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HBauO - Hamburgische Bauordnung
Vom 1. Juli 1986
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1986 S. 183;
1987 S. 177; 1990 S. 235; 1992 S. 83; 1994 S. 221; 1995 S. 221; 1996 S. 310, 321;
1997 S. 205, 261, 489; 2001 S. 27, 18.07.2001 S. 112; 14.05.2002 S. 76; 17.12.2002 S. 347; 05.10.2004 S. 375)
Teil 1
Einführungsvorschriften
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen sind, Anforderungen gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage
(2) Zu den baulichen Anlagen zählen auch
(3) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Es werden unterschieden:
Die Höhen sind jeweils auf die festgelegte Geländeoberfläche zu beziehen. Unberücksichtigt bleibt die Höhe des Fußbodens solcher oberster Geschosse, die
(4) Vollgeschosse sind
(5) Kellergeschosse sind Geschosse, deren Fußboden unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt und deren Deckenoberkante im Mittel höchstens 1,4 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragt.
(6) Festgelegte Geländeoberfläche ist die Höhe, die im Bebauungsplan festgesetzt ist oder in der Baugenehmigung bestimmt wird. Ist die Geländeoberfläche nicht festgesetzt oder bestimmt worden, ist die natürliche Geländeoberfläche maßgeblich.
(7) Als Nutzungseinheit gilt jede Wohnung sowie alle anderen für eine selbständige Nutzung bestimmten Räume, wie Verkaufsstätten, Büros, Praxen, Werkstätten, Bildungsstätten, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(8) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Keine Aufenthaltsräume sind Nebenräume, wie Flure, Treppenräume, Wasch- und Toilettenräume, Speisekammern, Vorrats-, Abstell- und Lagerräume, Trockenräume, Bastelräume sowie Garagen.
(9) Rettungswege sind Flächen auf Grundstücken sowie Flächen und Öffnungen in baulichen Anlagen, die dem sicheren Verlassen von Grundstücken und baulichen Anlagen, der Rettung von Menschen und den Löscharbeiten dienen, wie notwendige Treppen, Treppenräume und deren Verbindungswege ins Freie, notwendige Flure, Sicherheitsschleusen, Zu- und Durchfahrten und vor der Außenwand angeordnete offene Gänge, die die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und notwendigen Treppen sind.
(10) Gebäudeabschlußwände sind die Außenwände eines Gebäudes, die einen geringeren Abstand haben
oder die keinen Abstand zu anderen Gebäuden oder Nachbargrenzen haben. Wände von bestehenden Gebäuden werden nicht dadurch zu Gebäudeabschlusswänden, dass Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes von Außenwänden mit einer zusätzlichen Wandstärke bis zu 0,2 m ausgeführt werden, sofern die neuen Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(11) Bauprodukte sind
(12) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.
§ 3 Allgemeine Anforderungen
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden und keine unzumutbaren Belästigungen entstehen können. Sie müssen ihrem Zweck entsprechend ohne Mißstände zu benutzen sein.
(2) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften erfüllen und gebrauchstauglich sind.
(3) Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Bei Bauausführungen, die den von der Bauaufsichtsbehörde eingeführten Technischen Baubestimmungen entsprechen, gilt diese Voraussetzung als erfüllt. Die Einführung Technischer Baubestimmungen ist im Amtlichen Anzeiger bekanntzumachen. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts der Baubestimmungen auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden; § 20 Absatz 3 und § 21 bleiben unberührt.
(4) Für den Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2, für die Änderung ihrer Nutzung, die Baustelle und nicht bebaute Teilflächen der Grundstücke gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
Teil 2
Das Grundstück und seine Bebauung
§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden 04
(1) Das Grundstück muß nach Lage, Form, Größe und Beschaffenheit für die beabsichtigte Bebauung geeignet sein. Es muss in ausreichender Breite von einem befahrbaren und nicht anbaufrei zu haltenden öffentlichen Weg aus unmittelbar oder über ein anderes Grundstück durch Baulast nach § 79 gesichert zugänglich sein; ein gemeinsamer Zugang ist für höchstens vier Grundstücke oder für Grundstücke mit einer Hausgruppe bis zu 50 m Länge zulässig. Der öffentliche Weg und der Zugang zum Grundstück müssen so beschaffen sein, daß die Ver- und Entsorgung, der Einsatz von Rettungs- und Löschgeräten sowie der durch die jeweilige Grundstücksnutzung hervorgerufene Verkehr ohne Schwierigkeiten möglich ist. Für die Bebauung von Grundstücken mit Wohngebäuden geringer Höhe genügt der unmittelbare Zugang von einem nichtbefahrbaren öffentlichen Weg von höchstens 75 m Länge; dabei darf jedoch bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen der Gebäudeeingang nicht weiter als 85 m vom befahrbaren öffentlichen Weg entfernt sein.
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4 sind erfüllt, wenn der Wegeausbau nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 9. März 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 79, 83), gesichert ist. Eine Ausnahme vom Erfordernis der Zugangsmöglichkeit zu einem öffentlichen Weg kann zugelassen werden, wenn das Grundstück nur in einem Ausmaß bebaut oder gewerblich genutzt werden soll, für das der unmittelbare Zugang von einem öffentlichen Weg nicht erforderlich ist.
(3) Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist zulässig, wenn durch Baulast nach § 79 gesichert ist, daß keine Verhältnisse eintreten können, die diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.
(4) Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an der Grenze vorhanden, so kann zugelassen oder verlangt werden, daß angebaut wird. Darf oder muß nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude mit Abstand zu dieser Grenze vorhanden, so kann zugelassen oder verlangt werden, daß ein Abstand eingehalten wird.
§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
(1) Von öffentlichen Wegen ist für Rettungs- und Löscharbeiten ein Zu- oder Durchgang zu schaffen
Der Zu- oder Durchgang muß mindestens 1,25 m breit sein. Bei Türöffnungen und anderen geringfügigen Einengungen genügt eine lichte Breite vor, 1 m. Die lichte Höhe des Zu- oder Durchgangs muß mindestens 2 m betragen. Satz 1 gilt nicht für untergeordnete Gebäude.
(2) Zu Gebäuden mittlerer Höhe und zu Hochhäusern ist in den Fällen des Absatzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchganges eine mindestens 3 m breite Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Die lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrt muß mindestens 3,5 m betragen.
(3) Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einem öffentlichen Weg entfernt sind, können Zu- oder Durchfahrten nach Absatz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen verlangt werden.
(4) Bei Gebäuden mittlerer Höhe müssen die zum Anleitern bestimmten Stellen von einer für Rettungs- und Löschfahrzeuge befahrbaren Fläche erreichbar sein.
(5) Bei Hochhäusern muß eine Zufahrt bis zu den für die Feuerwehr geeigneten Eingängen zu den Treppenräumen und bis zu den Einspeisungsstellen von Steigleitungen angelegt werden. Sie muß im Bereich der Eingänge und Einspeisungsstellen als ausreichend große Bewegungsfläche für die Feuerwehr ausgebildet werden. Werden Außenwandverkleidungen nach § 28 Absatz 4 Satz 2 aus brennbaren Baustoffen ausgeführt, so müssen auch vor diesen Wänden Aufstellflächen für Rettungswagen und Löschfahrzeuge vorhanden sein.
(6) Die Rettungswege auf Grundstücken dürfen nicht eingeengt werden. Sie sind ständig freizuhalten und kenntlich zu machen.
(1) Vor Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten (Abstandsflächen). Vor Außenwänden, die nach planungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften an Nachbargrenzen errichtet werden müssen oder dürfen, sind Abstandsflächen nicht erforderlich.
(2) Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück liegen. Auf die Abstandsflächen werden jedoch angerechnet angrenzende
Unter den Voraussetzungen des § 7 dürfen Abstandsflächen sich auch auf andere Grundstücke erstrecken.
(3) In Abstandsflächen sind zulässig:
Gebäude bedürfen hierbei keiner eigenen Abstandsflächen. Für Gewächshäuser nach Nummer 5 gilt dies auch außerhalb von Abstandsflächen anderer Gebäude. (4) Als Ausnahmen können in Abstandsflächen zugelassen werden
sofern das Wohnen, andere Nutzungen und die Gestaltung der freien Grundstücksflächen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können eingeschossige Garagen und untergeordnete Gebäude auch außerhalb von Abstandsflächen an Nachbargrenzen zugelassen werden. Die nach den Sätzen 1 und 2 zugelassenen Gebäude bedürfen keiner eigenen Abstandsfläche.
(5) Die Tiefe der Abstandsfläche ist rechtwinklig zur Außenwand zu messen. Abstandsflächen einander gegenüberliegender Außenwände dürfen sich nicht überdecken. Das gilt nicht für Abstandsflächen vor
Vor Außenwände vortretende untergeordnete Gebäudeteile, die keine Außenwände haben, wie Freitreppen, Balkone, Terrassen und Überdachungen, sind innerhalb der Abstandsflächen zulässig. Außenwände von untergeordneten Gebäudeteilen, wie Vorbauten und Erker, bleiben bei der Festlegung der Abstandsflächentiefe außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,5 m vortreten.
(6) Die Tiefe der Abstandsflächen ist nach der Außenwandhöhe zu berechnen. Bei geneigten Dächern ist der Höhe der Wand nach Absatz 7 hinzuzurechnen
Das sich ergebende Maß ist H.
(7) Wandhöhe ist das Maß von der festgelegten Geländeoberfläche
und zwar das jeweils größere Maß. Das gilt sinngemäß auch für solche Außenwände, unter denen niedrigere Gebäudeteile oder Gebäude angebaut sind, und bei gestaffelten Geschossen.
(8) Als Dachhöhe gilt das lotrechte Maß
bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion. Außenwände von Dachaufbauten innerhalb von Dachflächen sind nicht zu berücksichtigen.
(9) Die Tiefe der Abstandsfläche muß 1 H, jedoch mindestens 6 m betragen. Davon abweichend sind geringere Tiefen zulässig, und zwar bis zu
Bei Gebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen gelten die Nummern 2 und 3 auch für Außenwände von nicht mehr als 18 m Länge. Bei Gebäuden in Kerngebieten, die zu mehr als der Hälfte der Geschoßfläche dem Wohnen dienen, kann die Bauaufsichtsbehörde abweichend von Nummer 4 verlangen, daß eine Tiefe der Abstandsflächen bis zu 1 H eingehalten wird.
(10) Abweichend von Absatz 9 Satz 2 Nummer 5 kann in Gewerbe- und Industriegebieten die Mindesttiefe von 2,50 m bei Gebäuden geringer Höhe sowie in allen Gebieten bei untergeordneten Gebäuden bis auf 1,50 m unterschritten werden. Dies gilt nicht für Abstandsflächen gegenüber Grundstücksgrenzen.
(11) Von Nachbargrundstücken, zu denen Abstandsflächen einzuhalten sind, müssen Vorbauten, Erker, Balkone und Terrassen mindestens 2 m entfernt bleiben.
(12) Es kann zugelassen werden:
(13) Zwingende Festsetzungen eines Bebauungsplans, die andere Bemessungen der Abstandsfläche ergeben, haben den Vorrang.
§ 7 Übernahme von Abständen und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücken
Soweit nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Abstände und Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen, dürfen sie sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast nach § 79 gesichert ist, daß sie nicht überbaut und nicht auf andere Abstände und Abstandsflächen angerechnet werden. Vorschriften dieses Gesetzes, nach denen bauliche Anlagen in Abständen oder Abstandsflächen zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können, bleiben unberührt.
§ 8 Teilung von Grundstücken 01b
Die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen würden, die diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen. § 19 Absatz 2, Absatz 3 Sätze 2 bis 5 und Absatz 4 sowie § 20 Absätze 2 bis 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I 1997 S. 2142, 1998 I S. 137) gelten sinngemäß.
§ 9 Bepflanzung und Herrichtung unbebauter Flächen 01b
(1) Die nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke sowie unbebaute Grundstücke in Baugebieten sind nach den Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bepflanzen und zu unterhalten; hierbei kann verlangt werden, daß auf diesen Flächen auch Bäume und Sträucher angepflanzt werden. Bei überbaubaren Flächen bestimmt sich die Art der Bepflanzung auch danach, wie lange die Fläche unbebaut bleiben soll.
(2) In Vorgärten (Flächen zwischen der Straßenlinie oder Straßengrenze und der vorderen Fluchtlinie des Gebäudes) können unter der Voraussetzung, dass die Gartengestaltung nicht erheblich beeinträchtigt wird, nur die folgenden baulichen Anlagen zugelassen werden:
Bei einem besonderen, insbesondere geschäftlichen Bedürfnis kann die Bauaufsichtsbehörde zulassen, dass die an einen öffentlichen Weg angrenzenden privaten Flächen tatsächlich dem allgemeinen Verkehr zugänglich gemacht werden.
(3) Hinter der vorderen Baulinie oder Baugrenze sind in Dorfgebieten, Mischgebieten, Kerngebieten, Gewerbe- und Industriegebieten Arbeits- und Lagerflächen in einem der Nutzung des Grundstücks angemessenen Ausmaß zulässig. In Industriegebieten kann eine solche Nutzung auch für die Flächen vor der vorderen Baulinie oder Baugrenze zugelassen werden.
(4) Die Wasserdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen der Geländeoberfläche, wie Asphaltierung oder Betonierung, sind nur soweit zulässig, als dies für die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks erforderlich ist und zu erhaltende Bäume und Hecken nicht gefährdet werden.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann das Anpflanzen von Gewächsen zur Begrünung von baulichen Anlagen verlangen, wenn dadurch gestaltete Bauteile nicht verdeckt werden.
(6) Sind Anlagen auf einem Grundstück vorhanden oder vorgesehen, von denen Lärm oder andere Belästigungen ausgehen können, so sind zur Abschirmung Bäume, Hecken oder Sträucher anzupflanzen oder andere Schutzvorkehrungen zu treffen. Das gilt auch für Nebenanlagen, wie Stellplätze und Standplätze für Abfallbehälter.
(7) Zum Schutz baulicher Anlagen errichtete Drainagen dürfen Bäume und Hecken durch dauerndes Ableiten von Schicht- und Sickerwasser nicht gefährden.
§ 10 Kinderspiel- und Freizeitflächen
(1) Bei Gebäuden mit mehr als zwei bis zu fünf Wohnungen ist auf dem Grundstück ein Spielplatz für Kleinkinder herzustellen und zu unterhalten.
(2) Bei Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen ist eine Kinderspiel- und Freizeitfläche herzustellen und zu unterhalten. Eine Teilfläche ist als Spielplatz für Kleinkinder in unmittelbarer Nähe des Gebäudes anzulegen.
(3) Die Größe der Kinderspiel- und Freizeitfläche muß je Wohneinheit 10 m2, insgesamt jedoch mindestens 150 m2 betragen. Der Spielplatz für Kleinkinder nach den Absätzen 1 und 2 muß je Wohneinheit mindestens 2 m2 betragen, insgesamt jedoch mindestens 30 m2. Größere Flächen nach Satz 2 sind in Spielplätze von 30 m2 bis 50 m2 aufzuteilen. Eine Unterschreitung der Fläche nach Satz 1 ist zulässig, wenn sonst die auf dem Grundstück zulässige Bebauung nicht verwirklicht werden kann; dabei darf jedoch die Größe des Kleinkinderspielplatzes nach Satz 2 nicht verringert werden.
(4) Die Kinderspiel- und Freizeitflächen sind auf dem Grundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe herzustellen. Die Benutzung des Grundstücks in der Nähe zu diesem Zweck muß durch Baulast nach § 79 gesichert sein.
(5) Kinderspiel- und Freizeitflächen sind unter Berücksichtigung der Spiel- und Freizeitbedürfnisse der unterschiedlichen Altersgruppen und der Familien anzulegen. Sie sind mit geeigneten Spiel- und Freizeiteinrichtungen einschließlich Sitzgelegenheiten auszustatten. Unabhängig davon müssen die Spielplätze für Kleinkinder nach den Absätzen 1 und 2 mit mindestens einer Sandkiste von 5 m2 Innenfläche, zwei unterschiedlichen, dem Alter von Kleinkindern angemessenen Spielgeräten und mit Sitzgelegenheit für Erwachsene ausgestattet sein. Der Sand der Sandkiste ist mindestens jährlich zu erneuern.
(6) Sind in der Nähe Anlagen vorhanden, durch die die Nutzung der Kinderspiel- und Freizeitflächen durch Lärm oder andere Belästigungen beeinträchtigt werden kann, so sind zur Abschirmung Bäume, Hecken oder Sträucher anzupflanzen oder andere Schutzvorkehrungen zu treffen.
(7) Bei bestehenden Gebäuden können Spielplätze für Kleinkinder verlangt werden, wenn die Gesundheit und der Schutz der Kinder dies erfordern und geeignete Flächen verfügbar sind.
(8) Ein Spielplatz für Kleinkinder nach den Absätzen 1 und 2 braucht nicht hergestellt zu werden, wenn die Art der Wohnungen dies nicht erfordert.
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß Grundstücke eingefriedigt oder abgegrenzt werden, wenn die Sicherheit dies erfordert. Aus dem gleichen Grunde können Einfriedigungen oder Abgrenzungen untersagt oder eingeschränkt werden.
(2) Bauliche Einfriedigungen an der Grenze benachbarter Grundstücke und zu öffentlichen Wegen und Grünflächen sind bis zu einer Höhe von 1,5 m, vom eigenen Grund gemessen, zulässig. Sie müssen durchbrochen sein. Einfriedigungen von gewerblich genutzten Grundstücken dürfen dicht und bis zu 2,25 m hoch ausgeführt werden. Ausnahmen können zugelassen werden.
Teil 3
Gestaltung
§ 12 Gestaltung
(1) Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, daß sie nicht verunstaltet wirken.
(2) Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, daß sie das Straßenbild, Ortsbild, Stadtbild oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Auf Kultur- und Naturdenkmale und auf andere erhaltenswerte Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.
(3) Bei baulichen Anlagen, die infolge ihres Umfanges, ihrer Höhe, ihrer Lage oder ihrer erhaltenswerten Gestaltungsmerkmale das Straßenbild, Ortsbild oder Stadtbild mitbestimmen, können besondere Anforderungen an die Gestaltung der Außenseiten und der Dächer gestellt werden.
(4) Dachaufbauten und Dacheinschnitte dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens der Hälfte der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Längere Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind zulässig, wenn das Dach mit seinen Aufbauten und Einschnitten auf die Gestaltung des Gebäudes abgestimmt ist, sich gestalterisch in die Umgebung einfügt und die Dachfläche prägend bleibt.
(5) Werden Gebäude an vorhandene Gebäude angebaut, so müssen bei der Gestaltung des Anschlusses die Baumassen und Bauteile aufeinander in ein das Straßenbild nicht störendes Verhältnis bezogen sein und insbesondere ungestaltete Versprünge zwischen den Gebäuden vermieden werden.
§ 13 Werbeanlagen und Automaten
(1) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis, wie auf Gewerbe oder Beruf, dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.
(2) Für Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, gelten die Vorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen sinngemäß. Auf Werbemittel an Plakatsäulen, Plakattafeln und anderen für wechselnde Werbung genehmigten Anlagen sind die Vorschriften dieser Bauordnung nicht anzuwenden.
(3) Unzulässig sind:
(4) In Vorgärten dürfen nur Schilder aufgestellt oder angebracht werden, die Inhaber und Art eines auf dem Grundstück vorhandenen Betriebes oder eines dort ausgeübten freien Berufes (Stätte der Leistung) kennzeichnen.
(5) In Kleindsiedlungsgebieten, Wohngebieten und Dorfgebieten sind Werbeanlagen nur an Gebäuden an der Stätte der Leistung zulässig, und zwar in Kleinsiedlungsgebieten und reinen Wohngebieten nur in der Höhe des Erdgeschosses, in allgemeinen und besonderen Wohngebieten und in Dorfgebieten bis zur unteren Dachkante des Gebäudes.
(6) In Misch-, Kern-, Gewerbe- und Sondergebieten sind Werbeanlagen oberhalb der unteren Dachkante nur zulässig, sofern sie keine von der öffentlichen Verkehrsfläche sichtbare Hilfskonstruktion erfordern.
(7) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, einzelne Hinweiszeichen darauf sowie Sammelschilder als Hinweis auf ortsansässige gewerbliche Betriebe, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer dienen, zulässig.
(8) Hinweise auf besondere Veranstaltungen, Messen, Schaustellungen, Feiern sowie Sportveranstaltungen sind in allen Baugebieten zulässig.
(9) Beleuchtete Werbeanlagen sind so anzuordnen, daß eine Belästigung in Aufenthaltsräumen ausgeschlossen ist. Wechsellicht darf nur in den Gebietsteilen verwendet werden, die der Senat durch Rechtsverordnung bestimmt. Hierbei können Art, Größe, Farbgebung, Lichtstärke, Abfolge des Lichtwechsels und bildhafte Gestaltung der Werbeanlagen geregelt werden.
(10) Für Waren- und Leistungsautomaten, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus unmittelbar erreichbar sind und sich nicht im Gebäudeinnern befinden, gelten, wenn sie keine baulichen Anlagen sind, die Vorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen sinngemäß. In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Automaten nur bei Läden, Schank- und Speisewirtschaften zulässig.
Teil 4
Grundanforderungen an die Bauausführung
§ 14 Baustellen
(1) Baustellen sind so einzurichten und zu betreiben, daß bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können und Gefahren oder unzumutbare, jedoch vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. Baustelleneinrichtungen, insbesondere Gerüste, maschinelle und elektrische Anlagen, müssen betriebssicher und mit den nötigen Schutzvorrichtungen versehen sein. Die zuständige Behörde kann Nachweise über die Betriebssicherheit und über die Wirksamkeit von Baustelleneinrichtungen und Schutzvorkehrungen verlangen.
(2) Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten.
(3) Bei der Ausführung genehmigungsbedürftiger Bauvorhaben hat die Bauherrin oder der Bauherr an der Baustelle einen Hinweis anzubringen, der die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und Anschriften der Bauherrin oder des Bauherrn, der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Unternehmerinnen oder Unternehmer für die Hauptgewerke enthalten muß und vom öffentlichen Weg aus sichtbar ist.
(4) Bäume und Hecken müssen während der Bauausführung durch geeignete Vorkehrungen geschützt und bei Grundwasserabsenkung ausreichend bewässert werden. Die Durchlässigkeit gewachsenen Bodens ist nach baubedingter Verdichtung wieder herzustellen.
(5) Für die Dauer der Bauausführung sind außerdem zu schützen und, soweit erforderlich, zugänglich zu halten:
(6) Die Anforderungen der Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für Baustellen von Bauvorhaben, die nicht dem Anwendungsbereich dieser Bauordnung unterliegen.
(1) Jede bauliche Anlage muß im ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit muß auch beim Errichten, Ändern und Abbrechen sichergestellt sein. Die Standsicherheit von anderen baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden.
(2) Uferbauwerke, wie Gebäudegründungen an oberirdischen Gewässern sind so herzustellen, daß Austiefungen vor ihnen bis zu einer bestimmten Tiefe vorgenommen werden können, ohne daß ihre Standsicherheit gefährdet wird.
(3) Die Verwendung gemeinsam genutzter Bauteile für mehrere bauliche Anlagen auf einem Grundstück ist zulässig. Für bauliche Anlagen auf mehreren Grundstücken gilt dies nur, wenn durch Baulast nach § 79 gesichert ist, daß die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer der baulichen Anlagen bestehen bleiben. Bei untergeordneten Gebäuden bedarf es keiner Baulast.
§ 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, daß durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.
(2) Besteht der begründete Verdacht, daß im Einzelfall von der Bodenbeschaffenheit eines Baugrundstücks für eine beabsichtigte bauliche Nutzung die in Absatz 1 genannten Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen ausgehen, kann die Bauaufsichtsbehörde einen Nachweis über deren Art und Umfang sowie über die gegebenenfalls zur Eingrenzung oder Beseitigung dieser Gefahren oder Belästigungen erforderlichen Maßnahmen verlangen.
(3) Werden bauliche Anlagen vom Hausbock, vom Echten Hausschwamm oder von Termiten befallen, so haben die über die bauliche Anlage Verfügungsberechtigten unverzüglich Fachunternehmen mit der Bekämpfung und Schadensbeseitigung zu beauftragen und die Bauaufsichtsbehörde über die Beauftragung schriftlich zu unterrichten.
§ 17 Brandschutz, elektrische Anlagen, Blitzschutzanlagen
(1) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand Menschen und Tiere gerettet und Löscharbeiten durchgeführt werden können.
(2) Elektrische Anlagen müssen dem Zweck und der Nutzung der baulichen Anlagen entsprechend ausgeführt sowie betriebssicher und brandsicher sein.
(3) Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Höhe, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit Blitzschutzanlagen zu versehen.
§ 18 Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz
(1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben.
(2) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schaltschutz gegen Innen- und Außenlärm haben.
(3) Lärm, Erschütterungen und Schwingungen, die von ortsfesten Anlagen oder Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf bebauten Grundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
§ 19 Verkehrssicherheit
(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke müssen verkehrssicher sein. Gebäudeeingänge müssen zu beleuchten sein; das gilt nicht für untergeordnete Gebäude und Tagesunterkünfte auf Baustellen. Gebäude, für die eine Hausnummer amtlich festgesetzt wird, sind mit einer elektrisch beleuchtbaren Hausnummer (Transparent-Hausnummernleuchte) zu kennzeichnen. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume genügt ein Hausnummernschild, das nicht beleuchtbar zu sein braucht.
(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder ihre Nutzung nicht gefährdet werden.
(3) Allgemein zugängliche Flächen und Treppen in Gebäuden müssen eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2 m haben.
(4) Können Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes oder von Loggien und Balkonen aus gereinigt werden, sind Vorrichtungen, wie Aufzüge, Halterungen oder Stangen, anzubringen, die eine Reinigung von außen ermöglichen.
(5) Fuß- und Radwege auf den Grundstücken zwischen öffentlicher Verkehrsfläche, Gemeinschaftsanlagen und Eingängen von Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten sind, soweit nach den örtlichen Verhältnissen möglich, überschaubar auszugestalten. Sie müssen in dem erforderlichen Umfang zu beleuchten sein.
(6) Tausalze und tausalzhaltige Mittel dürfen auf privaten Verkehrsflächen, soweit es sich nicht um besonders gefährliche Stellen handelt, nicht verwendet werden. Für die an einen öffentlichen Weg angrenzenden privaten Flächen, die dem allgemeinen Verkehr zugänglich gemacht worden sind, gelten für die Verwendung von Tausalzen und tausalzhaltigen Mitteln die Vorschriften des Hamburgischen Wegegesetzes.
Teil 5
Bauprodukte und Bauarten
(1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck
in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere wenn sie das Konformitätszeichen der Europäischen Gemeinschaften (CE-Zeichen) nach § 12 BauPG tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nummer 1 festgelegten Klassen- und Leistungsstufen ausweist.
Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der Bauregelliste A nach Absatz 2 bekanntgemacht worden sind. Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit nach Absatz 3; § 3 Absatz 3 Satz 5 erster Halbsatz bleibt unberührt.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde macht für Bauprodukte, für die nicht nur die Vorschriften nach Absatz 1 Nummer 2 maßgebend sind, in der Bauregelliste A die technischen Regeln bekannt, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz und in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen erforderlich sind. Diese technischen Regeln gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1.
(3) Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach Absatz 2 bekanntgemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte), müssen
haben. Ausgenommen sind Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die die Bauaufsichtsbehörde in einer Liste C im Amtlichen Anzeiger bekanntgemacht hat.
(4) Der Senat kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß für bestimmte Bauprodukte, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit und bestimmte Übereinstimmungsnachweise nach Maßgabe der §§ 20 bis 20 c und der §§ 22 bis 23 zu führen sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften diese Nachweise verlangen oder zulassen.
(5) Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung vorgeschrieben werden, daß die Herstellerin oder der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 23 zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.
(6) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszweckes einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 vorgeschrieben werden.
(7) Die Bauaufsichtsbehörde kann in der Bauregelliste B
§ 20a Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
(1) Die Bauaufsichtsbehörde erteilt auf schriftlichen Antrag eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Absatz 2 nachgewiesen ist.
(2) Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Soweit erforderlich, sind Probestücke vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen oder durch Sachverständige, die die Bauaufsichtsbehörde bestimmen kann, zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen. § 63 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann für die Durchführung der Prüfung die sachverständige Stelle und für die Probeausführungen die Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorschreiben.
(4) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. Die Zulassung kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann auf schriftlichen Antrag um in der Regel jeweils fünf Jahre verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.
(5) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.
(6) Die Bauaufsichtsbehörde macht die von ihr erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt.
(7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen anderer Länder gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 20b Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
(1) Bauprodukte
bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Die Bauaufsichtsbehörde macht dieses mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauprodukte in der Bauregelliste A bekannt.
(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Absatz 2 nachgewiesen ist. § 20a Absätze 2 bis 7 gilt entsprechend.
§ 20c Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
Mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Absatz 2 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 nicht zu erwarten sind, kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, daß ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
(1) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauarten), dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie
erteilt worden ist. Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, wenn die Bauart nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt wird. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauarten im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt. § 20 Absätze 5 und 6 sowie § 20a, § 20b Absatz 2 und § 20c gelten entsprechend. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 nicht zu erwarten sind, kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist.
(2) Der Senat kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß für bestimmte Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, Absatz 1 ganz oder teilweise anwendbar ist, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.
§ 22 Übereinstimmungsnachweis 01b
(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den technischen Regeln nach § 20 Absatz 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall. Als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.
(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch
Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat kann die Bauaufsichtsbehörde in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder in der Bauregelliste A vorschreiben, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur der Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach § 22a Absatz 1, sofern nichts anderes bestimmt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat gestatten, wenn nachgewiesen ist, daß diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.
(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, daß ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.
(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.
(6) Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 22a Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers
(1) Die Herstellerin oder der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn sie oder er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, daß das von ihr oder ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
(2) In den technischen Regeln nach § 20 Absatz 2, in der Bauregelliste A1, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
§ 22 b Übereinstimmungszertifikat
(1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist von einer Zertifizierungsstelle nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 zu erteilen, wenn das Bauprodukt
(2) Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 durchzuführen. Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
§ 23 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen 01b
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann eine Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, daß diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind.
(2) Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch in der Freien und Hansestadt Hamburg. Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen, die nach Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen entsprechend dieser Anerkennung den Ergebnissen der in Absatz 1 genannten Stellen gleich. Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren anerkannt worden sind.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde erkennt auf Antrag eine Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem in Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, daß die Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen. Dies gilt auch für die Anerkennung von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis in einem Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren geführt wird.
Teil 6
Sicherheitsanforderungen an Gebäude
§ 24 Brandschutztechnische Anforderungen an Gebäude und Gebäudeteile 01b
(1) Leichtentflammbare Baustoffe dürfen nicht verwendet werden. Dies gilt nicht für Baustoffe, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind; diese Verbindung muß außerhalb der Baustelle hergestellt sein. Deckenverkleidungen dürfen nicht brennend abtropfen. Dies gilt auch für äußere Verkleidungen von Außenwänden. Aus Gründen des Brandschutzes kann verlangt werden, daß in Rettungswegen Fußbodenbeläge aus nichtbrennbaren Baustoffen verwendet werden.
(2) Die Anforderungen an belastete und aussteifende Wände (tragende Wände) gelten sinngemäß auch für Pfeiler und Stützen.
(3) Bei feuerhemmenden oder feuerbeständigen Bauteilen müssen die unterstützenden Bauteile sowie alle für deren Standsicherheit im Brandfall bedeutsamen Aussteifungen, Verbände und Verbindungen mindestens den an diese Bauteile gestellten brandschutztechnischen Anforderungen genügen. Feuerbeständige Bauteile müssen in ihren wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für feuerbeständige Abschlüsse von Öffnungen. Wesentliche Teile sind alle für die Standsicherheit und den Raumabschluß erforderlichen Teile.
(4) Brandwände müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie dürfen bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und müssen die Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude oder Brandabschnitte innerhalb von Gebäuden verhindern. Innere Brandwände können zur Unterteilung eines Gebäudes geschoßweise versetzt werden, wenn
In Bereichen versetzter Brandwände sind brennbare Außenwandverkleidungen unzulässig.
(5) Sind Gebäude oder Brandabschnitte innerhalb von Gebäuden, die über Eck in einem Winkel bis zu 120° zusammenstoßen, durch eine Brandwand zu trennen, so ist sie in einem Abstand von mindestens 5 m von der Ecke zu errichten. Sie kann in einem geringeren Abstand errichtet werden, wenn die Außenwand zwischen der Brandwand und dem Eckabstandsmaß von 5 m auch als Brandwand ausgebildet wird.
