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PVO - Prüfverordnung
Verordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, Prüfsachverständige und Technische Prüfungen

- Hamburg -

Vom 14. Februar 2006
(GVBl. Nr. 8 vom 28.02.2006 S. 79; 17.02.2009 S. 43 09; 02.11.2010 S. 582 10; 21.12.2010 S. 655 10a; 17.01.2012 S. 8 11)
Gl.-Nr.: 2131-1-4



Archiv: HaustechÜVO1984

Auf Grund von § 81 Absatz 1 Nummer 6 und Absätze 8, 9 und 10 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563) und von § 28 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 255), wird verordnet:

Teil I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich 10 10a

(1) Diese Verordnung regelt

  1. die Anerkennung und Tätigkeit der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen in den Fachbereichen nach den Absätzen 2 und 3,
  2. die Pflicht von Bauherrinnen und Bauherren oder Betreiberinnen und Betreibern, die Prüfung bestimmter technischer Anlagen und Einrichtungen zu veranlassen,
  3. die Übertragung bauaufsichtlicher Aufgaben bei Fliegenden Bauten und Windkraftanlagen.

(2) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure werden auf Antrag für die Fachrichtungen Massivbau, Metallbau oder Holzbau anerkannt.

(3) Prüfsachverständige werden in den Fachbereichen

  1. technische Anlagen und Einrichtungen sowie
  2. Erd- und Grundbau

auf Antrag anerkannt.

(4) Verfahren nach dieser Verordnung können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung. Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden, § 42a Absatz 2 Sätze 2 bis 4 HmbVwVfG ist anzuwenden.

§ 2 Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige 10

(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure nehmen in ihrem Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben nach der Hamburgischen Bauordnung oder nach auf Grund dieser erlassenen Vorschriften im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht der Bauaufsichtsbehörde.

(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrin bzw. des Bauherrn oder der Betreiberin bzw. des Betreibers die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies nach der Hamburgischen Bauordnung oder auf Grund dieser erlassenen Vorschriften vorgesehen ist. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten fachlich unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.

§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, die die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.

(2) Die Anerkennung kann bei Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.

§ 4 Allgemeine Voraussetzungen 10a

(1) Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die

  1. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 erfüllen,
  2. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
  3. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind und
  4. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

(2) Die Anerkennung wird für den Geschäftssitz der prüfenden Person erteilt. Der Geschäftssitz kann verlegt werden. Eine Änderung der Anschrift ist der Anerkennungsbehörde mitzuteilen.

(3) Eigenverantwortlich tätig im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 ist,

  1. wer seine berufliche Tätigkeit als einzige Inhaberin oder einziger Inhaber eines Büros selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
  2. wer
    1. sich mit anderen Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren oder Prüfsachverständigen, Ingenieurinnen, Ingenieuren oder Architektinnen, Architekten zusammengeschlossen hat,
    2. innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführerin, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafterin oder Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist, und
    3. kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses die Berufsaufgaben als Prüfingenieurin, Prüfingenieur oder Prüfsachverständige, Prüfsachverständiger selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann, oder
  3. wer als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbständiger Beratung tätig ist.

(4) Unabhängig tätig im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 ist, wer bei Ausübung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

§ 5 Allgemeine Pflichten 10 10a

(1) Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen; sie müssen sich darüber und über die Entwicklungen in ihrem Fachbereich stets auf dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen. Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2a in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb ihres Geschäftssitzes nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 keine weiteren Niederlassungen als Prüfingenieurin und Prüfingenieur unterhalten. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige bei ihrer Tätigkeit der Mithilfe befähigter und zuverlässiger angestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können. Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 stehen angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Satz 3 gleich, sofern die Prüfingenieurin, oder der Prüfingenieur hinsichtlich ihrer oder seiner Mithilfe bei der Prüftätigkeit ein Weisungsrecht hat und die Prüfung am Geschäftssitz des Prüfingenieurs erfolgt. Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige müssen mit einer Haftungssumme von mindestens je 500.000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein.

(2) Ergeben sich Änderungen der Verhältnisse der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 4 und 5, sind sie verpflichtet, dies der Anerkennungsbehörde (§ 6 Absatz 1) unverzüglich anzuzeigen.

(2a) Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde im Benehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes. Für die Zweitniederlassung gilt Absatz 1 Sätze 3 bis 5 entsprechend.

(3) Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Angehörige der Organisationen oder des Unternehmens bereits, insbesondere als Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Nachweiserstellerin, Nachweisersteller, Bauleiterin, Bauleiter, Unternehmerin oder Unternehmer mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.

(4) Die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die bzw. der Prüfsachverständige, die oder der aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen kann, muss die Ablehnung unverzüglich erklären.

(5) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.

(6) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure können sich bei der Prüfung nur durch eine andere Prüfingenieurin oder einen anderen Prüfingenieur derselben Fachrichtung vertreten lassen. Dasselbe gilt auch für Prüfsachverständige.

§ 6 Anerkennungsverfahren 10 10a

(1) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Bauaufsichtsbehörde (Anerkennungsbehörde).

(2) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein,

  1. für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und
  2. ob und wie oft die Antragstellerin oder der Antragsteller im Fall des § 1 Absatz 2 sich bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen unterzogen hat.

(3) Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere

  1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  2. je eine beglaubigte Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
  3. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleich gestellten anderen Staates, der nicht älter als drei Monate sein soll,
  4. Angaben über den Geschäftssitz und etwaige sonstige Niederlassungen,
  5. die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen,
  6. eine Erklärung, dass Versagensgründe nach § 4 nicht vorliegen.

(4) Die Anerkennungsbehörde führt nach Fachbereichen gesonderte Listen der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, die in erforderlichen Abständen im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht werden. Jeder hat das Recht auf Auskunft aus diesen Listen. Die Eintragung ist in den Fällen des § 7 zu löschen.

(5) Verlegt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur ihren oder seinen Geschäftssitz in ein anderes Land, so hat sie oder er dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur ihren oder seinen neuen Geschäftssitz gründen will.

(6) Verlegt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur, die oder der für eine bestimmte Fachrichtung in einem anderen Land anerkannt ist, ihren oder seinen Geschäftssitz in die Freie und Hansestadt Hamburg, so wird sie oder er nach Vorlage der Akten der vormaligen Anerkennungsbehörde in der Regel ohne erneute Prüfung für die jeweilige Fachrichtung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur anerkannt.

§ 7 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung 10 10a

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn

  1. die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur, die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darauf verzichtet,
  2. die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur, die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige das 68. Lebensjahr vollendet hat,
  3. die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur, die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert,
  4. der erforderliche Versicherungsschutz (§ 5 Absatz 1 Satz 5) nicht mehr besteht oder
  5. die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur ihren oder seinen Geschäftssitz in ein anderes Land verlegt.

(2) Unbeschadet von § 49 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 141, 142), in der jeweils geltenden Fassung kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die Prüfsachverständige bzw. der Prüfsachverständige

  1. in Folge geistiger und körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre bzw. seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
  2. gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt, vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat,
  3. ihre oder seine Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten nicht erwarten lässt,
  4. außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 5 Absatz 2a Niederlassungen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur einrichtet oder
  5. wenn die Tätigkeit länger als drei Jahre nicht ausgeübt wurde.

(3) § 48 HmbVwVfG bleibt unberührt.

(4) Die Anerkennungsbehörde ist berechtigt, an den Prüfungen einer Prüfingenieurin, eines Prüfingenieurs oder einer bzw. eines Prüfsachverständigen teilzunehmen. Die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur, die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige hat der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen Auskunft über die Prüftätigkeit zu geben und Unterlagen hierüber vorzulegen.

§ 8 Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger

Wer nicht als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen.

§ 9 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung 10 10a

(1) Die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur ist für die jeweilige Fachrichtung gleichwertig. Anerkennungen anderer Länder gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg; eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Absatz 4 geführte Liste der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure erfolgt nicht.

(2) Persönliche Anerkennungen von Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen und von Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau anderer Länder gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg. Eine Eintragung in die nach § 6 Absatz 4 geführten Listen erfolgt nicht.

