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HmbWoFG - Hamburgisches Wohnraumförderungsgesetz
Gesetz über die Wohnraumförderung in der Freien und Hansestadt Hamburg
- Hamburg -
Vom 19. Februar 2008
(GVBl. Nr. 12 vom 29.02.2008 S. 74; 14.07.2009 S. 305 09; 05.04.2013 S. 148; 21.05.2013 S. 244 13)
Gl.-Nr.: 2330-7
Erster Teil
Allgemeines
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist, in der Freien und Hansestadt Hamburg Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum (Wohnraumförderung) zu fördern. Die Wohnraumförderung erfolgt als soziale Wohnraumförderung nach § 2 Absätze 1 und 2 und als besondere Wohnraumförderung nach § 2 Absatz 3. Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Wohnraumförderung, soweit Mittel nach § 3 bereit gestellt werden.
§ 2 Ziele der Wohnraumförderung
(1) Ziele der sozialen Wohnraumförderung sind:
(2) Im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung sind insbesondere die folgenden weiteren Ziele mit zu verfolgen:
(3) Die Ziele der Förderung von Wohnraum durch besondere Maßnahmen bestimmen sich insbesondere nach Absatz 2. Die Vorschriften des zweiten und dritten Teils finden unmittelbar keine Anwendung; sie können in den Regelwerken nach Absatz 4 ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar erklärt werden.
(4) Der Senat oder die von ihm bestimmte Fachbehörde werden ermächtigt, Förderziele, Fördervoraussetzungen, Durchführung und Inhalt der Förderung in Regelwerken zu konkretisieren. Dabei sind Fehlförderungen zu vermeiden.
§ 3 Fördermittel
Die Förderung erfolgt für angemessene Zeiträume im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft in einem offenen und transparenten Verfahren unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots durch
Zweiter Teil
Soziale Wohnraumförderung
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 4 Wohnraum, Wohnungsbau, Modernisierung
(1) Wohnraum im Sinne dieses Gesetzes ist umbauter Raum, der zur dauernden Wohnnutzung bestimmt sowie rechtlich und tatsächlich geeignet ist. Wohnraum können Wohnungen oder einzelne Wohnräume sein. Mietwohnraum ist Wohnraum, der auf Grund eines Mietverhältnisses oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses zum Gebrauch überlassen wird. Zum selbst genutzten Wohneigentum gehört der Wohnraum im eigenen Haus oder in einer Eigentumswohnung, der zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Genossenschaftliches Wohnen ist die Nutzung von Wohnraum auf Grund von Rechten, die die Satzung einer Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt.
(2) Wohnungsbau ist das mit wesentlichem Bauaufwand verbundene Schaffen von dauerhaftem Wohnraum durch Neubau, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden.
(3) Modernisierung sind bauliche Maßnahmen, die eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts des Wohnraums oder des Wohngebäudes, eine dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse oder eine nachhaltige Einsparung von Energie oder Wasser bewirken. Instandsetzungen, die durch Maßnahmen der Modernisierung verursacht werden, fallen unter die Modernisierung.
§ 5 Haushalt
(1) Zum Haushalt gehören
die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen.
(2) Zum Haushalt gehören auch Personen im Sinne des Absatzes 1, wenn zu erwarten ist, dass diese alsbald und auf Dauer in den Haushalt aufgenommen werden.
Abschnitt 2
Förderung
§ 6 Fördergrundsätze
Bei der Förderung sind insbesondere zu berücksichtigen
§ 7 Fördergegenstände und Empfänger der Förderung
(1) Fördergegenstände sind:
(2) Empfänger ist bei der Förderung
(3) Die Gewährung von Fördermitteln setzt voraus, dass
§ 8 Einkommensgrenzen
(1) Die Förderung darf nur Haushalte begünstigen, deren Gesamteinkommen die Grenzen, die in Absatz 2 bezeichnet oder vom Senat nach Absatz 3 abweichend festgelegt sind, nicht überschreiten. Bei der Ermittlung des Einkommens sind die §§ 12 bis 14 anzuwenden.
(2) Die Einkommensgrenze beträgt:
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt gehörende Person 4.100 Euro. Die Einkommensgrenze nach Satz 1 erhöht sich für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne des § 32 Absatzes 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 4212, 2003 I S. 179), zuletzt geändert am 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), in der jeweils geltenden Fassung um weitere 1.000 Euro.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den in Absatz 2 bezeichneten Einkommensgrenzen insbesondere
Abweichungen festzulegen.
§ 9 Größe des Wohnraums
(1) Die Größe des Wohnraums muss entsprechend seiner Zweckbestimmung angemessen sein. Dabei ist den Besonderheiten bei baulichen Maßnahmen in bestehendem Wohnraum sowie besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen des Haushalts, insbesondere von älteren Menschen oder Menschen mit Behinderung, Rechnung zu tragen.
(2) Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zur Wohnung gehörenden Räume. Der Senat wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Berechnung der Grundfläche und zur Anrechenbarkeit auf die Wohnfläche zu erlassen. Bis zum Erlass einer Verordnung nach Satz 2 ist die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.
(1) Die Förderung wird auf Antrag durch eine Förderzusage der zuständigen Stelle gewährt.
(2) In der Förderzusage sind Bestimmungen zu treffen
In die Förderzusage können weitere für den jeweiligen Förderzweck erforderliche Bestimmungen aufgenommen werden, insbesondere Bestimmungen zur Erhebung, Übermittlung und Verarbeitung der in § 23 Absatz 1 genannten Daten.
(3) Die Bindungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 2 werden bestimmt bei der
(4) Die Förderzusage erfolgt durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag; sie bedarf der Schriftform. Die sich aus der Förderzusage ergebenden Berechtigungen und Verpflichtungen gehen nach den in der Förderzusage für den Fall des Eigentumswechsels enthaltenen Bestimmungen auf den Rechtsnachfolger über.
(5) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Sie kann versagt werden, wenn auch bei Einhaltung der Fördervoraussetzungen die Förderung offensichtlich nicht gerechtfertigt ist.
§ 11 Kooperationsvertrag
(1) Die zuständige Stelle kann mit Eigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten von Wohnraum Vereinbarungen über Angelegenheiten der örtlichen Wohnraumversorgung treffen (Kooperationsverträge), insbesondere zur Unterstützung von Maßnahmen der sozialen Wohnraumversorgung einschließlich der Verbesserung der Wohnverhältnisse sowie der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen.
(2) In die Vereinbarungen können Dritte, insbesondere öffentliche und private Träger sozialer Aufgaben und andere mit der Durchführung des Kooperationsvertrags Beauftragte, einbezogen werden. Soweit durch Vereinbarungen die Aufgaben anderer zuständiger Stellen berührt werden, sind diese Stellen zu beteiligen.
(3) Gegenstände des Kooperationsvertrags können insbesondere sein:
(4) Die vereinbarten Leistungen eines Kooperationsvertrags müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein und in sachlichem Zusammenhang mit den jeweils beabsichtigten Maßnahmen der Wohnraumversorgung stehen. Die Vereinbarung einer vom Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten oder von einem in den Vertrag einbezogenen Dritten zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte.
(5) Ein Kooperationsvertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
(6) Die Zulässigkeit anderer Verträge bleibt unberührt.
Abschnitt 3
Einkommensermittlung
§ 12 Gesamteinkommen
(1) Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Beträge nach den Absätzen 2 und 3. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
(2) Ein Freibetrag in Höhe von 4.000 Euro wird abgesetzt für jede zum Haushalt gehörende Person mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50.
(3) Als Abzugsbeträge werden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel oder Unterhaltsbescheid festgestellten Betrag abgesetzt. Liegen eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Unterhaltsbescheid nicht vor, können Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen wie folgt abgesetzt werden:
(1) Das nach diesem Gesetz maßgebliche Jahreseinkommen ist nach den wohngeldrechtlichen Vorschriften über das Jahreseinkommen des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2924), in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Wohngeldrechtliche Vorschriften, die sich auf den Wohnraum beziehen, für den Wohngeld beantragt wird, sind dabei nicht anzuwenden.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Abweichungen von der Berechnung nach Absatz 1 zu bestimmen.
§ 14 Zeitraum für die Ermittlung des Jahreseinkommens
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Monat der Antragstellung erzielt worden ist. Hat sich in diesem Zeitraum das monatliche Einkommen auf Dauer geändert, ist das Zwölffache des geänderten monatlichen Einkommens unter Hinzurechnung jahresbezogener Leistungen zu Grunde zu legen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn eine solche Änderung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist; Änderungen, deren Beginn oder Ausmaß nicht ermittelt werden können, bleiben außer Betracht. Bei Einkünften, deren Höhe mit einer Gewinnermittlung gemäß § 4 des Einkommensteuergesetzes festgestellt wird, ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Kalenderjahr vor dem Monat der Antragstellung erzielt worden ist.
Abschnitt 4
Belegungs- und Mietbindungen
§ 15 Arten der Belegungsrechte
(1) Belegungsrechte können in der Förderzusage als allgemeine Belegungsrechte, Benennungsrechte und Besetzungsrechte begründet werden. Ein allgemeines Belegungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, von dem durch die Förderung berechtigten und verpflichteten Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten zu fordern, eine bestimmte belegungsgebundene Wohnung einem Wohnungssuchenden zu überlassen, dessen Wohnberechtigung sich aus einer Bescheinigung nach § 16 ergibt. Ein Benennungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, dem Verfügungsberechtigten für die Vermietung einer bestimmten belegungsgebundenen Wohnung mindestens drei Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen. Ein Besetzungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, einen Wohnungssuchenden zu bestimmen, dem der Verfügungsberechtigte eine bestimmte belegungsgebundene Wohnung zu überlassen hat.
(2) In der Förderzusage kann bestimmt werden, dass die zuständige Stelle unter in der Förderzusage festgelegten Voraussetzungen befristet oder unbefristet statt eines allgemeinen Belegungsrechts ein Benennungsrecht oder ein Besetzungsrecht im Sinne des Absatzes 1 ausüben kann.
§ 16 Überlassung von Mietwohnraum
(1) Der Verfügungsberechtigte darf Wohnraum nach Maßgabe der Förderzusage nur einem Wohnungssuchenden überlassen, dessen Wohnberechtigung sich aus einem vom Wohnungssuchenden vorgelegten Wohnberechtigungsschein oder einer Benennung durch die zuständige Stelle ergibt.
(2) Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten und rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für ihren Haushalt auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.
(3) Die zuständige Stelle erteilt befristet oder unbefristet einen Wohnberechtigungsschein für Wohnraum in angemessener Größe, wenn der Haushalt die in oder auf Grund von § 8 genannte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins für bestimmten Wohnraum und eine entsprechende Benennung setzen voraus, dass der Haushalt die nach der Förderzusage maßgebliche Einkommensgrenze einhält, die Größe des Wohnraums angemessen ist und ein Vorbehalt in der Förderzusage zugunsten bestimmter Haushalte beachtet wird. Die zuständige Stelle kann bei Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 abweichen von der
Die zuständige Stelle lehnt den Antrag ab, wenn die Überlassung des Wohnraums auch bei Einhaltung der maßgeblichen Einkommensgrenze offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre.
(4) Wenn der Inhaber des Wohnberechtigungsscheins oder der entsprechend Berechtigte aus der Wohnung ausgezogen ist, darf der Verfügungsberechtigte die Wohnung den zum Haushalt gehörenden Personen im Sinne des § 5 nur nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 zum Gebrauch überlassen. Die Wohnung darf auch ohne Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins zum Gebrauch überlassen werden,
(5) Der Senat wird ermächtigt, bei einer angespannten Versorgungslage von Haushalten, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können, durch Rechtsverordnung befristet oder unbefristet zu bestimmen, dass der Verfügungsberechtigte eine frei werdende Wohnung nur einem von der zuständigen Stelle benannten Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen darf. Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen. Bei der Benennung sind ungeachtet des Satzes 5 insbesondere Schwangere, Familien und andere Haushalte mit Kindern, allein stehende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen und schwerbehinderte Menschen vorrangig zu berücksichtigen. Ältere Menschen sind solche, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. In der Rechtsverordnung können nähere Bestimmungen darüber getroffen werden, nach welchen weiteren Gesichtspunkten die Benennung erfolgen soll.
§ 17 Mietbindung
(1) Der Vermieter darf Wohnraum nicht gegen eine höhere als in der Förderzusage festgelegte höchstzulässige Miete überlassen; er darf zusätzlich eine Leistung zur Abgeltung von Betriebskosten nach den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften verlangen. Eine einmalige oder sonstige Nebenleistung darf der Vermieter nur insoweit, als sie nach § 10 des Hamburgischen Wohnungsbindungsgesetzes (HmbWoBindG) oder nach den Bestimmungen der Förderzusage zugelassen ist, fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Die Bestimmungen der Förderzusage zur Mietbindung dürfen nicht zum Nachteil des Mieters von den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften abweichen.
(2) Die Bestimmungen der Förderzusage zur Mietbindung sind im Mietvertrag anzugeben; der Mieter kann sich gegenüber dem Vermieter auf diese Bestimmungen berufen. Der Vermieter kann die Miete bis zur höchstzulässigen Miete nach Maßgabe der Förderzusage und den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften erhöhen.
(3) Von Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie von Absatz 2 zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(4) Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 sowie Absatz 3 gelten entsprechend für eine Mieterhöhung auf Grund von Modernisierung.
§ 18 Sicherung der Belegungsbindungen 13
(1) Mietwohnraum darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur zur Vermietung zu Wohnzwecken genutzt werden. Die zuständige Stelle erteilt die Genehmigung
(2) Der Verfügungsberechtigte hat der zuständigen Stelle die Bezugsfertigkeit und, soweit die Förderzusage für den Wohnraum ein Benennungs- oder Besetzungsrecht vorsieht, das Freiwerden unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt mitzuteilen. Wird Wohnraum an einen nicht berechtigten Wohnungssuchenden vermietet, hat der Vermieter auf Verlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu beenden; die zuständige Stelle kann von dem Mieter die Räumung der Wohnung verlangen, sofern das Mietverhältnis nicht alsbald beendet werden kann.
(3) Die zuständige Stelle kann Bestimmungen der Förderzusage nach den allgemeinen Vorschriften im Wege des Verwaltungszwangs vollziehen. Soweit die Bestimmungen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag getroffen werden, hat sich der Förderempfänger der sofortigen Vollstreckung nach § 61 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 413), in der jeweils geltenden Fassung zu unterwerfen.
(4) Soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung des Wohnraums und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist, sind der Verfügungsberechtigte und die Parteien des Mietvertrages verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnraum zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(5) Der Verfügungsberechtigte hat der zuständigen Stelle die Veräußerung von belegungs- und mietpreisgebundenen Wohnungen und die Begründung von Wohneigentum an solchen Wohnungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Solange Wohnraum gebunden ist, darf sich der Erwerber des Wohnraums, an dem nach Überlassung an einen Mieter Eigentum begründet worden ist, und der nach Begründung von Wohneigentum jeweils Verfügungsberechtigte gegenüber dem Mieter auf berechtigte Interessen an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinn des § 573 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht berufen; im Übrigen bleibt § 577a Absätze 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.
(6) Selbst genutztes Wohneigentum ist vom Empfänger der Förderung selbst zu nutzen. Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 sowie Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für Wohnraum des selbst genutzten Wohneigentums.
