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Regelwerk, Bau, Baugenehmigung, Länder
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BPD 2018-2 - BPD Störfallbetriebe
Störfallbetriebe und schutzwürdige Nutzungen im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren und in immissionsschutzrechtlichen Verfahren

Bauprüfdienst (BPD)
- Hamburg -

Vom 29. Mai 2018
(BSW/ABH21 vom 29.05.2018)



Archiv: 2013-4

1. Gegenstand des Bauprüfdienstes

Der vorliegende Bauprüfdienst erläutert den Umgang mit Artikel 13 Seveso-III-Richtlinie im bauaufsichtlichen Verfahren. Zur Begrenzung von Unfallfolgen für Mensch und Umwelt aufgrund schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fordert der Artikel 13 der Seveso-III-RL, angemessene Sicherheitsabstände zwischen Betriebsbereichen und schutzbedürftigen Gebieten zu berücksichtigen und langfristig sicherzustellen.

Mit Urteil vom 15. September 2011 1 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass angemessene Sicherheitsabstände nicht nur bei der Bauleitplanung, sondern auch bei der Zulassung konkreter Vorhaben, insbesondere bei bauaufsichtlichen Genehmigungen, zu beachten sind.

Das Urteil ist für die Bauaufsicht, im Zusammenhang mit der Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit, von Bedeutung für das

Dieser Bauprüfdienst ersetzt den Bauprüfdienst 4/2013.

2. Rechtsgrundlagen/Arbeitshilfen

3. Zuständigkeiten

Zuständig für die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben ist die für das Baugenehmigungsverfahren zuständige Stelle. Gemäß Anordnung des Senats zur Durchführung des Baugesetzbuchs und des Bauleitplanfeststellungsgesetzes vom 05. Mai 1988 sind dies für die Durchführung der §§ 30 bis 36 BauGB grundsätzlich die Bezirksämter.

Für den Bereich des Hafens ist es Hamburg Port Authority und für Vorbehaltsgebiete die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

Das Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG umfasst aufgrund seiner Konzentrationswirkung auch die baurechtliche Genehmigung. Die fachliche Zuständigkeit der Bauaufsicht für die Prüfung und Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens wird durch die Konzentrationswirkung nicht verändert.

4. Rechtslage

Nach Artikel 13 Abs. 2 der Seveso-III-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass den unter die Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten sowie öffentlich genutzten Gebäuden andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt.

Diese Anforderungen der Seveso-III-RL wurden im Wesentlichen durch § 50 BImSchG und § 9 Abs. 1 Nr. 23c, 24 BauGB in deutsches Recht umgesetzt. § 50 BImSchG wurde als eine der Abwägung unterliegende Planungsdirektive für die Bauleitplanung verstanden, ohne Anwendbarkeit im Vorhabengenehmigungsverfahren.

Mit Urteil vom 15. September 2011 (Az. C-53/10) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass das Gebot der Berücksichtigung angemessener Sicherheitsabstände zwischen Störfallbetrieben und schutzwürdigen Nutzungen nicht nur bei der Bauleitplanung, sondern auch bei Einzelvorhaben mit gebundenen Entscheidungen, wie z.B. bei der Erteilung von Baugenehmigungen oder BImSchG-Genehmigungen, zu beachten ist. Nach dem Urteil des BVerwG vom 20. Dezember 2012 finden die unionsrechtlichen Bestimmungen bei der Prüfung der Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich durch die richtlinienkonforme Auslegung des § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) enthaltene Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme Berücksichtigung 2.

5. Begriffe

5.1 Achtungsabstand nach KAS-18

Um den für die Bauleitplanung verantwortlichen Planungs- und Immissionsschutzbehörden eine Grundlage für die Beurteilung angemessener Sicherheitsabstände zwischen Betriebsbereichen einerseits und schutzbedürftigem Gebiet andererseits an die Hand zu geben, hat die Kommission für Anlagensicherheit (KAS) einen Leitfaden entwickelt (genannt KAS-18, vom November 2010), in dem Abstandsempfehlungen ausgesprochen werden (sog."Achtungsabstand"). Die Abstandsempfehlungen basieren auf einer typisierenden Betrachtung auf Grundlage der störfallrelevanten Eigenschaften der Stoffe, ohne Berücksichtigung der konkreten Lage und Beschaffenheit der Anlagen (Ermittlung ohne Detailkenntnisse).

Es ist zunächst zu prüfen, ob das Vorhaben außerhalb der Achtungsabstände nach KAS-18 liegt. Ist das der Fall, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass dem Abstandsgebot des Art. 13 Seveso-III-Richtlinie entsprochen wird.

5.2 Angemessener Sicherheitsabstand

Nach § 3 Abs. 5c BImSchG ist der angemessene Sicherheitsabstand "der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln."

Der im Einzelfall ermittelte angemessene Sicherheitsabstand fällt oft geringer aus als der typisierte Achtungsabstand nach dem Leitfaden KAS-18.

5.3 Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstandes

Es obliegt den zuständigen Genehmigungsbehörden, die angemessenen Sicherheitsabstände im Einzelfall anhand aller relevanten störfallspezifischen Faktoren festzulegen. Dies gilt dann, wenn kein Bebauungsplan vorliegt oder wenn zwar ein Bebauungsplan vorliegt, in diesem die Belange der Seveso-III-Richtlinie jedoch nicht in der Abwägung berücksichtigt worden sind. Es muss deshalb in einem ersten Schritt ermittelt werden, welcher Sicherheitsabstand "angemessen" ist und ob das Vorhaben innerhalb dieses angemessenen Sicherheitsabstands liegt. Ist der angemessene Sicherheitsabstand nicht eingehalten, muss die Bauaufsichtsbehörde in einem zweiten Schritt entscheiden, ob ein Unterschreiten des angemessenen Sicherheitsabstands ausnahmsweise vertretbar ist.

Erfolgte bereits in der Vergangenheit eine Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstandes mit Detailkenntnissen und liegen keine Umstände vor, die eine andere Bewertung rechtfertigen (z.B. Änderungen der Beurteilungswerte für den abstandsbestimmenden Stoff, Änderungen im Betriebsbereich o. ä.), kann davon ausgegangen werden, dass dem Abstandsgebot entsprochen wird, wenn das Vorhaben außerhalb dieses angemessenen Sicherheitsabstandes liegt.

Andernfalls ist der angemessene Sicherheitsabstand erneut zu ermitteln, in der Regel durch ein Gutachten. Zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands ist eine konkrete gutachterliche Einzelfallbetrachtung mit einer systematischen Gefahrenanalyse notwendig. Die Szenarien werden je nach störfallrelevanter Eigenschaft der Stoffe für Stofffreisetzungen, Brand oder Explosion betrachtet (Ermittlung mit Detailkenntnissen).

Ein behördlicher Wertungsspielraum bei der Bestimmung des angemessenen Sicherheitsabstandes besteht nicht, vielmehr unterliegt die Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstandes der vollen Überprüfung durch die Gerichte 3.

5.4 Schutzwürdige Nutzungen

Benachbarte Schutzobjekte sind nach § 3 Abs. 5d BImSchG "ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete."

Ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete sind nicht ausschließlich im Sinne der Gebietskategorien der BauNVO zu verstehen. Abstrakt lassen sie sich dahingehend definieren, dass es sich um Flächen handeln muss, die zumindest überwiegend dem Wohnen dienen oder die in einer Weise genutzt werden, die ähnlich wie das Wohnen eines besonderen Schutzes bedürfen. Daher werden einzelne Wohngebäude in der Regel nur dann erfasst, wenn sie einem Wohngebiet vergleichbare Dimensionen aufweisen.

Öffentlich genutzte Gebäude und Anlagen dienen dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt eines wechselnden Benutzerkreises 4 wie

Keine öffentlich genutzten Gebäude und Anlagen sind:

Gewerbebetriebe können dann zu den öffentlich genutzten Gebäuden zählen und schutzbedürftig sein, wenn sich dort ein relevanter, unbestimmter Personenkreis aufhalten kann, insbesondere eine ins Gewicht fallende Anzahl von Kunden (z.B. bei einem Fabrikverkauf in einer Größenordnung, die einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb entspricht). Im Übrigen ist hinsichtlich der Besucher ähnlich wie bei Büro- und Verwaltungsgebäuden zu differenzieren. Gleiches kann für den Großhandel in Abhängigkeit von der Zahl der Besucher gelten.

Hiervon ausgehend kommen als schutzwürdige Nutzungen demnach in Betracht 5:

  1. Wohngebäude > 5.000 m2 Bruttogrundfläche,
  2. Verkaufsstätten > 800 m2 Bruttogrundfläche,
  3. Versammlungsstätten > 100 Besucher,
  4. Beherbergungsstätten > 100 Gästebetten,
  5. Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Pflege und Unterbringung von Personen,
  6. Tageseinrichtungen für jeweils mehr als 10 Kinder, Menschen mit Behinderung oder alte Menschen,
  7. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
  8. Camping- und Wochenendplätze, Freizeit- und Vergnügungsparks,
  9. Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr > 100 Personen,
  10. Sonstige öffentlich genutzte bauliche Anlagen > 100 Besucher.

Veranstaltungen/temporäre Nutzungen

Einmalige Veranstaltungen werden als nicht schutzwürdig eingestuft. Wenn eine Fläche wiederkehrend für Veranstaltungen genutzt werden soll, kann das eine neue Entwicklung bzw. Verfestigung im Sinne des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie darstellen und damit eine schutzwürdige Nutzung sein. Die Schutzwürdigkeit hängt ab z.B. von der Anzahl der Besucher, der Dauer der Veranstaltung und der Häufigkeit der Nutzung der Fläche als Veranstaltungsort.

6. Planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben

Das Abstandsgebot des Artikel 13 Abs. 2 Seveso-III-RL ist auch im Rahmen der Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 29 - 37 BauGB von der Bauaufsichtsbehörde zu berücksichtigen, sofern der geltende Bebauungsplan die Störfallproblematik nicht berücksichtigt.

6.1 Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 bis 3 BauGB)

Hat der geltende Bebauungsplan die aktuelle Störfallproblematik nicht berücksichtigt, kann die Situation eintreten, dass die Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung trotz Einhaltung der Planfestsetzungen wegen Nichtbeachtung des Artikels 13 Seveso-III-RL verweigert werden muss. Die Berücksichtigung der Seveso III-RL erfolgt, im Rahmen von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (Rücksichtnahmegebot 6). Dies gilt auch für Pläne, die keine Baugebiete nach BauNVO festsetzen.

6.2 Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB)

Für Vorhaben, deren planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB zu beurteilen ist, ist die Zulässigkeit ebenfalls im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu beurteilen.

6.3 Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB)

Für Vorhaben im Außenbereich, die nach § 35 BauGB zu beurteilen sind, erfolgt die Beachtung von Artikel 13 Seveso-III-RL über das Merkmal, dass öffentliche Belange nicht entgegenstehen dürfen. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt u. a. vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt ist 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB).

6.4 Ausnahmen und Befreiungen (§ 31 BauGB)

Für ausnahmsweise zulässige Vorhaben gilt § 15 Abs. 1 BauNVO. Danach ist eine Ausnahme, auch wenn sie in dem Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen ist, unzulässig, wenn von dem beantragten Vorhaben Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn es solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt ist.