(3) (aufgehoben)

(4) Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleich gestellten anderen Staates besitzen, sind berechtigt, als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn

  1. sie eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
  2. die Gleichwertigkeit der Berechtigung durch die Anerkennungsbehörde allgemein festgestellt und in geeigneter Weise bekannt gemacht wurde und
  3. sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Teil II 10
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure

§ 10 Besondere Voraussetzungen 10

Als Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau oder Holzbau werden nur Personen anerkannt, die

  1. das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
  2. seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befasste Ingenieurin bzw. befasster Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptberufliche Hochschullehrerin bzw. hauptberuflicher Hochschullehrer tätig sind,
  3. mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,
  4. über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen; der Nachweis dieser Kenntnisse ist gegenüber der Anerkennungsbehörde zu führen,
  5. durch ihre Leistungen als Ingenieurinnen bzw. Ingenieure überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und
  6. die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen.

§ 11 Beirat 10

(1) Die Anerkennungsbehörde bildet einen Beirat. Dieser hat vor der Anerkennung ein Gutachten über die Eignung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zu erstellen. Das Gutachten kann Vorbehalte enthalten. Der Beirat kann verlangen, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ihre bzw. seine fachlichen Kenntnisse darlegt.

(2) Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern. Die Anerkennungsbehörde beruft die Mitglieder des Beirates sowie, soweit erforderlich, stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall. Dem Beirat sollen Personen aus der Wissenschaft und Forschung, aus der Bauwirtschaft, den Ingenieurverbänden und der Anerkennungsbehörde angehören. Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von Satz 4 endet die Mitgliedschaft im Beirat

  1. wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Satz 3 nicht mehr vorliegen oder
  2. mit der Vollendung des 68. Lebensjahres;

der Abschluss einer eingeleiteten Begutachtung bleibt unberührt.

(3) Die Mitglieder des Beirates sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig.

(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 12 Prüfung der besonderen Voraussetzungen 10

(1) Im Folgenden werden die zusätzlichen Anerkennungsvoraussetzungen, die über die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 hinaus an Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure zu stellen sind, geregelt. Die Anerkennungsbehörde entscheidet über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Nummern 4 bis 6 sowie über die Vergleichbarkeit von Tätigkeiten im Sinne des § 10 Nummer 3 erster Halbsatz. Die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat ihre bzw. seine Kenntnisse schriftlich oder mündlich nachzuweisen. Die Bewerberin bzw. der Bewerber kann bei mündlichen Prüfungsleistungen verlangen, dass ihr bzw. ihm die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich dargelegt werden. Die Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich zu begründen.

(3) Eine Bewerberin bzw. ein Bewerber, die bzw. der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie insgesamt nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, soweit die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

§ 13 Aufgabenerledigung 09 10

(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure dürfen nur bauaufsichtliche Prüfaufgaben wahrnehmen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind. Sie sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen. Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu Fachrichtungen, für die die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur nicht anerkannt ist, hat sie bzw. er unter ihrer bzw. seiner Federführung weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure hinzuziehen, deren Ergebnisse der Überprüfung in den Prüfbericht aufzunehmen sind. Die Zustimmung der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers ist einzuholen.

(2) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise, auch für den Brandfall sowie die Einhaltung der Anforderungen an den Wärmeschutz und die Energieeinsparung. Die Bauaufsichtsbehörde kann für den Prüfbericht der Prüfingenieurin bzw. des Prüfingenieurs ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben sowie Festlegungen hinsichtlich des Umfangs und der Durchführung der bautechnischen Prüfung und der Bauzustandsbesichtigungen in einer Prüfanweisung treffen. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Tätigkeit der Prüfingenieurinnen und der Prüfingenieure, insbesondere die Einhaltung der von ihr herausgegebenen allgemeinen besonderen Prüfanweisungen, zu überwachen. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur hat im Einvernehmen mit der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber eine Prüfsachverständige bzw. einen Prüfsachverständigen für den Erd- und Grundbau einzuschalten, wenn Bedenken hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen bestehen.

(3) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften und bescheinigten Nachweise. Die Überwachung der Bauausführung kann sich nach ordnungsgemäßem Ermessen auf Stichproben beschränken.

(4) Die Prüfingenieurinnen und die Prüfingenieure haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten Prüfaufträge und die von ihnen erteilten Bescheinigungen nach einem von der Bauaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu führen. Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr, spätestens zum l. März des folgenden Jahres, der Anerkennungsbehörde vorzulegen.

