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Regelwerk, Bau und Planung, Hamburg
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BPD 2018-5 - Bauprüfdienst - Kindertageseinrichtungen
Brandschutztechnische Anforderungen an Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

- Hamburg -

Vom 28. Dezember 2018
(BSW/ABH23 vom 29.12.2018)



1 Gegenstand des Bauprüfdienstes

Das Thema Kindertageseinrichtungen hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Durch politische und gesellschaftliche Veränderungen besteht ein vermehrter Bedarf an Plätzen in Kindertageseinrichtungen. Darum werden viele bestehende Einrichtungen erweitert und neue Kindertageseinrichtungen errichtet. Bei größeren Neubauvorhaben im Geschosswohnungsbau werden zunehmend, zumeist im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss, Kindertageseinrichtungen in das Gesamtgebäudekonzept integriert.

Mit der Novellierung der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) im Jahr 2018 hat sich der bisherige Sonderbautatbestand von Tageseinrichtungen für Kinder verändert. Tageseinrichtungen für jeweils mehr als zehn Kinder sind Sonderbauten (§ 2 Abs. 4 Nr. 10 HBauO). Im Fokus steht die besondere Hilfsbedürftigkeit von Kindern im Brandfall. Hieraus resultierend ergeben sich besondere Anforderungen an den Brandschutz nach § 51 HBauO. Diese werden im Bauprüfdienst (BPD) vorrangig erläutert.

Einrichtungen, die keine Sonderbauten sind (bis zu 10 Kinder) unterliegen den Regelanforderungen der HBauO. An sie können keine weitergehenden Anforderungen nach § 51 HBauO gestellt werden. Sie werden in diesem BPD nicht betrachtet.

Dieser Bauprüfdienst ersetzt die von der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen im Internet veröffentlicht FAQ 1 Kindertagespflege ("Tagesmütter/-väter") und deren Zusammenschlüsse (Großtagespflege) mit Stand vom 30.11.2012.

2 Rechtsgrundlagen: Gesetze, Verordnungen und Normen

3 Zuständigkeiten

Zuständig 2 für die Durchführung der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) sind die Bauaufsichtsbehörden der Bezirksämter. Abweichend hiervon werden die Aufgaben im Hafennutzungsgebiet von der Hamburg Port Authority (HPA) und im Bereich der Kehrwiederspitze, Speicherstadt, Hafen City und den Vorbehaltsgebieten (z.B. Mitte Altona) von der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau (BSW/ABH23) wahrgenommen.

Im Zustimmungsverfahren (§ 64 HBauO) erfolgt die Antragsprüfung durch die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau (BSW/ABH23).

4 Grundlagen und Begriffe

4.1 Einstufung des Vorhabens als Sonderbau

Bei jedem Vorhaben ist zunächst zu überprüfen, ob das Gebäude als Sonderbau einzustufen ist. Dies richtet sich nach dem neuem Schwellenwert der in § 2 Abs. 4 Nr. 10 HBauO aufgenommen wurde. Durch die zahlenmäßige Einschränkung wird klargestellt, dass Tageseinrichtungen erst dann eine Einstufung als Sonderbau rechtfertigen, wenn sie eine Mindestgröße von zehn Kindern überschreiten. Erst bei der Überschreitung dieses Schwellenwertes wird ein Gebäude mit Nutzungseinheiten als Kindertageseinrichtung zum Sonderbau, an den gemäß § 51 HBauO besondere Anforderungen, insbesondere zum Brandschutz, gestellt werden können.

4.2 Sonderbau-Anforderungen an das Gebäude

Auch wenn nur eine Nutzungseinheit im Gebäude den Sonderbautatbestand nach § 2 Abs. 4 Nr. 10 HBauO erfüllt (z.B. mehrgeschossiges Wohngebäude mit einer Kindertageseinrichtung im Erdgeschoss), ist das gesamte Gebäude grundsätzlich als Sonderbau einzustufen. Die erhöhten Anforderungen sind jedoch grundsätzlich auf die Sonderbau-Nutzungseinheit und deren Rettungswegführung ins Freie zu beschränken, so dass an die übrigen, die Sonderbaueigenschaft des Gebäudes nicht begründenden Nutzungseinheiten im Gebäude, keine erhöhten Anforderungen zu stellen sind. Lediglich in besonderen Einzelfällen kann es erforderlich sein, erhöhte Anforderungen an das gesamte Gebäude bzw. Gebäudeabschnitte zu stellen (siehe hierzu auch FAQ 3 zu § 2 HBauO).

4.3 Kindertageseinrichtungen 4

4.3.1 Gesetzliche Definition und altersbezogene Differenzierung

"Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden." (§ 22 Abs. 1 SGB VIII 5).

