Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Bau, Hamburg
Frame öffnen

BPD 2022-5 Bauprüfdienst
Fahrradplätze und Abstellräume für Fahrräder

- Hamburg -

Vom 27. September 2022
(Quelle: https://www.hamburg.de/ vom 04.10.2022)



1 Gründe für die Herausgabe, ungültige Bauprüfdienste

Dieser Bauprüfdienst (BPD) gibt Hinweise zur Errichtung von Abstellanlagen für Fahrräder hinsichtlich der Kriterien

Der Bauprüfdienst ersetzt den Bauprüfdienst 5/1996, der in vielen Bereichen grundsätzlich überarbeitet worden ist.

Die Bedeutung des Fahrrades als Verkehrsmittel hat in den 26 Jahren seit Veröffentlichung des letzten BPD deutlich zugenommen. Die Häufigkeit der Nutzung des Fahrrades ist unter anderem wesentlich davon abhängig, wie die Abstellmöglichkeiten am Wohn- und Zielort beschaffen sind.

2 Rechtsgrundlagen, Normen und Leitfaden

2.1 Gesetze und Verordnungen

2.2 Handlungsempfehlung/Leitfaden

3 Zuständigkeiten

Zuständig 3 für die Durchführung der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) sind die Bauaufsichtsbehörden der Bezirksämter. Abweichend hiervon werden die Aufgaben im Hafennutzungsgebiet von der Hamburg Port Authority (HPA) und im Bereich der Kehrwiederspitze, Speicherstadt, HafenCity und den Vorbehaltsgebieten (z.B. Mitte Altona) von der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau (BSW/ABH23) wahrgenommen.

Im Zustimmungsverfahren (§ 64 HBauO) erfolgt die Antragsprüfung durch die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau (BSW/ABH23).

Als sachverständige Stelle steht die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau, Oberste Bauaufsicht (BSW/ABH2) zur Verfügung.

4 Rechtssystematik

Gemäß § 48 Abs. 1 HBauO sind bei der Errichtung von baulichen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, Abstellmöglichkeiten für Fahrräder abhängig von der Nutzung der baulichen Anlage in ausreichender Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen (notwendige Fahrradplätze).

Die Anzahl der notwendigen Fahrradplätze (quantitative Anforderung) wird nach dem im Bauprüfdienst Mobilitätsnachweis festgelegten Bemessungsschlüssel ermittelt (siehe Anlage 1 zum BPD 2022-2 Mobilitätsnachweis). Die Fahrradplätze sind in den Bauantragsunterlagen unter Berücksichtigung des geplanten Abstellsystems konkret nachzuweisen (siehe unten Abschnitt 6).

5 Begriffsdefinitionen

Dieser BPD trifft Aussagen zu den qualitativen Anforderungen an das Fahrradparken. Die Grundlagen hierfür sollen im Folgenden erläutert werden.

5.1 Fahrradabstellelemente

... sollen dem einzelnen Fahrrad Standsicherheit bieten und das Anschließen des Rahmens und eines Vorder-/Hinterreifens ermöglichen. Zu den Abstellelementen gehören beispielsweise Anlehnbügel und Doppelstockparksysteme.

5.2 Fahrradabstellanlagen

... setzen sich aus zwei Elementen zusammen: den Abstellelementen und der baulichen Hülle, in der diese platziert werden. Dies können beispielsweise Fahrradräume oder Fahrradgaragen sein. Bei Einzelboxen entfällt das Abstellelement.

5.3 Nutzergruppen

Die Nutzer der Anlagen lassen sich mehrheitlich einer der folgenden vier Gruppen zuordnen:

Die verschiedenen Nutzergruppen können bei einer baulichen Anlage gleichzeitig vorhanden sein. Daraus ergeben sich teilweise verschiedene Anforderungen an Lage und Ausstattung der Fahrradplätze bei ein- und derselben Nutzung.

