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PÜZAVO - PÜZ-Anerkennungsverordnung
Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht

- Hamburg -

Vom 28. April 1998
(HmbGVBl. 1998 S. 53; 21.12.2010 S. 655 10)
Gl.-Nr.: 2131-1-13


Auf Grund von § 81 Absatz 5 Nummer 4 und § 81 Absatz 6 Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 1. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 183), zuletzt geändert am 4. November 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 489, 492), wird verordnet:

§ 1 Anerkennung 10

(1) Eine natürliche oder juristische Person kann auf Antrag anerkannt werden als

  1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 20b Absatz 2 HBauO),
  2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 22a Absatz 2 HBauO),
  3. Zertifizierungsstelle (§ 22b Absatz 1 HBauO),
  4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 22b Absatz 2 HBauO) oder
  5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 20 Absatz 6 HBauO,

wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt.

(1a) Rechtlich selbständige Zweitniederlassungen bedürfen einer eigenständigen Anerkennung nach Absatz 1. Rechtlich unselbständige Zweitniederlassungen, in denen Prüftätigkeiten durchgeführt werden sollen, sind nur zulässig, wenn sie in die jeweilige Anerkennung nach Absatz 1 einbezogen sind. Rechtlich unselbständige Zweitniederlassungen von Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, von denen Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten ausgeübt werden sollen, müssen der Anerkennungsbehörde vor Aufnahme der Tätigkeit angezeigt werden.

(2) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt für einzelne Bauprodukte. Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für mehrere Bauprodukte anerkannt werden.

(3) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.

(4) Die Anerkennung kann befristet werden. Die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen. Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden.

(5) Die Verfahren nach dieser Verordnung können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung. Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. § 42a Absatz 2 Sätze 2 bis 4 HmbVwVfG ist anzuwenden.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen 10

(1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen und einen Leiter oder eine Leiterin haben, dem oder der die Aufsicht über alle Beschäftigten obliegen. Der Leiter oder die Leiterin müssen ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und

  1. für Prüfstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten,
  2. für Prüfstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten,
  3. für Zertifizierungsstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbarer Tätigkeiten,
  4. für Überwachungsstellen nach § 1 Absatz 1 Nummern 4 und 5 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten

nachweisen. Der Leiter oder die Leiterin einer Prüfstelle müssen diese Aufgabe hauptberuflich ausüben. Satz 3 gilt nicht, wenn ein hauptberuflicher Stellvertreter, der die für den Leiter oder die Leiterin maßgebenden Anforderungen erfüllt, bestellt ist. Der Leiter oder die Leiterin und, wenn eine Stellvertretung bestellt ist, die Stellvertretung müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Für Prüfstellen kann ein hauptberuflicher Stellvertreter des Leiters oder der Leiterin, der die für den Leiter oder die Leiterin maßgebenden Anforderungen zu erfüllen hat, verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist; sind der Leiter oder die Leiterin nach Satz 4 nicht hauptberuflich tätig, kann ein zweiter hauptberuflicher Stellvertreter verlangt werden.

(2) Der Leiter oder die Leiterin der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle dürfen

  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben,
  2. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben,
  3. durch gerichtliche Anordnung nicht in der Verfügung über sein oder ihr Vermögen beschränkt sein und müssen
  4. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
  5. die Gewähr dafür bieten, dass er oder sie neben seinen oder ihren Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben werden, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner oder ihrer Pflichten als Leiter oder Leiterin gewährleistet ist.

Satz 1 Nummern 2 und 3 gilt auch im Falle vergleichbarer Feststellungen aus anderen Staaten.

(3) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen ferner verfügen über

  1. die erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung,
  2. schriftliche Anweisungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und für die Benutzung und Wartung der erforderlichen Prüfvorrichtungen,
  3. ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation ihrer Tätigkeiten.

(4) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie, insbesondere der Leiter oder die Leiterin und sein oder ihr Stellvertreter, unparteiisch sind.

(5) Eine Überwachungsgemeinschaft als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle hat für ihren jeweiligen Anerkennungsbereich einen Fachausschuss einzurichten. Er unterstützt den Leiter oder die Leiterin der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungstelle in allen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsergebnisse, und spricht hierfür Empfehlungen aus. Dem Fachausschuss müssen mindestens drei Produkthersteller sowie der Leiter oder die Leiterin der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle angehören. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer von Produktherstellern unabhängiger Personen verlangen.

(6) Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge für bestimmte Aufgaben nur an gleichfalls dafür anerkannte Prüf- oder Überwachungsstellen oder an solche Stellen, die in das Anerkennungsverfahren einbezogen waren, erteilen. Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen.