Kindertageseinrichtungen dienen der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern (§ 1 Abs. 1 KibeG 6)

Kindertageseinrichtungen werden regelhaft in zwei Kategorien aufgeteilt:

In Kindertageseinrichtungen halten sich in der Regel gleichzeitig Krippen- und Elementarkinder, deren Anzahl von der pädagogischen Fläche 7 abhängt, in verschiedenen Betreuungsräumen (Gruppenräume, Gruppennebenräume oder Funktionsräume) auf. Die Betreuungszeit reicht von vier bis zwölf Stunden täglich, wobei vermehrt ganztägige Betreuung (= mindestens acht Stunden) stattfindet. Außerdem werden vermehrt sehr junge Kinder (= unter einem Jahr) betreut. Krippenkinder werden überwiegend in festen Gruppenbereichen betreut. Bei Elementarkindern findet häufig "offene Arbeit" ausschließlich in Funktionsräumen statt.

Umgangssprachlich wird für Kindertageseinrichtungen häufig der Begriff: 'Kita' verwendet. Meistens ist damit eine Krippen- und Elementarbetreuung, die in einem Gebäude oder einer Nutzungseinheit funktional zusammengefasst ist gemeint.

4.3.2 Gruppenbereich

Ein Gruppenbereich besteht aus dem jeweiligen Gruppenraum und dem jeweiligen direkt erreichbaren, angrenzendem Gruppennebenraum (exklusiv der Funktionsräume).

4.3.3 Funktionsräume

Funktionsräume sind z.B. Ateliers, Kinderküchen, Mehrzweck-, Bewegungs-, Ruhe-, Lese-, Snoozle-, Rollenspiel- oder Werkräume.

4.3.4 Hallen

Hallen (zumeist Eingangshallen) sind in der Regel größere Räume, die auch über mehrere Geschosse reichen können. Häufig werden sie als Funktionsräume (u.a. für Veranstaltungen) oder als zusätzliche großzügige Spielbereiche genutzt.

4.3.5 Kompartiments

Kompartiments sind mit Trennwänden nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 HBauO brandschutztechnisch abgetrennte Bereiche. Sie dürfen nicht größer als 200 m2 Bruttogrundfläche (BGF) sein.

4.4 Kindertagespflege und deren Zusammenschlüsse (Großtagespflege)

"Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet" (§ 22 Abs. 1 SGB VIII 8) oder "in anderen kindgerechten Räumen" (§ 1 Abs. 2 KTagPflVO 9).

Unter Kindertagespflege ist nach Sozialgesetzbuch die Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern zu verstehen (§ 43 Abs. 3 SGB VIII 8).

4.4.1 Kindertagespflege

Kindertagespflege ist die regelmäßige Betreuung von Kindern gegen Entgelt durch Privatpersonen. Die Betreuung kann im eigenen Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in angemieteten Räumen angeboten werden. Tagesmütter und Tagesväter sind in der Regel selbstständig Tätige, können aber auch von den Eltern angestellt werden. Grundsätzlich eignet sich die Kindertagespflege für Kinder aller Altersstufen. Der Schwerpunkt liegt jedoch bei den Kindern unter drei Jahren. Es dürfen maximal fünf Kinder zeitgleich durch eine Tagespflegeperson betreut werden. Durch die vorgegebene Begrenzung der Anzahl zu betreuender Kinder liegt kein Sonderbautatbestand im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 10 HBauO vor. Besondere Anforderungen an den Brandschutz sind in diesem Fall nicht erforderlich, es genügen die Regelanforderungen der HBauO.

4.4.2 Großtagespflege 10

Großtagespflege sind Zusammenschlüsse von zwei bis vier Tagespflegepersonen zur gemeinsamen Durchführung von Kindertagespflege. Aus bauordnungsrechtlicher Sicht wird die Großtagespflege nach der Anzahl der zu betreuenden Kinder sowie der Art der Räume unterschieden. Daraus ergeben sich drei Kategorien der Großtagespflege:

  1. "kleine" Großtagespflege mit sechs bis zehn zeitgleich betreuten Kindern in auch für Wohnzwecke genutzten Räumen,
  2. die "kleine" Großtagespflege mit sechs bis zehn zeitgleich betreuten Kindern in eigens angemieteten Räumen sowie
  3. die "große" Großtagespflege mit elf bis 20 zeitgleich betreuten Kindern.

Diese drei Formen der Großtagespflege sind mit unterschiedlichen Brandschutzanforderungen verbunden."Große" Großtagespflegestellen müssen auf Grund der höheren Anzahl zu betreuender Kinder höhere Anforderungen berücksichtigen als "kleine" Großtagespflegestellen. Ein Sonderbaustatus liegt erst bei "großen" Großtagespflegestellen (Kategorie c; siehe oben) mit mehr als zehn zeitgleich betreuten Kindern vor. Erst in diesem Fall können auf Grundlage von § 51 HBauO besondere Anforderungen an den Brandschutz gestellt werden.

5 Verfahren

Kindertageseinrichtungen und Großtagespflegestellen mit elf zeitgleich betreuten Kindern (oder mehr) sind als Sonderbauten grundsätzlich nach § 62 HBauO im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung zu beantragen. Soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen, ist alternativ die Beantragung im Zustimmungsverfahren (§ 64 HBauO) möglich.