Teil III
Technische Prüfungen, Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen

Abschnitt 1
Prüfung von technischen Anlagen und Einrichtungen

§ 14 Prüfbereiche 10

(1) Zur Einhaltung der Anforderungen nach §§ 3 und 17 HBauO sind die im Folgenden genannten Anlagen durch Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit zu prüfen:

  1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Nutzungseinheiten im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,
  2. CO-Warnanlagen,
  3. Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
  4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen,
  5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,
  6. Brandmeldeanlagen,
  7. Alarmierungsanlagen,
  8. Starkstromanlagen einschließlich der Sicherheitsstromversorgung.

(2) Technische Anlagen und Einrichtungen gemäß Absatz 1 sind zu prüfen in

  1. Verkaufsstätten im Sinne des § 1 der Verkaufsstättenverordnung vom 5. August 2003 (HmbGVBl. S. 413) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Versammlungsstätten im Sinne des § 1 der Versammlungsstättenverordnung vom 5. August 2003 (HmbGVBl. S. 420) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. Krankenhäusern, Pflegeheimen und Stätten mit vergleichbarer Nutzung,
  4. Beherbergungsstätten im Sinne des § 1 der Beherbergungsstättenverordnung vom 5. August 2003 (HmbGVBl. S. 448) in der jeweils geltenden Fassung ab 60 Betten,
  5. Hochhäusern im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 HBauO,
  6. Gebäude von Anlagen des öffentlichen nicht schienengebundenen Verkehrs, die für die gleichzeitige Anwesenheit von mehr als 600 Personen bestimmt sind,
  7. geschlossene Großgaragen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 5 der Garagenverordnung vom 17. Januar 2012 (HmbGVBl. S. 8) in der jeweils geltenden Fassung,
  8. allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen,
  9. Hallenbauten mit industrieller oder gewerblicher Nutzung mit einer Geschossfläche von mehr als 2.000 m2 und
  10. Tageseinrichtungen für Kinder,

wenn sie bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. Die Prüfung beschränkt sich bei baulichen Anlagen

  1. nach Satz 1 Nummer 8, soweit Absatz 1 Nummer 8 betroffen ist, auf die Sicherheitsstromversorgung,
  2. nach Satz 1 Nummer 9 auf die technischen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 Nummern 3 bis 7,
  3. nach Absatz 1 Nummer 10 auf die technischen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 Nummern 6 und 7.

(3) § 51 HBauO bleibt unberührt.

§ 15 Verfahren der Prüfung 10

(1) Die Prüfungen nach § 14 sind vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen und Einrichtungen sowie jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen) durchführen zu lassen. Bei bestehenden technischen Anlagen und Einrichtungen ist die Frist vom Zeitpunkt der letzten Prüfung zu rechnen. Sind Prüfungen bisher nicht vorgenommen worden, so sind Prüfungen innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung durchzuführen.

(2) Die Bauherrin, der Bauherr, die Betreiberin oder der Betreiber hat die Prüfungen nach Absatz 1 zu veranlassen, die dafür nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. Die Bauherrin oder der Bauherr gemäß § 54 HBauO hat die Prüfungen in Fällen der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme zu veranlassen; die Betreiberin oder der Betreiber in den übrigen Fällen. Teilprüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen sind nicht zulässig.

(3) Über jede durchgeführte Prüfung hat die oder der Prüfsachverständige der Bauherrin, dem Bauherrn, der Betreiberin oder dem Betreiber unverzüglich eine Bescheinigung - bei Feststellung von Mängeln mit einem gesonderten Mängelbericht - zu übergeben, aus der Zeitpunkt, Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung hervorgehen. Die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige hat der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich eine Durchschrift der Bescheinigung zu übermitteln. Ist die oder der Prüfsachverständige in einem anderen Land und nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg persönlich anerkannt, so hat sie oder er mit der Prüfbescheinigung eine Kopie ihrer oder seiner Anerkennung der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

(4) Werden bei den Prüfungen Mängel festgestellt, hat die Prüfsachverständige bzw. der Prüfsachverständige der Bauherrin bzw. dem Bauherrn oder der Betreiberin bzw. dem Betreiber in der Bescheinigung nach Absatz 3 mit angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel zu geben. Die Bauherrin, der Bauherr, die Betreiberin oder der Betreiber hat die Mängel innerhalb der gesetzten Frist vollständig zu beseitigen. Ergeben die nach Fristablauf durchzuführenden erneuten Prüfungen, dass die beanstandeten Mängel nicht beseitigt wurden, hat die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige der Bauaufsichtsbehörde dies unverzüglich einschließlich des gesonderten Mängelberichts mit einer überschlägigen Beurteilung des Gefährdungsgrades mitzuteilen.

