BPD 2022-5 Bauprüfdienst
Fahrradplätze und Abstellräume für Fahrräder
- Hamburg -
Vom 27. September 2022
(Quelle: https://www.hamburg.de/ vom 04.10.2022)
1 Gründe für die Herausgabe, ungültige Bauprüfdienste
Dieser Bauprüfdienst (BPD) gibt Hinweise zur Errichtung von Abstellanlagen für Fahrräder hinsichtlich der Kriterien
- Nutzergruppen
- Größe/Flächenbedarf
- Lage
- Zugänglichkeit
- Ausstattung/benutzerfreundliche Anlagen
- Abstellanlagen für Fahrradsonderformen.
Der Bauprüfdienst ersetzt den Bauprüfdienst 5/1996, der in vielen Bereichen grundsätzlich überarbeitet worden ist.
Die Bedeutung des Fahrrades als Verkehrsmittel hat in den 26 Jahren seit Veröffentlichung des letzten BPD deutlich zugenommen.
Die Häufigkeit der Nutzung des Fahrrades ist unter anderem wesentlich davon abhängig, wie die Abstellmöglichkeiten am Wohn- und Zielort beschaffen sind.
2 Rechtsgrundlagen, Normen und Leitfaden
2.1 Gesetze und Verordnungen
- Hamburgische Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563) zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155)
2.2 Handlungsempfehlung/Leitfaden
- Bauprüfdienst (BPD) 2022-2 Mobilitätsnachweis (Notwendige Stellplätze und Fahrradplätze), veröffentlicht am 23. März 2022
- Leitfaden 'Fahrradparken im Quartier' 1, Herausgeber Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Dezember 2020.
Der Leitfaden gibt eine Übersicht über eine Vielzahl von Abstellelementen (siehe Abschnitt 4.1) und Fahrradabstellanlagen (siehe Abschnitt 4.2) und einen Überblick über Abmessungen von Fahrrädern und Fahrradsonderformen.
Hierbei liegt das Augenmerk auf der Wohnnutzung, doch sind die grundsätzlichen Anforderungen an Abstellanlagen auch auf andere Nutzungen übertragbar.
- DIN 79008-1, Stationäre Fahrradparksysteme, Teil 1: Anforderungen, Mai 2016 2
3 Zuständigkeiten
Zuständig 3 für die Durchführung der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) sind die Bauaufsichtsbehörden der Bezirksämter.
Abweichend hiervon werden die Aufgaben im Hafennutzungsgebiet von der Hamburg Port Authority (HPA) und im Bereich der Kehrwiederspitze, Speicherstadt, HafenCity und den Vorbehaltsgebieten (z.B. Mitte Altona) von der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau (BSW/ABH23) wahrgenommen.
Im Zustimmungsverfahren (§ 64 HBauO) erfolgt die Antragsprüfung durch die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau (BSW/ABH23).
Als sachverständige Stelle steht die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau, Oberste Bauaufsicht (BSW/ABH2) zur Verfügung.
4 Rechtssystematik
Gemäß § 48 Abs. 1 HBauO sind bei der Errichtung von baulichen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, Abstellmöglichkeiten für Fahrräder abhängig von der Nutzung der baulichen Anlage in ausreichender Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen (notwendige Fahrradplätze).
Die Anzahl der notwendigen Fahrradplätze (quantitative Anforderung) wird nach dem im Bauprüfdienst Mobilitätsnachweis festgelegten Bemessungsschlüssel ermittelt (siehe Anlage 1 zum BPD 2022-2 Mobilitätsnachweis). Die Fahrradplätze sind in den Bauantragsunterlagen unter Berücksichtigung des geplanten Abstellsystems konkret nachzuweisen (siehe unten Abschnitt 6).
5 Begriffsdefinitionen
Dieser BPD trifft Aussagen zu den qualitativen Anforderungen an das Fahrradparken.
Die Grundlagen hierfür sollen im Folgenden erläutert werden.
5.1 Fahrradabstellelemente
... sollen dem einzelnen Fahrrad Standsicherheit bieten und das Anschließen des Rahmens und eines Vorder-/Hinterreifens ermöglichen.
Zu den Abstellelementen gehören beispielsweise Anlehnbügel und Doppelstockparksysteme.
5.2 Fahrradabstellanlagen
... setzen sich aus zwei Elementen zusammen: den Abstellelementen und der baulichen Hülle, in der diese platziert werden.
Dies können beispielsweise Fahrradräume oder Fahrradgaragen sein.
Bei Einzelboxen entfällt das Abstellelement.
5.3 Nutzergruppen
Die Nutzer der Anlagen lassen sich mehrheitlich einer der folgenden vier Gruppen zuordnen:
- Über-Nacht-Parkende
... sind diejenigen, die ihr Fahrrad (nahezu) täglich nutzen, weil sie damit zum Beispiel den Weg zur Arbeit oder zur Schule zurücklegen.
- Langzeitparkende
... sind diejenigen, die ihr Fahrrad nur zu bestimmten Anlässen aus dem Keller, der Wohnung oder der Garage holen, um zum Beispiel einen Ausflug, eine sportliche Ausfahrt oder eine Erledigung zu machen.
- Beschäftigte/Schülerinnen und Schüler
... sind diejenigen, die ihr Fahrrad für den Weg zum Arbeitsplatz bzw. zur Schule benutzen und es dort für mehrere Stunden abstellen.
- Kurzzeitparkende/Besuchende
... sind diejenigen, die ihr Fahrrad nur für einen kürzeren Moment bzw. die Dauer ihres temporären Aufenthalts im Gebäude abstellen.
Die Parkdauer kann zwischen einigen Minuten und mehreren Stunden liegen.
Zu dieser Gruppe gehören z.B. Kundinnen und Kunden eines Ladengeschäfts sowie Besucherinnen und Besucher einer Wohnnutzung.
Sie können zu anderen Zeiten ebenso der Gruppe der Über-Nacht- und Langzeitparkenden angehören.
Die verschiedenen Nutzergruppen können bei einer baulichen Anlage gleichzeitig vorhanden sein.
Daraus ergeben sich teilweise verschiedene Anforderungen an Lage und Ausstattung der Fahrradplätze bei ein- und derselben Nutzung.
6 Anforderungen an das Fahrradparken
Vom Antragsteller ist die geforderte Anzahl an notwendigen Fahrradplätzen, z.B. Anlehnbügel mit einem Mindestabstand von 1 m, in den Bauvorlagen konkret zu verorten.
Ein pauschaler Nachweis, z.B. allein die Angabe der Größe eines Fahrradraumes ermittelt anhand eines durchschnittlichen m2-Wertes, reicht nicht aus, da je nach Zuschnitt der Anlage unterschiedlich große Flächen auf die Erschließungswege entfallen.
Hinweis: einfache Vorderradhalter ("Felgenkiller") sowie Systeme, die einen hohen Kraftaufwand zum Einstellen der Räder benötigen, z.B. Haken zum Aufhängen ohne hydraulische Unterstützung, sind unzulässig, da sie dem Fahrrad keine ausreichende Standsicherheit bieten und das Anschließen des Rahmens nicht ermöglichen (siehe Abschnitt 5.1).
6.1 Größe/Flächenbedarf
Regelmaße für herkömmliche Fahrräder:
- Länge des Fahrrades | | | | | | | < 1,90 m |
- Breite des Lenkers | | | | | | | < 0,70 m |
- Höhe | | | | | | | < 1,00 m |
Anlehnbügel:
- Aufstellung im Abstand von mindestens 1m
- zwei Abstellplätze an einem Anlehnbügel möglich, beidseitige Aufstellung
- kippsichere Anschlussmöglichkeit am Rahmen
- ausreichend lange Dimensionierung des Anlehnbügels (> 1 m), damit ein ungewolltes Umschlagen des Lenkers verhindert wird und ein Laufrad (Vorder- oder Hinterrad) mit angeschlossen werden kann
- für eine überschlägige Berechnung kann ein Ansatz von 1,0 m2/Fahrradplatz plus 0,5 m2 für eine mittige Erschließungsgasse angenommen werden
- Länge der Aufstellfläche mindestens 2,00 m, da Räder leicht versetzt stehen
- Breite der Erschließungsgasse mindestens 1,80 m
- bei schräger Positionierung der Anlehnbügel im Winkel von 45° reduziert sich die rechtwinklig gemessene Länge der Aufstellfläche auf mindestens 1,50 m. Bei flacherem Winkel (> 45°) werden die Maße entsprechend größer.
