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Regelwerk

Änderungstext

Hamburgische Verordnung zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie

Vom 21. Dezember 2010
(HmbGVBl. Nr. 46 vom 24.12.2010 S. 655)


Artikel 1
Verordnung zur Anordnung von Verfahren nach § 3 Absatz 2 des Hamburgischen Gesetzes über die Durchführung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners
(HmbEAGVO)

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Andienung von gefährlichen Abfällen zur Beseitigung

Auf Grund von § 6 Absatz 3 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80) wird verordnet:

§ 4 der Verordnung zur Andienung von gefährlichen Abfällen zur Beseitigung vom 10. April 2007 (HmbGVBl. S. 117) wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Text wird Absatz 1.

2. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Das Verfahren zur Zulassung einer Ausnahme von der Andienungspflicht kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung, sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a HmbVwVfG."

Artikel 3
Änderung der Hamburgischen Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes

Auf Grund von § 14 Absatz 1 des Hamburgischen Bodenschutzgesetzes vom 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 446), und § 1 Absatz 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. III 701-1), zuletzt geändert am 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418, 2420), wird verordnet:

Die Hamburgische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 28. Oktober 2003 (HmbGVBl. S. 499), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 382), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Textstelle " , die ihren Geschäftssitz in Hamburg haben," gestrichen.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Das Votum kann zur Beschleunigung des Anerkennungsverfahrens auch bei einem Fachgremium eingeholt werden, das bei einer anderen deutschen Industrie- und Handelskammer eingerichtet ist."

2.2 Hinter Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Das Anerkennungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung. Die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a HmbVwVfG gelten mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 Satz 1 HmbVwVfG sechs Monate beträgt."

3. In § 6 Absatz 1 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

4.1 In Absatz 1 wird die Textstelle " , die ihren Geschäftssitz in Hamburg haben," gestrichen.

4.2 Absatz 3

(3) Für Untersuchungsstellen, die ihren Geschäftssitz außerhalb Hamburgs haben gilt § 14 Absatz 2 HmbBodSchG.

wird aufgehoben.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

5.1 Absatz 2 Nummer 2

2. eine Erklärung, dass die Pflichten nach § 11 eingehalten werden und

wird gestrichen. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

5.2 Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Das Anerkennungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e HmbVwVfG sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a HmbVwVfG."

6. In Anhang 1 Nummer 2.1 Abschnitt "Gerätetechnische Ausstattung" erhält der Einführungssatz folgende Fassung:

altneu
 Die bzw. der Sachverständige muss mindestens über folgende gerätetechnische Ausstattung verfügen können:"Eine geeignete gerätetechnische Ausstattung für die Sachverständigen ist insbesondere dann gegeben, wenn sie folgende Bestandteile aufweist:".

7. Anhang 2 Teil C wird wie folgt geändert:

7.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 Mindestumfang an gerätetechnischer und materieller Ausstattung für die Anerkennung von Untersuchungsstellen bei der Probennahme"Geeignete gerätetechnische und materielle Ausstattung für die Anerkennung von Untersuchungsstellen bei der Probennahme".

7.2 Der Einleitungssatz zur Tabelle erhält folgende Fassung:

altneu
 Um den in Anhang 1 beschriebenen Probennahmeumfang und die Vor-Ort-Bestimmungen durchführen zu können, muss die Untersuchungsstelle neben einer Grundausstattung für die Probennahme und Arbeitssicherheit über die folgende gerätetechnische Mindestausstattung verfügen:"Um die in Anhang 2 Teil B beschriebenen Proben und die Vor-Ort-Bestimmungen durchführen zu können, muss die Untersuchungsstelle den Anforderungen an die Arbeitssicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz genügen. Ferner soll die Untersuchungsstelle über die Grundausstattung hinaus insbesondere über folgende gerätetechnische Ausstattung verfügen:".

Artikel 4
Änderung der Prüfverordnung

Auf Grund von § 81 Absatz 1 Nummer 6 und Absätze 8, 9 und 10 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 370), und § 28 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 433), wird verordnet:

Die Prüfverordnung vom 14. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 79, 222), zuletzt geändert am 2. November 2010 (HmbGVBl. S. 582), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Verfahren nach dieser Verordnung können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung. Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden, § 42a Absatz 2 Sätze 2 bis 4 HmbVwVfG ist anzuwenden."

2. § 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure müssen den Geschäftssitz in der Freien und Hansestadt Hamburg haben."(2) Die Anerkennung wird für den Geschäftssitz der prüfenden Person erteilt. Der Geschäftssitz kann verlegt werden. Eine Änderung der Anschrift ist der Anerkennungsbehörde mitzuteilen."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3.1.1 In Satz 2 wird hinter der Textstelle "Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Bautechnik dürfen" die Textstelle "vorbehaltlich des Absatzes 2a in der Bundesrepublik Deutschland" eingefügt.
(Änderung konnte in dieser Form nicht vorgenommen werden, da diese zum Teil in der vorherigen Änderung vom 02.11.2010 S. 582 bereits geändert wurde)

3.1.2 In Satz 5 wird die Textstelle " § 158c des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (BGBl. III 7632-1), zuletzt geändert am 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102, 3106)," ersetzt durch die Textstelle " § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert am 14. April 2010 (BGBl. I S. 410, 416),".
(Änderung konnte nicht vorgenommen werden, da diese in der vorherigen Änderung vom 02.11.2010 S. 582 bereits geändert wurde)

3.2 Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde im Benehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes. Für die Zweitniederlassung gilt Absatz 1 Sätze 3 bis 5 entsprechend."

4. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

4.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

4.1.1 In Nummer 2 wird das Wort "Abschrift" durch das Wort "Kopie" ersetzt.

4.1.2 In Nummer 3 wird hinter dem Klammerzusatz "(Belegart O oder P)" die Textstelle "eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleich gestellten anderen Staates" eingefügt.

4.1.3 In Nummer 4 wird hinter dem Wort "etwaige" das Wort "sonstige" eingefügt.

4.2 Satz 2

Die Anerkennungsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern.

wird gestrichen.

5. In § 7 Absatz 2 Nummer 4 wird hinter der Textstelle "ist," die Textstelle "ohne die erforderliche Genehmigung nach § 5 Absatz 2a" eingefügt.
(Änderung konnte in dieser Form nicht vorgenommen werden, da diese zum Teil in der vorherigen Änderung vom 02.11.2010 S. 582 bereits geändert wurde)

6. In § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleich gestellten anderen Staates besitzen, sind berechtigt, als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn

  1. sie eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
  2. die Gleichwertigkeit der Berechtigung durch die Anerkennungsbehörde allgemein festgestellt und in geeigneter Weise bekannt gemacht wurde und
  3. sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen."

Artikel 5
Änderung der PÜZ-Anerkennungsverordnung 1

Auf Grund von § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und § 81 Absatz 5 Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 370), wird verordnet:

Die PÜZ-Anerkennungsverordnung vom 28. April 1998 (HmbGVBl. S. 53) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 1 wird die Textstelle "Eine Person, eine Stelle oder eine Überwachungsgemeinschaft" ersetzt durch die Wörter "Eine natürliche oder juristische Person".

1.2 Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Rechtlich selbständige Zweitniederlassungen bedürfen einer eigenständigen Anerkennung nach Absatz 1. Rechtlich unselbständige Zweitniederlassungen, in denen Prüftätigkeiten durchgeführt werden sollen, sind nur zulässig, wenn sie in die jeweilige Anerkennung nach Absatz 1 einbezogen sind. Rechtlich unselbständige Zweitniederlassungen von Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, von denen Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten ausgeübt werden sollen, müssen der Anerkennungsbehörde vor Aufnahme der Tätigkeit angezeigt werden."

1.3 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Verfahren nach dieser Verordnung können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung. Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. § 42a Absatz 2 Sätze 2 bis 4 HmbVwVfG ist anzuwenden."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2.1.1 In Satz 2 werden die Wörter "Fachhochschule oder Universität" ersetzt durch die Wörter "deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule".

2.1.2 Hinter Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Leiter oder die Leiterin und, wenn eine Stellvertretung bestellt ist, die Stellvertretung müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen."

2.2 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 Nummern 2 und 3 gilt auch im Falle vergleichbarer Feststellungen aus anderen Staaten."

3. In § 3 Absatz 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 7 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 8 und 9 angefügt:

"8. einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten,

9. bei natürlichen Personen, Leitern oder Leiterinnen und Stellvertretungen ein Staatsangehörigkeitsnachweis."

4. In § 4 Nummer 9 wird hinter den Wörtern "gerätetechnische Ausrüstung" die Textstelle "sowie Änderungen, die dazu führen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind," eingefügt.

Artikel 6
Änderung der Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten 2

Auf Grund von § 20 Absatz 5, § 21 Absatz 1 Satz 4 und § 81 Absatz 1 Nummer 3 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 370), wird verordnet:

Die Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten vom 20. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 132), geändert am 3. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 193), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 Der bisherige Text wird Absatz 1.

1.2 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 sind nicht erforderlich, wenn auf andere Weise in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 Absatz 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 370), erfüllt werden. Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt werden."

2. Es wird folgender § 4 angefügt:

" § 4

Die Verfahren nach dieser Verordnung können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung. Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden, § 42a Absatz 2 Sätze 2 bis 4 HmbVwVfG ist anzuwenden."

Artikel 7
Änderung der Verordnung über anerkannte Fachbetriebe und Zertifizierungsorganisationen auf dem Gebiet der Grundstücksentwässerung

Auf Grund von § 13b des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 446), wird verordnet:

Die Verordnung über anerkannte Fachbetriebe und Zertifizierungsorganisationen auf dem Gebiet der Grundstücksentwässerung vom 5. August 1997 (HmbGVBl. S. 399) wird wie folgt geändert:

1.  Im Titel wird folgende Textstelle angefügt:

"(FachZVO - Fachbetriebs- und Zertifizierungsverordnung)".

2. § 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Der anerkannte Fachbetrieb bedarf des Zertifikats einer Zertifizierungsorganisation nach § 13b Absatz 3 HmbAbwG. Die Bezeichnung "anerkannter Fachbetrieb" darf nicht führen, wer kein Zertifikat besitzt."(1) Der anerkannte Fachbetrieb bedarf des Zertifikats einer nach dieser Verordnung zugelassenen Zertifizierungsorganisation. In anderen Bundesländern oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte gleichwertige Zertifizierungen gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg."

3. § 11 Absatz 2 Satz 2

Sie muß ihren Sitz oder eine Geschäftsstelle in Hamburg haben; Ausnahmen hiervon kann die zuständige Behörde zulassen.

wird gestrichen.

4. § 14 Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
 Die Zertifizierungsorganisation soll die Prüfung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages und der erforderlichen Unterlagen abschließen."Das Zertifizierungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg nach den §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. § 42a HmbVwVfG findet Anwendung."

5. § 18 wird wie folgt geändert:

5.1 Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Gleichwertige Zulassungen anderer Bundesländer oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten auch in Hamburg. In diesen Fällen ist die Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Vorlage der entsprechenden Nachweise und Urkunden verlangen."

5.2 Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Das Zulassungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg nach den §§ 71a bis 71e HmbVwVfG durchgeführt werden. § 42a HmbVwVfG findet Anwendung."

Artikel 8
Änderung der Gaststättenverordnung

Auf Grund von § 30 des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3419), zuletzt geändert am 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2257), wird verordnet:

Die Gaststättenverordnung vom 27. April 1971 (HmbGVBl. S. 81), zuletzt geändert am 2. Dezember 2003 (HmbGVBl. S. 553), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

2. Hinter § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

" § 10a Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg

Die Verfahren nach dieser Verordnung können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung."

Artikel 9
Änderung der Sperrzeitverordnung

Auf Grund von § 18 des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3419), zuletzt geändert am 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2257), wird verordnet:

In der Sperrzeitverordnung vom 2. Dezember 2003 (HmbGVBl. S. 553, 554) wird folgender § 3 angefügt:

" § 3 Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg

Die Verfahren nach dieser Verordnung können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung."

Artikel 10
Änderung der Verordnung über Anforderungen an Wasser- und Abwasseruntersuchungsstellen und deren Zulassung

Auf Grund von § 16c des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 501), und § 17a Absatz 2 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 446), wird verordnet:

§ 7 der Verordnung über Anforderungen an Wasser- und Abwasseruntersuchungsstellen und deren Zulassung vom 14. August 2001 (HmbGVBl. S. 3 10), geändert am 5. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 275, 278), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "können" durch das Wort "erhalten" ersetzt und das Wort "erhalten" am Ende des Satzes gestrichen.