(5) Besteht eine drohende Gefahr, hat die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige dies der Bauaufsichtsbehörde durch Übermittlung der Bescheinigung nach Absatz 3 einschließlich des gesonderten Mängelberichts unverzüglich mitzuteilen; die Bauaufsichtsbehörde kann die Nutzung ganz oder teilweise bis zur Vorlage einer Bescheinigung nach Absatz 3, aus der sich die Beseitigung der Gefahr ergibt, untersagen. Das weitere Vorgehen der oder des Prüfsachverständigen nach Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.

(6) Die Bauaufsichtsbehörde kann für die Prüfbescheinigung der Prüfsachverständigen ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben. Die eingeführten Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen sind durch die Prüfsachverständigen zu beachten.Weiterhin ist die Bauaufsichtsbehörde berechtigt, die Tätigkeit der Prüfsachverständigen, insbesondere die Einhaltung der Grundsätze für die Prüfung, zu überwachen.

Zweiter Abschnitt
Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen

§ 16 Besondere Voraussetzungen

(1) Als Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Absatz 1 werden Personen anerkannt, die

  1. ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
  2. den Nachweis ihrer besonderen Sachkenntnisse in den Fachrichtungen im Sinne von § 17, auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten einer von der Anerkennungsbehörde bestimmten Stelle erbracht haben,
  3. als Ingenieurin oder Ingenieur mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig gewesen sind und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt haben.

(2) Abweichend von § 4 Absatz 1 Nummer 3 müssen Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und deren Beschäftigte für die Prüftätigkeit nach § 15 keiner fachlichen Weisung unterliegen.

(3) Bedienstete des Bundes und der Freien und Hansestadt Hamburg mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Prüfsachverständige erforderlichen Kenntnissen und Erfahrungen für technische Anlagen und Einrichtungen gelten in ihrem Zuständigkeitsbereich als Prüfsachverständige nach Absatz 1. Sie werden in den Listen nach § 6 Absatz 4 nicht geführt.

§ 17 Fachrichtungen

Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen können in einer oder mehreren Fachrichtungen anerkannt werden. Die Fachrichtungen entsprechen den Bezeichnungen der in § 14 Absatz 1 genannten technischen Anlagen und Einrichtungen.

Teil IV
Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau

§ 18 Besondere Voraussetzungen

(1) Als Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau werden Personen anerkannt, die

  1. als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Geotechnik oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
  2. neun Jahre im Bauwesen tätig, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind,
  3. über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen,
  4. nicht an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder an einem Bohrunternehmen beteiligt sind; das Beteiligungsverbot gilt auch für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für Angehörige eines Zusammenschlusses nach § 4 Absatz 3 Nummer 2.

Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 ist durch die Vorlage eines Verzeichnisses aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten zu führen, von denen mindestens zehn Gutachten die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben zeigen müssen. Zwei dieser Gutachten sind gesondert vorzulegen. Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 hat die Bewerberin bzw. der Bewerber eine besondere Erklärung abzugeben.

(2) Abweichend von § 4 Absatz 1 Nummer 3 müssen Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen.

§ 19 Beirat

Die Anerkennungsbehörde kann bei einem Beirat, der bei einer von ihr bestimmten Stelle gebildet ist, ein Gutachten über die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 einholen.

§ 20 Aufgabenerledigung

Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage.

Teil V
Fliegende Bauten, Windkraftanlagen

§ 21 Übertragung bauaufsichtlicher Aufgaben 09

(1) Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde nach § 66 HBauO für Fahrgeschäfte werden dem Technischen Überwachungs-Verein Nord Systems GmbH & Co. KG, Hamburg übertragen.

(2) Für Windkraftanlagen darf die Germanische Lloyd AG, Hamburg Typengenehmigungen nach § 65 HBauO erteilen.

(3) Die Germanische Lloyd AG und der Technische Überwachungs-Verein erheben für die ihnen übertragenen Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung. § 13 Absatz 6 gilt entsprechend.