Ist für die Zulassung eines Vorhabens die Erteilung einer planungsrechtlichen Befreiung erforderlich, erfolgt die Beachtung von Artikel 13 Seveso-III-RL über das Merkmal, dass öffentliche Belange nicht entgegenstehen dürfen. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt u. a. vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt ist.

7. Prüfung der störfallrechtlichen Belange

7.1 Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde

Die Lage der Störfallbetriebe mit Angabe der Abstandszonen, die auf der Grundlage des Leitfadens der Kommission für Anlagensicherheit (KAS 18) festgelegt wurden, ist im FHH-Atlas 7 einsehbar. Bei den dargestellten Abstandszonen handelt es sich sowohl um detailliert ermittelte angemessene Sicherheitsabstände als auch um Achtungsabstände.

Die bauaufsichtliche Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit beantragter schutzwürdiger Nutzungen erfolgt in zwei Stufen und ist in der Anlage zu diesem BPD dargestellt.

Beteiligung Behörde für Umwelt und Energie (BUE)/Amt IB 11 (1. Prüfstufe)

Befindet sich das beantragte schutzbedürftige Vorhaben innerhalb der angezeigten Abstandszone eines Störfallbetriebes und berücksichtigt der Bebauungsplan die aktuelle Störfallproblematik nicht, ist seitens der Bauaufsichtsbehörde BUE/IB 11 als sachverständige Stelle zu beteiligen.

Bestätigt BUE/IB 11, dass sich das beantragte schutzbedürftige Vorhaben nicht innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes befindet, ist eine weitere Prüfung der Störfallproblematik nicht erforderlich.

Beteiligung Störfall-Kommission (2. Prüfstufe)

Bestätigt BUE/IB 11, dass sich das beantragte schutzbedürftige Vorhaben innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes befindet, ist eine Einzelfallbeurteilung im Rahmen des vom EuGH beschriebenen Wertungsspielraums erforderlich, die durch die Störfall-Kommission (s. Pkt. 7.2) erfolgen kann.

Folgende Bauvorlagen sind für die Beteiligung der Störfall-Kommission erforderlich:

Sollte eine Befassung der Störfall-Kommission seitens der Bauaufsichtsbehörde nicht gewünscht sein, ist dies BUE/IB 11 und BSW/ABH 21 mitzuteilen.

7.2 Fachbehördliche Stellungnahme der Störfall-Kommission

Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen und die Behörde für Umwelt und Energie haben auf Grundlage von Artikel 13 Abs. 3 Seveso-III-RL 8 eine behördenübergreifende Koordinierungskommission zur Klärung der Zulässigkeit von Störfallbetrieben und raumbedeutsamen, schutzwürdigen Nutzungen im angemessenen Sicherheitsabstand (Störfall-Kommission 9) eingerichtet.

Aufgabe der Störfall-Kommission ist es, den vom EuGH eröffneten Wertungsspielraum für die Beurteilung der Zulässigkeit von

zu konkretisieren und eine Fachbehördliche Stellungnahme an die Bauaufsichtsbehörde bzw. an die Immissionsschutzbehörde zu geben.

Im Folgenden wird dargestellt, nach welchen rechtlichen Vorgaben die Störfall-Kommission ihre Fachbehördliche Stellungnahme erarbeitet: 10

a) Kein Verschlechterungsverbot

Es gilt nach Art. 13 Abs. 2 kein striktes "Verschlechterungsverbot" in dem Sinne, das die Ansiedlung (weiterer) schutzbedürftiger Nutzungen in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebes ausschließt. Eine Unterschreitung des störfallspezifisch ermittelten Sicherheitsabstands ist möglich, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige Belange für die Zulassung des Vorhabens sprechen. Insbesondere wenn hinreichend gewichtige soziale, ökologische und wirtschaftliche (in der Terminologie des EuGH "sozioökonomische") Belange für die Zulassung des Vorhabens sprechen, kommt eine Genehmigung in Betracht. 11 Darüber wird im Wege einer "nachvollziehenden Abwägung" entschieden.

b) Nachvollziehende Abwägung

Die vom BVerwG geforderte "nachvollziehende Abwägung" ist eine gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Bewertung des Einzelfalls. Anknüpfungspunkt für die "nachvollziehende Abwägung" ist das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot 12. Zu beachten sind aber folgende Besonderheiten:

Bei der nachvollziehenden Abwägung sind folglich regelmäßig die Interessen des Bauherrn bzw. des Eigentümers des Baugrundstücks an einer wirtschaftlichen Ausnutzung des Grundstücks einerseits und andererseits die Belange gegenüberzustellen, die an der Einhaltung des störfallspezifisch angemessenen Sicherheitsabstandes bestehen, nämlich insbesondere das Risiko zu begrenzen, das für die schutzwürdige Nutzung besteht 18.

Zugunsten des Vorhabenträgers sind vor allem dessen individuelle, wohl meist wirtschaftlichen Gründe in die Wertung einzubeziehen. Im Rahmen dieser Wertung ist zu berücksichtigen, dass der Bauherr grundsätzlich ein schützenswertes Interesse daran hat, sein Grundeigentum durch Errichtung eines Vorhabens sinnvoll zu nutzen 19. Dieses Interesse wiegt umso mehr, wenn sich die angestrebte Nutzung aufdrängt, etwa im Fall der Erweiterung einer bestehenden baulichen Anlage oder wenn alternative wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeiten ausscheiden 20. In diesem Zusammenhang können auch vorhabenbezogene Maßnahmen oder Besonderheiten, sogenannte vorhabenspezifische Faktoren, die für die Zulassung des Vorhabens sprechen, berücksichtigt werden.

Das Vorhaben ist unzulässig, wenn die Interessen des Betreibers des Störfallbetriebs die Interessen des Bauherrn überwiegen. Dabei wird das Hauptinteresse des Betreibers des Störfallbetriebs regelmäßig darauf gerichtet sein, vor der Anordnung weiterer Schutzmaßnahmen verschont zu bleiben und nicht dem Vorwurf ausgesetzt zu sein, seine Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG nicht einzuhalten. Eine Unterschreitung des angemessenen Sicherheitsabstands dürfte daher nicht hinnehmbar sein, wenn eine neu hinzukommende schutzbedürftige Nutzung dazu führt, dass es innerhalb eines Betriebsbereichs zusätzlicher Schutzvorkehrungen und sonstiger Maßnahmen bedarf, weil das neu hinzukommende Vorhaben im Hinblick auf die Auswirkungen eines Störfalls einen weitergehenden Schutzbedarf als die bisherige Bebauung auslöst 21.

c) Grenzen des Gebots der Rücksichtnahme

Die Leistungsgrenzen des Rücksichtnahmegebots sind überschritten, wenn nicht individuelle, sondern städtebauliche Gründe für die Ansiedlung des Vorhabens sprechen bzw. städtebauliche Spannungen zu befürchten sind, die einer planerischen Bewältigung bedürfen 22.

Eine Berücksichtigung von städtebaulichen Belangen ist hier nicht möglich, da es bei dem Gebot der Rücksichtnahme um eine Abwägung privater Interessen geht und städtebauliche Gründe öffentliche Belange sind. Ebensowenig können ökologische Gründe als nicht individuelle Gründe zugunsten der Ansiedlung einer schutzbedürftigen Nutzung herangezogen werden.

Sind Alternativstandorte für die Verwirklichung des Vorhabens denkbar, sind die Leistungsgrenzen des Rücksichtnahmegebots ebenfalls erreicht 23. Dies kann sich nur danach beurteilen, ob dem Vorhabenträger zumutbare Alternativen zur Verfügung stehen.