§ 19 Dauer der Bindungen
(1) Die Dauer der Belegungs- und Mietbindungen ist in der Förderzusage durch Festlegung einer Frist zu bestimmen; bei der Förderung mit Darlehen trifft die Förderzusage Bestimmungen zur Dauer der Bindungen auch für den Fall vorzeitiger vollständiger Rückzahlung. Für den Fall der Rückforderung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Förderzusage bleiben die Bindungen bestehen bei
Im Falle der Zwangsversteigerung enden die Bindungen bei
(2) Die zuständige Stelle hat auf Antrag dem Verfügungsberechtigten und bei berechtigtem Interesse auch einem Wohnungssuchenden und dem Mieter schriftlich zu bestätigen, wie lange die Belegungs- und Mietbindungen dauern. Gegenüber dem Wohnungssuchenden erfolgt die Bestätigung nur dann, wenn der Vermieter oder sonstige Verfügungsberechtigte sie nicht oder nur unzureichend erteilt hat. Die Bestätigung ist gegenüber dem Verfügungsberechtigten und dem Mieter in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich.
§ 20 Freistellung von Belegungsbindungen 09
(1) Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberechtigten befristet von Belegungsbindungen nach § 16 Absatz 1 und § 18 Absätze 1 und 6 freistellen, soweit
Von einem Ausgleich kann abgesehen werden bei einer Freistellung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auf Grund eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder eines überwiegenden privaten Interesses in dem Fall, dass trotz nachgewiesener angemessener Bemühungen des Verfügungsberechtigten eine Nachfrage aus dem Kreis der berechtigten Wohnungssuchenden nicht vorliegt.
(2) Die Freistellung einer Rollstuhlfahrerwohnung darf in der Regel nur genehmigt werden, wenn der Verfügungsberechtigte entsprechenden Ersatzwohnraum zur Verfügung stellt.
(3) Freistellungen können für bestimmte Wohnungen, für Wohnungen bestimmter Art oder für Wohnungen in bestimmten Gebieten erteilt werden.
§ 21 Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen
(1) Die zuständige Stelle kann mit dem Verfügungsberechtigten vereinbaren, dass die Belegungs- und Mietbindungen von geförderten Wohnungen (Förderwohnungen) auf Ersatzwohnungen des Verfügungsberechtigten übergehen, wenn
(2) Gegenstand der Vereinbarung können ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 auch Änderungen der Belegungs- und Mietbindungen, insbesondere deren Anzahl, Dauer, Art oder Höhe sein, wenn die Änderungen unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände, insbesondere des Wohnwerts der Wohnungen, nicht zu einem wirtschaftlichen Vorteil des Verfügungsberechtigten führen.
(3) In der Vereinbarung sind weitere zum Übergang und zur Änderung der Belegungs- und Mietbindungen sowie zu sonstigen in der Förderzusage festgelegten Berechtigungen und Verpflichtungen erforderliche Bestimmungen zu treffen, namentlich zum Zeitpunkt des Übergangs. Mit dem Zeitpunkt des Übergangs gelten die Ersatzwohnungen als geförderte Wohnungen im Sinne der Förderzusage; für Ersatzwohnungen gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß.
(4) Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Ergänzend gelten die §§ 58 bis 62 HmbVwVfG über den öffentlich-rechtlichen Vertrag.
§ 22 Besondere Wohnformen
(1) Bei der Förderung besonderer Wohnformen kann zur Erreichung des besonderen Förderzwecks von §§ 5, 7 bis 10 und 16 bis 18 abgewichen werden; dies gilt insbesondere für Wohnraum für Studierende, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung sowie für Wohngemeinschaften zur gegenseitigen Unterstützung im Alter oder bei Hilfebedürftigkeit und betreute Wohngemeinschaften. Satz 1 erster Halbsatz gilt entsprechend bei
von den § 6 Nummern 6 bis 9 vergleichbaren Wohnformen.
(2) Soll geförderter Wohnraum zur Erreichung eines besonderen Zwecks im Sinne des Absatzes 1 genutzt werden, kann die zuständige Stelle von der Förderzusage und von §§ 5, 16 bis 18 abweichende Bestimmungen treffen.
Dritter Teil
Datenschutzrechtliche Bestimmungen
§ 23 Datenschutz
(1) Soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung von Wohnraum und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist, erhebt, verarbeitet und nutzt die zuständige Stelle Daten über den Wohnraum, seine Nutzung und die Bindungen, den Verfügungsberechtigten und die Parteien des Mietvertrages.
(2) Soweit dies für die Förderung von Wohnraum oder zur Feststellung der Wohnberechtigung erforderlich ist und begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben und vorgelegten Nachweise bestehen, haben Finanzbehörden und Arbeitgeber der zuständigen Stelle Auskunft über die Einkommensverhältnisse zu erteilen. Die betroffene Person soll von einem beabsichtigten Auskunftsersuchen unterrichtet werden und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Fördermittel, die in Abhängigkeit vom jeweiligen Haushaltseinkommen des Mieters gewährt werden, können auch dann an den Vermieter ausgezahlt werden, wenn dieser aus den geleisteten Zahlungen Rückschlüsse auf das Haushaltseinkommen ziehen kann.
Vierter Teil
Ergänzungs- und Schlussbestimmungen
§ 24 Maßnahmen bei Verstößen 13
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro, in den Fällen des Satzes 1 Nummern 1 und 2 sowie bei Selbstnutzung oder Leerstehenlassen in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 kann die zuständige Stelle für die Zeit des schuldhaften Verstoßes gegen die Vorschriften des § 16 Absatz 1, § 17 oder § 18 Absätze 1, 2 und 5 von dem Verfügungsberechtigten, dem Vermieter oder deren Beauftragten durch Verwaltungsakt Geldleistungen bis zu monatlich 5 Euro je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben. Für die Bemessung der Geldleistungen sind ausschließlich der Wohnwert der Wohnung und die Schwere des Verstoßes maßgebend. Die eingezogenen Geldleistungen sind für die soziale Wohnraumförderung einzusetzen. Wer Wohnraum entgegen § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zweckentfremdet, hat die Eignung des Wohnraums für Wohnzwecke auf seine Kosten wiederherzustellen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die dort genannten Vorschriften auf Grund der Förderung selbst genutztem Wohneigentums oder der Modernisierungsförderung Anwendung finden.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechend auf Wohnraum Anwendung, der nach dem Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert am 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2755), gefördert worden ist; nach dem Wohnraumförderungsgesetz vor dem 1. April 2008 wirksam gewordene Entscheidungen und sonstige Maßnahmen gelten weiter. Bindungsrechtliche Verfahren nach dem Wohnraumförderungsgesetz, die vor dem 1. April 2008 eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
(2) Folgende Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2138) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden: auf
Für die Sicherung der Zweckbestimmung von Wohnungen, die nach den §§ 87a, 87b, 88 und 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden sind, finden an Stelle des § 88f des Zweiten Wohnungsbaugesetzes § 18 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 23 Anwendung. Bei nach §§ 88 bis 88 d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geförderten Wohnungen findet für die Einkommensermittlung die §§ 12 bis 14 Anwendung; ist in der Förderzusage Bezug genommen auf § 25 Absatz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, findet an dessen Stelle die Einkommensgrenzen des § 8 Anwendung. Auf der Grundlage des Zweiten Wohnungsbaugesetzes wirksame Entscheidungen und sonstige Maßnahmen gelten weiter.
(3) Die darlehensverwaltende Stelle kann Familienzusatzdarlehen, die aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vor dem 17. Juli 1985 bewilligt worden sind und nur noch im Bagatellbereich valutieren, mit angemessener Frist zum Zwecke der Ersetzung aus Mitteln des Kapitalmarktes ganz oder teilweise kündigen.
§ 26 Ersetzung von Bundesrecht
Dieses Gesetz ersetzt gemäß Artikel 125a Absatz 1 des Grundgesetzes in seinem Geltungsbereich das Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) in der geltenden Fassung.
ENDE |