(4) Die Germanische Lloyd AG und der Technische Überwachungs-Verein unterstehen der Rechts- und Fachaufsicht der zuständigen Behörde. Diese kann allgemein und im Einzelfall Weisungen erteilen.

Teil VI
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 22 Ordnungswidrigkeiten 10

Nach § 80 Absatz 1 Nummer 17 HBauO kann mit Geldbuße bis zu 100.000 Euro belegt werden, wer

  1. entgegen § 8 die Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger führt oder wer, ohne Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger zu sein, Bescheinigungen ausstellt, die nach den Vorschriften der Hamburgischen Bauordnung oder der auf Grund dieser erlassenen Bestimmungen nur von einer oder einem Prüfsachverständigen ausgestellt werden dürfen; dies gilt auch für die unberechtigte Führung der Bezeichnungen von Fachbereichen und Fachrichtungen sowie die Ausstellung von Bescheinigungen, für die keine Anerkennung in der benötigten Fachrichtung beziehungsweise des benötigten Fachbereiches vorliegt,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Absatz 1 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
  3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Absatz 3 unrichtige Prüfbescheinigungen ausstellt oder
  4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Absatz 4 Satz 2 die festgestellten Mängel nicht innerhalb der in der Prüfbescheinigung gesetzten Frist beseitigen lässt und dies zu einer Gefährdung von Leben, Gesundheit oder erheblichen Vermögenswerten geführt hat

§ 23 Übergangsvorschriften 10

(1) Die bisher auf Grund von § 4 der Verordnung über die Überwachung haustechnischer Anlagen vom 13. November 1984 (HmbGVBl. S. 227) in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung anerkannten Sachverständigen gelten für die in ihrer Anerkennung genannten Fachrichtungen als Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Absatz 3 Nummer 1.

(2) Die bisher auf Grund von § 3 der Prüfingenieurverordnung vom 4. Januar 1972 (HmbGVBl. S. 3, 18) in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung, anerkannten Prüfingenieure für Baustatik gelten für die in ihrer Anerkennung genannten Fachrichtungen als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure nach § 1 Absatz 2. Ihre Anerkennung erlischt abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 2 mit Vollendung des 70. Lebensjahres.

(3) Die bisher auf Grund von § 2 der Verordnung über anerkannte sachverständige Personen für bautechnische Prüfaufgaben vom 18. September 2001 (HmbGVBl. S. 405) in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung ausgesprochenen Anerkennungen als sachverständige Personen erlöschen mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung.

§ 24 Aufhebung und Änderung von Vorschriften

(1) Es treten außer Kraft:

  1. die Verordnung über die Überwachung haustechnischer Anlagen vom 13. November 1984 (HmbGVBl. S. 227) in der geltenden Fassung,
  2. die Prüfingenieurverordnung vom 4. Januar 1972 (HmbGVBl. S. 3, 18) in der geltenden Fassung,
  3. die Verordnung über anerkannte sachverständige Personen für bautechnische Prüfaufgaben vom 18. September 2001 (HmbGVBl. S. 405) und
  4. die Verordnung zur Übertragung von bauaufsichtlichen Aufgaben betreffend Fliegende Bauten vom 29. November 1994 (HmbGVBl. S. 301, 310) in der geltenden Fassung.

(2) § 4 Absatz 3 der Verordnung über Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte vom 30. September 1980 (HmbGVBl. S. 279), geändert am 13. November 1984 (HmbGVBl. S. 227), erhält folgende Fassung:

"(3) Für bauliche Anlagen und Einrichtungen nach § 14 Absatz 2 der Prüfverordnung vom 14. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 97) gelten anstelle des Absatzes 1 Sätze 2 und 3 die Überprüfungsanforderungen nach der Prüfverordnung."

(3) In § 14 Absatz 3 Satz 3 der Garagenverordnung vom 17. April 1990 (HmbGVBl. S. 75), geändert am 29. November 1994 (HmbGVBl. 1994 S. 301, 1995 S. 17), wird die Textstelle " § 4 Absatz 1 der Verordnung über die Überwachung haustechnischer Anlagen vom 13. November 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 227)" ersetzt durch die Textstelle " § 16 der Prüfverordnung vom 14. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 97) in der jeweils geltenden Fassung".

§ 25 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft.

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