicht (§ 70 Abs. 5 HBauO) kommen bei entsprechenden Fallkonstellationen ebenso im bauordnungsrechtlichen Zustimmungsverfahren nach § 64 HBauO zur Geltung, da auch in diesem Verfahren abschließend über die Zulässigkeit von baulichen Anlagen entschieden wird (§ 9 Abs. 2 S. 1 FStrG).

7.4 Vorbescheidsverfahren

Ein Vorbescheid (§ 63 HBauO) ist ein vorweg genommener Teil der Baugenehmigung. Beantragte einzelne Fragen eines Vorhabens werden im Vorbescheid verbindlich beschieden. Sofern Fragestellungen fernstraßenrechtlich zustimmungspflichtige Fallkonstellationen betreffen, ist bereits innerhalb des Vorbescheidsverfahrens die Fernstraßenbehörde zu beteiligen (§ 63 Abs. 1 S. 2 HBauO).

7.5 Verfahrensfreien Vorhaben

An die Stelle der (fernstraßenrechtlichen) Zustimmung tritt die fernstraßenrechtliche Genehmigung der Fernstraßenbehörde, wenn bauliche Anlagen keiner Baugenehmigung oder Genehmigung nach anderen Vorschriften bedürfen (§ 9 Abs. 5 FStrG). Dies gilt in Hamburg für alle verfahrensfreien Vorhaben nach § 60 HBauO i. V. m. Anlage 2 zur HBauO.

Dies gilt nicht, wenn verfahrensfreie Vorhaben Teil eines Vorhabens sind, das in einem Verfahren nach §§ 61, 62 oder 64 HBauO zu prüfen ist.

7.6 Vorrang planungsrechtlicher Festsetzungen

Die Anbauverbote und Zustimmungsvorbehalte (Nr. 6.1 und 6.2) sind nicht anzuwenden, soweit ein Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht, der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist (§ 9 Abs. 7 FStrG).

Sobald eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes (§ 31 Abs. 2 Baugesetzbuch - BauGB) erforderlich wird, kommen die fernstraßenrechtlichen Anforderungen wieder zum Tragen, weil die Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen, hier insbesondere die Belange des Fernstraßenrechts, zu prüfen ist.

Gleiches gilt für Ausnahmen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes (§ 31 Abs. 1 BauGB) und die Zulassung von Nebenanlagen im Sinne des § 14 Baunutzungsverordnung (BauNVO) auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 Abs. 5 BauNVO), wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist. Bei den Flächen zwischen einer Baugrenze oder Baulinie und der Begrenzungslinie der Bundesfernstraße handelt es sich durchweg um nicht überbaubare Grundstücksteile. Ein irgendwie gearteter Rechtsanspruch, auf diesen Flächen bauen zu dürfen, besteht nicht; wenn Nebenanlagen zugelassen werden sollen, sind die speziellen Anbaubeschränkungen des FStrG zu beachten.

8 Berücksichtigung der §§ 8, 8a FStrG im bauaufsichtlichen Verfahren

Sondernutzung ist die Benutzung der Bundesfernstraßen, die über den Gemeingebrauch hinaus geht (§ 8 Abs. 1 FStrG). Sie ist erlaubnispflichtig.

Sondernutzungen im Zusammenhang mit der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sind die Neuanlegung und Änderung 9 von Zufahrten und Zugängen oder Anschlüssen nicht öffentlicher Wege zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten (§ 8a Abs. 1 FStrG).

Dieser (Sondernutzungs-) Erlaubnis bedarf es jedoch nicht im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheblichen Änderung baulicher Anlagen, wenn die oberste Landesstraßenbaubehörde oder an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamtes nach § 9 Absatz 2 FStrG zugestimmt oder nach § 9 Absatz 8 FStrG eine Ausnahme zugelassen hat (§ 8a Abs. 2 FStrG, siehe Nr. 7.2).

9 Bauvorlagen

Zur nachhaltigen Beschleunigung der Verfahren im Falle der Beteiligung der Fernstraßenbehörde sollen die Antragsunterlagen den Anlass und den Umfang der konkreten anbaurechtlichen Beteiligung erkennen lassen. Das geplante Vorhaben ist in geeignetem Maßstab darzustellen so dass eine Relation des Vorhabens zur Straße und die jeweiligen Abstände zur Straße mit der Kennzeichnung der 40 m Zone und der 100 m Zone erkennbar sind. Aus den Unterlagen muss das Ausmaß des Vorhabens, die Straßenansicht, die Dimensionierung unterhalb und oberhalb der Erdgleiche sowie sofern relevant die Verlegetiefe erkennbar sein.

__________
1) Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen (ODR) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

2) https://geoportal-hamburg.de/geo-online/

3) https://geofos.fhhnet.stadt.hamburg.de/FHH-Atlas/

4) Anordnung über Zuständigkeiten im Bauordnungswesen vom 8. August 2006

5) Hochbauten im Sinne des FStrG sind alle Bauwerke, die über Erdgleiche hervortreten. Dazu gehören z.B. Häuser, Fabriken, Scheunen, Tankstellengebäude einschließlich der Vordächer, Zapfsäulen, Transformatorenhäuser, Silos und Brückenbauten.

6) Fahrbahnen sind bei den Bundesautobahnen auch die Fahrbahnen der Anschlussstellen und der Park- und Rastplätze sowie die Kriechspuren. Bei den Ortsdurchfahrten gehören auch die Parkspuren zur Fahrbahn.

7) Bauliche Anlagen sind im Sinne des FStrG alle durch menschliche Tätigkeit hervorgerufenen Veränderungen des gegebenen natürlichen Zustandes der Grundstücke. Es fallen darunter nicht nur Hochbauten, Tiefbauten, Ingenieurbauten, sondern auch die Errichtung von Masten, die Einlegung von Kabeln, der Betrieb von Steinbrüchen, Kies- und Sandgruben, die Anlage von Sportplätzen, die Errichtung von Zäunen und Gerüsten, Tankstelleninseln und Erdölbohrungen. Anlagen der Außenwerbung stehen den baulichen Anlagen gleich (§ 9 Abs. 6 FStrG).
Als bauliche Anlagen im Sinne des FStrG gelten auch die nach § 2 Abs. 1 S. 2 HBauO den baulichen Anlagen gleichgestellte Anlagen (§ 9 Abs. 5a FStrG), z.B. Aufschüttungen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge.

8) Sondernutzung ist jede Benutzung der öffentlichen Wege, die ihren Gebrauch durch andere dauernd ausschließt oder in den Wegekörper eingreift oder über die Teilnahme am allgemeinen öffentlichen Verkehr (Gemeingebrauch) oder den Anliegergebrauch hinausgeht (§ 19 Abs. 1 HWG)

9) Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll

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