Die Leistungsgrenzen des Rücksichtnahmegebots sind zudem überschritten, wenn eine rechtsfehlerfreie Konfliktbewältigung auf das Festsetzungsinstrumentarium der Bauleitplanung angewiesen ist und ein Neuansiedlungsvorhaben nach den vorstehenden Ausführungen einen Koordinierungsbedarf auslöst, der im Rahmen der Vorhabenzulassung nicht mehr bewältigt werden kann 24.

7.3 Beteiligung der betroffenen Störfallbetriebe im Baugenehmigungsverfahren

Der/die betroffene/n Störfallbetrieb/e ist/sind gemäß § 13 Abs. 2 HmbVerwVerfG von der Bauaufsichtsbehörde über das Baugenehmigungsverfahren zu informieren (nach positiver 25 fachlicher Empfehlung der Störfall-Kommission bzw. nach Entscheidung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde).

8. Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit

Damit die betroffene Öffentlichkeit bei Vorhaben im Sinne des § 59 Abs. 4 Satz 1 HBauO frühzeitig Gelegenheit hat, ihren Standpunkt darzulegen, wenn sich für das jeweilige Vorhaben das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern kann, ist eine entsprechende Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit durchzuführen. 26

8.1 Rechtsgrundlage Öffentlichkeitsbeteiligungsverordnung Seveso III

§ 3 der Öffentlichkeitsverordnung (ÖffbetVO) hat folgenden Wortlaut:
(Die geklammerten Erklärungen wurden erklärend für den BPD dazugefügt).

(1) Im Zulassungsverfahren (Baugenehmigungsverfahren) erhält die betroffene Öffentlichkeit Gelegenheit, ihren Standpunkt zu Projekten (dem beantragten Bauvorhaben) darzulegen, die sich auf neue Entwicklungen in der Nachbarschaft von Betrieben beziehen, wenn im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie die Standortwahl oder die Entwicklungen das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.

(2) Die Zulassungsbehörde (Bauaufsichtsbehörde) legt die zur Beurteilung eines Projekts nach Absatz 1 notwendigen Unterlagen für die Dauer eines Monats zur Einsicht aus. Ausgenommen von der Pflicht zur Auslegung sind Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es der betroffenen Öffentlichkeit auch insoweit möglich ist, ihren Standpunkt nach Absatz 1 darzulegen. Die Zulassungsbehörde macht die Auslegung mindestens zwei Wochen vor ihrem Beginn ortsüblich (Veröffentlichung gem. §§ 67, 72, 73, 74 HmbVwVfG im Amtlichen Anzeiger und auf der Internetseite der zuständigen Bauaufsichtsbehörde) bekannt. Die Bekanntmachung umfasst insbesondere folgende Informationen:

  1. den Gegenstand des Projekts,
  2. gegebenenfalls die Tatsache, dass ein Projekt Gegenstand einer einzelstaatlichen oder grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung oder von Beratungen zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie ist,27
  3. die Zulassungsbehörde, bei der für ein Projekt relevante Informationen erhältlich sind und bei der Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu den vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen,
  4. die Art möglicher Zulassungsentscheidungen oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf,
  5. die Angaben dazu, wann, wo und in welcher Weise die das Projekt betreffenden Informationen zugänglich sind.

(3) Im Hinblick auf die Projekte gemäß Absatz 1 stellt die Zulassungsbehörde sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens 28 Folgendes zugänglich gemacht wird:

  1. die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der Zulassungsbehörde zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 informiert wird, es sei denn, dass Rechtsvorschriften den Zugang zu diesen Informationen einschränken oder ausschließen,
  2. in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 41 S. 26) andere als die in Absatz 2 genannten Informationen, die für die fragliche Entscheidung von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit gemäß den Regelungen dieses Absatzes informiert wurde.

(4) Die betroffene Öffentlichkeit hat das Recht, der Zulassungsbehörde bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist nach Absatz 1 Satz 1 schriftlich oder zur Niederschrift Kommentare und Stellungnahmen zu übermitteln, bevor die Zulassungsentscheidung über ein Projekt gemäß Absatz 1 fällt. Die Ergebnisse der Beratungen gemäß Absatz 1 sind bei der Zulassungsentscheidung angemessen zu berücksichtigen.

