umwelt-online: VersammlungsstättenVO HH (3)
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Anlage 1 11 zur VStättVO |
(Außenseite)
Befähigungszeugnis Verantwortliche/r
|
Herr/Frau
geboren am in gegenwärtige Anschrift hat die Eignung als Verantwortliche/r für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio nach § 39 der Versammlungsstättenverordnung nachgewiesen. Befähigungszeugnis-Nr.: Ausstellende Behörde (Siegel) Ort, den (Unterschrift) | (Innenseite)
(Foto)
(Unterschrift des Inhabers) |
Als amtliches Befähigungszeugnis kann auch ein Ausweis im Format 5,4 cm x 8,6 cm mit den erforderlichen Daten ausgestellt werden.
Gastspielprüfbuch nach § 45 VStättVO | Anlage 2 zur VStättVO |
Gastspielveranstaltung: ................................ | |||
Art der Veranstaltung: ................................ | |||
Veranstalter: ................................ | |||
Straße/Hausnummer: | |||
PLZ: ................................Ort: ................................ | |||
Telefonnummer: ................................ Fax: | |||
Email: | |||
das Gastspielbuch gilt bis zum: | |||
Auf der Grundlage der Angaben in diesem Gastspielprüfbuch, evtl. Auflagen und einer nicht öffentlichen Probe am ............................... in der Veranstaltungsstätte ......................................................................... ist der Nachweis der Sicherheit der Gastspielveranstaltung erbracht. | |||
Dieses Gastspielprüfbuch ist in drei Ausfertigungen ausgestellt worden, davon verbleibt eine Ausfertigung bei der ausstellenden Behörde | |||
ausgestellt am: durch: ................................ | |||
durch: ................................ |
Name des Geschäftsführers/Vertreters des Veranstalters: ........................................... | ||||
(Anschrift, falls diese nicht mit der des Veranstalters identisch ist.) | ||||
Straße/Hausnummer: ................................................................................................ | ||||
PLZ: ........................... Ort: ............................................................ | ||||
Telefonnummer: .............................................. Fax: .................................................. | . | |||
Email: ....................................................................................................................... |
Dieses Gastspielprüfbuch hat 5 Seiten und folgende Anhänge:
[ ] | ........ | Seiten statische Berechnungen (Anhang 1) | |
[ ] | ........ | Seiten Angaben über das Brandverhalten der Materialien (Anhang 2) | |
[ ] | ........ | Seiten Angaben über die feuergefährlichen Handlungen (Anhang 3) | |
[ ] | ........ | Seiten Angaben über pyrotechnische Effekte (Anhang 4) | |
[ ] | ........ | Seiten Sonstige Angaben z.B. über Prüfzeugnisse, Baumuster (Anhang 5) | |
[ ] | ........ | Seiten ....................................................................................................... | |
[ ] | ........ | Seiten ....................................................................................................... | |
[ ] | ........ | Seiten ....................................................................................................... | |
Veranstaltungsleiter gemäß § 38 Abs. 2 und 5 der VStättVO für die geplanten Gastspiele ist | |||
Herr/Frau: .................................................................................................................. | |||
Verantwortliche für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung nach § 40 der VStättVO sind: | |||
1. | Bühne/Studio: | ||
Herr/Frau: .............................................................................................................. | |||
Befähigungszeugnis Nr.: ..................................................... | |||
Ausstellungsdatum: ............................................................. | |||
ausstellende Behörde: ............................................................................................. | |||
2. | Halle: | ||
Herr/Frau: ............................................................................................................. | |||
Befähigungszeugnis Nr.: ..................................................... | |||
Ausstellungsdatum: ............................................................. | |||
ausstellende Behörde: ............................................................................................ | |||
3. | Beleuchtung: | ||
Herr/Frau: ............................................................................................................ | |||
Befähigungszeugnis Nr.: ..................................................... | |||
Ausstellungsdatum: ............................................................. | |||
ausstellende Behörde: ........................................................................................... | |||
4. | Fachkraft für Veranstaltungstechnik (§ 40 Abs. 4 VStättVO): Bei Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche: | ||
Herr/Frau: ............................................................................................................ |
1. Ausführliche Beschreibung der Veranstaltung:
(Angaben zur Veranstaltungsart zu den vorgesehenen Gastspielen, zur Anzahl der Mitwirkenden, zu feuergefährlichen Handlungen, pyrotechnischen Effekten, anderen technischen Einrichtungen, z.B. Laser, zur Ausstattung, zum Ablauf der Veranstaltung und zu sonstigen Vorgängen, die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich machen.)
2. Darstellung der Aufbauten, Ausstattungen, technischen Einrichtungen
(Die Aufbauten und Ausstattungen sind zu beschreiben, zeichnerisch ist der Bühnenaufbau mindestens durch einen Grundriss und möglichst durch einen Schnitt darzustellen. Werden Ausrüstungen in größerem Umfang gehangen, ist ein Hängeplan erforderlich, auf bewegliche Teile der Dekoration und zum Aufbau gehörende maschinen- und elektrotechnische Einrichtungen und die damit verbundenen Gefahren ist hinzuweisen. Es sind Angaben zu mitgeführten Bühnen/Szenenflächen, Zuschauertribünen und Bestuhlungen zu machen, sonstige Angaben.)
3. Gefährdungsanalyse
a) | Bei gefährlichen szenischen Vorgängen ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Gefährliche szenische Vorgänge sind z.B. offene Verwandlungen, maschinentechnische Bewegungen, künstlerische Tätigkeiten im oder über dem Zuschauerbereich. |
- Beschreibung der gefährlichen szenischen Handlung:. .................................................................... - Unterwiesene Personen: ................................................................................. - Schutzmaßnahmen: ............................................................................................. - Einweisung vor jeder Probe und Vorstellung erforderlich: [ ] ja [ ] nein | |
b. | Vor dem Einsatz gefährlicher szenischer Einrichtungen ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. |
Gefährliche szenische Einrichtungen sind Geräte, Einrichtungen und Einbauten in kritischen Bereichen von Bühnen, Szenenflächen und Zuschauerbereichen, z.B. Unterbauen des Schutzvorhangs, Anordnung von Regieeinrichtungen, Vorführgeräten, Scheinwerfern, Kameras, Laseranlagen usw. im Zuschauerraum, Leitungsverbindungen zwischen Brandabschnitten. | |
- Geräte, Einrichtungen und Einbauten: ......................................................... - Unterbauen des Schutzvorhangs: ........................................................... - Ortsveränderliche technische Einrichtungen im Zuschauerraum: .......................................... - Laseranlagen/Standort: ....................................................................... - Leitungsverbindungen: ........................................................................... - Sonstiges: ............................................................................................ |
4. Auflagen
5. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift | |
bei ................................................................................................ in ................................................................................................ | |
einzulegen. | |
Hamburg, den (Dienstsiegel) (Behörde) |
Standsicherheitsnachweis* | Anlage 2 zur VStättVO Anhang 1 |
zum Gastspielprüfbuch (Titel der Gastspielveranstaltung). ......................................................................................
*) ggf. weitere Seiten anfügen
Baustoff- und Materialliste | Anlage 2 zur VStättVO Anhang 2 07 |
zum Gastspielprüfbuch............ (Titel der Gastspielveranstaltung)
In der Versammlungsstättenverordnung werden an die zur Verwendung kommenden Baustoffe und Materialien brandschutztechnische Anforderungen gestellt. Folgende Mindestanforderungen sind zu erfüllen:
Ort: Gegenstand | Szenenfläche ohne automatische Feuerlöschanlage | Szenenfläche mit automatischer Feuerlöschanlage | Großbühne | Zuschauerraum und Nebenräume | Foyers |
Szenenpodien: Fußboden/Bodenbeläge | B 2 | B 2 | B 2 | B 2 | B 2 |
Szenenpodien: Unterkonstruktion | A 1 | A 1 | A 1 | A 1 | A 1 |
Vorhänge | B 1 | B 1 | B 1 | - | - |
Ausstattungen | B 1 | B 2 | B 2 | - | - |
Requisiten | B 2 | B 2 | B 2 | - | - |
Ausschmückungen | B 1 | B 1 | B 1 | B 1 | B 1 |
Erläuterungen:
Nach DIN 4102 Teil 1 gelten für Baustoffe folgende Bezeichnungen:
nicht brennbare Baustoffe: | A 1 |
nicht brennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen: | A 2 |
schwer entflammbare Baustoffe: | B 1 |
normal entflammbare Baustoffe: | B 2 |
Soweit die eingesetzten Materialien keine Baustoffe sind, werden die Bezeichnungen entsprechend den für Baustoffe geltenden Klassifizierungen verwendet.
Ort bezeichnet den Einsatzort des Baustoffes oder Materials:
B = Bühne
S = Szenenfläche
SmF = Szenenfläche mit automatischer Feuerlöschanlage
SoL = Szenenfläche ohne automatischer Feuerlöschanlage
Z = Zuschauerraum (bei Versammlungsstätten mit Bühnenhaus)
V = Versammlungsraum
F = Foyer
Für Baustoffe und Materialien sind die Verwendungsnachweise nach den §§ 20 bis 22b HBauO zu führen. Für Textilien und Möbel können gleichwertige Klassifizierungen nach den dafür geltenden DIN-Normen nachgewiesen werden.
Ist das Material nach DIN 4102-1 geprüft und klassifiziert, so wird das Brandverhalten mit dem (allgemeinen bauaufsichtlichen) Prüfzeugnis nachgewiesen. Ansonsten ist das Material mit einem dafür durch allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis zugelassenen Feuerschutzmittel zu behandeln, durch das die Zuordnung zu einer angestrebten Baustoffklasse erreicht werden kann.
Zur Verwendung kommen folgende Baustoffe und Materialien 1:
Baustoff oder Material | Feuerschutz | ||||||
lfd. Nr. | Beschreibung | Baustoffklasse A 1, A 2, B1, B 2 | Ort | Klassifizierung nach DIN/Prüfzeichen | Feuerschutzmittel/ Prüfzeichen | damit erreichte Baustoffklasse | aufgebracht am |
Angaben über feuergefährliche Handlungen | Anlage 2 zur VStättVO Anhang 3 |
zum Gastspielprüfbuch (Titel der Gastspielveranstaltung): .....................:
Dieser Anhang ist erforderlich, wenn auf der Bühne/Szenenfläche oder im Versammlungsraum szenisch bedingt, geraucht oder offenes Feuer verwendet wird. Feuergefährliche Handlungen sind der zuständigen Behörde am Gastspielort anzuzeigen. Für feuergefährliche Handlungen, von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Für die Einhaltung der sich daraus ergebenden Auflagen ist der Veranstalter verantwortlich.
Handlungen mit offenem Feuer
Zeitpunkt im Ablauf | Anzahl | Art (Zigarette, Kerze o.ä.) | Szenischer Ablauf (Ablauf der Aktion) | Ort auf der Bühne/ Szenenfläche | Löschen/ Aschablage | Nr. der Gefährdungs- analyse |
Erläuterungen:
Der Zeitpunkt im Ablauf kann, je nach Veranstaltungstyp, in Akten, Szenen, Bildern, Programmpunkten oder Musikstücken oder in Minuten von einer Nullzeit ausgehend, angegeben werden. Unter Anzahl ist die Stückzahl der zu diesem Zeitpunkt entzündeten Effekte einzutragen. Art bezeichnet den Typ des Effektes, z.B. Zigarette, Kerze, Fackel, Brennpaste, Gas usw. Ort auf der Bühne/Szenenfläche bezeichnet, in welchem Teilraum oder auf welcher Teilfläche die Aktion hauptsächlich stattfindet. Unter Löschen/Aschablage sind die Vorrichtungen einzutragen, die für das sichere Löschen der feuergefährlichen Gegenstände oder für die Ablage der Asche vorgesehen sind.
Brandschutztechnische Gefährdungsanalyse*)
(Für feuergefährliche Handlungen, von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen).
Feuergefährliche Handlungen
Gefahren durch: | [ ] | Flammbildung |
[ ] | Funkenflug Blendung | |
[ ] | Wärmestrahlung | |
[ ] | Abtropfen heißer Schlacke | |
[ ] | Druckwirkung | |
[ ] | Splittereinwirkung | |
[ ] | Staubablagerung | |
[ ] | Schallwirkung | |
[ ] | Gegenseitige Beeinflussung verschiedener Effekte | |
[ ] | Gesundheitsgefährdende Gase, Stäube, Dämpfe, Rauch | |
Schutzmaßnahmen: | Abstände zu Personen: | |
Abstände zu Dekorationen: | ||
Unterwiesene Personen: | ||
Lösch- und Feuerbekämpfungsmittel: | ||
Sonstige Maßnahmen: |
*) ggf. weitere Seiten anfügen
Angaben über die pyrotechnischen Effekte | Anlage 2 zur VStättVO Anhang 4 |
zum Gastspielprüfbuch (Titel der Gastspielveranstaltung): .....................:
Diese Anlage ist erforderlich, wenn auf der Bühne/Szenenfläche oder im Versammlungsraum szenisch bedingte pyrotechnische Effekte durchgeführt werden. Pyrotechnische Effekte sind der zuständigen Behörde anzuzeigen und bedürfen der Genehmigung. Für pyrotechnische Effekte, von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Für die Einhaltung der sich daraus ergebenden Auflagen ist der Veranstalter verantwortlich.
Pyrotechnische Effekte der Klassen III, IV und T2 dürfen nur von verantwortlichen Personen im Sinne der §§ 19 und 21 SprengG durchgeführt werden. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II und T1 dürfen auch von Personen ohne Befähigungsschein verwendet werden, wenn sie vom Veranstalter hierzu beauftragt sind.
Nach Sprengstoffrecht verantwortliche Personen:
Erlaubnisscheininhaber:
Name/Vorname:
Erlaubnisschein Nr.:
Ausstellungsdatum:
ausstellende Behörde:
Befähigungsscheininhaber:
Name/Vorname:
Befähigungsschein Nr.:
Ausstellungsdatum:
ausstellende Behörde:
Beauftragte Person: (nur Klasse I, II, T1)
Herr/Frau:
Pyrotechnische Effekte*)
Lfd. Nr. | Zeitpunkt im Ablauf | Anzahl | Art des Effektes | BAM- Nummer | Ort auf der Bühne/Szenen- fläche | Dauer des Effektes | Nr. der Gefährdungs- analyse |
Erläuterungen:
Unter lfd. Nr. sind die vorgesehenen Effekte fortlaufend in der Reihenfolge des Abbrennens zu nummerieren. Der Zeitpunkt im Ablauf kann, je nach Veranstaltungstyp, in Akten, Szenen, Bildern, Programmpunkten oder Musikstücken oder in Minuten von einer Nullzeit ausgehend angegeben werden. Unter Anzahl ist die Stückzahl der zu diesem Zeitpunkt gezündeten, identischen Effekte einzutragen. Art bezeichnet den Typ des Effektes (Bühnenblitz, Fontäne o. a.). BAM-Nr. meint das Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialprüfung. Bei Ort auf der Bühne/Szenenfläche ist anzugeben, wo die Effekte gezündet werden. Dauer des Effektes bezeichnet die Zeitspanne vom Zünden des Effektes bis zum endgültigen Verlöschen in Sekunden. Bei extrem kurzzeitigen Effekten, wie Blitzen oder Knallkörpern, ist eine "0" einzutragen.
Pyrotechnische Gefährdungsanalyse*):
(Vor dem Einsatz pyrotechnischer Effekte ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen.)
Pyrotechnische Effekte
Gefahren durch: | [ ] | Flammbildung |
[ ] | Funkenflug | |
[ ] | Blendung | |
[ ] | Wärmestrahlung | |
[ ] | Abtropfen heißer Schlacke | |
[ ] | Druckwirkung | |
[ ] | Splittereinwirkung | |
[ ] | Staubablagerung | |
[ ] | Schallwirkung | |
[ ] | Gegenseitige Beeinflussung verschiedener Effekte | |
[ ] | Gesundheitsgefährdende Gase, Staube, Dämpfe, Rauch | |
Schutzmaßnahmen: | Abstände zu Personen: | |
Abstände zu Dekorationen: | ||
Unterwiesene Personen: | ||
Lösch- u. Feuerbekämpfungsmittel: | ||
Sonstige Maßnahmen: |
*) ggf. weitere Seiten anfügen
Sonstige Angaben | Anlage 2 zur VStättVO Anhang 5 |
zum Gastspielprüfbuch (Titel der Gastspielveranstaltung): .....................
Für folgende Bauprodukte liegen Prüfzeugnisse vor:
Für folgende Fliegende Bauten liegen Ausführungsgenehmigungen vor:
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
ENDE |