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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Deregulierung gaststättenrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -

Vom 2. Dezember 2003
(GVBl. Nr. 49 vom 15.12.2003 S. 553)



Artikel 1
Verordnung zur Änderung der Gaststättenverordnung

Auf Grund von § 4 Absatz 3 und § 21 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3419) zuletzt geändert am 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412, 3420), und von § 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl: S. 251, 252), wird verordnet:

Die Gaststättenverordnung vom 27. April 1971 (HmbGVBl. S. 81), geändert am 11. September 2001 (HmbGVBl. S. 337, 341, 384), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 1 wird die Textstelle "oder 2" gestrichen.

1.2 In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "und seines Ehegatten" gestrichen.

2. § 2 erhält folgende Fassung:

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§ 2 Allgemeine Mindestanforderungen an Räume

Die zum Betrieb des Gewerbes und zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume müssen mindestens den allgemeinen Vorschriften, insbesondere der Hamburgischen Bauordnung vom 10. Dezember 1969 (Hamburgisches Gesetz-und Verordnungsblatt 1969 Seite 249, 1970 Seite 52), der auf sie gestützten Rechtsverordnungen sowie dem § 10 Absätze 1 bis 4 und dem § 11 der Hygieneverordnung vom 17. Dezember 1968 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 298) in ihren jeweils geltenden Fassungen entsprechen, soweit im folgenden keine weitergehenden Anforderungen gestellt werden.

 " § 2 Allgemeine Mindestanforderungen an Räume

Die zum Betrieb des Gewerbes und zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume müssen mindestens den allgemeinen Vorschriften, insbesondere den bau-, immissionsschutz-, hygiene- und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen, soweit im Folgenden keine weitergehenden Anforderungen gestellt werden."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

3.1 In der Überschrift werden die Wörter "und Beleuchtung" gestrichen.

3.2 Absatz 2

(2) Treppen und Flure sind, soweit das Tageslicht nicht genügt, ausreichend zu beleuchten.

wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.

4. § 5 erhält folgende Fassung:

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§ 5 Räume von Schank- und Speisewirtschaften

(1) Schankräume dürfen nicht als Wohn- oder Schlafräume benutzt werden oder mit solchen unmittelbar verbunden sein.

(2) Die Grundfläche mindestens eines Schankraumes darf nicht kleiner als 25 m2 sein; für weitere Schankräume genügt eine Grundfläche von 15 m2. Sollen in einem Schankraum Schaustellungen von Personen oder theatralische Vorstellungen im Sinne des § 33a der Gewerbeordnung dar geboten werden, darf der für den Aufenthalt der Gäste bestimmte Teil des Raumes nicht kleiner als 50 m2 sein.

(3) Schrankräume müssen mit einem Schallschutz versehen sein, der gewährleistet, daß die Ruhe der Bewohner des Betriebsgrundstücks und der Nachbargrundstücke nicht gestört wird.

(4) Schankräume und andere dem gemeinsamen Aufenthalt der Gäste dienende Räume müssen übersichtlich sein. Sie müssen so beleuchtet sein, daß die nach § 4 der Preisauszeichnungsverordnung vom 18. September 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 1733) in ihrer jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Preisverzeichnisse von den Gästen deutlich gelesen wer den können.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten für Speisewirtschaften entsprechend.

(6) Die Fußböden von Kühlräumen müssen wasserdicht und gleitsicher sein. Die Türen müssen von innen ohne Schlüssel geöffnet werden können.

 " § 5 Beleuchtung

Dem gemeinsamen Aufenthalt der Gäste dienende Räume sowie Treppen und Flure sind, soweit das Tageslicht nicht genügt, ausreichend zu beleuchten."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

5.1 In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Schlafraum" durch das Wort "Beherbergungsraum" ersetzt.

5.2 Die Absätze 3 und 4

(3) In jedem Schlafraum oder in Verbindung mit ihm muß eine anderen Gästen nicht zugängliche ausreichende Waschgelegenheit mit fließendem Wasser vorhanden sein.

(4) Schlafräume, die nach dem Inhalt der Erlaubnis auch während der kalten Jahreszeit belegt werden können, müssen beheizbar sein.

werden aufgehoben.

6. § § 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

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§ 7 Abortanlagen

(1) Die Abortanlagen für die Gäste müssen leicht erreichbar, gekennzeichnet und von anderen Abortanlagen getrennt sein.

(2) In Schank- und Speisewirtschaften müssen folgende Abortanlagen vorhanden sein:

Schank-/ Speiseraum-
fläche qm
für Frauen
Spülaborte
Spülabortefür Männer
Standbecken
Stück
oder Rinne
lfd. m
bis501122
über50-1002132
über100 -1502232,5
über150-2003243
über200-2503253,5
über250-3504364
über350- Festsetzung im Einzelfall -

(3) In jedem Geschoß von Beherbergungsbetrieben, in dem Schlafräume für Gäste liegen, müssen vorhanden sein:

  1. bis zu 10 Betten 1 Spülabort,
  2. über 10 bis 20 Betten 2 Spülaborte,
  3. bei mehr als 20 Betten Spülaborte und Standbecken oder Rinne nach Festsetzung im Einzelfall.

Soweit Schlafräume einen eigenen Spülabort haben, werden die Betten in diesen Räumen nicht mitgerechnet.

(4) Abortanlagen und Spülaborte für Frauen und Männer sind durch durchgehende Wände voneinander zu trennen. Sie müssen, nach Geschlechtern getrennt, einen lüftbaren Vorraum besitzen, der mit Waschbecken, Seife und gesundheitlich einwandfreier Handtrocknungseinrichtung ausgestattet sein muß. Handtrocknungseinrichtungen und Seife dürfen nicht ausschließlich gegen Entgelt, Gemeinschaftshandtücher dürfen nicht bereitgestellt werden. Die Wände der Abortanlagensind bis zur Höhe von 1,5 m mit einem waschfesten, glatten Belag oder Anstrich zu versehen. Die Fußböden müssen gleitsicher und leicht zu reinigen sein.

(5) Aborte, Standbecken und Rinnen müssen Wasserspülung haben.Die Türen zu den Spülaborten müssen von innen verschließbar sein. Die nach den Absätzen 2 und 3 notwendigen Aborte dürfen nicht ausnahmslos durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder nur gegen Entgelt zugänglich sein.

(6) Abortanlagen mit Standbecken oder Rinnen müssen einen Fußbodenablauf haben. Die Standbreite von Becken darf 0,60 m nicht unter schreiten.

(7) Die Vorschriften des § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 3 finden auf Abortanlagen, Spülaborte und Vorräume entsprechende Anwendung.

(8) Für die im Betrieb Beschäftigen müssen leicht erreichbare Abortanlagen vorhanden sein, die von anderen Personen nicht benutzt werden dürfen. Der Weg der in der Küche Beschäftigen zu den Abortanlagen darf nicht durch Schank- und Vorratsräume oder durchs Freie führen. Im übrigen richten sich die Anforderungen an die Abortanlagen nach den Absätzen 4 bis 7 und nach den betrieblichen Verhältnissen, insbesondere nach Anzahl und Geschlecht der Personen, deren regelmäßige Beschäftigung in dem Betrieb zu erwarten ist.

§ 8 Küchen

(1) Küchen sind einzurichten, wenn die Art der zubereiteten Speisen es erfordert. Sie müssen mindestens 15 m2 groß sein.Im übrigen richtet sich ihre Größe nach den betrieblichen Verhältnissen.

(2) An Fenstern, die geöffnet werden können, und an Luftöffnungen müssen Vorrichtungen gegen das Eindringen von Insekten angebracht sein.Die Lüftung muß zug frei sein. Die Entlüftung muß über das Dach erfolgen, wenn dies zum Schutz der Gäste, der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder der Allgemeinheit gegen erhebliche Geruchsbelästigung erforderlich ist.

(3) Die Küche muß mindestens eine Wasserzapfstelle, ein Handwaschbecken mit eigener Wasserzapfstelle für Kalt - und Warmwasser mit Seife und einer gesundheitlich einwandfreien Handtrocknungseinrichtung sowie 1einen gesonderten Schmutzwasserausguß haben. In der Küche oder in einem gut lüftbaren Raum muß eine ausreichende Spülanlage vorhanden sein.

(4) Die Küche muß zur Aufbewahrung von Lebensmitteln einen unmittelbar vom Freien belüfteten, ausreichend großen Nebenraum oder eingebauten Schrank sowie eine ausreichend große Kühleinrichtung mit einem Temperaturanzeigegerät haben.

(5) Für die Aufbewahrung von Geschirr, Küchen- und Reinigungsgeräten sowie Reinigungsmaterial müssen ausreichende, hygienisch einwandfreie Einrichtungen vorhanden sein.

(6) Die Vorschriften des § 5 Absatz 3 findet auf Küchen entsprechende Anwendung.

 " § 7 Abortanlage für Gäste

(1) In Schank- und Speisewirtschaften müssen folgende Abortanlagen vorhanden sein:

Schank-/ Speiseraumfläche, m2für Frauen
für Männer

Standbecken Stück


SpülaborteSpülaborteoder Rinne lfd. m
bis 50ein Spülaborte
über 50-1002132
über 100-1502232,5
über 150-2003243
über 200Festsetzung im Einzelfall

Bei Schank- und Speisewirtschaften mit einer Schank- oder Speiseraumfläche bis einschließlich 50 m2 kann die nach Satz 1 bestehende Pflicht zur Einrichtung eines Spülaborts durch Gestattung der Mitbenutzung der Personaltoilette erfüllt werden, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.

(2) Aborte dürfen nicht ausnahmslos durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder nur gegen Entgelt zugänglich sein.

(3) Soweit nach baurechtlichen Vorschriften über Abortanlagen besondere Anforderungen gestellt werden, gehen diese baurechtlichen Vorschriften den Absätzen 1 und 2 vor.

§ 8 Küchen

Die Einrichtung von Küchen richtet sich nach den betrieblichen Verhältnissen."

7. § 9 wird wie folgt geändert:

7.1 Absatz 1 wird einziger Absatz und in Satz 4 wird die Textstelle "Absätze 2 bis 4" durch die Textstelle "Absatz 2" ersetzt.

7.2 Absätze 2 und 3

(2) In den dem Betrieb des Gewerbes dienenden Räumen müssen Sitzgelegenheiten für die Beschäftigen in ausreichender Anzahl vorhanden sein.

(3) Werden im Betrieb mehr als 10 Personen ständig gleichzeitig beschäftigt, müssen vorhanden sein:

  1. ein Aufenthaltsraum mit Tischen und Sitzgelegenheiten mit Rücken lehnen in ausreichender Anzahl,
  2. nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume mit ausreichenden Waschgelegenheiten und verschließbaren Schränken oder Schließfächern.

Die Lüftung der Räume muß zugfrei sein.

werden aufgehoben.

8. In § 10Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort "Fahrgäste" durch das Wort "Gäste" ersetzt.

9. §§ 11 bis 13

§ 11 Beschäftigte Personen

(1) Soweit es zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutz der Gäste erforderlich ist, kann der Gewerbetreibende verpflichtet werden,der zuständigen Behörde die Beschäftigung von Personen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind Vor- und Zuname(bei Frauen auch der Mädchenname), Geburtsdatum und Geburtsort, der letzte Aufenthaltsort und die vorhergehende Beschäftigungsstelle der beschäftigten Person sowie der Beginn der Beschäftigung anzugeben.

(2) Die Beschäftigung von Personen kann für einzelne Betriebe von einer vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde abhängig gemacht wer den, wenn eine Anzeigepflicht nach Absatz 1 zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutz der Gäste nicht genügt.

(3) Die entgeltliche Beschäftigung von Personen zur Unterhaltung oder Werbung von Gästen ist nur gegen ausreichenden und festen Barlohn zulässig. Diese Personen dürfen mit Ausnahme eines von den Gästen erhobenen Bedienungsgeldes nicht am Umsatz beteiligt werden. Als Umsatzbeteiligung ist auch ein von der Anzahl der Gäste abhängiges Entgelt anzusehen. Kosten der Verpflegung und der Wohnung dürfen inortsüblicher und angemessener Weise auf den Lohn angerechnet werden. Sonstige Abzüge sind nur gestattet, wenn sie gesetzlich zugelassen sind.

§ 12 Verantwortlichkeit

Der Gewerbetreibende, sein Stellvertreter und der mit der Leitung des Betriebes Beauftragte haben für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Betrieb und bei der Gästewerbung zu sorgen, insbesondere dafür, daß die Gäste nicht gefährdet werden, die Ruhe der Bewohner des Betriebsgrundstücks und der Nachbargrundstücke nicht gestört wird und daß Darbietungen unterbleiben, die den Gesetzen zuwiderlaufen.

§ 13 Zutritt

Der Gewerbetreibende, sein Stellvertreter und der mit der Leitung des Betriebes Beauftragte haben den von der zuständigen Behörde beauftragten Personen Zutritt zu den zum Betrieb des Gewerbes und zum Aufenthalt der Beschäftigten benutzten Räumen zu gestatten.

werden aufgehoben.

Die bisherigen §§ 14 und 15 werden § § 11 und 12.

10. Der neue § 11 erhält folgende Fassung:

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§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 28 Absatz 1 Nummer 12 des Gaststättengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen einer auf Grund des § 11 Absatz 1 begründeten Verpflichtung die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. eine Person ohne die auf Grund einer Verpflichtung nach § 11 Absatz 2 erforderliche Erlaubnis beschäftigt,
  3. den Vorschriften des § 11 Absatz 3 über die Entlohnung von Beschäftigten zuwiderhandelt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(2) Ordnungswidrig nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Absatz 2 Rettungswege einengt oder nicht dafür sorgt,daß die Türen der Notausgänge auch von den Gästen schnell zu öffnen sind,
  2. entgegen § 5 Absatz 1 Schank- oder Speiseräume als Wohn- oder Schlafräume benutzt oder benutzen läßt,

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

" § 11 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § l Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 Rettungswege einengt oder nicht dafür sorgt, dass die Türen der Notausgänge auch von Gästen schnell zu öffnen sind. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden." 

Artikel 2
Verordnung über die Sperrzeit im Gaststätten- und Vergnügungsgewerbe (Sperrzeitverordnung)

Auf Grund von § 18 Absatz 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3419), zuletzt geändert am 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412, 3420), wird verordnet:

§ 1 Allgemeine Sperrzeit

(1) Die Sperrzeit beginnt für

  1. Schank- und Speisewirtschaften sowie für Spielhallen um 5 Uhr,
  2. Musikaufführungen, Schaustellungen, unterhaltende Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiten im Freien um 24 Uhr.

Die Sperrzeit endet um 6 Uhr.

(2) In den Nächten zum Sonnabend und Sonntag sowie zum 1. Januar, 1.und 2. Mai bestehen keine Sperrzeiten. Das gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Veranstaltungen im Freien.

(3) Eine Sperrzeit besteht ferner nicht für Betriebe und Veranstaltungen auf festgesetzten Volksfesten und Märkten.

§ 2 Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben.

(2) Die zuständige Behörde kann unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen in Einzelfällen

  1. an den Tagen, an denen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 keine Sperrzeiten bestehen, eine Sperrzeit festsetzen,
  2. den Beginn der Sperrzeit bis 21 Uhr vorverlegen und das Ende der Sperrzeit bis 7 Uhr hinausschieben sowie
  3. die Sperrzeit verkürzen oder aufheben.

Die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit ist jederzeit widerruflich;sie ist außerdem auf längstens ein Jahr zu befristen. In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden.

Artikel 3
Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Wirtschaftsverwaltung

Auf Grund der §§ 2 und 8 des Gebührengesetzes vom 5. März1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 532), wird verordnet:

In Nummer 5 der Anlage zur Gebührenordnung für die Wirtschaftsverwaltung vom 17. Dezember 1991 (HmbGVBl. S. 475), zuletzt geändert am 23. September 2003 (HmbGVBl. S. 477), wird die Textstelle " § 3 Absatz 2 Nummer 4 der Sperrzeitverordnung vom 15. Dezember 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 315), zuletzt geändert am 18. Dezember 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 280)," durch die Textstelle " § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Sperrzeitverordnung vom 2. Dezember 2003 (HmbGVBl. S. 553, 554)" ersetzt.

Artikel 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Sperrzeitverordnung vom 15. Dezember 1970 (HmbGVBl. S. 315) in der geltenden Fassung außer Kraft.

ENDE