(5) Die Zulassungsbehörde legt eine Ausfertigung der Zulassungsentscheidung nach ihrem Erlass für zwei Wochen zur Einsicht aus; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Gegenstand der Auslegung sind folgende Informationen:

  1. der Inhalt der Zulassungsentscheidung einschließlich eventueller Änderungs- und Ergänzungsbescheide sowie der jeweiligen Begründungen,
  2. die Ergebnisse der vor der Zulassungsentscheidung durchgeführten Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und eine Erklärung, wie diese im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt wurden.

8.2 Auswertung der Öffentlichkeitsbeteiligung

Die zuständige Bauaufsichtsbehörde wertet eingegangene Stellungnahmen aus und übermittelt den Abwägungsvermerk an die Störfall-Kommission. Diese prüft, ob die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung oder ggf. des Störfallbetriebes der bisherigen Empfehlung der Störfall-Kommission entgegenstehen und gibt eine abschließende Empfehlung an die Bauaufsichtsbehörde.

9. Immissionsschutzrechtliche Verfahren

9.1 Genehmigungsbedürftige Anlagen

Die Anforderungen der Seveso-III-RL sind auch bei Neuansiedlung und Änderung von Störfallbetrieben in Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG zu beachten. Insbesondere ist der KAS-18-Leitfaden auch in immissionschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 4 und § 16 BImSchG anwendbar (s. 1. Korrektur des Leitfadens KAS-18).

Die Bauaufsichtsbehörden werden im Genehmigungsverfahren (Zuständigkeit bei der BUE/IB) beteiligt und äußern sich zu der Frage, inwieweit schützenswerte Nutzungen im angemessenen Sicherheitsabstand vorhanden sind und inwieweit der Störfallbetrieb planungsrechtlich zulässig ist. Dies wird analog zu dem oben unter Pkt 7. beschriebenen Verfahren ermittelt. In aller Regel werden die Fachämter Stadt- und Landschaftsplanung bei der Beantwortung der Fragen zu beteiligen sein. Die Bauaufsichtsbehörden teilen dieses Ergebnis im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Beteiligungsverfahrens der BUE/IB mit.

9.2 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind, haben die §§ 23a, 23b BImSchG ein eigenständiges störfallrechtliches Verfahren als Trägerverfahren geschaffen, damit die EU-rechtlich gebotene Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden kann.

9.2.1. Anzeigeverfahren nach § 23a BImSchG

Nach § 23a Abs. 1 BImSchG ist der zuständigen Behörde (BUE/IB) die störfallrelevante Errichtung und der Betrieb oder die störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, vor ihrer Durchführung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Die BUE/IB stellt nach § 23a Abs. 2 BImSchG fest, ob durch die störfallrelevante Errichtung und den Betrieb oder die störfallrelevante Änderung der Anlage der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird.

Wird kein Genehmigungsverfahren nach § 23b BImSchG durchgeführt, macht die BUE/IB dies in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes des Betriebsbereichs verbreitet sind, öffentlich bekannt.

9.2.2. Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 23b BImSchG

Ergibt die Feststellung nach § 23a Absatz 2 Satz 1, dass der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten wird, räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird, bedarf die störfallrelevante Errichtung und der Betrieb oder die störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, einer störfallrechtlichen Genehmigung. Dies gilt nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die Anforderungen des § 22 BImschG und der auf Grundlage des § 23 BImschG erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes nicht entgegenstehen. Nach § 23b Abs. 2 BImSchG ist die Öffentlichkeit im Genehmigungsverfahren zu beteiligen (Zuständigkeit bei der BUE/IB).