§ 3 Antrag und Antragsunterlagen 10

(1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der Anerkennungsbehörde zu beantragen. Anerkennungsbehörde ist das Deutsche Institut für Bautechnik (Berlin).

(2) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:

  1. Angabe, auf welche Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 sich die Anerkennung beziehen soll,
  2. Angaben zum Bauprodukt, für das eine Anerkennung beantragt wird; dabei kann auf technische Regeln Bezug genommen werden, die auf Grund der HBauO eingeführt wurden,
  3. Angaben zur Person und Qualifikation des Leiters oder der Leiterin und seines oder ihres Stellvertreters, zum leitenden und sachbearbeitenden Personal und deren Berufserfahrung,
  4. Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen der antragstellenden Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft, des Leiters oder der Leiterin nach § 2 Absatz 2 und der Beschäftigten zu einzelnen Herstellern,
  5. Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung,
  6. Angabe des Geburtsdatums des Leiters oder der Leiterin,
  7. Angaben zu Unterauftragnehmern,
  8. einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten,
  9. bei natürlichen Personen, Leitern oder Leiterinnen und Stellvertretungen ein Staatsangehörigkeitsnachweis.

(3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.

§ 4 Allgemeine Pflichten 10

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen

  1. im Rahmen ihrer Anerkennung und Kapazitäten von allen Herstellern der Bauprodukte in Anspruch genommen werden können,
  2. die Vertraulichkeit auf allen ihren Organisationsebenen sicherstellen,
  3. der Anerkennungsbehörde auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung geben,
  4. regelmäßig an einem von der Anerkennungsbehörde vorgeschriebenen Erfahrungsaustausch der für das Bauprodukt anerkannten Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen teilnehmen,
  5. ihr technisches Personal hinsichtlich neuer Entwicklungen im Bereich der Anerkennung fortbilden und die technische Ausstattung warten, so erneuern und ergänzen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen während des gesamten Anerkennungszeitraums erfüllt sind,
  6. Aufzeichnungen über die einschlägigen Qualifikationen, die Fortbildung und die berufliche Erfahrung ihrer Beschäftigten führen und fortschreiben,
  7. Anweisungen erstellen, aus denen sich die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Beschäftigten ergeben, und diese fortschreiben,
  8. die Erfüllung der Pflichten nach den Nummern 4 bis 7 sowie nach § 2 Absatz 3 Nummern 2 und 3 zusammenfassend dokumentieren und dem Personal zugänglich machen und
  9. einen Wechsel des Leiters oder der Leiterin der Stelle oder seines oder ihres Stellvertreters sowie wesentliche Änderungen in der gerätetechnischen Ausrüstung sowie Änderungen, die dazu führen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzeigen.

§ 5 Besondere Pflichten

(1) Prüfstellen und Überwachungsstellen dürfen nur Prüfgeräte verwenden, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft sind; sie müssen sich hierzu an von der Anerkennungsbehörde geforderten Vergleichsuntersuchungen beteiligen.

(2) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen haben Berichte über ihre Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten anzufertigen und zu dokumentieren. Die Berichte müssen mindestens Angaben zum Gegenstand, zum beteiligten Personal, zu den angewandten Verfahren entsprechend den technischen Anforderungen, zu den Ergebnissen und zum Herstellwerk enthalten. Die Berichte haben ferner Angaben zum Prüfdatum, Zertifizierungsdatum oder zum Überwachungszeitraum zu enthalten. Die Berichte sind vom Leiter oder der Leiterin der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu unterzeichnen. Sie sind fünf Jahre aufzubewahren und der Anerkennungsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auf Verlangen vorzulegen.

§ 6 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt

  1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde,
  2. durch Fristablauf oder
  3. wenn der Leiter oder die Leiterin das 68. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

  1. nachträglich Gründe eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten,
  2. der Leiter oder die Leiterin infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage sind, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben oder
  3. die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat.

Liegen bei einer Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft die Widerrufsgründe nach Satz 1 hinsichtlich des Leiters oder der Leiterin vor, kann von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden, wenn innerhalb von 6 Monaten nach Eintreten der Widerrufsgründe ein Wechsel des Leiters oder der Leiterin stattgefunden hat.

(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle

  1. ihre Tätigkeit zwei Jahre nicht ausgeübt hat,
  2. nicht regelmäßig an dem Erfahrungsaustausch gemäß § 4 Satz 1 Nummer 4 teilnimmt oder
  3. sich nicht an den Vergleichsuntersuchungen gemäß § 5 Absatz 1 beteiligt.

§ 7 Übergangsvorschrift

Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung Leiter oder Leiterin einer nach bisherigem Recht anerkannten Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft sind, sind für die entsprechenden Bauprodukte von der Forderung des § 2 Absatz 1 Satz 2 befreit.

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