Kindertagespflegestellen mit nicht mehr als zehn zeitgleich betreuten Kindern können nach § 61 HBauO im vereinfachten Genehmigungsverfahren beantragt werden, wenn die Nutzung in einem Wohngebäude erfolgt und die Nutzungseinheit kleiner als 200 m2 Bruttogrundfläche ist. Das gilt auch für Kindertagespflegeeinrichtungen in sonstigen Nutzungseinheiten bis insgesamt 400 m2 oder in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 (§ 61 Absatz 1 Nummern 1 b und 2 HBauO), sofern nicht mehr als 10 Kinder zeitgleich betreut werden. Ansonsten ist ein Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO durchzuführen.

Kindertagespflegestellen mit maximal fünf Kindern zeitgleich und einer Tagespflegeperson bzw. maximal zehn Kindern zeitgleich und zwei Tagespflegepersonen in einer selbstgenutzten Wohnung (siehe Nr. 4.4.1 und 4.4.2 a) bedürfen keines gesonderten Bauantragsverfahrens, da es sich nicht um eine Nutzungsänderung handelt. Ausgenommen davon sind genehmigungspflichtige Maßnahmen, wie z.B. Anbauten oder bauliche Veränderungen, die die Standsicherheit des Gebäudes betreffen. In diesem Zusammenhang wird auf die Anlage 2 - Verfahrensfreie Vorhaben nach § 60 HBauO verwiesen.

Anzahl und Inhalt der Bauvorlagen ergeben sich je nach Baugenehmigungsverfahren aus der Bauvorlagenverordnung und orientieren sich im Einzelnen am tatsächlichen Prüfumfang (§ 1 Abs. 1 Bauvorlagenverordnung).

Die am Baugenehmigungsverfahren zu beteiligenden Behörden und Stellen nach § 70 Abs. 5 HBauO, z.B. der 'Kita-Aufsicht' der Behörde Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI), erläutert der BPD Zu prüfende Rechtsbereiche im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO 11.

Die Einbindung der Feuerwehr Hamburg, z.B. bei Einrichtungen nach Nr. 4.3. und 4.4.2 diese Bauprüfdienstes, beschreibt der BPD Beteiligung der Feuerwehr am bauaufsichtlichen Verfahren 11

6 Brandschutzanforderungen Kindertageseinrichtungen

6.1 Erfordernis für besondere Brandschutzanforderungen

Kinder im Alter zwischen null bis maximal sechs Jahren werden unter brandschutztechnischen Gesichtspunkten als "kritische" Gruppe betrachtet, da sie bei einem Brandereignis nicht selbstständig handeln können und daher einer besonderen Unterstützung durch die betreuenden Personen bedürfen (Evakuierung). Aus Sicht des Brandschutzes ist eine Vergleichbarkeit zwischen Schulen und Kindertageseinrichtungen nicht gegeben, zum einen aufgrund der ansteigenden Selbstrettungsfähigkeit der Kinder mit zunehmenden Alter, zum anderen weisen Schulen in weiten Bereichen deutlich geringere Brandlasten als Kindertageseinrichtungen auf. 12

Kindertageseinrichtungen weisen eine uneinheitliche Personen- und Nutzerstruktur auf. Gerade im Krippenbereich sind die Kinder mit ihren maximal drei Jahren weit weniger aufmerksam und deutlich in der Mobilität eingeschränkt als z.B. ältere Kinder aus dem Elementarbereich. Die motorischen und kognitiven Fähigkeiten von Krippenkindern reichen im Alter von null bis drei Jahren nicht aus, um eine Gefahr ausreichend wahrzunehmen und sich im Fall der Fälle selbst in Sicherheit zu bringen (nicht selbstrettungsfähig). Sie sind auf die Unterstützung der Betreuungskräfte angewiesen. Im Brandfall muss daher von einer verlängerten Evakuierungszeit insbesondere im Krippenbereich ausgegangen werden. Die Evakuierung der Kinder aus der Einrichtung ist unverzüglich durch Betreuungskräfte der Kindertageseinrichtung vor Eintreffen der Feuerwehr einzuleiten.

Im Elementarbereich, bei Kindern ab drei Jahren, ist davon auszugehen, dass sie sich unter Anleitung von betreuenden Personen im Gefahrenfall eigenständig retten können. Allerdings neigen Kinder auch in dieser Altersgruppe dazu, sich bei Gefahr und beunruhigenden Situationen zu verstecken, z.B. in Schränken, hinter Möbeln oder unter Betten. Anstatt zu flüchten begeben sie sich damit ungewollt in Gefahr und verzögern die Räumung der Einrichtung. Kinder in diesem Alter halten häufig auch vehement an gelernten Regeln (z.B. nicht in Hausschuhen und ohne Jacke nach draußen gehen) fest. Dies alles stellt eine besondere Herausforderung für das betreuende Personal und die Einsatzkräfte der Feuerwehr dar.