2. In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "kann" durch das Wort "wird" ersetzt und das Wort "werden" gestrichen.

3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

3.1 In Satz 2 werden hinter dem Wort "Union" die Wörter "sowie einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" angefügt.

3.2 Es wird folgender Satz angefügt:

"Sie kann die Vorlage der entsprechenden Anerkennungen, Urkunden und Nachweise verlangen."

4. Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Das Verfahren zur Zulassung kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung. § 42a HmbVwVfG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 Satz 1 sechs Monate beträgt."

Artikel 11
Änderung der Anlagenverordnung

Auf Grund von § 28 Absatz 4 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 501), wird verordnet:

§ 22 der Anlagenverordnung vom 19. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 71), zuletzt geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 384), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1.1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch."Die Anerkennung wird verlängert, es sei denn, es wird festgestellt, dass die Organisation ihre Pflichten nicht hinreichend erfüllt."

1.2 In Satz 5 wird die Textstelle "Absatz 6" ersetzt durch die Textstelle "Absatz 7".

2. Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Anerkennungen werden von der zuständigen Behörde im Amtlichen Anzeiger bekanntgegeben."Die zuständige Behörde kann die Vorlage der entsprechenden Anerkennungen, Urkunden und Nachweise verlangen."

3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

3.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

3.1.1 Im Einleitungssatz werden die Wörter "Organisationen können anerkannt werden" ersetzt durch die Wörter "Organisationen werden anerkannt".

3.1.2 In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

3.1.3 Nummer 6

6. erklären, daß sie die Freie und Hansestadt Hamburg und die anderen Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit freistellen und

wird gestrichen.

3.1.4 Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6.

3.2 Satz 2

Die Voraussetzungen nach den Nummern 5 und 6 gelten nicht für Organisationen der unmittelbaren Staatsverwaltung.

wird gestrichen.

4. Hinter Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

"(5) Das Verfahren zur Anerkennung kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a HmbVwVfG."

5. Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 6 bis 8.

Artikel 12
Änderung der Durchführungsverordnung zum Hundegesetz

Auf Grund von § 24 Absatz 3 und § 25 Absätze 1 und 2 des Hundegesetzes vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 448), wird verordnet:

Hinter § 13 der Durchführungsverordnung zum Hundegesetz vom 21. März 2006 (HmbGVBl. S. 115, 116), zuletzt geändert am 7. April 2009 (HmbGVBl. S. 99), wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13a Einheitlicher Ansprechpartner Hamburg und Verwaltungsverfahren für die Anerkennung von Sachverständigen

Die Verfahren für die Anerkennung von Sachverständigen nach §§ 2 und 7 können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a HmbVwVfG."

Artikel 13
Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen

Auf Grund von § 1 Absatz 4 und § 15 Absatz 4 des Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetzes vom 21. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 6), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 448), wird verordnet:

Die Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen vom 9. April 1974 (HmbGVBl. S. 113), zuletzt geändert am 18. Februar 1997 (HmbGVBl. S. 25), wird wie folgt geändert:

1. § 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 4 Anträge auf Anerkennung

Anträge auf Anerkennung hat die veranstaltende Stelle spätestens zehn Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde oder bei dem Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg auf den dafür vorgesehenen Vordrucken einzureichen. Bei Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können die Voraussetzungen nach den §§ 1 bis 3 durch Vorlage eines Bescheides eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Anerkennung der Veranstaltung als Bildungsurlaub nachgewiesen werden, soweit in dem Staat die gleichen gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen bestehen. Bei Antragstellern aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ohne gesetzlich normierten Bildungsurlaub oder mit abweichenden Anerkennungsvoraussetzungen können einzelne oder alle Voraussetzungen der §§ 1 bis 3 durch Vorlage behördlicher Bescheinigungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus anderen gesetzlichen Verfahren nachgewiesen werden."

2. § 5 Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

3.1 In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils hinter dem Wort "Behörde" die Wörter "oder dem Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg" eingefügt.

3.2 In Absatz 3 werden hinter dem Wort "Behörde" die Wörter "oder des Einheitlichen Ansprechpartners Hamburg" eingefügt.

Artikel 14
Umsetzung von EG-Richtlinien

Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 13 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).

________
1
) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert am 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.
2) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert am 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.