(6) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen Brandwände nicht überbrücken. Bauteile dürfen in Brandwände nur soweit eingreifen, daß der verbleibende Wandquerschnitt feuerbeständig und die Wand im Brandfall standsicher bleibt. Für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt Satz 2 sinngemäß.
(7) Vor Außenwände vortretende Gebäudeteile, wie Erker und Balkone, sind im Bereich von Wänden zum Abschluß von Gebäuden, von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zugelassen werden, so anzuordnen und auszubilden, daß eine Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindert wird.
(8) Jede Nutzungseinheit muß in jedem Geschoß über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege mit dem Freien in Verbindung stehen. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich im einzigen Kellergeschoß und im obersten Dachgeschoß von Wohngebäuden geringer und mittlerer Höhe, wenn sie keine Aufenthaltsräume oder Räume mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr enthalten und wenn von jeder Stelle in höchstens 20 m Entfernung ein Ausgang ins Freie oder ein Treppenraum erreichbar ist. Erstreckt sich eine Wohnung über zwei Geschosse, wie Maisonettewohnungen, genügt es, abweichend von Satz 1, daß eines der Geschosse nur über einen Rettungsweg mit dem Freien in Verbindung steht.
(9) Von jeder Stelle einer zu ebener Erde liegenden Nutzungseinheit muß als erster Rettungsweg in höchstens 35 m Entfernung mindestens ein Ausgang ins Freie oder ein Treppenraum oder ein besonders gegen das Eindringen von Feuer und Rauch ausgebildeter notwendiger Flur (Rettungstunnel) zu erreichen sein. Als zweiter Rettungsweg muß mindestens ein weiterer Ausgang ins Freie zu erreichen sein.
(10) Von jeder Stelle einer nicht zu ebener Erde liegenden Nutzungseinheit muß als erster Rettungsweg in höchstens 35 m Entfernung, in Hochhäusern in höchstens 25 m Entfernung eine Treppe (notwendige Treppe) oder der zugehörige Treppenraum zu erreichen sein. Als zweiter Rettungsweg muß in Hochhäusern eine weitere notwendige Treppe vorhanden sein, In anderen Gebäuden genügt als zweiter Rettungsweg eine weitere Treppe oder die Möglichkeit zur Rettung über eine Öffnung, z.B. ein Fenster, wobei die Öffnung von außen mit Rettungsgeräten erreichbar sein muß. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die notwendige Treppe in einem Treppenraum liegt, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).
(11) Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen je Geschoß mindestens zwei getrennte Ausgänge haben, von denen einer unmittelbar oder durch einen an einer Außenwand liegenden Treppenraum ins Freie führen muß. Kellergeschosse von Hochhäusern müssen in jedem Brandabschnitt mindestens zwei getrennte Ausgänge haben, von denen einer unmittelbar oder durch einen an einer Außenwand liegenden Treppenraum, der mit anderen Treppenräumen des Gebäudes nicht in Verbindung steht, ins Freie führen muß. Kellergeschosse von Hochhäusern dürfen mit Treppenräumen, die vom Erdgeschoß aufwärts gehen, nur über einen selbständigen Raum mit feuerbeständigen Wänden und feuerbeständiger Decke, mit mindestens feuerhemmenden Brandschutztüren sowie mit einem Fußboden aus nichtbrennbaren Baustoffen (Sicherheitsschleuse) in Verbindung stehen.
(12) Wände und Decken von Durchfahrten müssen feuerbeständig sein. Ihre Verkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(13) Die notwendigen Mindestbreiten für Rettungswege dürfen durch Einbauten und Einrichtungen nicht eingeengt werden. Leitungsanlagen sind in Rettungswegen nur zulässig, wenn hierdurch Brandgefahren nicht entstehen können.
(14) An Gebäudeabschlußwände nach § 2 Absatz 10 von Gewächshäusern ohne eigene Feuerstätten werden brandschutztechnische Anforderungen nicht gestellt. Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 25 Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen
(1) Bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen müssen tragende Wände mindestens feuerhemmend sein. Das gilt nicht für tragende Wände
In Kellergeschossen müssen tragende Wände mindestens feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(2) Gebäudeabschlußwände nach § 2 Absatz 10 müssen feuerbeständig sein; bei aneinandergereihten Gebäuden sind Gebäudeabschlußwände, die für einen Brand von innen feuerhemmend sind, zulässig, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Sie sind bis unmittelbar unter die Bedachung zu führen und müssen bei einem Brand ausreichend standsicher sein. Die Anforderungen des § 24 Absätze 5 und 6 Satz 1 gelten sinngemäß. Für Gebäudeabschlußwände, die untergeordneten Gebäuden oder Gewächshäusern ohne eigene Feuerstätten gegenüberliegen, können Ausnahmen zugelassen werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
(3) Bei Gebäudeabschlußwänden nach § 2 Absatz 10 müssen die äußeren Oberflächen oder deren Verkleidungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen; Dämmstoffe und Unterkonstruktionen sind aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig. Bei Außenwänden, die an andere Gebäude angrenzen, muß durch geeignete konstruktive Maßnahmen eine Brandausbreitung auf diese Gebäude verhindert werden.
(4) Trennwände zwischen Nutzungseinheiten müssen mindestens feuerhemmend sein und beidseitig eine Beplankung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.
(5) Wände von Treppenräumen und ihren Verbindungswegen ins Freie müssen mindestens feuerhemmend sein und beidseitig eine Beplankung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. Dies gilt nicht, wenn die Treppenraumwände Außenwände sind und der Treppenraum im Brandfall nicht von außen gefährdet werden kann.
(6) Decken müssen mindestens feuerhemmend sein. Das gilt nicht für Gebäude mit nur einem Vollgeschoß, auch in solchen mit Dachraum ohne Aufenthaltsräume, und außerhalb der Rettungswege nicht für die obersten Decken in Dachräumen. Für Decken, die gleichzeitig das Dach bilden, außer für Decken über Rettungswegen, gelten die Anforderungen wie an Dächer. Außerdem müssen Kellerdecken in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(7) Die Absätze 1 und 6 gelten nicht für Gebäude mit einem Abstand von mindestens 10 m gegenüber anderen Gebäuden und mindestens 5 m gegenüber Nachbargrenzen; ein Abstand von 5 m gegenüber Nachbargrenzen kann unterschritten werden, wenn ein Abstand von mindestens 10 m gegenüber Gebäuden nach § 2 Absatz 3 Nummern 1. bis 3 auf den Nachbargrundstücken öffentlich-rechtlich gesichert ist. Die Erleichterungen des Satzes 1 gelten auch, wenn freistehende Wohngebäude gegenüber untergeordneten Gebäuden und Gewächshäusern ohne Feuerstätten einen geringeren Abstand haben.
§ 26 Gebäude geringer Höhe mit mehr als zwei Wohnungen oder mit anderen Nutzungen 01b
(1) Bei Gebäuden geringer Höhe mit mehr als zwei Wohnungen oder mit anderen Nutzungen, die nicht dem Wohnen dienen, müssen tragende Wände mindestens feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Das gilt nicht für tragende Wände
In ausschließlich gewerblich genutzten Gebäuden mit einer Gebäudegrundfläche bis zu 500 m2 und nicht mehr als zwei Geschossen sind tragende Wände in zumindest feuerhemmender Ausführung zulässig, wenn sie beidseitig eine Beplankung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. In Kellergeschossen müssen tragende Wände feuerbeständig sein.
(2) Gebäudeabschlußwände nach § 2 Absatz 10 müssen Brandwände sein. Bei Gebäuden ohne Wohnungen genügen gegenüber Gebäuden auf demselben Grundstück feuerbeständige Wände; die Anforderungen des § 24 Absätze 5 und 6 Satz 1 gelten sinngemäß. Die Wände sind bis unmittelbar unter die Bedachung zu führen. Aus Gründen des Brandschutzes kann, außer bei Wohngebäuden, verlangt werden, daß diese Wände bis zu 1 m über Dach geführt werden. Für Gebäudeabschlußwände, die untergeordneten Gebäuden oder Gewächshäusern ohne eigene Feuerstätten gegenüberliegen, und für Gebäudeabschlußwände des untergeordneten Gebäudes können Ausnahmen zugelassen werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
(3) Bei Gebäudeabschlußwänden nach § 2 Absatz 10 müssen die äußeren Oberflächen oder deren Verkleidungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen; Dämmstoffe und Unterkonstruktionen sind aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig. Bei Außenwänden, die an andere Gebäude oder an Wände, die Brandabschnitte innerhalb von Gebäuden unterteilen, angrenzen, muß durch geeignete konstruktive Maßnahmen eine Brandausbreitung auf die anderen Gebäude oder Brandabschnitte verhindert werden. Satz 1 gilt nicht für untergeordnete Gebäude bis 30 m3 umbauten Raum, wenn sie mindestens 5 m von anderen als untergeordneten Gebäuden entfernt errichtet werden.
(4) Bei mehrgeschossigen Wohngebäuden müssen äußere Oberflächen von Außenwänden oder deren Verkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen; stabförmige Unterkonstruktionen sind aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig.
(5) Ausgedehnte Gebäude sind in Abständen von höchstens 40 m durch Brandwände zu unterteilen. Größere Abstände sind zulässig, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Die Brandwände sind bis unmittelbar unter die Bedachung zu führen. Bei Gebäuden mit weicher Bedachung sind sie 0,5 m über Dach zu führen. Aus Gründen des Brandschutzes kann, außer bei Wohngebäuden, verlangt werden, daß diese Wände bis zu 1 m über Dach geführt werden.
(6) Trennwände zwischen Nutzungseinheiten und zwischen Räumen, von denen mindestens einer so genutzt wird, daß eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr besteht, müssen feuerbeständig sein. In Gebäuden nach Absatz 1 Satz 3 und im obersten Geschoß von Dachräumen sind feuerhemmende Trennwände zulässig, wenn sie beidseitig eine Beplankung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. Trennwände zwischen Wohnungen und landwirtschaftlichen Betriebsräumen müssen feuerbeständig sein; sie müssen Brandwände sein, wenn der umbaute Raum der Betriebsräume größer als 2000 m3 ist. Die Trennwände sind bis unmittelbar unter die Bedachung oder die Rohdecke zu führen, soweit die Rohdecke die an diese Wände gestellten Anforderungen erfüllt.
(7) Wände von Treppenräumen und ihren Verbindungswegen ins Freie müssen feuerbeständig sein. Dies gilt nicht für Treppenraumwände aus nichtbrennbaren Baustoffen, wenn sie Außenwände sind und der Treppenraum im Brandfall nicht von außen gefährdet werden kann.
(8) Verkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen sowie Einbauten müssen in Treppenräumen und ihren Verbindungswegen ins Freie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(9) Wände notwendiger Flure sind mindestens feuerhemmend und mit einer beidseitigen Beplankung aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.
(10) Trennwände zwischen Nutzungseinheiten und offenen Gängen, die die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und notwendigen Treppen und deren Treppenräumen sind, müssen in Gebäuden mit mehr als einem Geschoß über der festgelegten Geländeoberfläche mindestens feuerhemmend sein und beidseitig eine Beplankung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.
(11) Decken müssen mindestens feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die obersten Decken in Dachräumen sowie Dachschrägen über Aufenthaltsräumen, ihren Zugängen und zugehörigen Nebenräumen müssen für eine Brandbeanspruchung von unten mindestens feuerhemmend sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude mit nur einem Vollgeschoß, auch in solchen mit Dachraum ohne Aufenthaltsräume. Decken und Dachschrägen über Treppenräumen müssen mindestens feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Kellerdecken und Decken zwischen Wohnungen und landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebsräumen und zwischen Räumen, von denen mindestens einer so genutzt wird, daß eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr besteht, müssen feuerbeständig sein. Im übrigen gelten für Decken, die gleichzeitig das Dach bilden, außer für Decken über Rettungswegen, die Anforderungen wie an Dächer. In Gebäuden nach Absatz 1 Satz 3 sind Decken nach Satz 1 in feuerhemmender Ausführung zulässig, wenn sie unterseitig eine Beplankung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.
(12) Notwendige Treppen müssen mindestens feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen. Das gilt nicht für Treppen, die nach § 32 Absatz 1 Satz 2 ohne eigenen Treppenraum zulässig sind oder nach § 32 Absatz 1 Satz 3 zugelassen werden.
§ 27 Gebäude mittlerer Höhe 01b
(1) Bei Gebäuden mittlerer Höhe müssen tragende Wände feuerbeständig sein. Das gilt nicht für tragende Wände
(2) Gebäudeabschlußwände nach § 2 Absatz 10 müssen Brandwände sein. Bei Gebäuden ohne Wohnnutzung genügen gegenüber Gebäuden auf demselben Grundstück feuerbeständige Wände; die Anforderungen des § 24 Absätze 5 und 6 Satz 1 gelten sinngemäß. Die Wände sind mindestens 0,3 m über Dach zu führen oder in Höhe der Bedachung mit einer ausreichend auskragenden feuerbeständigen Platte abzuschließen. Aus Gründen des Brandschutzes kann, außer bei Wohngebäuden, verlangt werden, daß diese Wände bis zu 1 m über Dach geführt werden.
(3) Außenwände, die nicht tragende Wände und die nicht Gebäudeabschlußwände nach § 2 Absatz 10 sind, müssen mindestens feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(4) Äußere Oberflächen von Außenwänden oder deren Verkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen; für stabförmige Unterkonstruktionen genügen normalentflammbare Baustoffe, wenn die Dämmschicht und die äußere Verkleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(5) Ausgedehnte Gebäude sind in Abständen von höchstens 40 m durch Brandwände zu unterteilen. Größere Abstände sind zulässig, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt sinngemäß.
(6) Trennwände zwischen Nutzungseinheiten und zwischen Räumen, von denen mindestens einer so genutzt wird, daß eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr besteht, müssen feuerbeständig sein. Trennwände zwischen Wohnungen und landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebsräumen müssen feuerbeständig sein; sie müssen Brandwände sein, wenn der umbaute Raum der Betriebsräume größer als 2000 m3 ist. Die Trennwände sind bis unmittelbar unter die Bedachung oder die Rohdecke zu führen, soweit die Rohdecke die an diese Wände gestellten Anforderungen erfüllt.
(7) Wände von Treppenräumen und ihren Verbindungswegen ins Freie müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein, soweit sie keine Außenwände sind.
(8) Wände notwendiger Flure müssen feuerbeständig sein.
(9) Wände zwischen Nutzungseinheiten und offenen Gängen, die die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und Treppenräumen notwendiger Treppen sind, müssen mindestens feuerhemmend sein und beidseitig eine Beplankung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.
(10) Decken müssen feuerbeständig sein. Für oberste Decken in Dachräumen sowie für Dachschrägen über Aufenthaltsräumen, ihren Zugängen und zugehörigen Nebenräumen genügt es, wenn sie für eine Brandbeanspruchung von unten mindestens feuerhemmend ausgebildet sind; Decken und Dachschrägen über Treppenräumen sowie notwendigen Fluren müssen feuerbeständig sein. Im übrigen gelten für Decken, die gleichzeitig das Dach bilden, außer für Decken über Rettungswegen, die Anforderungen wie an Dächer.
(11) Verkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen sowie Einbauten müssen in Rettungswegen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(12) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig und an der Unterseite geschlossen sein.
(1) Bei Hochhäusern müssen tragende Wände feuerbeständig sein.
(2) Gebäudeabschlußwände nach § 2 Absatz 10 müssen Brandwände sein. Sie sind 0,3 m über Dach zu führen oder in Höhe der Bedachung mit einer ausreichend auskragenden feuerbeständigen Platte abzuschließen. Aus Gründen des Brandschutzes kann, außer bei Wohngebäuden, verlangt werden, daß diese Wände bis zu 1 m über Dach geführt werden.
(3) Außenwände, die nicht Wände nach den Absätzen 1 und 2 sind, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie sind so herzustellen, daß eine Brandausbreitung auf andere Geschosse verhindert wird.
(4) Äußere Oberflächen von Außenwänden oder deren Verkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bei Hochhäusern, bei denen der Fußboden des obersten Geschosses nicht höher als 30 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, sind Verkleidungen aus schwerentflammbaren Baustoffen und Unterkonstruktionen aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen zulässig, wenn ein Streifen von mindestens 1 m Breite umlaufend um Öffnungen in Außenwänden aus nichtbrennbaren Bauprodukten hergestellt wird; das gilt nicht für Wände von Sicherheitstreppenräumen und deren Zugängen.
(5) Ausgedehnte Gebäude sind in Abständen von höchstens 40 m durch Brandwände zu unterteilen. Größere Abstände können zugelassen werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Absätze 2 Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.
(6) Trennwände zwischen Nutzungseinheiten und zwischen Räumen, von denen mindestens einer so genutzt wird, daß eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr besteht, müssen feuerbeständig sein. Die Trennwände sind bis unmittelbar unter die Bedachung oder die Rohdecke zu führen, soweit die Rohdecke die an diese Wände gestellten Anforderungen erfüllt.
(7) Wände von Treppenräumen und ihren Verbindungswegen ins Freie müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein.
(8) Wände notwendiger Flure müssen feuerbeständig sein.
(9) Wände zwischen Nutzungseinheiten und offenen Gängen, die die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und Treppenräumen notwendiger Treppen sind, müssen feuerbeständig sein.
(10) Decken müssen feuerbeständig sein. Die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer muß durch die Rohdecke allein erreicht werden.
(11) Verkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen sowie Einbauten müssen in Rettungswegen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Außerhalb von Rettungswegen müssen Verkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen mindestens aus schwerentflammbaren Baustoffen bestehen; Wandverkleidungen sind aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig, wenn die Unterseite der angrenzenden Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht.
(12) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig und an der Unterseite geschlossen sein.
§ 29 Feuerschutzabschlüsse von Öffnungen in Wänden und Decken 01b
(1) Öffnungen in Gebäudeabschlußwänden nach § 2 Absatz 10, in Brandwänden und Wänden, die anstelle von Brandwänden zugelassen werden, sind nicht zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Öffnungen mit selbstschließenden, feuerbeständigen Abschlüssen und bei Türöffnungen mit selbstschließenden feuerbeständigen Türen (feuerbeständige Brandschutztüren), versehen sind oder der Brandschutz auf andere Weise gesichert ist. Satz 1 gilt nicht für Öffnungen in Vorbauten und Erkern.
(2) Öffnungen in Trennwänden zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Räumen, von denen mindestens einer so genutzt wird, daß eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr besteht, müssen mit mindestens selbstschließenden feuerhemmenden Abschlüssen versehen sein. An Stelle der selbstschließenden feuerhemmenden Abschlüsse nach Satz 1 sind Rauchschutztüren zulässig, wenn sie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, in einem lichten Abstand von mindestens 2 m angeordnet sind und der zwischen ihnen liegende Raum als Schleuse mit feuerbeständigen Wänden und Decken, im übrigen ohne Öffnungen hergestellt ist und nichtbrennbare Verkleidungen und Fußbodenbeläge enthält. Türöffnungen zwischen notwendigen Fluren und Wohnungen müssen bei Gebäuden mit mehr als zwei Geschossen dichte und gegen Feuer ausreichend widerstandsfähige Türen erhalten. An Öffnungen in Wänden zwischen Nutzungseinheiten und offenen Gängen werden keine Anforderungen gestellt.
(3) Öffnungen in Decken, für die eine feuerbeständige oder feuerhemmende Bauart vorgeschrieben ist, müssen mit Abschlüssen von entsprechender Feuerwiderstandsdauer versehen werden. Dies gilt nicht für Öffnungen innerhalb einer Wohnung, von Wohnungen zum zugehörigen Dachraum, von Rettungswegen ins Freie und in Dachschrägen. Ausnahmen von Satz 1 können zugelassen werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
(4) Türöffnungen in Treppenraumwänden müssen zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Verkaufsstätten, Lagerräumen und ähnlichen Räumen mindestens selbstschließende feuerhemmende Türen (feuerhemmende Brandschutztüren), Türöffnungen zwischen Treppenräumen und notwendigen Fluren müssen rauchdichte und selbstschließende Türen (Rauchschutztüren) erhalten. Das gilt nicht für Wohngebäude nach § 25. Alle anderen Türöffnungen in Treppenraumwänden, die nicht ins Freie führen, müssen bei Gebäuden mit mehr als zwei Geschossen dichte und gegen Feuer ausreichend widerstandsfähige Türen erhalten.
(5) In Hochhäusern sind Öffnungen in Treppenraumwänden nur zu notwendigen Fluren, Sicherheitsschleusen, Vorräumen oder ins Freie zulässig. Abschlüsse dieser Öffnungen zu notwendigen Fluren und Vorräumen müssen mindestens feuerhemmend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Türen müssen selbstschließend sein. Rauchschutztüren sind zulässig als Türen zu Vorräumen und notwendigen Fluren, wenn der Abstand zu anderen Öffnungen in den notwendigen Fluren mindestens 2,5 m beträgt.
(6) Öffnungen im Sinne des § 24 Absatz 10 Satz 3 müssen ein lichtes Maß von mindestens 0,6 m Breite und 1,2 m Höhe haben und höchstens 1,2 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Öffnungen in Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davorliegender Austritt von der Traufkante nur so weit entfernt sein, daß Menschen gerettet werden können.
(7) Für übereinanderliegede Kellergeschosse sind gemeinsame Kellerlichtschächte unzulässig.
§ 30 Dächer
(1) Die Bedachung muß widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein (harte Bedachung). Das gilt nicht für geringe Teilflächen und Vordächer geringer Größe. Glasdächer von Gewächshäusern sind zulässig; für andere Gebäude sind sie als Teilflächen zulässig, wenn eine Brandübertragung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte durch besondere Vorkehrungen oder ergänzende bauliche Maßnahmen verhindert wird.
(2) Bei Gebäuden geringer Höhe ist eine Bedachung, die den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht entspricht (weiche Bedachung), zulässig, wenn die Gebäude folgende Abstände einhalten:
(3) Bei aneinandergebauten giebelständigen Gebäuden muß das Dach für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen mindestens feuerhemmend sein. Die Unterstützungen müssen mindestens feuerhemmend sein. Die Bedachung muß aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Öffnungen in den Dachflächen müssen waagerecht gemessen mindestens 1,25 m von Gebäudeabschlußwänden nach § 2 Absatz 10 entfernt sein.
(4) An Dächer, die Aufenthaltsräume, ihre Zugänge und zugehörigen Nebenräume abschließen, können wegen des Brandschutzes besondere Anforderungen gestellt werden.
(5) Dachvorsprünge, Dachgesimse, Dachaufbauten, Glasdächer und Oberlichte sind so anzuordnen und herzustellen, daß Feuer nicht auf andere Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Oberlichte, Öffnungen, Dacheinschnitte in der Bedachung und Dachaufbauten sind im Bereich von Gebäudeabschlußwänden nach § 2 Absatz 10, von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zugelassen werden, so anzuordnen und auszubilden, daß eine Brandausbreitung auf andere Gebäude und Brandabschnitte innerhalb von Gebäuden verhindert wird.
(6) Dächer von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die an Wände von höheren Gebäuden oder höheren Gebäudeteilen mit Fenstern angebaut oder vorgebaut werden, sind in einem Bereich von 5 m vor den Fenstern mindestens so widerstandsfähig gegen Feuer herzustellen, wie die Decken des höheren Gebäudes oder Gebäudeteiles. Bei untergeordneten angebauten Gebäuden oder diesen Gebäuden vergleichbaren vorgebauten Gebäudeteilen genügt es, daß die Dächer im Bereich von 5 m vor den Fenstern für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen mindestens feuerhemmend sind. Das gilt nicht für
(7) Bei Dächern an Verkehrsflächen und über Gebäudeausgängen können Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis verlangt werden. Bei Dächern mit weicher Bedachung sind Ausgänge gegen im Brandfall herabrutschende brennende Dachteile zu schützen.
(8) Für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.
(9) Glasdächer über allgemein zugänglichen Flächen müssen so ausgebildet sein, daß Menschen durch herabfallende Glasteile nicht gefährdet werden können.
(10) Bei Dächern von Hochhäusern müssen Tragwerk und Zwischenbauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Verwendung brennbarer Baustoffe ist zulässig, wenn die Dachkonstruktion von unten durch eine feuerbeständige Decke geschützt wird und die Gebäudeaußenwand von der Decke bis mindestens 30 cm über Dach aus feuerbeständigen Bauteilen ausgeführt wird.
Teil 7
Treppen, Rettungswege, Aufzüge, Umwehrungen
(1) Treppen, die als Rettungswege vorgesehen sind, müssen in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen führen. Bei Treppen zum Dachraum ohne Aufenthaltsräume genügt es, wenn die Treppe vom Treppenraum unmittelbar zugänglich ist. Dies gilt nicht für Gebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
(2) Statt Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. Rampen für Menschen mit Behinderungen dürfen nicht mehr als 6 vom Hundert geneigt sein.
(3) Einschiebbare Treppen und Fahrtreppen sind als notwendige Treppen, einschiebbare Treppen auch im Zuge anderer Rettungswege, unzulässig. Bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume anstelle notwendiger Treppen einschiebbare Treppen und Leitern zulässig.
(4) Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen müssen eine für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichende nutzbare Breite und Tiefe haben. Sie muß in Hochhäusern mindestens 1,25 m, in anderen Gebäuden mindestens 1,1 m betragen. In Gebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen genügt eine nutzbare Breite von 0,8 m.
(5) Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Der Handlauf muss bei baulichen Anlagen nach § 52 mit dem Tastsinn erkennbar und deutlich vom Hintergrund abgesetzt sein. Er ist an den freien Seiten der Treppen herumzuführen. Bei Spindeltreppen ist der Handlauf an der Seite mit den größeren Auftritten anzubringen. Bei großer nutzbarer Breite der Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten herzustellen; Zwischenhandläufe können gefordert werden.
(6) Zwischen Treppen und Türen, die in Richtung der Treppe aufschlagen, ist ein Treppenabsatz von mindestens 0,5 m Tiefe anzuordnen.
(7) Bauliche Anlagen für Menschen mit Behinderungen und andere besondere Personengruppen nach § 52 müssen mindestens durch einen Eingang stufenlos erreichbar sein. Der Eingang muß eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. Vor Türen muß eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen müssen mindestens 1,2 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. In Abständen von 6 m ist ein Absatz von mindestens 1,2 m Länge, in Laufrichtung gemessen, anzuordnen. Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind.
(8) Bei baulichen Anlagen nach § 52 müssen jeweils die erste und letzte Stufe einer Treppe deutlich erkennbar abgesetzt sein, so dass sie auch von Menschen mit Sehbehinderungen ohne Schwierigkeiten nutzbar sind.
§ 32 Treppenräume
(1) Jede notwendige Treppe muß in einem eigenen und durchgehenden Treppenraum liegen. Bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen ist ein Treppenraum nicht erforderlich. Bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als vier Wohnungen sind außenliegende Treppen ohne eigenen Treppenraum zulässig, wenn der Brandschutz und die Verkehrssicherheit durch ergänzende bauliche Maßnahmen sichergestellt werden. Für die innere Verbindung von höchstens zwei Geschossen derselben Wohnung, wie bei Maisonettewohnungen, sind innenliegende Treppen ohne eigenen Treppenraum zulässig.
(2) Treppenräume notwendiger Treppen sind an einer Außenwand anzuordnen. In Hochhäusern ist ein innenliegender Treppenraum zulässig, wenn mindestens zwei Treppenräume vorhanden sind und der Brandschutz durch besondere Vorkehrungen, technische Einrichtungen oder ergänzende bauliche Maßnahmen gewährleistet ist. In Gebäuden geringer Höhe und in Gebäuden mittlerer Höhe sind innenliegende Treppenräume zulässig, wenn eine gefahrlose Benutzung der Treppenräume sichergestellt ist.
(3) Von Treppenräumen notwendiger Treppen dürfen je Geschoß nicht mehr als vier Wohnungen oder andere Nutzungseinheiten unmittelbar zugänglich sein.
(4) Jeder Treppenraum nach Absatz 1 muß einen sicheren möglichst kurzen Verbindungsweg ins Freie haben. Der Verbindungsweg darf nur durch dem Verkehr dienende Räume führen. Der Verbindungsweg und der Ausgang müssen mindestens so breit sein wie die zugehörige notwendige Treppe.
(5) Treppenräume müssen zu lüften und zu beleuchten sein. Treppenräume, die an einer Außenwand liegen, müssen außer im Dachgeschoß in jedem Geschoß über der festgelegten Geländeoberfläche Fenster von mindestens 0,6 x 0,9 m erhalten, die geöffnet werden können. Die Brüstungshöhe darf höchstens 1,2 m betragen. Bei Hochhäusern müssen diese Fenster von anderen Öffnungen in derselben Wand einen Abstand von mindestens 1,5 m, von Öffnungen in Wänden, die in einem Winkel von weniger als 120° anschließen, einen Abstand von mindestens 3 m haben.
(6) Bei an einer Außenwand angeordneten Treppenräumen in Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen über der festgelegten Geländeoberfläche sowie bei innenliegenden Treppenräumen ist an der obersten Stelle des Treppenraumes eine Rauchabzugseinrichtung vorzusehen. Die Rauchabzugsöffnungen müssen eine Größe von mindestens 5 vom Hundert der Grundfläche des Treppenraumes, mindestens jedoch von 1 m2 haben. Sie müssen vom Erdgeschoß und vom obersten Treppenabsatz aus zu öffnen sein. Aus Gründen des Brandschutzes kann verlangt werden, daß die Rauchabzugseinrichtungen zusätzlich auch von anderen Stellen aus geöffnet werden können. Abweichend von den Sätzen 1 bis 4 darf der Rauch auch auf andere Weise abgeführt werden, wenn hierdurch Gefahren nicht entstehen. Für Sicherheitstreppenräume nach § 24 Absatz 10 ist eine Rauchabzugseinrichtung nicht erforderlich.
(1) Notwendige Flure sind Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen zu Treppenräumen notwendiger Treppen oder zu Ausgängen ins Freie führen. Als notwendige Eure gelten nicht
(2) Notwendige Flure müssen für den größten zu erwartenden Verkehr eine ausreichend nutzbare Breite haben. Sie müssen mindestens 1 m, in Hochhäusern mindestens 1,25 m breit sein. Flure in Gebäuden nach § 52 müssen mindestens 1,5 m breit sein.
(3) In Hochhäusern muß von jeder Stelle eines notwendigen Flures ein Treppenraum
erreichbar sein.
(4) Notwendige Flure müssen alle 30 m, in Hochhäusern alle 20 m durch nicht abschließbare Rauchschutztüren unterteilt werden. Größere Abstände sind zulässig, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
(5) In notwendigen Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen nicht zulässig.
§ 34 Umwehrungen und Brüstungen
(1) In, an und auf baulichen Anlagen sind Flächen, die im allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen, zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen. Das gilt auch für nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen in allgemein zum Begehen bestimmten Flächen. Umwehrungen und Brüstungen sind nicht erforderlich, wenn sie dem Zweck der Flächen widersprechen, wie bei Verladerampen, Kais und Schwimmbecken.
(2) Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen liegen, sind zu umwehren oder verkehrssicher abzudecken. Liegen sie in Verkehrsflächen, so sind sie in Höhe der Verkehrsflächen verkehrssicher abzudecken. Abdeckungen an und in öffentlichen Wegen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein.
(3) Umwehrungen und Brüstungen müssen folgende Mindesthöhen haben
- | mit einer Absturzhöhe von mehr als 1 m bis 12 m | 0,9 m, |
bei Brüstungen von mindestens 0,15 m Dicke | 0,8 m, | |
- | mit einer Absturzhöhe von mehr als 12 m | 1,1 m, |
bei Brüstungen von mindestens 0,15 m Dicke | 0,9 m. |
Bei Fensterbrüstungen sind geringere Brüstungshöhen zulässig, wenn durch andere Vorrichtungen, wie Umwehrungen, die notwendigen Mindesthöhen für Umwehrungen eingehalten werden.
(1) In Gebäuden, bei denen der Fußboden eines Aufenthaltsraumes höher als 13 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, müssen Aufzüge in ausreichender Zahl eingebaut werden. Dies gilt nicht, wenn zusätzlicher Wohnraum in bestehenden Wohngebäuden durch Ausbau des Dachraums geschaffen wird. Von den Aufzügen muß mindestens einer auch zur Aufnahme von Kinderwagen, Krankentragen, Rollstühlen und Lasten geeignet sein. Müssen Aufenthaltsräume von Menschen mit Behinderungen mit Rollstühlen erreichbar sein, so sind Aufzüge auch in niedrigeren Gebäuden als nach Satz 1 einzubauen.