Bei baulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Kindertageseinrichtungen werden im Nachfolgenden bauliche, anlagentechnische und organisatorische Anforderungen definiert, die aufgrund von § 51 HBauO zu berücksichtigen sind. Die Regelanforderungen der HBauO, andere bauordnungsrechtliche Regelungen wie z.B. Sonderbauvorschriften, Bauprüfdienste und Regelungen anderer Rechtsbereiche bleiben unberührt und werden hier nicht dargestellt.

6.2 Bauteilanforderungen

6.2.1 Tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile

Die brandschutztechnischen Bauteilanforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender, aussteifender und raumabschließender Bauteile müssen der Gebäudeklasse entsprechen, aber mindestens feuerhemmend sein (§ 25 HBauO in Verbindung mit § 51 HBauO).

Die Verwendung der Massivholzbauweise im Sinne des § 24 Abs. 3 HBauO ist bei Kindertageseinrichtungen ausschließlich bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 zulässig (§ 51 HBauO).

6.2.2 Treppen

Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen mindestens feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. Für notwendige Treppen als Außentreppen genügen nichtbrennbare Baustoffe. Treppen müssen geschlossene Tritt- und Setzstufen haben, dies gilt nicht für Außentreppen. Treppenstufenbeläge müssen immer mindestens aus schwerentflammbaren Baustoffen bestehen (§ 32 HBauO in Verbindung mit § 51 HBauO).

Treppen, die als notwendige Rettungswege dienen, dürfen nur gradläufig ausgeführt werden. Wendel- und Spindeltreppen sind nicht zulässig (§ 32 HBauO in Verbindung mit § 51 HBauO).

Treppen müssen neben den normalen Handläufen zusätzlich beidseits kindgerechte Handläufe (Höhe ca. 40 - 50 cm) haben (§ 32 Abs. 6 in Verbindung mit § 51 HBauO).

6.2.3 Türen und Öffnungen zu notwendigen Treppenräumen

Türen zu notwendigen Treppenräumen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein (§ 33 Abs. 6 HBauO in Verbindung mit § 51 HBauO). Ausnahme: Bei einer Anbindung an einen notwendigen Treppenraum über einen notwendigen Flur. In diesem Fall genügt eine rauchdichte und selbstschließende Tür (§ 33 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 HBauO).

Die Anzahl der Türen und das Türöffnungsmaß ist auf das der für die Nutzung erforderliche Maß zu beschränken (§ 33 HBauO in Verbindung mit § 51 HBauO). Die Schwächung der Treppenraumwände durch Öffnungen muss so gering wie möglich gehalten werden. Deswegen sind zusätzliche und nicht zu Türen gehörende Verglasungen in Treppenraumwänden unabhängig von ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit nicht zulässig.

6.2.4 Öffnungen in Trennwänden

Türen in Trennwänden zwischen Nutzungseinheiten / Teilnutzungseinheiten / Kompartiments oder zu Räumen mit erhöhter Brandgefahr müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein (§ 27 Abs. 5 HBauO in Verbindung mit § 51 HBauO).

6.2.5 Notwendige Flure

Wände notwendiger Flure müssen feuerhemmend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten / Möblierungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (§ 34 HBauO in Verbindung mit § 51 HBauO).

6.2.6 Hallen

Über mehrere Geschosse reichende Hallen mit einer Größe von maximal 200 m2 Bruttogrundfläche sind zulässig. Die Wände dieser Hallen, ausgenommen Außenwände, müssen die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit haben wie die Geschossdecken des Gebäudes (§ 29 HBauO in Verbindung mit § 51 HBauO). Öffnungen in diesen Wänden sind mit feuerhemmenden, selbstschließenden und rauchdichten Türen zu versehen (§ 51 HBauO).

Die Anforderungen an die Rettungswege nach der Nr. 6.4 gelten auch für Hallen.

Sind große Hallen, Aulen oder sehr große Spielbereiche (Funktions- und Mehrzweckräume) innerhalb der Einrichtung vorgesehen, muss überprüft werden, ob darin stattfindende Veranstaltungen in den Anwendungsbereich der Versammlungsstättenverordnung fallen. Gerade bei sehr großen Kindertageseinrichtungen mit deutlich mehr als 100 Betreuungsplätzen ist dieser Punkt zu berücksichtigen.