Doppelstockparker:
- erforderliche hindernisfreie Raumhöhe (frei von Beleuchtungs-, Beschilderungs-, Lüftungs- oder Brandschutzeinrichtungen auch oberhalb der Erschließungsgasse): mindestens 2,75 m, in Abhängigkeit vom Fabrikat ggf. etwas niedriger oder höher
- Eignung: hängt von Nutzerkreis und Fahrradtypus ab, z.B. können Kinder ihre Fahrräder nur in der unteren Ebene alleine abstellen; Fahrradzubehörteile wie Kindersitze und Fahrradkörbe müssen ggf. abgenommen werden
- notwendige Ausstattung:
Hydraulik für ein leichteres Absenken und Anheben der oberen Einstellschiene
- nutzerfreundliche Anwendung: ist im Zweifelsfall nachzuweisen, Eignung für schwere Räder/E-Bikes ist zu prüfen
- Erschließungsgasse:
Mindestbreite i. d. R. 2,50 m, da durch den Abstellvorgang des Rades (obere Ebene) eine Durchgangsbreite von ca. 2,20 m temporär blockiert wird.
Bei Abstellanlagen mit größerem Nutzerkreis (insb. bei vielen Kurzzeitparkern) ist eine Erschließungsgasse von mindestens 3,10 m erforderlich, damit bei heruntergeklappter Schiene andere Nutzer ohne Zeitverzug am Hindernis vorbeigehen können.
Aufhängungen:
- sind flächeneffizient
- eingeschränkte Eignung: nur für leichte Sporträder oder besonders selten genutzte Räder geeignet
- Hinweis: einfache Haken zum Aufhängen an der Decke sind unzulässig, Wandaufhängungen benötigen eine Hydraulik
- der Anteil ist auf 15 % der Fahrradplätze zu begrenzen.
6.2 Lage
Nutzerkreis:
Langzeit-/Über-Nacht-Parkende
- Lage: Anordnung der Fahrradabstellanlage in der Nähe des Gebäudezugangs und
- jederzeit anfahrbar und frei zugänglich
- überschaubare Anordnung, gut einsehbar und beleuchtet
- bei Mittel- und Großgaragen:
Anordnung im Bereich des Zugangs, der Zufahrt oder der Rampe
- Entfernung vom Gebäudezugang: maximal 50 m, bei gebäudeübergreifenden Sammelanlagen: maximal 200m
- Witterungsschutz: für den Werterhalt des Fahrrades/Schutz des elektrischen Antriebs bei E-Bikes sind Abstellplätze in einem Gebäude, einer Tiefgarage oder einer überdachten Fahrradabstellanlage anzuordnen
- Abstellanlagen in Tiefgaragen: werden Fahrradplätze in Tiefgaragen angeordnet, so sind diese durch Trennelemente von den Fahrbahnen und Stellplätzen verkehrssicher abzugrenzen.
Dafür eignen sich Fahrradboxen oder Metallgitter (Fahrradabteil). Eine Abstelleinheit ist auf max. 40 Fahrradplätze zu begrenzen, dies entspricht einer Fläche von 4 KFZ-Stellplätzen.
Größere Räume können durch abschließbare Trennelemente unterteilt werden.
Nutzerkreis:
Beschäftigte/Schülerinnen und Schüler
- Lage: Anforderungen wie bei Nutzerkreis:
Langzeit/Über-Nacht-Parkende (siehe oben)
- Witterungsschutz: sofern eine Unterbringung der Fahrräder in einem Gebäude oder einer überdachten Abstellanlage nicht möglich ist, können maximal bis zu 50 % der notwendigen Fahrradplätze auch ohne Witterungsschutz hergestellt werden.
Nutzerkreis:
Kurzzeitparkende/Besuchende
- Lage: leichte, hindernisfreie Erreichbarkeit muss gewährleistet sein (näher als die Abstellplätze von Langzeitparkenden)
- bevorzugt:
Anlehnbügel, in Nähe zu den Gebäudezugängen
- Witterungsschutz: ist nicht zwingend erforderlich
- Mehrfamilienhäuser: anteilig 5 % der Fahrradplätze sind als Besucherplätze auszubilden (siehe BPD Mobilitätsnachweis, Anlage 1, Ziffer 1.2).
6.3 Zugänglichkeit
- einfache Zugänglichkeit: ebenerdige Anordnung der Fahrradabstellanlagen
Der Begriff "ebenerdig" bedeutet in diesem Kontext, dass die Fahrradabstellanlage entweder im Erdgeschoss angeordnet wird oder, wenn sie sich in einem anderen Geschoss befindet, hindernisfrei über Aufzüge bzw. Rampen erreichbar ist
- Abstellanlage in einem anderen Geschoss:
- Erschließung über einen ausreichend dimensionierten Aufzug (mindestens 1,10 m x 2,10 m). Die Eignung der Erschließung über einen Aufzug ist von der Anzahl der Nutzer und der Art der Nutzung abhängig (z.B. Berücksichtigung von Stoßzeiten bei Büronutzungen)
- Erschließung über flach geneigte (je nach Rampenlänge zwischen 6 - 10 %) und übersichtliche Rampen (Mindestbreite 1,10 m)
- die gemeinsame Benutzung einer Rampe für die Zu- und Abfahrt von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern ist nur möglich, wenn seitlich neben der Rampe ein verkehrssicher abgegrenzter Weg (Hochbord) von mindestens 0,80 m Breite angeordnet wird
- im Neubau ist die Erschließung der Fahrradabstellanlage über Treppen (auch einläufige Treppen) unzulässig
- für eine gute Erreichbarkeit und Zugänglichkeit der Abstellanlage ist die Anzahl zu überwindender Türen auf ein Minimum zu begrenzen.
Ist mehr als eine Tür zu öffnen, sind die Türen mit einer Öffnungsautomatik auszustatten
- für ältere Menschen und Kinder ist die Erreichbarkeit und Nutzbarkeit der Abstellelemente sicherzustellen.
6.4 Besonders benutzerfreundliche Anlagen
Folgende Kriterien sind Voraussetzung für die Anrechenbarkeit als besonders benutzerfreundliche Fahrradplätze (notwendige oder zusätzliche Fahrradplätze) nach BPD Mobilitätsnachweis 2022-2, Abschnitt 7.2.5:
Nutzerkreis:
Langzeit/Über-Nacht-Parkende
- Zugänglichkeit: ebenerdige Erreichbarkeit und leichte Zugänglichkeit der Fahrradabstellanlage bzw. des Raumes (siehe oben, Abschnitt 6.3)
- Handhabung: leicht verständliche und körperlich einfach zu bedienende Handhabung der Fahrradabstellanlage (insbesondere bei Doppelstockparkern oder anderen Abstellanlagen, die ein Hineinschieben/Positionieren des Fahrrades erfordern)
- Diebstahl-/ Witterungsschutz:
Fahrradabstellanlage in einem für die Öffentlichkeit unzugänglichen Raum, Abstellvorrichtungen in Räumen/Fahrradgaragen/Fahrradabteilen mit Anschlussmöglichkeit am Rahmen (Kippschutz) und eines Reifens.
Auf eine ausreichende Länge des Anlehnbügels (> 1 m) ist zu achten
- E-Ladestationen: anteilige Ausstattung mit Lademöglichkeiten zum Aufladen von Akkus.
