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BautechPrüfVO - Verordnung über anerkannte sachverständige Personen für bautechnische Prüfaufgaben
- Hamburg -
Vom 18. September 2001
(HmbGVBl. Nr.: 39 28.09.2001 S. 405; 14.02.2006 S. 79 aufgehoben)
Auf Grund von § 81 Absatz 8 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 221), wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich, Aufgaben
(1) Die nach dieser Verordnung anerkannten sachverständigen Personen sind nach Maßgabe der Vorschriften des Hamburgischen Gesetzes zur Erleichterung des Wohnungsbaus (HmbWoBauErlG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 221, 223) berechtigt, in ihrer Fachrichtung die erforderlichen Prüfungen vorzunehmen und Bescheinigungen auszustellen.
(2) Anerkannte sachverständige Personen prüfen die bautechnischen Nachweise für
Anerkannte sachverständige Personen erteilen Bescheinigungen darüber, dass die geprüften Nachweise den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen (§ 6 Absatz 1 HmbWoBauErlG) und überwachen die Übereinstimmung der Bauausführung mit den von ihnen ausgestellten Bescheinigungen (§ 6 Absatz 4 HmbWoBauErlG). Sie nehmen ihre Aufgaben eigenverantwortlich wahr.
§ 2 Anerkennung, Bezeichnung
(1) Die Anerkennung erfolgt durch die zuständige Behörde und kann für eine oder mehrere der Fachrichtungen
ausgesprochen werden. Die Anerkennung für die Fachrichtungen Massivbau oder Metallbau schließt den Verbundbau ein.
(2) Anerkannt für die jeweils entsprechende Fachrichtung sind Personen, die aufgrund der Verordnung über Prüfingenieure für Baustatik - PrüfIngVO - vom 4. Januar 1972 (HmbGVBl. S. 3, 18), geändert am 14. Februar 1984 (HmbGVBl. S. 41), in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind und einen Nachweis über ergänzende Kenntnisse entsprechend § 3 Absatz 3 Nummer 5 erbracht haben.
(3) Anerkannt für die jeweils entsprechende Fachrichtung sind auch Personen, die über der Anerkennung als Prüfingenieur nach der PrüfIngVO vergleichbare Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland verfügen und einen Nachweis über ergänzende Kenntnisse entsprechend § 3 Absatz 3 Nummer 5 erbracht haben.
(4) Vergleichbare Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg.
(5) Anerkannte sachverständige Personen führen die Bezeichnung "Staatlich anerkannte sachverständige Person für bautechnische Prüfaufgaben" unter Hinzufügung der Fachrichtung.
§ 3 Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Als staatlich anerkannte sachverständige Personen werden nur solche Personen anerkannt, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und zuverlässig sind.
(2) Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wer
(3) Die fachlichen Voraussetzungen erfüllen Personen, die
(4) Nicht zuverlässig sind Personen, die
§ 4 Anerkennungsverfahren
(1) Die Anerkennung als sachverständige Person wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist unter Angabe der beantragten Fachrichtung (§ 2 Absatz 1) an die zuständige Behörde zu richten.
(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen sowie der Zuverlässigkeit beizufügen, insbesondere
Soweit es zur Beurteilung des Antrags erforderlich ist, kann die zuständige Behörde weitere Angaben und Nachweise verlangen.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist bei einer Person, die die fachlichen Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2 oder 3 erfüllt, lediglich ein Nachweis gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 5 und ein Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringen. Im Falle des § 2 Absatz 4 beschränkt sich diese Pflicht auf den Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8.
§ 5 Beirat für die Anerkennung
(1) Vor der Entscheidung über die Anerkennung hat ein bei der zuständigen Behörde zu bildender Beirat ein Gutachten über die Eignung der antragstellenden Person zu erstatten.
(2) Der Beirat setzt sich aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und vier Beisitzern zusammen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sollen öffentlich Bedienstete sein. Die Beisitzerinnen oder Beisitzer werden auf die Dauer von fünf Jahren ernannt; sie sind ehrenamtlich tätig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zu Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet und sollen über vertiefte Fachkenntnisse auf mindestens einem der in § 3 Absatz 3 Nummern 3 bis 7 genannten Gebiete verfügen. Die zuständige Behörde kann eine Geschäftsordnung für den Beirat erlassen.
(3) Der Beirat kann verlangen, dass die antragstellende Person ihm ihre Kenntnisse auf den in § 3 Absatz 3 genannten Gebieten darlegt.
§ 6 Erlöschen, Rücknahme, Widerruf
(1) Die Anerkennung erlischt
(2) Die Anerkennung ist von der zuständigen Behörde zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe nach § 3 Absatz 2 bis 4 bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung erfordert hätten.
(3) Die Anerkennung ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn
Die Anerkennung kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn staatlich anerkannte sachverständige Personen gegen die ihnen obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verstoßen haben. Ein Widerruf wegen eines wiederholten Verstoßes setzt voraus, dass wegen eines vorangegangenen Verstoßes eine Ermahnung ausgesprochen und auf die Möglichkeit eines Widerrufs hingewiesen wurde.
§ 7 Listen der anerkannten sachverständigen Personen
(1) Die zuständige Behörde führt über die staatlich anerkannten sachverständigen Personen nach Fachrichtungen getrennte Listen, die nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht werden.
(2) Die Eintragung ist in den Fällen des § 6 zu löschen.
§ 8 Aufgabenwahrnehmung
(1) Umfang und Häufigkeit vorzunehmender Überwachungsaufgaben sind entsprechend dem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad sowie dem notwendigen Brandschutz der Baumaßnahme von der sachverständigen Person festzulegen.
(2) Staatlich anerkannte sachverständige Personen haben ihre Tätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuüben.
(3) Staatlich anerkannte sachverständige Personen dürfen sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, wie sie deren Tätigkeit voll überwachen können.
(4) Staatlich anerkannte sachverständige Personen können sich nur durch andere staatlich anerkannte sachverständige Personen derselben Fachrichtung vertreten lassen.
(5) Ergibt sich bei der Tätigkeit der staatlich anerkannten sachverständigen Personen, dass der Auftrag überwiegend einer Fachrichtung zuzuordnen ist, für die sie nicht anerkannt sind, so sind sie verpflichtet, in Abstimmung mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber eine für die betreffende Fachrichtung anerkannte sachverständige Person hinzuzuziehen.
(6) Staatlich anerkannte sachverständige Personen dürfen Prüfungen nicht ausführen, wenn sie oder ihre Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter den Entwurf oder die Berechnung aufgestellt oder dabei mitgewirkt haben oder wenn sonst ein Befangenheitsgrund im Sinne von § 20 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegt.
(7) Staatlich anerkannte sachverständige Personen sind verpflichtet, regelmäßig an fachspezifischen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die zuständige Behörde kann entsprechende Nachweise verlangen.
§ 9 Beauftragung und Entgeltregelung
(1) Die nach dieser Verordnung anerkannten sachverständigen Personen werden nach Maßgabe des Hamburgischen Gesetzes zur Erleichterung des Wohnungsbaus durch die Bauherrin oder den Bauherrn beauftragt.
(2) Die anerkannten sachverständigen Personen sind für die Prüfungs- und Überwachungsaufgaben zu honorieren. Das Honorar für die Prüf- und Überwachungsaufgaben ist auf der Grundlage der Baugebührenordnung vom 6. Dezember 1988 (HmbGVBl. S. 279), zuletzt geändert am 18. September 2001 (HmbGVBl. S. 411), in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln und schließt die Erteilung zugehöriger Bescheinigungen ein.
(3) In dem nach Absatz 2 ermittelten Honorar ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
(4) Ein Nachlass auf das Honorar ist unzulässig.
(5) Auf das Honorar können Abschlagszahlungen nach Prüffortschritt gefordert werden.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig gemäß § 80 Absatz 1 Nummer 14 HBauO handelt, wer
§ 11 Übergangsregelung
§ 4 Absatz 2 Nummer 8 gilt bis zum 31. Dezember 2001 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages "eine Million Euro" der Betrag "zwei Millionen DM" tritt.
ENDE |