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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Versammlungsstättenverordnung

Vom 25. September 2007
(HmbGVBl. Nr. 37 vom 09.10.2007 S. 343)



Auf Grund von § 81 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 6 Nummern 1 und 2, Absatz 8 Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157) und § 23 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 255), wird verordnet:

Die Versammlungsstättenverordnung vom 5. August 2003 (HmbGVBl. S. 420) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Im Eintrag zu § 5 wird das Wort "Verkleidungen" durch das Wort "Bekleidungen" ersetzt.

1.2 Die Überschrift zu Teil 2 Abschnitt 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 Technische Einrichtungen"Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume".

1.3 Im Eintrag zu § 17 werden vor dem Wort "Lüftungsanlagen" die Wörter "Heizungsanlagen und" eingefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

2.1 Hinter Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: "Von der Bemessungsformel kann eine Abweichung zugelassen werden, wenn durch Begrenzung der Personenzahl ausreichende Rettungswegbreiten nach § 7 nachgewiesen werden."

2.2 Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf Raum abschließende Bauteile die Anforderungen der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157), in der jeweils geltenden Fassung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Die Erleichterungen des § 28 Absatz 3 Satz 2, § 29 Absatz 4 Satz 2 Nummern 1 und 2, § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, § 39 Absatz 1 Nummern 1 und 3 sowie des § 40 Absatz 5 Nummern 1 und 3 HBauO sind nicht anzuwenden."

2.3 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

Die Textstelle "anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum" wird ersetzt durch die Textstelle "eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Türkei oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum".

3. § 3 wird wie folgt geändert:

3.1 In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort "Tragende" die Wörter "und aussteifende" eingefügt.

3.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Trennwände von Versammlungsräumen und Bühnen müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten mindestens feuerhemmend sein"(3) Trennwände sind erforderlich zum Abschluss von Versammlungsräumen und Bühnen. Diese Trennwände müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten mindestens feuerhemmend sein. In der Trennwand zwischen der Bühne und dem Versammlungsraum ist eine Bühnenöffnung zulässig."

3.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Räume mit besonderen Brandgefahren, wie Werkstätten, Magazine und Lagerräume, sowie Räume unter Einbauten in Versammlungsräumen, wie Tribünen und Podien, müssen feuerbeständige Trennwände und Decken haben."(4) Werkstätten, Magazine und Lagerräume sowie Räume unter Tribünen und Podien müssen feuerbeständige Trennwände und Decken haben."

3.4 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 (6) Die Unterkonstruktion der Fußböden von veränderbaren Einbauten in Versammlungsräumen, wie Tribünen oder Podien, muss aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen."(6) Die Unterkonstruktion der Fußböden von Tribünen und Podien, die veränderbare Einbauten in Versammlungsräumen sind, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Podien mit ins gesamt nicht mehr als 20 m2 Fläche."

3.5 In Absatz 7 werden die Wörter "Tribünen und Podien" durch die Wörter "Veränderbare Einbauten" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

4.1 In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "feuerbeständig" durch das Wort "feuerhemmend" ersetzt und die Wörter "für Tragwerke von Dächern erdgeschossiger Versammlungsstätten genügen feuerhemmende Bauteile" werden gestrichen.

4.2 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht für Bedachungen über Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1.000 m2 Grundfläche."

4.3 In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Glasdächern darf die Verglasung im Brandfall über einen Zeitraum von 30 Minuten nicht großflächig herabfallen."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

5.1 In der Überschrift zu § 5 wird das Wort "Verkleidungen" durch das Wort "Bekleidungen" ersetzt.

5.2 In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Sätze 1 und 2, Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6 Sätze 1 und 2 wird jeweils da Wort "Verkleidungen" ersetzt durch das Wort "Bekleidungen". In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort "Holzverkleidungen" ersetzt durch da Wort "Holzbekleidungen".

5.3 In Absatz 4 wird hinter den Wörtern "In Foyers" die Textstelle ", durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen," eingefügt.

5.4 In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort "und" ersetzt durch die Wörter "sowie in" und hinter dem Wort "Foyers" wird die Textstelle ", durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen," eingefügt.

6. In § 6 Absatz 3 werden hinter dem Wort "dürfen" die Wörter "über Gänge und Treppen sowie" eingefügt und die Wörter "wenn für jedes Geschoss" durch das Wort "soweit" ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

7.1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

7.1.1 Satz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
Bei Ausgängen aus Aufenthaltsräumen mit weniger als 200 m2 Grundfläche und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m."Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m."

7.1.2 Es wird folgender Satz angefügt:

" § 52 Absatz 4 HBauO bleibt unberührt."

7.2 Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Entfernungen werden in der Lauflinie gemessen."

8. § 8 wird wie folgt geändert:

8.1 Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Für notwendige Treppen von veränderbaren Einbauten oder von vorübergehend in Ausstellungshallen errichteten Einbauten genügen Unterkonstruktionen aus nicht brennbaren Baustoffen und Stufen aus Holz."Für notwendige Treppen von Tribünen und Podien als veränderbare Einbauten genügen Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen und Stufen aus Holz. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für notwendige Treppen von Ausstellungsständen."

8.2 In Absatz 5 wird die Textstelle "Tritt- und Setzstufen" durch das Wort "Trittstufen" ersetzt.

9. In § 10 Absatz 5 Sätze 1 und 2 werden jeweils hinter den Wörtern "im Freien" die Wörter "und Sportstadien" eingefügt.

10. In Abschnitt 4 erhält die Überschrift folgende Fassung:

altneu
Technische Einrichtungen "Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume".

11. § 16 wird wie folgt geändert:

11.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

11.1.1 In Satz 1 wird die Textstelle "sowie Bühnen müssen Rauchabzugsanlagen haben." ersetzt durch die Textstelle " , Versammlungsräume in Kellergeschossen, Bühnen sowie notwendige Treppenräume müssen entraucht werden können."

11.1.2 Satz 2

Notwendige Treppenräume müssen Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von mindestens 1 m2 haben.

wird gestrichen.

11.2 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
(2) Rauchabzugsanlagen müssen so bemessen sein, dass sie bis zum Wirksamwerden von Löschmaßnahmen eine raucharme Schicht von mindestens 2,50 m auf allen zu entrauchenden Ebenen, bei Bühnen jedoch mindestens eine raucharme Schicht von der Höhe der Bühnenöffnung, ermöglichen.

(3) Für Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit nicht mehr als 400 m2 Grundfläche genügen Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 1 vom Hundert der Grundfläche, Fenster oder Türen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 2 vom Hundert der Grundfläche oder maschinelle Rauchabzugsanlagen mit einem Luftvolumenstrom von 36 m³/h je Quadratmeter Grundfläche.

"(2) Für die Entrauchung von Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen mit nicht mehr als 1.000 m2 Grundfläche genügen Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 1 vom Hundert der Grundfläche, Fenster oder Türen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 2 vom Hundert der Grundfläche oder maschinelle Rauchabzugsanlagen mit einem Luftvolumenstrom von 36 m³/h je Quadratmeter Grundfläche.

(3) Für die Entrauchung von Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen mit mehr als 1.000 m2 Grundfläche sowie von Bühnen müssen Rauchabzugsanlagen vorhanden sein, die so bemessen sind, dass sie eine raucharme Schicht von mindestens 2,50 m auf allen zu entrauchenden Ebenen, bei Bühnen jedoch mindestens eine raucharme Schicht von der Höhe der Bühnenöffnung, ermöglichen."

12. § 17 wird wie folgt geändert:

12.1 In der Überschrift werden vor dem Wort "Lüftungsanlagen" die Wörter "Heizungsanlagen und" eingefügt.

12.2 Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:

"(1) Heizungsanlagen in Versammlungsstätten müssen dauerhaft fest eingebaut sein. Sie müssen so angeordnet sein, dass ausreichende Abstände zu Personen, brennbaren Bauprodukten und brennbarem Material eingehalten werden und keine Beeinträchtigung durch Abgase entstehen."

12.3 Der bisherige Satz 1 wird Absatz 2.

12.4 Der bisherige Satz 2

Das gilt nicht für Pausenhallen und Mehrzweckhallen bis zu 260 m2 Fläche in Allgemeinbildenden Schulen, wenn eine ausreichende Belüftung sichergestellt ist.

wird gestrichen.

13. In § 19 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht für Versammlungsräume mit nicht mehr als 200 m2, deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegt."

14. In § 20 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "das Erdgeschoss" ersetzt durch die Wörter "ein Geschoss mit Ausgang ins Freie".

15. § 27 wird wie folgt geändert:

15.1 Absatz 2

(2) Vor Sitzplätzen sind Abschrankungen nach Absatz 1 nicht erforderlich, wenn ein mit den für öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden abgestimmtes Sicherheitskonzept vorgelegt wird.

wird gestrichen; der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

15.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 oder 2 gelten nicht, soweit in dem mit den für öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste, abgestimmten Sicherheitskonzept nachgewiesen wird, dass abweichende Abschrankungen oder Blockbildungen unbedenklich sind."