Nutzerkreis:
Beschäftigte/Schülerinnen und Schüler
- Anforderungen wie bei Nutzerkreis:
Langzeit/Über-Nacht-Parkende (siehe oben)
- Service/Qualität: es ist eine an die Art und Größe der Nutzung angepasste Auswahl an Serviceangeboten zu treffen, darunter die Vorhaltung von Spinden für Fahrradhelme, Zubehör und Fahrradkleidung, Umkleideräume und Duschen, Reparaturmöglichkeit mit Fahrradwerkzeug/Standluftpumpe bzw. Fahrradwerkstatt.
Nutzerkreis:
Kurzzeitparkende/Besuchende
- Lage: in unmittelbarer Nähe des Gebäudezugangs im Erdgeschoss, leicht auffindbar
- Zugänglichkeit: ebenerdige Erreichbarkeit und leichte Zugänglichkeit der Fahrradabstellanlage (siehe oben, Abschnitt 6.3)
- Diebstahlschutz:
Fahrradabstellanlage an einem für die Öffentlichkeit gut einsehbaren Ort, Anschlussmöglichkeit am Rahmen (Kippschutz) und eines Reifens.
Auf eine ausreichende Länge des Anlehnbügels (> 1 m) ist zu achten.
6.5 Abstellanlagen für Fahrradsonderformen
Grundmaße für Lastenräder:
- Länge des Lastenrades | | | | | | | 2,10 bis 2,70 m |
- Breite des Lastenrades | | | | | | | 0,80 bis 1,00 m |
- Höhe | | | | | | | 1,15 m |
- E-Bikes, Pedelecs sowie Lastenräder sind schwer und teilweise sperrig.
Die Anforderungen nach Abschnitt 6.2 bis 6.4 (siehe oben) sind zu beachten, insbesondere die leichte Zugänglichkeit der Abstellplätze ist sicherzustellen
- Länge der Aufstellfläche > 2,70 m
- bei schräger Positionierung der Anlehnbügel im Winkel von 35 - 45° reduziert sich die rechtwinklig gemessene Länge der Aufstellfläche auf 2,00 m
- Abstand der Bügel/Poller > 1,30 m
- Breite der Erschließungsgasse mindestens 1,80 m.
7 Genehmigungsbedürftige/verfahrensfreie Anlagen
Inwiefern Fahrradabstellanlagen genehmigungsbedürftig sind, ist im Einzelfall zu prüfen. Dies hängt von der Größe der Abstellanlage ab und davon, wo sie auf dem Grundstück angeordnet werden soll.
Fahrradabstellanlagen mit einer Gesamtfläche bis zu 50 m2 sind verfahrensfrei (§ 60 Abs. 2 HBauO i. V. m. Anlage 2, Abschnitt I, Nr. 15.1), außer bei der Errichtung im Außenbereich nach § 35 BauGB.
Hinweis:
Im Vorgarten sind nur offene (nicht überdachte) Abstellanlagen wie z.B. Anlehnbügel zulässig.
Die Gartengestaltung darf hiervon nicht erheblich beeinträchtigt werden (§ 9 Abs. 2 HBauO nicht überbaute Flächen, Vorgärten 4).
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1) Internetseite https://www.hamburg.de/baugenehmigung/, Unterpunkt Merkblätter und Broschüren
2) Die Norm wurde vor dem Hintergrund der zunehmenden Nutzung von höherwertigen Fahrrädern und damit einhergehend auch den steigenden Anforderungen an das schonende Abstellen der Räder in Fahrradparksystemen erarbeitet, für welche Anforderungen festgelegt werden.
Die Norm bezieht sich auf das Abstellen von "herkömmlichen Fahrrädern mit Regelmaßen" mit einer Lenkerbreite bis zu 70 cm und umfasst keine baurechtlichen Anforderungen.
3) Anordnung über Zuständigkeiten im Bauordnungswesen vom 8. August 2006
4) Vergleiche FAQ zu § 9 HBauO - Nicht überbaubare Flächen, Vorgärten
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