6.3 Erfordernis von notwendigen Fluren innerhalb einer Kindertageseinrichtung

6.3.1 Erdgeschossige Kindertageseinrichtung mit max. 400 m2 Bruttogrundfläche

Ausschließlich erdgeschossige Kindertageseinrichtungen mit maximal 400 m2 Bruttogrundfläche (BGF) benötigen abweichend von § 34 HBauO keine notwendigen Flure (Abweichungsantrag erforderlich). Folgende Voraussetzungen sind dabei einzuhalten (Kompensationsmaßnahmen):

Im Brand- und Gefahrenfall kann aufgrund der direkten Ausgänge somit schnell mit der Evakuierung der Kinder durch Betreuungskräfte begonnen werden. Zusätzlich sind durch die ausschließlich erdgeschossige Lage und der größeren Zahl von Zugangsmöglichkeiten eine gute Erreichbarkeit für Feuerwehreinsatzkräfte gegeben. Die Ausbildung von feuerhemmenden Wänden zwischen den einzelnen Aufenthaltsräumen für Kinder bzw. der Flurwände soll im Brandfall die Rettung der Kinder unterstützen, da sie länger geschützt in diesen Räumen sind und eine Brand- und Rauchausbreitung im Kompartiment behindert wird.

Eine nachträgliche Flächenerweiterung ist nur bis zu einer Maximalgröße von 400 m2 (BGF) möglich. Wird dieser Grenzwert infolge einer Erweiterung der Einrichtung überschritten, sind in der gesamten Einrichtung (nachträglich) die unter der nachfolgenden Nr. 6.3.2 aufgeführten Anforderungen zu erfüllen.

6.3.2 Mehrgeschossige Kindertageseinrichtungen und erdgeschossige Kindertageseinrichtungen mit mehr als 400 m2 Bruttogrundfläche

Kindertageseinrichtungen, die sich über mehrere Geschoss erstrecken oder die sich nicht ausschließlich im Erdgeschoss befinden sowie erdgeschossige Kindertageseinrichtungen, die mehr als 400 m2 Bruttogrundfläche (BGF) aufweisen, sind ab einer Größe von mehr als 200 m2 BGF durch Trennwände gemäß § 27 HBauO in Teilnutzungseinheiten (sogenannte Kompartiments) zu unterteilen. Dafür sind folgende Voraussetzungen einzuhalten:

6.4 Rettungswege einschließlich besonderer Rettungsweganforderungen bei der Krippenbetreuung

6.4.1 Zweiter baulicher Rettungsweg

Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 4 HBauO ist bei Sonderbauten der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenkenbezüglich der Personenrettung bestehen. Im Sonderbau "Kindertageseinrichtung" bestehen Bedenken hinsichtlich der Personenrettung - der Rettung der Kinder - über die Rettungsgeräte der Feuerwehr.

Geschosse von Kindertageseinrichtungen mit Räumen, die dem Aufenthalt von Kindern dienen, müssen demnach über mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege verfügen. Diese müssen über Ausgänge direkt ins Freie, über notwendige Treppenräume oder über Außentreppen geführt werden (siehe Nr. 8). Der zweite bauliche Rettungsweg ist in der Qualität des ersten baulichen Rettungsweges auszuführen (§ 31 HBauO in Verbindung mit § 51 HBauO).

Der zweite Rettungsweg darf über eine zur Kindertageseinrichtung gehörende benachbarte Halle oder Teilnutzungseinheit (Kompartiment) führen. Dies stellt eine Abweichung von § 31 HBauO dar, weil der zweite Rettungsweg nicht unabhängig genutzt werden kann. Hiergegen bestehen keine Bedenken, solange nur ein Nutzer dauerhaft über das jeweils betroffene benachbarten Kompartiment bzw. die Halle verfügt. Eine Untervermietung (Fremdvermietung) ist ausgeschlossen. Die Verbindungstüren sind nicht abschließbar auszuführen und sind dauerhaft freizuhalten. Die benachbarten Hallen oder Kompartiments dürfen jeweils nicht größer als 200 m2 sein. Die Verkehrswege, die in der benachbarten Halle oder den Kompartiments als zweiter Rettungsweg dienen, müssen klar erkennbar sein und dauerhaft freigehalten werden.

Eine Besonderheit stellt die Krippenbetreuung dar. Im Krippenbereich muss jedes Kind einzeln evakuiert werden können, da Kinder unter 3 Jahren noch nicht in der Lage sind eigenständig und zügig den Aufenthaltsort zu wechseln. Im Gefahrenfall können sie sich deshalb nicht selbst in Sicherheit bringen. Durch die fehlende Selbstrettungsfähigkeit sind Krippenkinder - anders als ältere Kinder aus dem Elementarbereich - zwingend auf die Evakuierung durch die Betreuungskräfte angewiesen (Fremdrettung). Aus diesem Grund sind im Bereich der Betreuungsräume für Kinder bis zum Alter von drei Jahren (= Krippenkinder) die nachfolgenden besonderen Anforderungen gemäß § 51 HBauO zu erfüllen:

  1. erdgeschossige Lage der Krippenbereiche:
    Die Betreuungsräume für Krippenkinder werden ausschließlich im Erdgeschoss vorgesehen. Jeder Betreuungsraum - auch als unmittelbar anschließender Nebenraum zum Gruppenraum - muss jeweils über einen eigenen und direkten Ausgang ins Freie verfügen.
  2. nicht ebenerdige Lage der Krippenbereiche:
    Ist die erdgeschossige Anordnung der Betreuungsräume für Krippenkinder nicht möglich, muss dennoch gewährleistet sein, dass die Krippenkinder in kürzester Zeit in demselben Geschoss in Sicherheit gebracht werden können. Mit den folgenden Lösungen ist dieses Ziel erreichbar:

Für die nachfolgenden Lösungen gilt generell: Damit eine geplante, schnelle und möglichst reibungslose Evakuierung der Krippenkinder sichergestellt werden kann, ist immer ein Evakuierungskonzept für die gesamte Kindertageeinrichtung zu erstellen, in dem die einzelnen Abläufe einer notwendigen Evakuierung festgeschrieben sind. In Bezug auf die Notwendigkeit von Alarm- und Räumungsübungen - basierend auf den Vorgaben des Evakuierungskonzeptes - wird auf die Nr. 6.6 des Bauprüfdienstes verwiesen.

Variante 1: Ausbildung von Evakuierungsabschnitten:

Abbildung 1: Systemskizze Variante 1

Die folgenden Anforderungen sind zu erfüllen (siehe auch Abbildung 1):

Durch die Abschnittsbildung und den notwendigen Flur - in Verbindung mit den direkten Ausgängen zum notwendigen Flur und den Verbindungstüren zwischen den einzelnen Betreuungsräumen - ergeben sich kurze Rettungswege in demselben Geschoss. Hierdurch wird die Brand- und Rauchausbreitung behindert. Zudem wird eine schnelle und kontrollierte Evakuierung der Kinder aus den gesicherten Bereichen durch die Betreuungskräfte ermöglicht.

Variante 2: Außentreppe mit Wartepodest:

Abbildung 2: Systemskizze Variante 2

Die folgenden Anforderungen sind zu erfüllen (siehe auch Abbildung 2):

Durch die Ausbildung eines notwendigen Flures - in Verbindung mit den direkten Ausgängen zum notwendigen Flur und den Verbindungstüren zwischen den einzelnen Betreuungsräumen - ergeben sich kurze und unabhängige Rettungswege im selben Geschoss. Die Kinder können auf kurzem Weg und ohne Überwindung weiterer Geschosse in einen sicheren Bereich auf dem Wartepodest gebracht werden.

6.4.2 Tür- und Treppenbreiten

Die nutzbare Breite der Türen in Rettungswegen müssen mindestens eine lichte Breite von 1,00 m aufweisen (§ 51 HBauO).

Treppen, die als notwendige Rettungswege dienen, müssen mindestens 1,00 m im lichten breit sein (§ 32 HBauO in Verbindung mit § 51 HBauO).

6.4.3 Rutschen und Rettungsschläuche

Rutschen und Rettungsschläuche sind als Ersatz des baulichen zweiten Rettungsweges nicht akzeptabel (§ 17 HBauO). Eine sichere Selbst- und Personenrettung kann durch sie nicht gewährleistet werden. Auch die Nutzung als Angriffsweg für die Einsatzkräfte der Feuerwehr ist bei Rutschen und Rettungsschläuchen nicht möglich.

6.5 Technische Brandschutzeinrichtungen

6.5.1 Brandfrüherkennungssystem

Kindertageseinrichtungen sind mit einer flächendeckenden Brandwarnanlage (BWA) nach DIN VDE V 0826-2:2018-07 und DIN EN 54 auszustatten (§ 51 HBauO).

Die Brandwarnanlage muss bei Auftreten von Rauch selbsttätig auslösen. Zudem muss in jedem Gruppenbereich die Möglichkeit zur manuellen Auslösung der Anlage durch Betätigung eines Druckknopfmelders (Handfeuermelder) ausgeführt werden. Die Anlage muss bei einem Stromausfall weiter funktionsfähig sein.

Alle Personen im Objekt müssen wirksam alarmiert werden können. Die Funktion der Brandwarnanlage muss unabhängig von der normalen Stromversorgung gewährleistet sein. Die Norm beschreibt Brandwarnanlagen mit Rauchwarnmeldern und einer Zentrale mit Störungsanzeige und -signal (Brandwarnzentrale); die Elemente können funkvernetzt sein. Eine Brandwarnzentrale ist zwingend vorzusehen. Die Zentrale lässt Störungen, z.B. zur Vernetzung erkennen und kann die Alarmierung auslösen.

Die Brandwarnanlage ist vor Inbetriebnahme sowie jeweils innerhalb einer Frist von 3 Jahren wiederkehrend, von einem Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen gemäß Prüfverordnung zu überprüfen. Diese Prüfungen sind als Anforderung nach § 51 HBauO mit in den Baugenehmigungsbescheid aufzunehmen.

6.5.2 Kennzeichnung der Rettungswege

Die Rettungswege und Ausgänge/Notausgänge aus der Kindertageseinrichtung sind als solche mit langnachleuchtenden Sicherheitszeichen nach DIN EN ISO 701 ausreichend zu kennzeichnen (§ 51 HBauO).

6.5.3 Rettungswegbeleuchtung

Alle Rettungswege (inkl. Außentreppen) sind mindestens mit Einzelbatterieleuchten in Bereitschaftsschaltung zu versehen, so dass das Gebäude sicher verlassen werden kann (§ 51 HBauO).

6.5.4 Blitzschutzanlagen

Kindertageseinrichtungen müssen Blitzschutzanlagen haben (§ 43a Abs. 2 HBauO).

6.5.5 Feuerlöscheinrichtungen

Kindertageseinrichtungen sind mit auf die Nutzung abgestimmten Selbsthilfeeinrichtungen wie Feuerlöschern etc. in ausreichender Zahl auszustatten. Die Selbsthilfeeinrichtungen sind gut erkennbar und leicht zugänglich anzubringen (§ 51 HBauO).

6.6 Betriebliche Brandschutzanforderungen und Pflichten des Betreibers 14

Diese betrieblichen Brandschutzanforderungen und Pflichten des Betreibers sind als besondere Anforderungen nach § 51 HBauO in die Baugenehmigung mit aufzunehmen.

7 Brandschutzanforderungen an Großtagespflegestellen

7.1 Erfordernis für besondere Brandschutzanforderungen

Wie unter der Nr. 4.4.2 des Bauprüfdienstes erläutert, liegt bei Großtagespflegestellen ein Sonderbaustatus erst bei mehr als zehn zeitgleich betreuten Kindern vor. Größere Großtagespflegestellen müssen auf Grund der höheren Anzahl betreuter Kinder mehr Anforderungen berücksichtigen als kleinere Großtagespflegestellen. Der Unterschied zu Kindertageseinrichtungen - mit mehr als zwanzig Kindern - besteht insbesondere darin, dass die Großtagespflege in einem räumlich begrenzten Umfang erfolgt. Im Allgemeinen beschränkt sich die Großtagespflege auf wenige Räume, zumeist handelt es sich um einen großen zentralen Raum mit einigen wenigen Nebenräumen, wie z.B. Garderobe, WC's, Küche, die sich in direkter Nähe, zum Hauptbetreuungsraum befinden. Aufgrund der Beschränkung der Großtagespflegestellen auf höchstens zwanzig Kinder ist der Flächenbedarf dieser Einrichtungen deutlich kleiner und beträgt in der Regel nicht mehr als 200 m2.

Für Großtagespflegestellen mit gleichzeitig elf bis zwanzig zu betreuenden Kindern werden im Nachfolgenden bauliche, anlagentechnische und organisatorische Anforderungen definiert, die aufgrund von § 51 HBauO zu berücksichtigen sind. Die Regelanforderungen der HBauO, andere bauordnungsrechtliche Regelungen wie z.B. Sonderbauvorschriften, Bauprüfdienste und Regelungen anderer Rechtsbereiche bleiben unberührt und werden hier nicht dargestellt.

Für kleinere Großtagespflegestellen (nicht mehr als zehn Kinder) gelten die Regelanforderungen der HBauO.

7.2 Zweiter baulicher Rettungsweg

Wie bei Kindertageseinrichtungen (siehe Nr. 6.1) bestehen Bedenken hinsichtlich der Personenrettung bei der Rettung der Kinder über die Rettungsgeräte der Feuerwehr. Von daher ist regelhaft je Geschoss ein zweiter baulicher und unabhängiger Rettungsweg in der Qualität eines ersten baulichen Rettungsweges vorzusehen (§ 31 HBauO in Verbindung mit § 51 HBauO).

Die verschiedenen Möglichkeiten der Ausbildung eines zweiten baulichen Rettungsweges siehe Nr. 8 dieses Bauprüfdienstes.

7.3 Treppen

Notwendige Außentreppen die der Sicherstellung eines baulichen Rettungsweges dienen, müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen (§ 32 HBauO in Verbindung mit § 51 HBauO).

7.4 Ausbildung von notwendigen Fluren innerhalb einer Großtagespflegestelle

In der Regel weisen Großtagespflegestellen eine Größe von nicht mehr als 200 m2 Bruttogrundfläche auf. Auf die Ausbildung notwendiger Flure kann demzufolge verzichtet werden. Sollte im Ausnahmefall eine Großtagespflegestelle größer als 200 m2 sein, sind in Analogie die Anforderungen an die Ausbildung von notwendigen Fluren innerhalb von Kindertageseinrichtungen nach der Nr. 6.3 dieses Bauprüfdienstes maßgebend.

7.5 Technische Brandschutzeinrichtungen

7.5.1 Brandfrüherkennungssystem

Die Nutzungseinheiten sind jeweils mit einer flächendeckenden Brandwarnanlage (BWA) nach DIN VDE V 0826-2:2018-07 und DIN EN 54 auszustatten (§ 51 HBauO).

