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Änderungstext
Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Wohnungswesens
Vom 14. Juli 2009
(GVBl. Nr. 36 vom 31.07.2009 S. 305)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes
Das Hamburgische Wohnraumförderungsgesetz vom 19. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 74) wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Vorfälligkeitsentschädigungen sowie" gestrichen.
2. In § 20 Absatz 2 werden hinter dem Wort "darf" die Wörter "in der Regel" eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Wohnungsbindungsgesetzes
Das Hamburgische Wohnungsbindungsgesetz vom 19. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 74, 81, 172) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 3 wird jeweils die Textstelle "Absatz 4" durch "Absatz 5" ersetzt.
2. § 9a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Bewilligungsstelle kann zustimmen, dass demselben Eigentümer gehörende Gebäude mit öffentlich geförderten Wohnungen, die bisher selbständige Wirtschaftseinheiten bildeten, oder mehrere bisherige Wirtschaftseinheiten zu einer Wirtschaftseinheit zusammengefasst werden, sofern die Gebäude oder Wirtschaftseinheiten in örtlichem Zusammenhang stehen und die Wohnungen keine wesentlichen Unterschiede in ihrem Wohnwert aufweisen. In die neue Wirtschaftlichkeitsberechnung sind die bisherigen Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und laufenden Aufwendungen zu übernehmen. Die sich hieraus ergebende neue Durchschnittsmiete bedarf der Genehmigung der Bewilligungsstelle. Die öffentlichen Mittel gelten als für sämtliche Wohnungen der neuen Wirtschaftseinheit bewilligt. | "(2) Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit der für das Wohnungswesen zuständigen Behörde zustimmen, dass demselben Eigentümer gehörende Gebäude mit öffentlich geförderten Wohnungen, die bisher selbständige Wirtschaftseinheiten bildeten, oder mehrere bisherige Wirtschaftseinheiten zu einer Wirtschaftseinheit zusammengefasst werden, sofern die Wohnungen keine oder nur geringfügige Unterschiede in ihrem Wohnwert aufweisen. Auf die Zustimmung besteht kein Anspruch. Die Zustimmung kann auch versagt werden, wenn die Zusammenfassung zu einer neuen Wirtschaftseinheit zu für die betroffenen Mieter unangemessenen Veränderungen der Kostenmiete führt. In die neue Wirtschaftlichkeitsberechnung sind die bisherigen Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und laufenden Aufwendungen zu übernehmen. Die sich hieraus ergebende neue Durchschnittsmiete bedarf der Genehmigung der Bewilligungsstelle. Die öffentlichen Mittel gelten als für sämtliche Wohnungen der neuen Wirtschaftseinheit bewilligt." |
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Textstelle "Sätze 2 bis 4" ersetzt durch "Sätze 4 bis 6".
Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes
Das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz vom 8. März 1982 (HmbGVBl. S. 47), zuletzt geändert am 19. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 74, 89), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 3 wird hinter dem Wort "bewohnt" die Textstelle ", soweit keine anderen Bewohner gefährdet oder unzumutbar beeinträchtigt werden" eingefügt.
2. In § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Räume, die zwar nicht zur Wohnung selbst gehören, die aber zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Wohnung unmittelbar erforderlich sind oder deren Benutzung im direkten Zusammenhang mit der Nutzung der Wohnung stehen."
3. In § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend."
4. In § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend."