Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung und zur
Neufassung des Hamburgischen Wohnungsbauerleichterungsgesetzes
- Hamburg -
Vom 18. Juli 2001
(HmbGVBl. Nr. 27 vom 30.07.2001 S. 221)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Achtes Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung
Die Hamburgische Bauordnung (HBauO) vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27, 31), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 9 werden die Wörter "allgemein zugängliche Flure" durch die Wörter "notwendige Flure" ersetzt.
b) In Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:
"Wände von bestehenden Gebäuden werden nicht dadurch zu Gebäudeabschlusswänden, dass Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes von Außenwänden mit einer zusätzlichen Wandstärke bis zu 0,2 m ausgeführt werden, sofern die neuen Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen."
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "öffentliche Wälder und" gestrichen.
b) In Absatz 12 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
"3. im Falle der Absätze 9 und 10 eine Unterschreitung der Tiefe der Abstandsfläche beziehungsweise der Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,50 m um bis zu 0,2 m, wenn bei bestehenden Gebäuden Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes durchgeführt werden; das gilt entsprechend hinsichtlich der in Absatz 11 genannten Mindesttiefe vor Vorbauten und Erkern."
3. In § 8 erhält Satz 3 folgende Fassung:
alt | neu |
§ 19 Absatz 2, Absatz 3 Sätze 3 bis 6 und Absatz 4 sowie § 23 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 2254) gelten sinngemäß. | " § 19 Absatz 2, Absatz 3 Sätze 2 bis 5 und Absatz 4 sowie § 20 Absätze 2 bis 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I 1997 S. 2142, 1998 I S. 137) gelten sinngemäß." |
4. § 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) In Vorgärten (Flächen zwischen der Straßenlinie oder Straßengrenze und der vorderen Fluchtlinie des Gebäudes) können Fahrradplätze sowie Stellplätze und Standplätze für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter zugelassen werden, wenn die Gartengestaltung nicht erheblich beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Voraussetzungen und wenn ein durch die Vorgärten geprägtes Straßenbild erhalten bleibt, können eingeschossige Garagen und Kellerersatzräume zugelassen werden. § 25 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 20. Dezember 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 435, 440), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. | "(2) In Vorgärten (Flächen zwischen der Straßenlinie oder Straßengrenze und der vorderen Fluchtlinie des Gebäudes) können unter der Voraussetzung, dass die Gartengestaltung nicht erheblich beeinträchtigt wird, nur die folgenden baulichen Anlagen zugelassen werden:
1. Fahrradplätze sowie Stellplätze und Standplätze für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter sowie 2. eingeschossige Garagen, Kellerersatzräume und besondere bauliche Anlagen für Menschen mit Behinderungen, wenn ein durch die Vorgärten geprägtes Straßenbild erhalten bleibt. Bei einem besonderen, insbesondere geschäftlichen Bedürfnis kann die Bauaufsichtsbehörde zulassen, dass die an einen öffentlichen Weg angrenzenden privaten Flächen tatsächlich dem allgemeinen Verkehr zugänglich gemacht werden." |
5. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort "Grundstücke" die Wörter "und zu öffentlichen Wegen und Grünflächen" eingefügt.
6. In § 20 Absatz 5 wird der Punkt am Ende des Satzes 1 gestrichen und folgende Textstelle angefügt:
"und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 23 zu erbringen hat."
7. In § 21 Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
§ 20 Absätze 5 und 6 sowie die §§ 20a und 20c gelten entsprechend. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 nicht zu erwarten sind, kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, daß eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist. | "Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, wenn die Bauart nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt wird. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauarten im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt. § 20 Absätze 5 und 6 sowie § 20a, § 20b Absatz 2 und § 20c gelten entsprechend. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 nicht zu erwarten sind, kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist." |
8. § 22 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Lieferschein anzubringen. | "(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen." |
9. In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird in Nummer 4 das Wort "oder" durch einen Beistrich ersetzt, in Nummer 5 das Wort "oder" angefügt und hinter Nummer 5 folgende Nummer 6 angefügt:
"6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 20 Absatz 5".
10. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter "allgemein zugänglicher Flur" durch die Wörter "notwendiger Flur" ersetzt.
b) In Absatz 13 wird folgender Satz angefügt:
"Leitungsanlagen sind in Rettungswegen nur zulässig, wenn hierdurch Brandgefahren nicht entstehen können."
11. § 26 Absatz 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(9) Wände allgemein zugänglicher Flure müssen in Gebäuden mit mehr als einem Geschoß über der festgelegten Geländeoberfläche mindestens feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In Gebäuden nach Absatz 1 Satz 3 sind Wände allgemein zugänglicher Flure in feuerhemmender Ausführung zulässig, wenn sie beidseitig eine Beplankung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. | "(9) Wände notwendiger Flure sind mindestens feuerhemmend und mit einer beidseitigen Beplankung aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen." |
12. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(8) Wände allgemein zugänglicher Flure müssen feuerbeständig sein. | "(8) Wände notwendiger Flure müssen feuerbeständig sein. |
b) In Absatz 10 Satz 2 werden hinter dem Wort Treppenräumen" die Wörter "sowie notwendigen Fluren" eingefügt.
13. § 28 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(8) Wände allgemein zugänglicher Flure müssen feuerbeständig sein. | "(8) Wände notwendiger Flure müssen feuerbeständig sein. |
14. In § 29 werden in Absatz 2 Satz 3, in Absatz 4 Satz 1 sowie in Absatz 5 Sätze 1, 2 und 4 jeweils die Wörter "allgemein zugänglichen Fluren" ersetzt durch die Wörter "notwendigen Fluren".
15. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Behinderte" ersetzt durch die Wörter "Menschen mit Behinderungen".
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Handlauf muss bei baulichen Anlagen nach § 52 mit dem Tastsinn erkennbar und deutlich vom Hintergrund abgesetzt sein."
bb) Der neue Satz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bei großer nutzbarer Breite der Treppen können Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe gefordert werden. | "Bei großer nutzbarer Breite der Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten herzustellen; Zwischenhandläufe können gefordert werden." |
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Behinderte" ersetzt durch die Wörter "Menschen mit Behinderungen".
bb) In Satz 2 wird die Bezeichnung 0,95 m" ersetzt durch die Bezeichnung "0,90 m".
d) Es wird folgender neuer Absatz 8 angefügt:
"(8) Bei baulichen Anlagen nach § 52 müssen jeweils die erste und letzte Stufe einer Treppe deutlich erkennbar abgesetzt sein, so dass sie auch von Menschen mit Sehbehinderungen ohne Schwierigkeiten nutzbar sind."
16. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
"(1) Notwendige Flure sind Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen zu Treppenräumen notwendiger Treppen oder zu Ausgängen ins Freie führen. Als notwendige Eure gelten nicht
1. Flure innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe,
2. Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und deren Nutzfläche in einem Geschoss nicht mehr als 400 m2 beträgt."
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2 bis 5.
c) In den neuen Absätzen 2 und 4 werden jeweils die Wörter "Allgemein zugängliche Flure" ersetzt durch die Wörter "Notwendige Flure".
d) Im neuen Absatz 2 erhält Satz 3 folgende Fassung:
alt | neu |
Flure in Gebäuden oder Gebäudeteilen für Behinderte und besondere Personengruppen nach § 52 müssen mindestens 1,4 m breit sein. | "Flure in Gebäuden nach § 52 müssen mindestens 1,5 m breit sein." |
e) Im neuen Absatz 3 werden die Wörter "allgemein zugänglichen Flures" ersetzt durch die Wörter "notwendigen Flures".
f) Im neuen Absatz 5 werden die Wörter "allgemein zugänglichen Fluren" ersetzt durch die Wörter "notwendigen Fluren".
17. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort "Behinderten" ersetzt durch die Wörter "Menschen mit Behinderungen".
b) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
" § 31 Absatz 7 Sätze 2 bis 6 gilt entsprechend."
c) Es wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,1 m x 2,1 m, zur Aufnahme eines Rollstuhls von mindestens 1,1 m x 1,4 m haben; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche durch eine verschließbare Tür abgesperrt werden."
18. In § 36 wird die Textstelle "27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2405 und 2414)" ersetzt durch die Textstelle "27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048)".
19. In § 40 Absatz 6 wird der Punkt am Ende des Satzes 1 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"im Fall des § 4 Absatz 2 Satz 2 ist eine durch Baulast gesicherte gemeinsame Leitung zulässig."
20. In § 45 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:
"(8) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses frei von Hindernissen erreichbar sein.
In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein.
Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können..
(9) Eingangstüren von Wohnungen, die über Aufzüge erreichbar sein müssen, müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben."
§ 46 Arbeitsstätten, Versammlungsstätten und andere Nutzungen(1) Jede Nutzungseinheit, die nicht dem dauernden Wohnen dient, muß so angeordnet und eingerichtet werden, daß benachbarte Nutzungen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
(2) Jede Nutzungseinheit muß so beschaffen sein, daß sie den allgemein anerkannten sicherheitlichen und gesundheitlichen Anforderungen entspricht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich einer ausreichenden Zahl von Aufenthaltsräumen und notwendigen Sozialeinrichtungen entsprechend der Art der Nutzung.
(3) Jede Nutzungseinheit muß durchlüftet werden können.
(4) Jede Nutzungseinheit muß mindestens einen lüftbaren Waschraum haben.
(5) Jede Nutzungseinheit muß eine ausreichende Zahl von Iüftbaren Toiletten mit Wasserspülung haben. Die Tollettenräume dürfen nicht unmittelbar von Aufenthaltsräumen aus zugänglich sein. In Beherbergungsstätten und ähnlich genutzten Anlagen sind Toilettenräume mit unmittelbarem Zugang von Aufenthaltsräumen, die dem Wohnen dienen, zulässig. § 45 Absatz 6 Satz 6 gilt sinngemäß.
(6) Toiletten, die allgemein zugänglich sind, müssen in für Männer und Frauen getrennten Räumen mit Waschgelegenheit liegen. In Gebäuden oder Gebäudeteilen im Sinne des § 52 Absatz 1 Nummern 1 und 2 und Absatz 2 muß jeweils ein Toilettenraum für Benutzer mit Rollstühlen geeignet sein; er ist zu kennzeichnen.
(7) Für Nutzungseinheiten können entsprechend ihrer Art und Nutzung Abstellräume gefordert werden.
(8) Sozialeinrichtungen, wie Pausen-, Dusch- und Umkleideräume, sowie die in den Absätzen 4, 5 und 7 geforderten Räume dürfen für mehrere Nutzungseinheiten gemeinschaftlich nachgewiesen werden, wenn wegen der Benutzung keine Bedenken bestehen.
aufgehoben.
22. In § 51 Absatz 1 Nummer 7 wird hinter der Textstelle "Treppen," die Textstelle "Treppenräume, Flure," eingefügt.
23. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 wird das Wort Behinderte" ersetzt durch die Wörter "Menschen mit Behinderungen".
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird die Textstelle "Praxisräume der Heilberufe und Kureinrichtungen," angefügt.
bb) Der Punkt am Ende der Nummer 9 wird durch einen Beistrich ersetzt. Es werden folgende Nummern 10 und 11 angefügt:
"10. Parkhäuser,
11. Gaststätten, Kantinen, Beherbergungsbetriebe."
24. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Bauvorlageberechtigt für freistehende Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind auch die Meisterinnen und Meister des Maurer-, Beton- und Stahlbetonbauerhandwerks oder des Zimmererhandwerks und staatlich geprüfte Bautechnikerinnen und Bautechniker, wenn sie mindestens eine dreijährige praktische Tätigkeit als Meisterin oder Meister oder als staatlich geprüfte Bautechnikerin oder staatlich geprüfter Bautechniker in ihrem Beruf nachweisen. | "(4) Bauvorlageberechtigt für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind auch 1. die Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die an einer deutschen Hochschule, Fachhochschule oder einer als gleichwertig anerkannten Lehranstalt das Studium erfolgreich abgeschlossen haben, 2. die Meisterinnen und Meister des Maurer-; Zimmerer- oder des Beton- und Stahlbetonbauerhandwerks, 3. die staatlich geprüften Technikerinnen und staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik." |
b) In Absatz 6 wird hinter der Bezeichnung "Gas- und Wasserinstallateurhandwerks" die Textstelle "bzw. des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks" eingefügt.
c) In Absatz 7 wird vor dem Wort "Freianlagen" das Wort "umfangreiche" sowie in der Bezeichnung "Freischaffender Garten- und Landschaftsarchitekt" das Wort "Freischaffender" gestrichen.
25. In § 68 Absatz 3 Satz 1 erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:
alt | neu |
1. an Abstandsflächen, und zwar des § 6 Absätze 9 und 10, soweit die Mindesttiefe von 2,5 m unterschritten werden soll,
an Abstandsflächen, und zwar des § 6 Absatz 11, soweit der Mindestabstand von 2. 2 m unterschritten werden soll, | "1. an Abstandsflächen, und zwar des § 6 Absätze 9 und 10, soweit die Mindesttiefe von 2,5 m, im Fall des § 6 Absatz 12 Nummer 3 von 2,3 m, unterschritten werden soll, 2. an Abstandsflächen, und zwar, des § 6 Absatz 11, soweit der Mindestabstand von 2 m, im Fall des § 6 Absatz 12 Nummer 3 von 1,8 m, unterschritten werden soll,". |
26. § 77 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "genehmigungsbedürftiger" durch das Wort "von" ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Sätze 3 und 4 durch folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
Werden Schornsteine errichtet oder geändert, hat die Bauherrin oder der Bauherr bis zur Rohbaufertigstellung über die Tauglichkeit der Schornsteine eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Satz 3 gilt auch für andere über Dach führende Abgasanlagen für Feuerstätten. | "Werden Abgasanlagen für Feuerstätten oder ortsfeste Verbrennungsmotoren errichtet oder geändert, hat die Bauherrin oder der Bauherr bis zur Rohbaufertigstellung über die Tauglichkeit der Abgasanlage eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen." |
c) In Absatz 6 werden die Sätze 2 bis 4 durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Werden Schornsteine errichtet oder geändert, hat die Bauherrin oder der Bauherr bis zur endgültigen Fertigstellung über die sichere Benutzbarkeit der Schornsteine und ihrer Anschlüsse eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Satz 2 gilt auch für andere über Dach führende Abgasanlagen für Feuerstätten. Die Bauherrin oder der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde mit der Meldung über die endgültige Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlage nach § 70 Absatz 6 eine Bescheinigung vorzulegen, mit der die ordnungsgemäße Ausführung der Anlage bestätigt wird und die von einer sachkundigen Person ausgestellt ist, deren besondere Sachkenntnis auf dem Gebiet der Entwässerungstechnik entsprechend § 13 Absatz 2 des Hamburgischen Abwassergesetzes vom 21. Februar 1984 mit der Änderung vom 22. Dezember 1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1984 Seite 45, 1992 Seite 305) in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen ist. | "Werden Abgasanlagen für Feuerstätten oder ortsfeste Verbrennungsmotoren errichtet oder geändert, hat die Bauherrin oder der Bauherr bis zur endgültigen Fertigstellung über die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage einschließlich der zugehörigen Anschlüsse eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Bauherrin oder der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde mit der Meldung über die endgültige Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlage nach § 70 Absatz 6 einen Dichtheitsnachweis, versehen mit einem Lageplan und der Kennzeichnung der geprüften Anlagen, entsprechend § 17b des Hamburgischen Abwassergesetzes vom 21. Februar 1984 (HmbGVBl. S.45), zuletzt geändert am 16. November 1999 (HmbGVBl. S. 255), einzureichen." |
27. In § 78 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Absätze 1 und 2 gelten nur für Vorhaben, die in einem Verfahren ohne Beschränkung der Prüfung genehmigt wurden."
28. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. nicht geregelte Bauarten ohne die erforderliche allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall anwendet (§ 21 Absatz 1 Satz 1), | "3. nicht geregelte Bauarten entgegen § 21 Absatz 1 ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall anwendet," |
bb) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
6. ohne die erforderliche Genehmigung (§ 60 Absätze 1 und 2) oder Teilbaugenehmigung (§ 69 Absatz 4) oder abweichend davon (§ 69 Absätze 1 und 2) bauliche Anlagen errichtet, ändert, benutzt oder abbricht, | "6. ohne die erforderliche Genehmigung (§ 60 Absätze 1 und 2) oder Teilbaugenehmigung (§ 69 Absatz 4) oder abweichend davon (§ 69 Absätze 1 und 2) oder ohne die erforderliche Ausnahme oder Befreiung bauliche Anlagen oder Werbeanlagen errichtet, aufstellt, anbringt, ändert, benutzt oder abbricht,". |
b) In Absatz 3 wird der Betrag "100 000 DM" durch den Betrag "50.000 Euro" ersetzt.
29. In § 81 Absatz 13 wird die Textstelle "4. Dezember 1990 mit der Änderung vom 30. Juni 1993 (HmbGVBl. 1990 S. 233, 1993 S. 146)" ersetzt durch die Textstelle "18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 221, 223)".
30. In § 83 Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Wort "er" die Wörter "sie oder" eingefügt.
Artikel 2
Hamburgisches Gesetz zur Erleichterung des Wohnungsbaus
(HmbWoBauErlG)
- wie eingefügt -
Artikel 3
In-Kraft-Treten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Im Übrigen tritt Artikel 1 am 31. Oktober 2001 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 31. Oktober 2001 in Kraft. Artikel 2 § 8 Absatz 2 gilt bis zum 31. Dezember 2001 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages "100.000 Euro" der Betrag "200.000 DM" tritt.
(3) Artikel 1 und 2 gelten nur für Vorhaben, für die nach ihrem In-Kraft-Treten Bauanträge gestellt werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs aller für die Beurteilung des Vorhabens und für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen; geringfügige Mängel in den Unterlagen bleiben unberücksichtigt.
(4) Am 31. Oktober 2001 tritt das Hamburgische Wohnungsbauerleichterungsgesetz vom 4. Dezember 1990 (HmbGVBl. S. 233) in der geltenden Fassung außer Kraft. Es gilt fort für alle Vorhaben, für die bis zum In-Kraft-Treten des Artikels 2 Bauanträge gestellt werden.
ENDE