(2) In Hochhäusern, bei denen der Fußboden eines Aufenthaltsraumes höher als 30 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, muß einer der nach Absatz 1 erforderlichen Aufzüge für den Lösch- und Rettungseinsatz geeignet sein (Feuerwehraufzug). Vom Feuerwehraufzug muß jede Stelle eines Aufenthaltsraumes in höchstens 50 m Entfernung erreichbar sein.
(3) Vor den Aufzügen muß eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge müssen von öffentlichen Verkehrsflächen stufenlos erreichbar sein und stufenlos erreichbare Haltestellen in allen Geschossen mit Aufenthaltsräumen und notwendigen Nebenanlagen haben, § 31 Absatz 7 Sätze 2 bis 6 gilt entsprechend.
(4) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene feuerbeständige Schächte haben. In einem Aufzugsschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. In Gebäuden, bei denen der Fußboden des obersten Aufenthaltsraumes niedriger als 13 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, dürfen Aufzüge ohne eigene Schächte innerhalb der Umfassungswände des Treppenraumes liegen. Sie müssen verkehrssicher umkleidet sein. Feuerwehraufzüge müssen einen eigenen Schacht haben.
(5) Der Fahrschacht muß zu lüften und mit Rauchabzugseinrichtungen versehen sein. Die Rauchabzugsöffnungen müssen eine Größe von mindestens 2,5 vom Hundert der Grundfläche des Fahrschachtes, mindestens jedoch 0,1 m2 haben.
(6) Fahrschachttüren und andere Öffnungen in feuerbeständigen Schachtwänden sind so herzustellen, daß Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden können.
(7) Der Triebwerksraum für Aufzüge muß von angrenzenden Räumen feuerbeständig abgetrennt und mit mindestens feuerhemmenden Türen versehen sein; er muß zu lüften sein. Triebwerke von Feuerwehraufzügen müssen in eigenen Räumen liegen.
(8) Aufzüge, die außerhalb von Gebäuden liegen oder nicht mehr als drei übereinanderlegende Geschosse verbinden, sowie vereinfachte Güter-, Kleingüter-, Mühlen- und Lagerhausaufzüge dürfen abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 hergestellt werden, wenn keine Bedenken wegen der Betriebs- und Verkehrssicherheit bestehen und der Brandschutz durch ergänzende bauliche oder technische Maßnahmen gewährleistet ist.
(9) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,1 m x 2,1 m, zur Aufnahme eines Rollstuhls von mindestens 1,1 m x 1,4 m haben; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche durch eine verschließbare Tür abgesperrt werden.
§ 36 Sicherheitstechnisch bedeutsame Anlagen 01b
Für sicherheitstechnisch bedeutsame Anlagen, wie Dampfkesselanlagen, Aufzugsanlagen, Druckbehälteranlagen, Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, gelten die Sachanforderungen und die Festlegung über erstmalige Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen der auf Grund von § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I Seite 1794), zuletzt geändert am 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048), erlassenen Verordnungen und der zugehörigen Technischen Regeln sinngemäß.
Teil 8
Haustechnische Anlagen und Feuerungsanlagen
§ 37 Leitungen, Lüftungsanlagen, Installationsschächte und Installationskanäle
(1) Leitungen dürfen durch
nur hindurchgeführt werden, wenn Feuer und Rauch nicht übertragen werden können. Werden Leitungen durch
(2) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. Lüftungsanlagen sind so herzustellen, daß sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen.
(3) Lüftungsleitungen sowie deren Verkleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn hierdurch Brandgefahren nicht entstehen können.
(4) Lüftungsleitungen dürfen nicht in Schornsteine eingeführt werden. Explosive oder gesundheitsschädliche Gase sind in eigenen Lüftungsleitungen zu führen. Für die gemeinsame Benutzung von Lüftungsleitungen zur Lüftung und Ableitung von Abgasen von Gasfeuerstätten gilt § 38 Absatz 5 Satz 2. Die Abluft ist ins Freie zu führen. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen nicht zulässig.
(5) Lüftungsschächte, die aus Mauersteinen oder aus Formstücken für Schornsteine hergestellt sind, müssen für ihren Zweck gekennzeichnet werden.
(6) Für Warmluftheizungen gelten Absatz 1 bezüglich der Anforderungen an Lüftungsleitungen sowie die Absätze 2 bis 5 sinngemäß.
(7) Installationsschächte und Installationskanäle sowie deren Dämmstoffe und Verkleidungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn hierdurch Brandgefahren nicht entstehen können. Absatz 1 gilt bezüglich der Anforderungen an Leitungen sinngemäß.
(8) Absatz 2 Satz 2 sowie die Absätze 3, 6 und 7 gelten nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und nicht für Lüftungsanlagen, Leitungen, Warmluftheizungen, Installationsschächte und -kanäle, die sich nur innerhalb einer Wohnung befinden.
§ 38 Feuerungs-, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen
(1) Feuerstätten und Abgasanlagen für Feuerstätten wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke (Feuerungsanlagen), ortsfeste Verbrennungsmotoren, Abgasanlagen für ortsfeste Verbrennungsmotoren, andere Wärme- und Warmwassererzeuger sowie Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein. Dies gilt auch für die Anlagen zur Verteilung von Wärme und Warmwasser.
(2) Feuerstätten, andere Wärmeerzeuger, ortsfeste Verbrennungsmotoren, Verdichter sowie Behälter für brennbare Gase und Flüssigkeiten dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, bei denen nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart Gefahren nicht entstehen können.
(3) Abgasanlagen für Feuerstätten sind in solcher Zahl, Art, Bemessung, Beschaffenheit und Lage herzustellen, daß die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können. Sie müssen leicht und sicher zu reinigen sein.
(4) Die Abgase von Feuerstätten und ortsfesten Verbrennungsmotoren in Gebäuden sind durch Abgasanlagen über Dach abzuleiten. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können.
(5) Die Abgase von Gasfeuerstätten mit abgeschlossenem Verbrennungsraum, denen die Verbrennungsluft durch dichte Leitungen vom Freien zuströmt (raumluftunabhängige Gasfeuerstätten), dürfen abweichend von Absatz 4 durch die Außenwand ins Freie abgeführt werden, wenn die Nennwärmeleistungen der Feuerstätten zur Beheizung 11 kW, zur Warmwasserbereitung 28 kW nicht überschreiten und wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Das Einleiten von Abgasen von Gasfeuerstätten in Lüftungsleitungen ist zulässig, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können.
(6) Gasfeuerstätten sind abweichend von Absatz 4 ohne Abgasanlage zulässig, wenn
(7) Gasfeuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn durch besondere Vorrichtungen an den Feuerstätten oder durch Lüftungsanlagen sichergestellt ist, daß gefährliche Ansammlungen von unverbranntem Gas in den Räumen nicht entstehen.
(8) Brennstoffe sind so zu lagern, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können.
§ 39 Wasserversorgungsanlagen
(1) Gebäude mit Aufenthaltsräumen dürfen nur errichtet werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser gesichert ist. Zur Brandbekämpfung muß eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen.
(2) Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer eines Gebäudes ist verpflichtet, ihr oder sein Gebäude an das öffentliche Wasserversorgungsnetz anzuschließen und die Wasserversorgungseinrichtungen zu benutzen, sofern das Grundstück an eine Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserversorgung grenzt.
(3) Jede Wohnung oder andere Nutzungseinheit in Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen, muß mit Einrichtungen zur Messung des Wasserverbrauchs in der Wohnung oder der Nutzungseinheit ausgerüstet sein. Die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet, bis zum 1. September 2004 jede Wohnung oder andere Nutzungseinheit nach Satz 1 mit solchen Einrichtungen auszurüsten. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit die Ausrüstung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu unverhältnismäßigen Kosten führt.
(4) Es kann verlangt werden, daß Betriebe zur Verminderung des Wasserverbrauchs entsprechend dem Stand der Technik besondere Einrichtungen herstellen oder Verfahren anwenden, wie wassersparende Kreisläufe, Wiederaufbereitungsanlagen oder die Nutzung von Betriebswasser.
(5) Die Herstellung von Brunnen zur Trinkwasserversorgung ist zulässig, wenn die Versorgung aus dem öffentlichen Versorgungsnetz nicht gesichert ist und hygienische Anforderungen eingehalten werden. Brunnen sind wasserdicht, verkehrssicher und dauerhaft abzudecken.
(6) Brunnen zur Wasserversorgung müssen von Anlagen zur Lagerung und Beseitigung von Abwasser und festen Abfallstoffen , wie Kleinkläranlagen, Abwassersammelgruben, Sielen, Kompost- und Dungstätten, mindestens 15 m entfernt sein. Bei Verrieselungsanlagen und bei ungünstigen Bodenverhältnissen können größere Abstände verlangt werden.
(7) Leitungsrohre von Brunnen dürfen keine Verbindung mit den Versorgungsleitungen der öffentlichen Wasserversorgung haben.
(8) Sollen nicht mehr genutzte Brunnen beseitigt werden, so sind sie zu verfüllen und gegen die Oberfläche abzudichten. Das Füllmaterial darf keine wassergefährdenden Stoffe enthalten.
§ 40 Abwasserbeseitigung 01b 04
(1) Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung des Abwassers gesichert ist.
(2) Die einwandfreie Beseitigung des Abwassers ist sichergestellt, wenn das Grundstück, auf dem die bauliche Anlage errichtet wird, dem Anschluß- und Benutzungszwang nach den abwasserrechtlichen Vorschriften unterliegt.
(3) Auf Grundstücken, die nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können, sind freistehende Einzel- und Doppelhäuser mit insgesamt nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig. Bauliche Anlagen für andere Nutzungen sind zulässig, wenn der Abwasseranfall in der Regel nicht größer als bei einer Grundstücksnutzung mit zwei Wohnungen ist und keine Bedenken wegen der Beseitigung und der Art des Abwassers bestehen.
(4) Werden bauliche Anlagen nach Absatz 3 errichtet, so sind Abwassersammelgruben für Schmutzwasser anzulegen. Kleinkläranlagen sind an Stelle von Abwassersammelgruben zulässig, wenn die wasserwirtschaftlichen und hygienischen Anforderungen eingehalten werden.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für bauliche Anlagen ohne eigene Wasserzapfstelle.
(6) Grundstücke, die dem Anschluss- und Benutzungszwang nach den abwasserrechtlichen Vorschriften unterliegen, sind
Werden bauliche Anlagen zu einem Zeitpunkt errichtet, in dem ein Anschluß an öffentliche Abwasseranlagen noch nicht möglich ist, sind die Grundstücksentwässerungsanlagen so einzurichten, daß sie später ohne wesentliche Umbauarbeiten an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Das gilt auch, wenn in bestehende bauliche Anlagen neue Entwässerungsanlagen eingebaut oder vorhandene bauliche Anlagen wesentlich geändert werden.
§ 41 Anlagen zum Sammeln und Beseitigen von Abwasser
(1) Anlagen zum Sammeln und Beseitigen von Abwasser auf dem Grundstück, wie Abwassersammelgruben und Kleinkläranlagen, müssen von
entfernt sein. Für Sickeranlagen können bei ungünstigen Bodenverhältnissen größere Abstände verlangt werden.
(2) Abwassersammelgruben und Kleinkläranlagen müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie dürfen nicht mit anderen baulichen Anlagen konstruktiv verbunden werden und müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, daß Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu den Abwasserbeseitigungsanlagen müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein.
(3) Bei der Beseitigung von Niederschlagswasser über Sickeranlagen ist ein ausreichender Stauraum zu schaffen. Überlaufendes Wasser muß schadlos abgeführt werden können. Den Sickeranlagen dürfen keine wassergefährdenden Stoffe zugeführt werden.
§ 42 Abfallschächte und Abfallsammelräume
(1) In baulichen Anlagen sind nur solche Abfallschächte zulässig, mit denen Abfälle und Wertstoffe, die außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung eingesammelt werden, getrennt gesammelt und bereitgestellt werden können.
(2) Abfallschächte, ihre Einfüllöffnungen und die zugehörigen Sammelräume sind außerhalb von Aufenthaltsräumen und Treppenräumen anzuordnen. An Wänden von Wohn- und Schlafräumen sind sie nicht zulässig. Die Wände der Abfallschächte sowie die Wände und Decken der Sammelräume müssen feuerbeständig sein. In Abfallschächten und Sammelräumen sind nur zur Anlage gehörende Einbauten und Einrichtungen zulässig, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen müssen. Der Einbau einer Feuerlöscheinrichtung kann verlangt werden. In Hochhäusern dürfen Einfüllöffnungen nur in eigenen, sonst nicht genutzten Räumen mit feuerbeständigen Wänden und Decken und mit mindestens feuerhemmenden Brandschutztüren liegen.
(3) Abfallschächte müssen glatte Innenflächen haben. Sie sind bis zur obersten Einfüllöffnung ohne Querschnittsänderungen lotrecht zu führen. Eine ständig wirkende Lüftung muß gesichert sein.
(4) In den Wänden der Abfallschächte sind betriebsbedingte Öffnungen zulässig. Die Einfüllöffnungen müssen so beschaffen sein, daß Staubbelästigungen nicht auftreten und sperrige Abfälle nicht eingebracht werden können. Am oberen Ende des Abfallschachtes ist eine Reinigungsöffnung vorzusehen. Die Öffnungen sind mit Verschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu versehen.
(5) Der Abfallschacht muß in einen ausreichend großen Sammelraum münden. Der Sammelraum muß unmittelbar vom Freien aus zugänglich und zu entleeren sein. Die Zugänge des Sammelraumes sind mit feuerhemmenden Brandschutztüren zu versehen. Die Abfallstoffe sind in beweglichen Abfallbehältern zu sammeln. Der Sammelraum muß eine ständig wirkende Lüftung haben.
(6) Werden Abfälle und Wertstoffe auf Grund öffentlicher Vorschriften getrennt eingesammelt, so kann die Bauaufsichtsbehörde eine Unterteilung des Abfallschachtes in Teilschächte verlangen;
§ 43 Anlagen für Abfälle
(1) Bauliche Anlagen, bei deren Nutzung Abfälle anfallen, dürfen nur errichtet werden, wenn die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften vorgesehene Trennung der Abfälle und der Wertstoffe durchführbar und die geordnete Entsorgung der Abfälle sichergestellt ist.
(2) Auf Grundstücken, die dem Anschluß- oder Benutzungszwang unterliegen, sind ausreichend bemessene Standplätze für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter herzustellen. Die Standplätze sind nahe zur Fahrbahn des nächsten, für Abfallsammelfahrzeuge befahrbaren Weges zu errichten.
(3) Die Standplätze müssen von Öffnungen und Aufenthaltsräumen mindestens 5 m entfernt sein. Der Abstand darf bis auf 2 m verringert werden, wenn die Behälter in Müllbehälterschränken untergebracht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf dem Grundstück nur Abfall- und Wertstoffsammelbehälter bis zu insgesamt 240 l Fassungsvermögen untergebracht werden.
(4) Räume, in denen Standplätze eingerichtet werden (Abfallbehälterräume), und überdachte Standplätze müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Abfallbehälterräume müssen eine ständig wirkende Lüftung haben.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß für bestehende bauliche Anlagen ausreichend bemessene Standplätze für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter hergestellt werden, wenn anderenfalls durch die Entsorgung der Abfälle und Werkstoffe eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht auszuschließen ist. Ist die Herstellung auf dem eigenen Grundstück nicht möglich, kann die Bauaufsichtsbehörde die Herstellung auf öffentlichem Grund verlangen. § 23 Absatz 3 Nummer 2 des Hamburgischen Wegegesetzes findet keine Anwendung; im übrigen bleiben die Anforderungen des Hamburgischen Wegegesetzes an die Wegenutzung unberührt.
(6) Auf Grundstücken, auf denen außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung Stoffe regelmäßig abgeholt werden, sind ausreichend bemessene Standplätze für Sammelgefäße herzustellen. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, deren Nutzer eine Rücknahmeverpflichtung zu erfüllen haben. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
Teil 9
Nutzungsabhängige Anforderungen an bauliche Anlagen, Stellplätze
§ 44 Aufenthaltsräume
(1) Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und lichte Höhe von mindestens 2,5 m haben. Für Aufenthaltsräume in Wohnungen sowie für Nutzungen, die zulässigerweise in Wohnungen ausgeübt werden, genügt eine lichte Höhe von 2,4 m, für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann eine lichte Höhe von 2,3 m zugelassen werden. Aufenthaltsräume in Dachgeschossen müssen über mehr als der Hälfte ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m haben; Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,5 m bleiben bei der Berechnung der Grundfläche außer Betracht. Aufenthaltsräume von Wohnungen sind nur zulässig, wenn der Fußboden an mindestens einer Außenwand nicht tiefer als 0,5 m unterhalb der festgelegten Geländeoberfläche liegt.
(2) Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie führende und lotrecht stehende Fenster haben, die nach Zahl, Lage und Beschaffenheit eine ausreichende Beleuchtung mit Tageslicht, Lüftung und Sichtverbindung zur Umgebung sicherstellen. Bei Wohnungen sind anstelle der Fensterlüftung andere, gleichwirksame Lüftungseinrichtungen zulässig, sofern dieses aus Gesundheitsgründen notwendig ist; bei anderen Nutzungen sind solche Lüftungseinrichtungen zulässig. Verglaste Vorbauten und Loggien sind zulässig, wenn die ausreichende Beleuchtung mit Tageslicht, Lüftung und Sichtverbindung zur Umgebung sichergestellt bleiben. Geneigte Fenster sowie Oberlichte anstelle von Fenstern können zugelassen werden, wenn wegen der Anforderungen nach Satz 1 keine Bedenken bestehen. Die Summe der Fensteröffnungen eines Aufenthaltsraumes muß mindestens ein Achtel der Grundfläche des Raumes betragen. Dabei sind die Grundflächen von Loggien mitzurechnen. Als Fensteröffnung gilt das Rohbaumaß.
(3) Aufenthaltsräume, die nicht dem Wohnen dienen, sind ohne Fenster zulässig, wenn
(4) Für Räume, die nicht als Aufenthaltsräume genutzt werden dürfen, kann die Bauaufsichtsbehörde besondere Anforderungen stellen, um eine unzulässige Benutzung zu verhindern. Sie kann die Entfernung von Einrichtungen und Anlagen verlangen, die eine Benutzung dieser Räume als Aufenthaltsräume ermöglichen.
(1) Jede Wohnung muß für sich baulich abgeschlossen sein. Wohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen brauchen nicht abgeschlossen zu sein. Bei gemeinsamen Zugängen für Wohnungen und andere Nutzungseinheiten dürfen keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Benutzerinnen und Benutzer entstehen.
(2) Wohnungen müssen durchlüftet werden können und eine ihrer Größe entsprechende Zahl besonnter Aufenthaltsräume haben.
(3) Wohnungen müssen eine Küche haben. In Wohnungen mit nicht mehr als zwei Aufenthaltsräumen genügt ein Kochplatz mit zusätzlicher Lüftung.
(4) Jede Wohnung muß Abstellraum von mindestens 6 m2 Grundfläche haben; davon muß mindestens 1 m2 innerhalb der Wohnung liegen. Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen müssen ausreichend großen und leicht zugänglichen Abstellraum für Fahrräder und Kinderwagen sowie einen ausreichend großen Trockenraum zur gemeinschaftlichen Benutzung haben. Die Grundfläche des Abstellraumes für Fahrräder und Kinderwagen muß 2 m2 je Wohnung, mindestens jedoch 10 m2 betragen. Die Fläche darf durch entsprechende Vergrößerung der privaten Abstellräume nachgewiesen werden. Ein Aufstellplatz und eine Anschlußmöglichkeit für mindestens eine Waschmaschine muß in jeder Wohnung oder außerhalb der Wohnung zur gemeinschaftlichen Benutzung vorhanden sein.
(5) Jede Wohnung muß einen durchlüftbaren Waschraum mit Bade- oder Duscheinrichtung haben.
(6) Jede Wohnung muß mindestens eine Toilette mit Wasserspülung haben. Die Toilette muß innerhalb der Wohnung und in einem eigenen Raum oder im Waschraum liegen. Sie darf von Aufenthaltsräumen nicht unmittelbar zugänglich sein. Eine zweite Toilette darf von einem Aufenthaltsraum, nicht jedoch von einer Küche unmittelbar zugänglich sein. Toilettenräume müssen durchlüftet werden können. Toiletten ohne Wasserspülung sind zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen.
(7) Bei Wohnungen mit mehr als vier Aufenthaltsräumen ist eine Toilette im Waschraum nur dann zulässig, wenn eine weitere Toilette vorhanden ist.
(8) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses frei von Hindernissen erreichbar sein.
In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein.
Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können..
(9) Eingangstüren von Wohnungen, die über Aufzüge erreichbar sein müssen, müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben.
§ 47 Ställe, Gärfutter, Dungstätten
(1) Stallgebäude (Ställe) sind so anzuordnen, zu errichten und instand zu halten, daß eine gesunde Tierhaltung sichergestellt ist und die Umgebung nicht unzumutbar belästigt wird. Ställe müssen eine für die Benutzung ausreichende Grundfläche und lichte Höhe haben. Sie müssen zu belüften und zu beleuchten sein.
(2) Über oder neben Ställen und ihren Nebenräumen dürfen Wohnungen oder Wohnräume nur für Betriebsangehörige und nur dann angeordnet werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(3) Die ins Freie führenden Stalltüren müssen nach außen aufschlagen. Ihre Zahl, Höhe und Breite muß so groß sein, daß die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelangen können.
(4) Der Fußboden des Stalles, sowie Anlagen zum Abführen und Auffangen von Abgängen und Gärfutterbehälter müssen wasserdicht sein.
(5) Für andere Gebäude, die der Tierhaltung dienen und die keine Ställe sind, wie Tierheime, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.
(6) Dungstätten und andere Anlagen zum Auffangen von tierischen Abgängen dürfen keine Verbindung zu anderen Abwasserbeseitigungsanlagen haben und müssen von
entfernt sein. Sie dürfen nicht unter Aufenthaltsräumen angeordnet werden.
§ 48 Stellplätze und Fahrradplätze
(1) Werden bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, errichtet, sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge als offene Stellplätze oder Stellplätze in Garagen sowie Abstellmöglichkeiten für Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen (notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradplätze). Ihre Zahl und Größe richtet sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und Besucherinnen und Besucher der Anlagen. Bei baulichen Änderungen und bei Änderungen der Nutzung sind nur Stellplätze und Fahrradplätze für den Mehrbedarf infolge der Änderung herzustellen.
(2) Bei bestehenden baulichen Anlagen kann die Herstellung von offenen Stellplätzen gefordert werden, wenn dies im Hinblick auf die Art und Zahl der Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und Besucherinnen und Besucher der Anlage aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs geboten ist und soweit entsprechende Grundstücksflächen unbebaut sind oder durch zumutbare Maßnahmen frei und zugänglich gemacht werden können. Die Herstellung von Fahrradplätzen kann bei bestehenden baulichen Anlagen gefordert werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs geboten ist und Flächen oder Räume dafür zur Verfügung stehen oder mit angemessenem Aufwand hergerichtet werden können.
(3) Notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradplätze sind auf dem Grundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe herzustellen. Die Benutzung eines Grundstücks in der Nähe für notwendige Stellplätze oder für notwendige Fahrradplätze muß durch Baulast nach § 79 sichergestellt sein. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall bestimmen, ob die Stellplätze und Fahrradplätze auf dem Grundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen oder nachzuweisen sind, wenn Gründe der Wohnruhe oder des Verkehrs dies erfordern. Die Unterbringung der Kinderspiel- und Freizeitflächen sowie der Fahrradplätze auf dem Grundstück hat den Vorrang vor der Unterbringung der Stellplätze.
(4) Notwendige Stellplätze können in offenen oder geschlossenen Garagen gefordert werden, wenn die benachbarte Bebauung oder die Wohnruhe dies erfordert.
(5) Notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradplätze dürfen nicht für andere als den dafür vorgesehenen Zweck benutzt werden. Eine Nutzung notwendiger Stellplätze für andere Zwecke kann befristet zugelassen werden, insbesondere wenn nachweislich ein Bedarf an ihnen nicht besteht. Einzelne Stellplätze in vorhandenen Garagen dürfen als Fahrradplätze genutzt werden; dies gilt nicht für Stellplätze, die zu Wohnungen gehören.
(6) Die Herstellung von Stellplätzen kann mit Ausnahme des durch Wohnnutzung verursachten Stellplatzbedarfs ganz oder teilweise untersagt werden, wenn
§ 49 Ausgleichsbeträge für Stellplätze und Fahrradplätze 02
(1) Die Verpflichtung nach § 48 wird durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages an die Freie und Hansestadt Hamburg erfüllt, wenn nach § 48 Absatz 3 notwendige Stellplätze oder notwendige Fahrradplätze nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten hergestellt oder nachgewiesen werden können.
Die Zahlungspflicht entfällt, wenn in einem Gebäude, dessen Fertigstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt, Wohnraum durch Änderung der Nutzung, durch Ausbau oder durch nachträgliche Abänderung und Errichtung von Dach- und Staffelgeschossen, ohne daß Vollgeschosse entstehen, geschaffen wird.
(2) Die Ausgleichsbeträge dürfen nur verwendet werden zum Erwerb von Flächen sowie zur Herstellung, Unterhaltung, Grundinstandsetzung und Modernisierung von
(3) Die Höhe des Ausgleichsbetrages wird durch ein besonderes Gesetz bestimmt.
(4) Die Ausgleichsbeträge nach Absatz 1 und die sich darauf beziehenden Zinsen ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last und, solange das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, auch auf diesem. Die dingliche Haftung kann gegen die jeweilige Eigentümerin bzw. den jeweiligen Eigentümer oder gegen die Erbbauberechtigte bzw. den Erbbauberechtigten geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn diese Person nicht persönliche Schuldnerin oder persönlicher Schuldner ist.
§ 50 Gemeinschaftsanlagen
(1) Die Herstellung, die Instandhaltung und der Betrieb von Gemeinschaftsanlagen, insbesondere für Stellplätze, Fahrradplätze, Kinderspiel- und Freizeitflächen und Anlagen für Abfall- und Wertstoffe, für die in einem Bebauungsplan Flächen festgesetzt sind, obliegen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke, für die diese Anlagen bestimmt sind. Eine Erbbauberechtigte oder ein Erbbauberechtigter tritt an die Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers. Die Verpflichtungen zur Herstellung, Instandhaltung und zum Betrieb der Gemeinschaftsanlagen gelten auch für die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger.
(2) Die Gemeinschaftsanlage muß hergestellt werden, sobald und soweit sie zur Erfüllung ihres Zweckes erforderlich ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann durch schriftliche Anordnung den Zeitpunkt für die Herstellung, die ordnungsgemäße Instandhaltung oder den Betrieb bestimmen. Ist eine zügige und zweckmäßige Herstellung, die ordnungsgemäße Instandhaltung oder der Betrieb durch die dazu nach Absatz 1 Verpflichteten nicht sichergestellt, so kann die Bauaufsichtsbehörde eine Dritte oder einen Dritten mit der Herstellung, der Instandhaltung und dem Betrieb beauftragen und von den nach Absatz 1 Verpflichteten die Erstattung der Kosten verlangen. Die Bauaufsichtsbehörde ist ferner berechtigt, von den nach Absatz 1 Verpflichteten vor Beauftragung einer oder eines Dritten Vorauszahlung in Höhe des jeweiligen voraussichtlichen Anteils an den Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebskosten zu fordern.
(3) Die Baugenehmigung kann davon abhängig gemacht werden, daß die Antragstellerin oder der Antragsteller in Höhe der voraussichtlich auf sie oder ihn entfallenden Anteils der Herstellungskosten der Gemeinschaftsanlage Sicherheit leistet.
(4) Sind mehrere Personen unabhängig voneinander öffentlich-rechtlich verpflichtet, Kinderspiel- und Freizeitflächen, Stellplätze und Anlagen für Abfall- und Wertstoffe herzustellen, so kann ihnen auch auferlegt werden, eine Gemeinschaftsanlage zu schaffen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Gesundheit erforderlich oder die Herstellung von Einzelanlagen auf den Grundstücken nicht möglich ist.
§ 51 Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung 01b
(1) Soweit die Vorschriften der §§ 4 bis 47 dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zur Vermeidung oder Beseitigung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen nicht ausreichen, können für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung besondere Anforderungen nach § 3 Absatz 1 gestellt werden. Dies gilt auch für bauliche Anlagen, die besonderen Gefährdungen ausgesetzt sein können. Diese Anforderungen können sich insbesondere erstrecken auf
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten insbesondere für
(3) Soweit die Einhaltung der Vorschriften der §§ 4 bis 47 dieses Gesetz oder der au Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen und Räume nicht erforderlich ist, können auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag Ausnahmen zugelassen werden. Das gilt insbesondere für baulicht Anlagen und Teile von baulichen Anlagen nach Absatz 2, bei denen Aufenthaltsräume nur eine untergeordnete Bedeutung haben.
§ 52 Bauliche Anforderungen zugunsten besonderer Personengruppen 01b
(1) Bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend für Behinderte, alte Menschen oder Personen mit Kleinkindern bestimmt sind, sind so anzuordnen, herzustellen und instandzuhalten, daß sie von diesen Personen ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Das gilt für folgende bauliche Anlagen wie
(2) Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten nur für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile insbesondere folgender Anlagen:
Teil 10
Am Bau Beteiligte
§ 53 Pflichten der am Bau Beteiligten
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder dem Abbruch einer baulichen Anlage sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
§ 54 Bauherrin oder Bauherr
(1) Wer auf eigene Verantwortung eine bauliche Anlage vorbereitet oder ausführt oder vorbereiten oder ausführen läßt (Bauherrin oder Bauherr), hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser nach § 55, Unternehmerinnen oder Unternehmer nach § 56 und eine Bauleiterin oder einen Bauleiter nach § 57 zu bestellen. Der Bauherrin oder dem Bauherrn obliegen auch die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Mitteilungen und Nachweise an die Bauaufsichtsbehörde.
(2) Bei untergeordneten Gebäuden oder bei technisch einfachen baulichen Anlagen brauchen eine Entwurfsverfasserin oder ein Entwurfsverfasser und eine Bauleiterin oder ein Bauleiter nicht bestellt zu werden. Bei Bauarbeiten, die in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden, ist die Bestellung von Unternehmerinnen oder Unternehmern nicht erforderlich, wenn Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde und Erfahrung mitwirken. Wird eine Entwurfsverfasserin oder ein Entwurfsverfasser, eine Bauleiterin oder ein Bauleiter, eine Unternehmerin oder ein Unternehmer nicht bestellt, so übernimmt ihre Pflichten die Bauherrin oder der Bauherr. Genehmigungsbedürftige Abbrucharbeiten dürfen nicht in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden.
(3) Sind die von der Bauherrin oder vom Bauherrn bestellten Personen für ihre Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, so kann die Bauaufsichtsbehörde vor und während der Bauausführung verlangen, daß ungeeignete Beauftragte durch geeignete ersetzt oder geeignete Sachverständige hinzugezogen werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen lassen, bis geeignete Beauftragte oder Sachverständige bestellt sind.
(4) Wechselt die Bauherrin oder der Bauherr, so hat die neue Bauherrin oder der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(5) Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherrin oder Bauherr auf, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, daß eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt wird, die oder der ihr gegenüber die Verpflichtungen der Bauherrin oder des Bauherrn zu erfüllen hat.
§ 55 Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser
(1) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muß nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Sie oder er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres oder seines Entwurfs verantwortlich. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, daß die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden und den genehmigten Bauvorlagen und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
(2) Hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder er dafür zu sorgen, daß geeignete Sachverständige hinzugezogen werden. Diese sind der Bauaufsichtsbehörde gegenüber für die von ihnen gefertigten Unterlagen verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe bleibt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich.
§ 56 Unternehmerinnen und Unternehmer
(1) Jede Unternehmerin und jeder Unternehmer ist für die ordnungsgemäße, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den genehmigten Bauvorlagen entsprechende Ausführung der von ihr oder ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle sowie für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen verantwortlich. Sie oder er hat die erforderlichen Nachweise über die verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Sie oder er darf unbeschadet der Vorschriften des § 70 Arbeiten nicht ausführen oder ausführen lassen, bevor nicht die dafür notwendigen Bauvorlagen und Anweisungen an der Baustelle vorliegen.
(2) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit der baulichen Anlagen in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung der Unternehmerin oder des Unternehmers oder von einer Ausstattung des Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, daß sie oder er für diese Bauarbeiten geeignet ist und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügt.
(3) Hat die Unternehmerin oder der Unternehmer für einzelne Arbeiten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder er geeignete Fachunternehmerinnen oder Fachunternehmer oder Fachleute heranzuziehen und dieses der Bauherrin oder dem Bauherrn oder der Bauleiterin oder dem Bauleiter mitzuteilen. Die Fachunternehmerinnen und Fachunternehmer und Fachleute sind für ihre Arbeiten verantwortlich.
§ 57 Bauleiterin oder Bauleiter
(1) Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat auf der Baustelle als sachkundige Vertretung der Bauherrin oder des Bauherrn darüber zu wachen, daß die Baumaßnahmen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den genehmigten Bauvorlagen entsprechend ausgeführt wird. Sie oder er hat die erforderlichen Weisungen zu erteilen. Im Rahmen ihrer oder seiner Aufgabe hat sie oder er auch auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmerinnen und Unternehmer zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmerinnen und Unternehmer bleibt unberührt.
(2) Die Bauleiterin oder der Bauleiter muß über die für diese Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt sie oder er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder er dafür zu sorgen, daß geeignete Sachverständige (Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter) bestellt werden. Diese treten insoweit an die Stelle der Bauleiterin oder des Bauleiters. Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat ihre oder seine Tätigkeit und die Tätigkeit der Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter aufeinander abzustimmen.
Teil 11
Verfahrensvorschriften
§ 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde
(1) Es gehört zu den Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde, darauf zu achten, daß die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung, Änderung, Nutzung, Instandhaltung und den Abbruch baulicher Anlagen eingehalten und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt werden. Sie hat in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen.
(3) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 59 Erfordernis der Schriftform
Die nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen, Mitteilungen, Unterrichtungen, Genehmigungen und Bescheide bedürfen der Schriftform.
§ 60 Genehmigungsbedürftige Vorhaben
(1) Das Errichten, Ändern und Abbrechen baulicher Anlagen ist genehmigungsbedürftig, soweit sich aus den §§ 61, 62 und 73 nichts anderes ergibt. Dies gilt auch für die Änderung der Nutzung von baulichen Anlagen, wenn von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung abgewichen wird oder wenn besondere Rechtsvorschriften für die Benutzung bestehen.
(2) Das Errichten, Aufstellen, Anbringen und Ändern von Werbeanlagen sowie von Waren- und Leistungsautomaten im Sinne des § 13 ist genehmigungsbedürftig; § 69 gilt sinngemäß. Einer solchen Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine Genehmigung nach Absatz 1 oder nach wegerechtlichen Vorschriften erforderlich ist.
(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Antrag nicht innerhalb eines Monats beschieden worden ist. Die Frist kann durch Bescheid an die Antragstellerin oder den Antragsteller um einen weiteren Monat verlängert werden, wenn der Antrag nicht innerhalb eines Monats abschließend geprüft werden kann.
§ 61 Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit
(1) Soweit die Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 nicht gefährdet wird, kann der Senat durch Rechtsverordnung die Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit nach den §§ 60 und 73 bestimmen.
(2) Die Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit entbindet nicht von der Verpflichtung, dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften einzuhalten.
§ 62 Bauliche Anlagen des Bundes und der Länder
(1) Nach § 60 genehmigungsbedürftige Vorhaben bedürfen keiner Genehmigung und Bauzustandsbesichtigung, wenn
Solche baulichen Anlagen bedürfen jedoch der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde.
(2) Den Beamtinnen oder Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes werden gleichgestellt
die von der Leiterin oder dem Leiter der Baudienststelle für die Vorbereitung und Ausführung von Vorhaben bestellt sind.
(3) Der Antrag auf Zustimmung ist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Für das Zustimmungsverfahren und die Zustimmung gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß. Über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Zustimmungsverfahren. Eine bautechnische Prüfung findet im Zustimmungsverfahren nicht statt.
(4) Die öffentliche Bauherrin oder der öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung, dass Entwurf und Ausführung des Vorhabens den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und dem Zustimmungsbescheid entsprechen.
(5) Für bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, gelten die Absätze 1 bis 3 nicht. Sie sind der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Im übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit.
§ 63 Anträge und ihre Behandlung 01a
(1) Anträge sind bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Mit den Anträgen sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. In Bodenplanungsgebieten, die durch eine Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 des Hamburgischen Bodenschutzgesetzes vom 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27) festgesetzt oder gemäß § 9 Absatz 5 Nummer 3 des Baugesetzbuchs gekennzeichnet sind, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller mit den Bauvorlagen die Ergebnisse von Bodenuntersuchungen vorzulegen; Art und Umfang etwaiger schädlicher Bodenveränderungen müssen sich aus ihnen ergeben. Sie müssen jedoch bei Antragstellung so vollständig sein, daß als erster Schritt die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit geprüft werden kann.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann Anträge und Bauvorlagen zurückweisen, wenn sie so unvollständig sind, daß sie nicht bearbeitet werden können. Zur Beseitigung geringfügiger Mängel soll die Bauaufsichtsbehörde zunächst eine Frist setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, so gilt der Antrag als zurückgenommen.
(3) Bautechnische Nachweise für die Standsicherheit, den Brandschutz, den Wärmeschutz und den Schallschutz werden bei freistehenden Wohngebäuden mit einem Vollgeschoß und mit nicht mehr als zwei Wohnungen, bei untergeordneten Gebäuden, bei oberirdischen Kleingaragen und bei anderen zur Wohnnutzung gehörenden Nebenanlagen nur auf Antrag geprüft. Dies gilt für die Wohngebäude nach Satz 1 jedoch nur dann, wenn die bautechnischen Nachweise von einem Bauvorlageberechtigten nach § 64 Absatz 3 unterschrieben sind.
(4) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung der baulichen Anlagen auf die Umgebung verlangt werden, daß die bauliche Anlage in geeigneter Weise auf dem Grundstück dargestellt wird.
(5) Legt die Bauherrin oder der Bauherr Bescheinigungen einer sachverständigen Person oder Stelle im Sinne der Rechtsverordnung nach § 81 Absatz 8 vor, so wird vermutet, daß die bauaufsichtlichen Anforderungen insoweit erfüllt sind. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage solcher Bescheinigungen verlangen.
§ 64 Bauvorlageberechtigung 01b
(1) Bauvorlagen für das genehmigungsbedürftige Errichten oder Ändern von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, die oder der bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
(3) Bauvorlageberechtigt ist, wer
(4) Bauvorlageberechtigt für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind auch
(5) Bauvorlageberechtigt für den mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten verbundenen Umbau oder Ausbau von Gebäuden ist auch, wer auf Grund des Hamburgischen Architektengesetzes in der jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt" zu führen berechtigt ist.
(6) Bauvorlageberechtigt für das Errichten und Ändern von Grundstücksentwässerungsanlagen im Zusammenhang mit dem Errichten und Ändern von Gebäuden geringer Höhe und im Zusammenhang mit Dachgeschoßausbauten sind auch Meisterinnen und Meister des Gas- und Wasserinstallateurhandwerks bzw. des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks.
(7) Bauvorlageberechtigt für umfangreiche Freianlagen umfangreiche im Zusammenhang mit dem genehmigungsbedürftigen Errichten und Ändern von Gebäuden ist auch, wer auf Grund des Hamburgischen Architektengesetzes die Berufsbezeichnung "Garten- und Landschaftsarchitekt" zu führen berechtigt ist.
(8) Unternehmen dürfen Bauvorlagen als Entwurfsverfasser unterschreiben, wenn sie diese unter der Leitung einer nach den Absätzen 3 bis 7 bauvorlageberechtigten Person aufstellen. Auf den Bauvorlagen ist der Name dieser Person anzugeben.
§ 65 Vorbescheid
Einer Bauherrin oder einem Bauherrn ist auf Antrag zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) zu erteilen.
§ 66 Ausnahmen
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften vorgesehenen Ausnahmen zulassen, wenn die festgelegter Voraussetzungen gegeben sind und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ein Bauantrag gilt zugleich als Antrag auf Erteilung der Ausnahmen, die für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Weiter können auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag hin Ausnahmen zugelassen werden von den Vorschriften
§ 67 Befreiungen
Die Bauaufsichtsbehörde kann von zwingenden Vorschriften dieses Gesetzes oder von zwingenden Vorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen sind, auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag befreien, wenn
(1) Das Errichten und Ändern baulicher Anlagen kann untersagt werden, wenn dadurch vorhandene bauliche Anlagen auf benachbarten Grundstücken in ihrer Benutzbarkeit wesentlich beeinträchtigt würden. Ein Rechtsanspruch der Nachbarn auf die Untersagung besteht nicht. Vor einer Untersagung nach Satz 1 sind Bauherrin oder Bauherr und Nachbarinnen oder Nachbarn zu hören.
(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer benachbarter Grundstücke können die Bauvorlagen einsehen und sich zu dem genehmigungsbedürftigen Vorhaben äußern.
(3) Abweichungen von den Anforderungen
bedürfen der Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers des angrenzenden Grundstückes. Der Zustimmung bedarf es auch, wenn in Wänden, die mit der Nachbargrenze gleichlaufen oder ihr in spitzem Winkel gegenüberstehen, in einem geringeren Abstand als 1 m von der Nachbargrenze Fenster, Türen und Lüftungsöffnungen vorgesehen sind. Glasbausteine gelten nicht als Fenster.
(4) Werden Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes beantragt, so hat die Bauherrin oder der Bauherr die Eigentümerinnen und Eigentümer betroffener Grundstücke über das Vorhaben zu benachrichtigen. Ist zu erwarten, daß öffentlich-rechtlich geschützte Nachbarbelange berührt werden, so hat die Bauaufsichtsbehörde die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke zu beteiligen. In diesen Fällen sind Einwendungen der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erhoben werden. Auf den Ausschluß der Einwendungen sind die Eigentümerinnen und Eigentümer hinzuweisen. Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so ist die Entscheidung über die Befreiung den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern bekanntzugeben. Satz 2 gilt nicht, wenn die Bauherrin oder der Bauherr ein schriftliches Einverständnis der Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke vorlegt.
§ 69 Baugenehmigungen und andere Genehmigungen
(1) Die Genehmigung zum Errichten und Ändern baulicher Anlagen und zum Ausheben von Baugruben (Baugenehmigung) ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Das gilt auch für die Genehmigung
Soweit nicht bereits in dem Gebiet eines Bebauungsplans oder einer sonstigen Satzung (Rechtsverordnung) Festsetzungen über die Erhaltung baulicher Anlagen (§ 172 Baugesetzbuch) enthalten sind, kann die Genehmigung zum Abbruch einer baulichen Anlage versagt werden, wenn ihre Erhaltung wegen ihrer städtebaulichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt und der Eigentümerin oder dem Eigentümer hierdurch keine unzumutbaren Vermögensnachteile entstehen.
(2) Genehmigungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Genehmigungen gelten für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger der Bauherrin oder des Bauherrn und alle über die Bauanlage Verfügungsberechtigten. Durch sie werden private Rechte Dritter nicht berührt.
(3) Auch nach Erteilen der Genehmigung können Anforderungen gestellt werden, um nicht vorausgesehene Gefahren oder unzumutbare Belästigungen von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlage abzuwenden.
(4) Ist ein Bauantrag eingereicht, kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag vor Erteilung der Baugenehmigung die Ausführung einzelner Bauabschnitte oder Bauteile zulassen, sofern das Vorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist (Teilbaugenehmigung). Für die damit genehmigten Bauabschnitte oder Bauteile können weitere Nebenbestimmungen mit der Baugenehmigung festgelegt werden.
§ 70 Beginn und Fertigstellung des Vorhabens
(1) Vor Zugang der Genehmigung darf mit einem Vorhaben nicht begonnen werden.
(2) Die Bauherrin oder der Bauherr hat die Eigentümerinnen und Eigentümer angrenzender Grundstücke über genehmigungsbedürftige Bau- oder Abbruchvorhaben spätestens zwei Wochen vor Ausführungsbeginn zu unterrichten.
(3) Bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben sind der Bauaufsichtsbehörde der Beginn der Ausführung und die Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Unternehmerinnen und Unternehmer der Hauptgewerke mindestens eine Woche vorher mitzuteilen. Der Bauaufsichtsbehörde ist gleichzeitig zu bestätigen, daß die Eigentümerinnen und Eigentümer angrenzender Grundstücke über das Bau- oder Abbruchvorhaben nach Absatz 2 unterrichtet sind.
(4) Vor Baubeginn muß die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgelegt und gekennzeichnet sein. Die Bauaufsichtsbehörde kann darüber von der Bauherrin oder dem Bauherrn den Nachweis einer sachkundigen Person verlangen.
(5) Genehmigungen und Vorlagen müssen an der Baustelle vom Beginn der Ausführung an bereitgehalten werden.
(6) Über die endgültige Fertigstellung des genehmigungsbedürftigen Vorhabens ist die Bauaufsichtsbehörde von der Bauherrin oder dem Bauherrn innerhalb zweier Wochen zu benachrichtigen. § 77 Absatz 4 und § 78 Absatz 1 bleiben unberührt.
§ 71 Geltungsdauer des Vorbescheides und der Genehmigungen
(1) Vorbescheide erlöschen, wenn sie nicht innerhalb dreier Jahre in Anspruch genommen worden sind. Die Frist kann auf Antrag bis zu jeweils einem Jahr verlängert werden. Ein Vorbescheid wird unwirksam, sobald für das Grundstück eine Veränderungssperre in Kraft getreten oder ein Bebauungsplan öffentlich ausgelegt oder ohne öffentliche Auslegung festgestellt worden ist und der Vorbescheid der Planausweisung widerspricht.
(2) Genehmigungen erlöschen, wenn sie nicht innerhalb dreier Jahre in Anspruch genommen worden sind oder die Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, soweit in diesem Gesetz andere Fristen bestimmt sind. Die Fristen können auf Antrag bis zu jeweils einem Jahr verlängert werden.
§ 72 Typengenehmigung
(1) Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag eine allgemeine Genehmigung (Typengenehmigung) erteilen, wenn die baulichen Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, ihre Brauchbarkeit für den jeweiligen Verwendungszweck nachgewiesen ist und ein öffentliches Interesse vorliegt. Eine Typengenehmigung kann auch erteilt werden für bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. Für Fliegende Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt.
(2) Die Typengenehmigung darf nur für eine bestimmte Frist erteilt werden, die fünf Jahre nicht überschreiten soll. Sie kann auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden. Weitere Nebenbestimmungen können festgelegt werden.
(3) Typengenehmigungen anderer Länder im Geltungsbereich des Grundgesetzes gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg.
(4) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, eine Baugenehmigung oder eine Zustimmung einzuholen. Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen brauchen dabei von der Bauaufsichtsbehörde nicht geprüft zu werden. Soweit es auf Grund örtlicher Verhältnisse im Einzelfall erforderlich ist, kann die Bauaufsichtsbehörde weitere Auflagen machen oder genehmigte Typen ausschließen.
§ 73 Genehmigung Fliegender Bauten
(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.
(2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung.
(3) Zuständig für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist die Bauaufsichtsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, wenn
Die Ausführungsgenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(4) Die Ausführungsgenehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die fünf Jahre nicht überschreiten soll. Sie kann auf Antrag von der nach Absatz 3 zuständigen Behörde jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden. Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen beizufügen ist. Ausführungsgenehmigungen anderer Länder im Geltungsbereich des Grundgesetzes gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg.
(5) Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel ihres oder seines Wohnsitzes oder ihrer oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden Baues an Dritte der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen, die die Ausführungsgenehmigung erteilt hat. Diese Änderung (Übertragungsgenehmigung) wird von der nach Absatz 3 zuständigen Behörde in das Prüfbuch eingetragen. -
(6) Fliegende Bauten dürfen nur in Gebrauch genommen werden, wenn die Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß bestimmte Teile auf ihre Betriebssicherheit durch Sachkundige geprüft werden und das Prüfergebnis bescheinigt wird. Sie kann die Inbetriebnahme von einer Besichtigung abhängig machen. Das Ergebnis der Besichtigung ist in das Prüfbuch einzutragen.
(7) Bei Fliegenden Bauten, die längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Sicherheit weitere Besichtigungen durchführen; das Ergebnis ist in das Prüfbuch einzutragen.
(8) Die für die Besichtigung zuständige Bauaufsichtsbehörde kann Auflagen machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, insbesondere weil die Betriebssicherheit oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird. Wird die Aufstellung oder der Gebrauch auf Grund von Mängeln am Fliegenden Bau untersagt, so ist dies in das Prüfbuch einzutragen. Wenn innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäße Zustände nicht hergestellt worden sind, ist das Prüfbuch einzuziehen und der Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten, die das Prüfbuch ausgestellt hat.
(9) Für Fliegende Bauten können im Rahmen der Ausführungsgenehmigung von den Vorschriften dieser Bauordnung Ausnahmen zugelassen werden, soweit es nach der besonderen Ausführungsart und Nutzung der Fliegenden Bauten deren Einhaltung nicht bedarf und die Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 nicht gefährdet wird.
§ 74 Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken für die Ausführung von Bauarbeiten
(1) Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, das Betreten ihrer Grundstücke und das Aufstellen der erforderlichen Gerüste sowie die Vornahme von Arbeiten zu dulden, soweit dies zur Errichtung, Änderung oder Unterhaltung von baulichen Anlagen auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann entsprechende Anordnungen erlassen.
(2) Grenzt ein Gebäude unmittelbar an ein höheres Gebäude auf einem Nachbargrundstück, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des höheren Gebäudes zu dulden, daß die Schornsteine und Lüftungsleitungen des niedrigeren Gebäudes an der Grenzwand ihres oder seines Gebäudes befestigt und instand gehalten werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde angeordnet hat, daß die Schornsteine und die Lüftungsleitungen höher zu führen sind. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des höheren Gebäudes hat auch zu dulden, daß die Schornsteine und Lüftungsleitungen von ihrem oder seinem Grundstück aus gereinigt und daß die hierzu erforderlichen Einrichtungen auf ihrem oder seinem Gebäude hergestellt und instand gehalten werden.
(3) Wird ein Gebäude an ein anderes niedrigeres Gebäude auf einem Nachbargrundstück angebaut, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des neu errichteten höheren Gebäudes dafür zu sorgen, daß das Dach des vorhandenen niedrigeren Gebäudes dicht an die Wand des höheren Gebäudes angeschlossen wird. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des vorhandenen niedrigeren Gebäudes hat dabei zu dulden, daß der erforderliche dichte Anschluß auch durch übergreifende Bauteile hergestellt wird.
(4) Soll eine bauliche Anlage tiefer als eine bereits vorhandene angrenzende Nachbarbebauung gegründet werden, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer der bestehenden baulichen Anlage die Unterfangung zu dulden, wenn und soweit dies zur Erhaltung der Standsicherheit der bestehenden baulichen Anlage erforderlich ist. Kommt eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande, so hat die Bauaufsichtsbehörde die entsprechenden Anordnungen zu erlassen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer der bestehenden baulichen Anlage kann gegen Vorauszahlung der zusätzlichen Kosten eine solche Ausführung der Unterfangung verlangen, daß sie als Gründung für eine spätere planungsgemäße Bebauung verwendet werden kann; aus der Unterfangung entstehende zivilrechtliche Ansprüche bleiben unberührt.
(5) Sind Arbeiten beabsichtigt, die eine Duldungspflicht auslösen, so hat dies die Bauherrin oder der Bauherr mindestens zwei Wochen vor Beginn der Ausführung der Eigentümerin oder dem Eigentümer des in Anspruch zu nehmenden Grundstücks oder der von der Eigentümerin oder dem Eigentümer zur Vertretung bevollmächtigten Person mitzuteilen, sofern diese ohne erhebliche Schwierigkeiten zu erreichen sind.
(6) Die Bauherrin oder der Bauherr ist der Nachbarin und dem Nachbarn zum Ersatz jeden Schadens verpflichtet, der aus Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 entsteht. Auf Verlangen der Nachbarin oder des Nachbarn ist vor Beginn der Ausführung in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens Sicherheit zu leisten. Ergeht eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2, so bestimmt die Bauaufsichtsbehörde die Höhe der Sicherheitsleistung.
(7) Mitteilung und Sicherheitsleistung sind nicht erforderlich, wenn die Arbeiten zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr notwendig sind.
§ 74a Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
Sind Bauprodukte entgegen § 22 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.
§ 75 Baueinstellung
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, daß Bauarbeiten eingestellt werden, wenn
Die Einstellung kann auch mündlich angeordnet werden.
(2) Werden Bauarbeiten trotz angeordneter Einstellung fortgesetzt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.
§ 76 Herstellung ordnungsgemäßer Zustände
(1) Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlage anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt, so kann diese Benutzung untersagt werden.
(2) Absatz 1 gilt für Werbeanlagen und Waren- und Leistungsautomaten sinngemäß.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, daß verwahrloste oder durch Beschriftung und Bemalung verunstaltete Bau- und Werbeanlagen oder Teile von ihnen ganz oder teilweise instand gesetzt werden, daß ihr Anstrich erneuert oder daß die Fassade gereinigt wird. Ist eine Instandsetzung nicht möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung der Anlage verlangen. Sie kann ferner verlangen, daß Grundstücke aufgeräumt oder ordnungsgemäß hergerichtet werden oder daß endgültig nicht mehr genutzte außer Betrieb gesetzte unterirdische bauliche Anlagen, wie Kellergewölbe und Behälter, entweder beseitigt oder gereinigt und mit nicht wassergefährdenden Stoffen verfüllt werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann außerdem anordnen, daß Sachen, insbesondere Fahrzeuge, Schutt und Gerümpel, auf unbebauten Grundstücken und Grundstücksteilen nicht oder nur unter bestimmten Vorkehrungen aufgestellt oder gelagert werden.
§ 77 Bauzustandsbesichtigungen 01b
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, Anordnungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überwachen und durch Stichproben die Ausführung von Bauvorhaben überprüfen.
(2) Die Überprüfung erstreckt sich insbesondere auf die Brauchbarkeit der verwendeten Bauprodukte, die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung, die Tauglichkeit und Betriebssicherheit der Gerüste, Geräte und der sonstigen Baustelleneinrichtungen. Die Bauaufsichtsbehörde und die von ihr Beauftragten können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen entnehmen und prüfen. Die Kosten für die Probeentnahmen und Prüfungen sowie für Nachweise auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 81 Absatz 1 Nummer 52 und Absatz 4 trägt die Bauherrin oder der Bauherr.
(3) Bauliche Anlagen dürfen erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar sind.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann bereits mit der Genehmigung festlegen, daß die Fertigstellung des Rohbaues und die endgültige Fertigstellung der baulichen Anlage sowie Beginn und die Beendigung bestimmter Bauarbeiten oder Nutzungen mitgeteilt werden, um eine Besichtigung durch die Bauaufsichtsbehörde durchführen zu können. Diese Besichtigung ist innerhalb einer Woche nach Eingang der Mitteilung durchzuführen. Ergeben die Besichtigungen Beanstandungen, kann die Bauaufsichtsbehörde weitere Besichtigungen festlegen. Sind Besichtigungen festgelegt worden, dürfen die entsprechenden Bauarbeiten erst fortgesetzt oder die Anlage erst benutzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde erklärt, daß die Besichtigung keine Beanstandungen ergeben hat oder wegen der Sicherheit und Ordnung keine Bedenken bestehen.
(5) Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände, notwendigen Treppen und die Dachkonstruktion hergestellt sind. Zur Besichtigung des Rohbaus sind die für die Standsicherheit wesentlichen Bauteile und, soweit möglich, die Bauteile, die für den Brandschutz, den Wärme- und den Schallschutz sowie für die Abwasserbeseitigung wesentlich sind, derart offen zu halten, daß Maße und Ausführungsart geprüft werden können. Werden Abgasanlagen für Feuerstätten oder ortsfeste Verbrennungsmotoren errichtet oder geändert, hat die Bauherrin oder der Bauherr bis zur Rohbaufertigstellung über die Tauglichkeit der Abgasanlage eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
(6) Die endgültige Fertigstellung der baulichen Anlage umfaßt auch die Fertigstellung der Wasserversorgungsanlagen und der Anlagen zum Sammeln und Beseitigen von Abwasser.
Werden Abgasanlagen für Feuerstätten oder ortsfeste Verbrennungsmotoren errichtet oder geändert, hat die Bauherrin oder der Bauherr bis zur endgültigen Fertigstellung über die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage einschließlich der zugehörigen Anschlüsse eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Bauherrin oder der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde mit der Meldung über die endgültige Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlage nach § 70 Absatz 6 einen Dichtheitsnachweis, versehen mit einem Lageplan und der Kennzeichnung der geprüften Anlagen, entsprechend § 17b des Hamburgischen Abwassergesetzes vom 21. Februar 1984 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 16. November 1999 (HmbGVBl. S. 255), einzureichen. Wird ein Antrag für die Prüfung bautechnischer Nachweise nach § 63 Absatz 3 nicht gestellt, sind bis zur endgültigen Fertigstellung der baulichen Anlage der Bauaufsichtsbehörde
vorzulegen, in denen bestätigt wird, daß in den Entwürfen und bei der Ausführung des Bauvorhabens der nach den gesetzlichen Vorschriften notwendige bauliche Wärmeschutz oder Schallschutz eingehalten worden ist.
(7) Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Einblick in die Bescheide und die auf der Baustelle geführten Unterlagen zu gewähren. Die Bauherrin oder der Bauherr hat für die Besichtigungen und die damit verbundenen möglichen Prüfungen die erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte bereitzustellen.
§ 78 Abnahmebescheinigungen 01b
(1) Die Bauherrin oder der Bauherr kann vor Beendigung der entsprechenden Bauarbeiten die Besichtigung des Rohbaues und der endgültig fertiggestellten baulichen Anlage beantragen. Sie muß innerhalb zweier Wochen durchgeführt sein. Bei baulichen Anlagen, für die eine Prüfung der bautechnischen Nachweise nach § 63 Absatz 3 nicht beantragt worden ist, kann ein Antrag auf Besichtigung des Rohbaues nicht gestellt werden.
(2) Über durchgeführte Besichtigungen kann die Bauherrin oder der Bauherr Bescheinigungen (Abnahmebescheinigungen) verlangen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nur für Vorhaben, die in einem Verfahren ohne Beschränkung der Prüfung genehmigt wurden.
§ 79 Baulasten und Baulastenverzeichnis
(1) Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie Erbbauberechtigte mit Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Handeln, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber der Rechtsnachfolgerin oder dem Rechtsnachfolger.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform. Die Unterschrift muß amtlich oder öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet werden.
(3) Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht, kann der Verzicht erklärt werden. Vor dem Verzicht sollen die durch die Baulast Verpflichteten und Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
(4) Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt.
(5) Das Baulastenverzeichnis begründet eine widerlegbare Vermutung für den Bestand und Umfang der eingetragenen Baulast. Ein Rechtsanspruch auf Übernahme in das Baulastenverzeichnis besteht nicht.
(6) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften oder Ablichtungen fertigen lassen.
Teil 12
Ausführung - und Schlußvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen urnichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EURO geahndet werden.
(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 603), zuletzt geändert am 15. Juli 1992 (Bundesgesetzblatt 1 Seiten 1302, 1310), ist anzuwenden.
§ 81 Rechtsverordnungen 01a 01b
(1) Zur Verwirklichung der in § 3 bezeichneten allgemeinen Anforderungen wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
soweit sich aus Absatz 14 nicht etwas anderes ergibt.
(2) Der Senat wird ermächtigt, zum bauaufsichtlichen Verfahren durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
Dabei können für verschiedene Arten von Vorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festgelegt werden.
(3) Der Senat wird ermächtigt, zur Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleunigung des bauaufsichtlichen Verfahrens oder zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, daß die am Bau Beteiligten (§ 54 bis 57) zum Nachweis der ordnungsgemäßen Bauausführung Bescheinigungen, Bestätigungen oder Nachweise der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Unternehmerinnen oder Unternehmer, der Bauleiterin oder des Bauleiters, von Sachverständigen oder Behörden über die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen vorzulegen haben.
(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnisse zur
auf nicht zur unmittelbaren Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg gehörende Behörden zu übertragen. Die in Satz 1 Nummern 1 bis 5 genannten Befugnisse können auch auf eine Behörde eines anderen Landes übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die Freie und Hansestadt Hamburg mitwirkt. Die in Satz 1 Nummern 1 und 2 genannten Befugnisse dürfen nur im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde ausgeübt werden.
(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(7) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß für bestimmte Fliegende Bauten die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde nach § 73 Absätze 1 bis 9 ganz oder teilweise auf andere Stellen übertragen werden, und die Vergütung dieser Stellen zu regeln.
(8) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für Sachverständige zu erlassen über
(9) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Gebiete eine bestimmte Heizungsart oder den Anschluß von Gebäuden an gemeinsame Heizungsanlagen bestimmter Art oder an eine Fernheizung und die Benutzung dieser Einrichtungen vorzuschreiben, um Gefahren, unzumutbare Belästigungen oder sonstige Nachteile durch Luftverunreinigungen zu vermeiden oder zur Sicherung der örtlichen Energieversorgung sowie zum umfassenden Schutz der Umwelt. In der Rechtsverordnung sind Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungsgebot in Fällen vorzusehen, in denen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls Anschluß und Benutzung unzumutbar sind, soweit sich aus Absatz 14 nicht etwas anderes ergibt
(10) aufgehoben
(11) Der Senat wird ermächtigt, Rechtsverordnungen, die auf die Verordnung über Baugestaltung vom 10. November 1936 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 938) oder zugleich auf die Baupflegesatzung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 14. September 1939 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 1 21301-b) gestützt sind, aufzuheben oder nach Absatz 1 Nummer 6 zu ändern. Das gilt auch, soweit Vorschriften zugleich auf § 20a des Gesetzes, betreffend das Verhältnis der Verwaltung zur Rechtspflege, vom 23. April 1879 (Sammlung des bereinigten Hamburgischen Landesrechts I 20100-b) gestützt sind.
(12) (aufgehoben)
(13) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Hamburgische Gesetz zur Erleichterung des Wohnungsbaus vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 221, 223) aufzuheben oder nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4 zu ändern.
(14) Die Bürgerschaft beschließt Vorschriften nach Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 9 durch Gesetz, wenn die örtlich zu ständige Bezirksversammlung dem Verordnungsentwurf nicht zugestimmt oder nicht binnen vier Monaten nach Vorlage des Entwurfes zur Abstimmung über ihre Zustimmung entschieden hat. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 9 für die Fälle auf die Bezirksämter zu übertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Verordnungsentwürfen zugestimmt haben. Die Verordnungen bedürfen in diesen Fällen vor ihrem Erlaß durch das Bezirksamt der Genehmigung der zuständigen Behörde.
§ 82 Aufhebung, Fortgeltung und Änderung von Vorschriften
(1) Es treten in ihrer zur Zeit geltenden Fassung außer Kraft
(2) Soweit in landesrechtlichen Rechtsvorschriften auf die nach Absatz 1 außer Kraft getretenen Vorschriften verwiesen ist, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften.
(3) Es gelten als auf Grund des § 81 erlassen die auf die Hamburgische Bauordnung von 1969 gestützten Rechtsvorschriften in ihrer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes geltenden Fassung. (Satz 2 nicht abgedruckt.)
(4) Soweit in diesem Gesetz an die Festsetzung von Baugebieten Rechtsfolgen geknüpft werden, gelten diese auch für die entsprechenden Baugebiete in den nach § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes übergeleiteten Bebauungsplänen und in Bebauungsplänen nach dem Bundesbaugesetz, bei denen der erste Tag der öffentlichen Auslegung in die Zeit zwischen dem 29. Oktober 1960 und dem 31. Juli 1962 fiel.
(5) Die Technischen Baubestimmungen, deren Einführung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht worden ist, gelten fort.
(6) - Änderung anderer Regelungen -
(7) (nicht enhalten)
§ 83 Bestehende bauliche Anlagen 01b
(1) Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer oder die über die bauliche Anlage verfügungsberechtigte Person hat alle baulichen Anlagen in standsicherem und gesundheitlich einwandfreiem Zustand zu erhalten. Bei drohender Gefahr muß sie oder er sofort die nötigen Sicherheitsmaßnahmen treffen und dies der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitteilen.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß bestehende bauliche Anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften angepaßt werden, soweit dies wegen einer Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit notwendig ist.
(3) Bei wesentlicher Änderung baulicher Anlagen kann gefordert werden, daß auch die von der Änderung nicht berührten Teile der baulichen Anlage mit diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn dies keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.
§ 84 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Die Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Ist ein Antrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden, so kann der Antragsteller verlangen, daß die Entscheidung nach dem zur Zeit der Antragstellung geltenden Recht getroffen wird.
ENDE