Die Brandwarnanlage muss bei Auftreten von Rauch selbsttätig auslösen. Zudem muss in jedem Gruppenbereich die Möglichkeit zur manuellen Auslösung der Anlage durch Betätigung eines Druckknopfmelders (Handfeuermelder) ausgeführt werden. Die Anlage muss bei einem Stromausfall weiter funktionsfähig sein, z.B. über eine Notstrombatterie oder ausschließlich über eine 10 Jahres Batterie.

Alle Personen im Objekt müssen wirksam alarmiert werden können. Die Funktion der Brandwarnanlage muss unabhängig von der normalen Stromversorgung gewährleistet sein. Die Vornorm beschreibt Brandwarnanlagen mit Rauchwarnmeldern und einer Zentrale mit Störungsanzeige und -signal (Brandwarnzentrale); die Elemente können funkvernetzt sein. Eine Brandwarnzentrale ist zwingend vorzusehen. Die Zentrale lässt Störungen, z.B. zur Vernetzung erkennen und kann die Alarmierung auslösen.

Die Brandwarnanlage ist vor Inbetriebnahme sowie jeweils innerhalb einer Frist von 3 Jahren wiederkehrend von einem Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen gemäß Prüfverordnung zu überprüfen. Diese Prüfungen sind als Anforderung nach § 51 HBauO mit in den Baugenehmigungsbescheid aufzunehmen.

7.5.2 Kennzeichnung der Rettungswege

Die Rettungswege und Ausgänge/Notausgänge sind als solche mit langnachleuchtenden Sicherheitszeichen nach DIN EN ISO 701 ausreichend zu kennzeichnen (§ 51 HBauO).

7.5.3 Feuerlöscheinrichtungen

Die Einrichtung ist mit auf die Nutzung abgestimmten Selbsthilfeeinrichtungen wie Feuerlöschern etc. in ausreichender Zahl auszustatten. Die Selbsthilfeeinrichtungen sind gut erkennbar und leicht zugänglich anzubringen (§ 51 HBauO).

7.6 Betriebliche Brandschutzanforderungen und Pflichten des Betreibers 16

Die betrieblichen Anforderungen und Pflichten des Betreibers sind als Bedingungen in die Baugenehmigung aufzunehmen (§ 51 HBauO).

8 Möglichkeiten der Ausbildung des zweiten baulichen Rettungsweges

Es gibt mehrere Möglichkeiten, den zweiten Rettungsweg baulich sicherzustellen:

_____
1) Frequently asked questions = häufig gestellte Fragen

2) Anordnung über Zuständigkeiten im Bauordnungswesen

3) FAQ (Frequently asked questions) = häufig gestellte Fragen

4) Weitere Informationen: Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Stand 01.08.2012 http://www.hamburg.de/fachinformationen/118852/richtlinien/

5) Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe

6) Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) vom 27.04.2014, zuletzt geändert am, 05.06.2018

7) Nr. 1.3.2.1 und 1.3.2.2 der Richtlinien zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Stand 01.08.2012

8) Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe

9) Verordnung über die Eignung von Tagespflegepersonen und Tagespflegegeld (Kindertagespflegeverordnung - KTagPflVO) vom 18. März 2014

10) Informationen zur Großtagespflege: http://www.hamburg.de/handbuchgrosstagespflege

11) Internetseite: https://www.hamburg.de/baugenehmigung/

12) Folglich kann weder der Bauprüfdienst 06/2011 für Schulen, noch das Merkblatt "Kompartiments in Schulen" vom 18.06.2015 bei Kindertageseinrichtungen herangezogen werden.

13) Brandlasten in diesem Sinne sind eine nutzungsbedingte feste Möblierung, einschließlich Spielsachen und Dekorationen. Technische Regelwerke, wie z.B. die Leitungsanlagen-Richtlinie, behalten ihre volle Gültigkeit.

14) Träger im Sinne des SGB VIII

15) Notschlüsselkästen zur Verwahrung von Schlüsseln an oder neben Türen, um den Missbrauch oder die unberechtigte Nutzung von Türen auszuschließen. Daraus resultierende Probleme: Der Schlüsselkasten kann in verrauchten Räumen nicht aufgefunden werden. In Paniksituationen sind Personen (insbesondere Kinder) nicht in der Lage, schnell und rational vorzugehen, d.h. mehrere Tätigkeiten durchzuführen, um die Tür zu entriegeln.

16) Träger im Sinne des SGB VIII

17) Notschlüsselkästen zur Verwahrung von Schlüsseln an oder neben Türen, um den Missbrauch oder die unberechtigte Nutzung von Türen auszuschließen. Daraus resultierende Probleme: Der Schlüsselkasten kann in verrauchten Räumen nicht aufgefunden werden. In Paniksituationen sind Personen (insbesondere Kinder) nicht in der Lage, schnell und rational vorzugehen, d.h. mehrere Tätigkeiten durchzufuhren, um die Tür zu entriegeln.

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