1) EuGH Urteil vom 15. September 2011 (C-53/10, zitiert nach Juris)

2) BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012, - 4 C 11/11 -, BVerwGE 145, 290-305 = DVBl. 2013, S. 645 = BauR 2013, S. 887 = NVwZ 2013, S. 719, in Juris, Rz. 31 ff.

3) BVerwG, Urteil vom 20.12.2012, a. a. O. (Fußn. 3), Rn. 20.

4) VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. April 2015, -3 S 2101/14, in Juris Rz. 12

5) Schwellenwerte in m2 oder Anzahl Personen usw. beziehen sich auf das jeweils beantragte Bauvorhaben (in Anlehnung an § 59 Abs. 4 HBauO)

6) Die Textfassungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO variieren über die Jahre. Den BauNVO'en in der Fassung von 1962, 1968 bzw. 1977 fehlt der Satzteil "...oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden." Diese Regelung ist im Sinne des allgemeinen planungsrechtlichen Grundsatzes der gegenseitigen Rücksichtnahme allerdings auch auf frühere Bebauungspläne und ältere Baunutzungsverordnungen anzuwenden. (Fickert/Fieseler Kommentar BauNVO § 15 Rn.1.14, 12. Aufl., 2014)

7) im FHH-Atlas unter Themen → Fachdaten → Sonstiges → Störfallbetriebe mit Abstandsflächen (für Externe ist nur die Lage von Störfallbetrieben sichtbar)

8) Aus Artikel 13 Abs. 3 Seveso-III-RL ergibt sich, dass die EU-Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen haben, dass alle in diesem Bereich zuständigen Dienststellen geeignete Konsultationsverfahren einrichten, um eine sachgerechte Entscheidung herbeizuführen. Die Verfahren gewährleisten, dass bei diesbezüglichen Entscheidungen unter Berücksichtigung des Einzelfalls oder nach allgemeinen Kriterien die Betreiber genügend Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken liefern und auf fachliche Beratung über die von dem Betrieb ausgehenden Risiken zurückgegriffen werden kann.

9) Die Einsetzungsverfügung ist in der Bauinfobox einsehbar (Link ist nur behördenintern nutzbar).

10) Vertieft beschäftigt sich mit diesem Thema die Arbeitshilfe der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz. https://www.isargebau.de/verzeichnis.aspx?id=6414&o=759O5120O6414

11) BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012, a. a. O. (Fußn. 3), Rn. 22.

12) BVerwG; Urteil vom 20. Dezember 2012, a. a. O. (Fußn. 3), Rn. 31.

13) BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012, a. a. O. (Fußn. 3), Rn. 34.

14)BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012, a. a. O. (Fußn. 3), Rn. 34.

15) BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012, a. a. O. (Fußn. 3), Rn. 33.

16) BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012, a. a. O. (Fußn. 3), Rn. 35.

17) Hess. VGH, Urteil vom 11. März 2015, 4 A 654/13, Rn. 66

18) VGH Hessen, Urteil vom 11. März 2015, - 4 A 654/13, in Juris, Rn. 66

19) OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2012, - 2 B 15/12 -, Juris Rn. 30, 32.

20) Uechtritz, NVwZ 2013, 724, 725

21) vgl. OVG NRW, Beschluss v. 21.Februar.2012 - 2 B 15/12 -, Juris Rn 30.

22) BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012, a. a. O. (Fußn. 3), Rn. 35.

23) BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012, a. a. O. (Fußn. 3), Rn. 35.

24) BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012, a. a. O. (Fußn. 3 ), Rn. 35.

25) Die Störfall-Kommission empfiehlt die Baugenehmigung zu erteilen.

26) Eine Arbeitshilfe zur Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung wird in der Bauinfobox vorgehalten (Link ist nur behördenintern nutzbar).

27) betrifft Hamburg nicht

28) in der Regel 1 Monat (analog UVP-Richtlinie)

.

Ablaufschema Prüfung der störfallrechtlichen Belange nach HBauOAnlage



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