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ÜZVO - Übereinstimmungszeichen-Verordnung
Verordnung über das Übereinstimmungszeichen*
- Hamburg -
Vom 20. Mai 2003
(GVBl. Nr. 21 vom 02.06.2003 S. 134)
Auf Grund von § 20 Absatz 4 und § 81 Absatz 6 Nummer 1 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 353), wird verordnet:
(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 22 Absatz 4 HBauO besteht aus dem Buchstaben ≫Ü≪ und hat folgende Angaben zu enthalten:
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben ≫Ü≪ umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe ≫Ü≪ und die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe ≫Ü≪ muss in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:
(3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe ≫Ü≪ ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Übereinstimmungszeichen-Verordnung vom 29. November 1994 (HmbGVBl. S. 301, 310) außer Kraft.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
ENDE