16. § 29 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Durch mindestens zwei weitere Abschrankungen sind vor der Szenenfläche nur von den Seiten zugängliche Stehplatzbereiche zu bilden. Die Abschrankungen müssen an den Seiten einen Abstand von jeweils mindestens 5 m und über die Breite der Szenenfläche einen Abstand von mindestens 10 m haben. Die durch diese Abschrankungen gebildeten Stehplatzbereiche sind so zu bemessen, dass sie jeweils nicht mehr als 1000 Besucherplätze haben."(2) Werden vor Szenenflächen mehr als 5.000 Stehplätze für Besucher angeordnet, so sind durch mindestens zwei weitere Abschrankungen vor der Szenenfläche nur von den Seiten zugängliche Stehplatzbereiche zu bilden. Die Abschrankungen müssen voneinander an den Seiten einen Abstand von jeweils mindestens 5 m und über die Breite der Szenenfläche einen Abstand von mindestens 10 m haben."

17. In § 32 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Ist nach der Art der Veranstaltung die Abschrankung der Stehflächen vor Szenenflächen erforderlich, sind Abschrankungen nach § 29 auch in Versammlungsstätten mit nicht mehr als 5.000 Stehplätzen einzurichten."

18. In § 33 Absatz 8 werden hinter dem Wort "Scheinwerfern" die Wörter "oder Heizstrahlern" eingefügt.

19. In § 34 Absatz 2 wird das Wort "Tore" durch die Wörter "dichtschließende Abschlüsse aus nicht brennbaren Baustoffen" ersetzt.

20. In § 35 Absatz 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:

" § 17 Absatz 1 bleibt unberührt."

21. § 39 wird wie folgt geändert:

21.1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

21.1.1 In Nummer 1 wird die Textstelle "Halle nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert am 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904, 2905)" ersetzt durch die Wörter "oder Halle".

21.1.2 In Nummer 3 wird das Wort "Diplomingenieure" ersetzt durch die Wörter "Hochschulabsolventen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss".

21.1.3 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. technische Fachkräfte, die den Befähigungsnachweis nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben haben."4. technische Bühnen- und Studiofachkräfte, die das Befähigungszeugnis nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben haben oder die Tätigkeit als technische Bühnen- und Studiofachkraft ohne Befähigungszeugnis ausüben durften und in den letzten drei Jahren ausgeübt haben."

21.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben und durch ein Zeugnis nachgewiesen werden, sind entsprechend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), zuletzt geändert am 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), und der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine Zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/98 EWG (ABl. EG Nr. 209 S. 25), zuletzt geändert am 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), den in Absatz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt."(2) Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden, sind entsprechend den europäischen Richtlinien zur Anerkennung von Berufsqualifikationen den in Absatz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt."

22. § 40 wird wie folgt geändert:

22.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Beim Auf- oder Abbau technischer Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5000 Besucherplätzen sowie bei wesentlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen technischen Einrichtungen und bei technischen Proben muss mindestens ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein."(2) Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen, wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben müssen von einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden."

22.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

22.2.1 Die Textstelle "abgeschlossener Berufsbildung gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2699) und" wird gestrichen.

22.2.2 Es wird folgender Satz angefügt:

"Die Aufgaben können auch von erfahrenen Bühnenhandwerkern oder Beleuchtern wahrgenommen werden, die diese Aufgaben nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften wahrnehmen durften und in den letzten drei Jahren ausgeübt haben."

22.3 Hinter Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

"(5) Die Anwesenheit nach Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn

  1. die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vom Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden,
  2. die Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden,
  3. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
  4. die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.

Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer aufsichtführenden Person wahrgenommen werden, wenn

  1. von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können,
  2. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
  3. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist."

22.4 Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

23. In § 43 Absatz 2 Satz 1 wird hinter den Wörtern "zuständigen Behörden" die Textstelle ", insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste," eingefügt.

24. In § 46 Absatz 2 wird hinter dem Wort "Betriebsvorschriften" die Textstelle "des Teils 4 sowie § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 3 und § 19 Absatz 8" eingefügt.

25. § 47 wird wie folgt geändert:

25.1 Im Einleitungssatz wird die Zahl "14" ersetzt durch die Zahl "17".

25.2 Hinter Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:

"5. entgegen § 32 Absatz 3 erforderliche Abschrankungen nicht einrichtet,".