6 Anforderungen an das Fahrradparken

Vom Antragsteller ist die geforderte Anzahl an notwendigen Fahrradplätzen, z.B. Anlehnbügel mit einem Mindestabstand von 1 m, in den Bauvorlagen konkret zu verorten. Ein pauschaler Nachweis, z.B. allein die Angabe der Größe eines Fahrradraumes ermittelt anhand eines durchschnittlichen m2-Wertes, reicht nicht aus, da je nach Zuschnitt der Anlage unterschiedlich große Flächen auf die Erschließungswege entfallen.

Hinweis: einfache Vorderradhalter ("Felgenkiller") sowie Systeme, die einen hohen Kraftaufwand zum Einstellen der Räder benötigen, z.B. Haken zum Aufhängen ohne hydraulische Unterstützung, sind unzulässig, da sie dem Fahrrad keine ausreichende Standsicherheit bieten und das Anschließen des Rahmens nicht ermöglichen (siehe Abschnitt 5.1).

6.1 Größe/Flächenbedarf

Regelmaße für herkömmliche Fahrräder:

- Länge des Fahrrades< 1,90 m
- Breite des Lenkers< 0,70 m
- Höhe< 1,00 m

Anlehnbügel:

Doppelstockparker:

Aufhängungen:

6.2 Lage

Nutzerkreis: Langzeit-/Über-Nacht-Parkende

Nutzerkreis: Beschäftigte/Schülerinnen und Schüler

Nutzerkreis: Kurzzeitparkende/Besuchende

6.3 Zugänglichkeit

6.4 Besonders benutzerfreundliche Anlagen

Folgende Kriterien sind Voraussetzung für die Anrechenbarkeit als besonders benutzerfreundliche Fahrradplätze (notwendige oder zusätzliche Fahrradplätze) nach BPD Mobilitätsnachweis 2022-2, Abschnitt 7.2.5:

Nutzerkreis: Langzeit/Über-Nacht-Parkende

Nutzerkreis: Beschäftigte/Schülerinnen und Schüler

Nutzerkreis: Kurzzeitparkende/Besuchende

6.5 Abstellanlagen für Fahrradsonderformen

Grundmaße für Lastenräder:

- Länge des Lastenrades2,10 bis 2,70 m
- Breite des Lastenrades0,80 bis 1,00 m
- Höhe1,15 m

7 Genehmigungsbedürftige/verfahrensfreie Anlagen

Inwiefern Fahrradabstellanlagen genehmigungsbedürftig sind, ist im Einzelfall zu prüfen. Dies hängt von der Größe der Abstellanlage ab und davon, wo sie auf dem Grundstück angeordnet werden soll.

Fahrradabstellanlagen mit einer Gesamtfläche bis zu 50 m2 sind verfahrensfrei (§ 60 Abs. 2 HBauO i. V. m. Anlage 2, Abschnitt I, Nr. 15.1), außer bei der Errichtung im Außenbereich nach § 35 BauGB.

Hinweis: Im Vorgarten sind nur offene (nicht überdachte) Abstellanlagen wie z.B. Anlehnbügel zulässig. Die Gartengestaltung darf hiervon nicht erheblich beeinträchtigt werden (§ 9 Abs. 2 HBauO nicht überbaute Flächen, Vorgärten 4).

____
1) Internetseite https://www.hamburg.de/baugenehmigung/, Unterpunkt Merkblätter und Broschüren

2) Die Norm wurde vor dem Hintergrund der zunehmenden Nutzung von höherwertigen Fahrrädern und damit einhergehend auch den steigenden Anforderungen an das schonende Abstellen der Räder in Fahrradparksystemen erarbeitet, für welche Anforderungen festgelegt werden. Die Norm bezieht sich auf das Abstellen von "herkömmlichen Fahrrädern mit Regelmaßen" mit einer Lenkerbreite bis zu 70 cm und umfasst keine baurechtlichen Anforderungen.

3) Anordnung über Zuständigkeiten im Bauordnungswesen vom 8. August 2006

4) Vergleiche FAQ zu § 9 HBauO - Nicht überbaubare Flächen, Vorgärten

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen