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Wohnwagengesetz
- Hamburg -
Vom 25. Mai 1999
(HmbGVBl. Nr. 13 vom 02.06.1999 S. 93; 18.07.2001 S. 251, 255; 27.04.2010 S. 337, 341 ;15.07.2015 S. 193, 195)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Wohnwagen im Sinne dieses Gesetzes sind Fahrzeuge und Teile von Fahrzeugen, die als Wohnungen oder zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung mitgeführter Sachen dienen.
(2) Auf die nach § 2 Absatz 1 zugelassenen Wohnwagenstandplätze sowie die Aufstellung und Nutzung einzelner Wohnwagen auf solchen Plätzen finden die Bestimmungen der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 27. April 2010 (HmbGVBl. S. 335), in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung.
§ 2 Wohnwagenstandplätze
(1) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann die zuständige Behörde, ein Bezirksamt jedoch nur mit Zustimmung der zuständigen Fachbehörde, Wohnwagenstandplätze auf Antrag eines Betreibers befristet zulassen, wenn die Zahl der Wohnwagen sich in angemessenen Grenzen hält, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird, nachbarliche Interessen berücksichtigt werden, keine Bedenken im Hinblick auf die Hygiene bestehen und die Kosten der Ver- und Entsorgung von den Nutzern getragen werden.
(2) Wohnwagenstandplätze können als Übergangsplätze eingerichtet werden, um Personen, die in Hamburg in Wohnwagen wohnen, bis zu ihrer Vermittlung in feste Wohnungen eine zeitweilige Unterbringung zu ermöglichen. Substandardwohnen auf Dauer darf nicht gefördert werden.
(3) Wohnwagenstandplätze können als Schaustellerplätze eingerichtet werden, soweit dies erforderlich ist, um für Schausteller eine zumutbare Unterkunft außerhalb der Reisezeiten bereitzustellen.
(4) Wohnwagen, die auf zugelassenen Wohnwagenstandplätzen abgestellt werden, sind Wohnungen im Sinne des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), geändert am 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738), in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Die Bediensteteten der zuständigen Behörde haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit Zutritt zu den für die Aufstellung von Wohnwagen genutzten Flächen.
(6) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Zulassung nach Absatz 1 nachträglich zu widerrufen, zu ändern oder mit Nebenbestimmungen zu versehen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, insbesondere, wenn ihren Bediensteten entgegen der Regelung in Absatz 5 der Zutritt zu den Standplätzen verwehrt wird.
(7) Die Nutzung eines Wohnwagens ist im Einzelfall zu untersagen, wenn Leib oder Leben gefährdet oder nachbarliche Belange unzumutbar beeinträchtigt werden. Anordnungen nach Satz 1 sind im Falle der Gefährdung von Leib oder Leben sofort vollziehbar.
(8) Bei wesentlichen Verstößen gegen dieses Gesetz oder gegen Verpflichtungen, die sich aus der Zulassung ergeben, ist die sofortige Verwaltungsvollstreckung zulässig.
§ 3 Verbote
Außerhalb der nach § 2 zugelassenen Standplätze sind das Beziehen von Wohnwagen als Wohnung oder zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt sowie das Aufstellen oder Überlassen von Wohnwagen zu diesen Zwecken nicht zulässig; als Aufstellen gilt auch jeder Wechsel des Standplatzes. Unzulässig ist ferner, außerhalb der nach § 2 zugelassenen Standplätze ein Grundstück zum Aufstellen eines Wohnwagens einem anderen zu überlassen.
§ 4 Auflösung
Auf die Auflösung bestehender, nicht nach § 2 zugelassener Wohnwagenstandplätze ist hinzuwirken. Solche Plätze müssen unverzüglich aufgelöst werden, wenn sie eine beabsichtigte Wohnbebauung oder eine andere für die Interessen der Freien und Hansestadt Hamburg bedeutsame Bebauung oder Nutzung verhindern.
§ 5 Berichtspflicht
Soweit die Bezirksämter für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig sind, haben sie der zuständigen Fachbehörde regelmäßig zu berichten.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Verstoß gegen § 3 Wohnwagen als Wohnung oder zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt bezieht, Wohnwagen zu diesem Zweck aufstellt oder anderen überlässt oder Grundstücke einem anderen zum Aufstellen von Wohnwagen überlässt, ohne hierzu nach § 2 berechtigt zu sein.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden. Soweit die Ordnungswidrigkeit dadurch begangen wird, dass ein Grundstück einem anderen für die Aufstellung von Wohnwagen überlassen wurde, kann ein Bußgeld bis zur Höhe von 5000 Euro festgesetzt werden.
(3) Wohnwagen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung gebraucht worden sind, können eingezogen werden.
§ 7 Einschränkung von Grundrechten
Durch die Bestimmungen des § 2 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 8 Schlussvorschrift
Das Wohnwagengesetz vom 10. Juli 1959 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 237-a) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
ENDE |