25.3 Die bisherigen Nummern 5 bis 13 werden Nummern 6 bis 14.

25.4 Die neue Nummer 14 erhält folgende Fassung:

altneu
14. entgegen § 40 Absätze 2 bis 4 als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Betrieb von Bühnen oder Szenenflächen zulässt, ohne dass die erforderlichen Verantwortlichen oder Fachkräfte für Veranstaltungstechnik anwesend sind oder wer als Verantwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik die Versammlungsstätte während des Betriebes verlässt,"14. entgegen § 40 Absätze 2 bis 5 in Verbindung mit § 38 Absatz 1 als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Betrieb von Bühnen oder Szenenflächen zulässt, ohne dass die erforderlichen Verantwortlichen oder Fachkräfte für Veranstaltungstechnik, die erfahrenen Bühnenhandwerker oder Beleuchter oder die Aufsicht führenden Personen anwesend sind,".

25.5 Hinter der neuen Nummer 14 wird folgende neue Nummer 15 eingefügt:

"15. entgegen § 40 Absätze 2 bis 5 als Verantwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik, als erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchter oder als aufsichtführende Person die Versammlungsstätte während des Betriebes verlässt,".

25.6 Die bisherigen Nummern 14 bis 18 werden neue Nummern 16 bis 20.

26. Anlage 2 Anhang 2 erhält die dieser Verordnung anliegende Fassung.

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Anlage zur Verordnung zur Änderung der Versammlungsstättenverordnung

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Baustoff- und Materialliste"Anlage 2 zur VStättVO
Anhang 2

zum Gastspielprüfbuch ........ (Titel der Gastspielveranstaltung)

In der Versammlungsstättenverordnung werden an die zur Verwendung kommenden Baustoffe und Materialien brandschutztechnische Anforderungen gestellt. Folgende Mindestanforderungen sind zu erfüllen:

Ort:
Gegenstand
Szenenfläche ohne automatische FeuerlöschanlageSzenenfläche mit automatischer FeuerlöschanlageGroßbühneZuschauerraum und NebenräumeFoyers
Szenenpodien:
Fußboden/Bodenbeläge
B 2B 2B 2B 2B 2
Szenenpodien:
Unterkonstruktion
A 1A 1A 1A 1A 1
VorhängeB 1B 1B 1--
AusstattungenB 1B 2B 2--
RequisitenB 2B 2B 2--
AusschmückungenB 1B 1B 1B 1B 1

Erläuterungen:

Nach DIN 4102 Teil 1 gelten für Baustoffe folgende Bezeichnungen:

nicht brennbare Baustoffe:A 1
nicht brennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen:A 2
schwer entflammbare Baustoffe:B 1
normal entflammbare Baustoffe:B 2

Soweit die eingesetzten Materialien keine Baustoffe sind, werden die Bezeichnungen entsprechend den für Baustoffe geltenden Klassifizierungen verwendet.

Ort bezeichnet den Einsatzort des Baustoffes oder Materials:

B = Bühne

S = Szenenfläche

SmF = Szenenfläche mit automatischer Feuerlöschanlage

SoL = Szenenfläche ohne automatischer Feuerlöschanlage

Z = Zuschauerraum (bei Versammlungsstätten mit Bühnenhaus)

V = Versammlungsraum

F = Foyer

Für Baustoffe und Materialien sind die Verwendungsnachweise nach den §§ 20 bis 22b HBauO zu führen. Für Textilien und Möbel können gleichwertige Klassifizierungen nach den dafür geltenden DIN-Normen nachgewiesen werden.

Ist das Material nach DIN 4102-1 geprüft und klassifiziert, so wird das Brandverhalten mit dem (allgemeinen bauaufsichtlichen) Prüfzeugnis nachgewiesen. Ansonsten ist das Material mit einem dafür durch allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis zugelassenen Feuerschutzmittel zu behandeln, durch das die Zuordnung zu einer angestrebten Baustoffklasse erreicht werden kann.

Zur Verwendung kommen folgende Baustoffe und Materialien1:

Baustoff oder MaterialFeuerschutz
lfd. Nr.BeschreibungBaustoffklasse A 1, A 2, B1, B 2OrtKlassifizierung nach DIN/PrüfzeichenFeuerschutzmittel/
Prüfzeichen
damit erreichte Baustoffklasseaufgebracht am
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        

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