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GastVO - Gaststättenverordnung
- Hamburg -

Vom 27. April 1971
(GVBl. S. 81; 11.09.2001 S. 337; 02.12.2003 S. 553; 21.12.2010 S. 655 10)
753-1-19


Auf Grund von § 4 Absatz 3, § 21 Absatz 2 und § 30 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I Seite 465) sowie von § l des Gesetzes zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 mit der Änderung vom 2. März 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1966 Seite 77, 1970 Seite 90) wird verordnet:

§ 1 Antrag 03 10

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1, einer Stellvertretungserlaubnis nach § 9, einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 Absatz 1, einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis nach § 11 Absatz 2 oder einer Gestattung nach § 12 Absatz 1 des Gaststättengesetzes ist in Textform einzureichen.

(2) Der Antragsteller hat die Angaben zu machen und die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrags von Bedeutung sein können. Erforderlich sind insbesondere Angaben und Unterlagen über

  1. die Person des Antragstellers und,
  2. die Betriebsart,
  3. die zum Betrieb des Gewerbes einschließlich der zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume.

Die zuständige Behörde kann Besitznachweise und Bauvorlagen verlangen.

(3) Bei dem Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis sind Angaben über die Person des Antragstellers und des Stellvertreters zu machen.

§ 2Allgemeine Mindestanforderungen an Räume 03

Die zum Betrieb des Gewerbes und zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume müssen mindestens den allgemeinen Vorschriften, insbesondere den bau-, immissionsschutz-, hygiene- und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen, soweit im Folgenden keine weitergehenden Anforderungen gestellt werden.

§ 3 Zugang zu den Betriebsräumen 03

Die dem Betrieb des Gewerbes dienenden Räume müssen von öffentlichen Wegen leicht zugänglich sein. Sie dürfen während der Betriebszeit nicht verschlossen sein.

§ 4 Feuersicherheit

(1) Dekorationen, Vorhänge, Gardinen und ähnliche Ausstattungen in den für den Aufenthalt der Gäste bestimmten Räumen von Schank- und Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetrieben müssen schwer entflammbar sein.

(2) Die Rettungswege, insbesondere Treppen, Flure und Gänge, in und außerhalb von Gebäuden dürfen durch Einbauten oder abgestellte bewegliche Gegenstände nicht eingeengt werden; Absatz 1 findet auf Rettungswege entsprechende Anwendung. Im Rettungsweg liegende Türen müssen nach außen aufschlagen. Die Türen der Notausgänge müssen auch von Gästen schnell zu öffnen sein.

§ 5 Beleuchtung 03

Dem gemeinsamen Aufenthalt der Gäste dienende Räume sowie Treppen und Flure sind, soweit das Tageslicht nicht genügt, ausreichend zu beleuchten.

§ 6 Beherbergungsräume 03

(1) Die Schlafräume für die Gäste dürfen nicht innerhalb der Wohnung des Gewerbetreibenden oder Dritter liegen. Jeder Beherbergungsraum muß einen eigenen Zugang vom Flur haben. Die Zugangstüren müssen durch fort laufende Nummern gekennzeichnet und von innen und außen abschließbar sein.

(2) Einbettzimmer müssen mindestens 8 m2 groß sein; bei Mehrbett zimmern ist eine zusätzliche Grundfläche von mindestens 4 m2 für jedes weitere Bett erforderlich. Nebenräume (insbesondere Bäder und Aborte) werden nicht angerechnet.

§ 7 Abortanlage für Gäste 03

(1) In Schank- und Speisewirtschaften müssen folgende Abortanlagen vorhanden sein:

Schank-/ Speiseraumfläche,
m2
für Frauenfür Männer
SpülaborteSpülaborteStandbecken Stückoder Rinne lfd. m
bis 50ein Spülaborte
über 50-1002132
über 100-1502232,5
über 150-2003243
über 200Festsetzung im Einzelfall

Bei Schank- und Speisewirtschaften mit einer Schank- oder Speiseraumfläche bis einschließlich 50 m2 kann die nach Satz 1 bestehende Pflicht zur Einrichtung eines Spülaborts durch Gestattung der Mitbenutzung der Personaltoilette erfüllt werden, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.

(2) Aborte dürfen nicht ausnahmslos durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder nur gegen Entgelt zugänglich sein.

(3) Soweit nach baurechtlichen Vorschriften über Abortanlagen besondere Anforderungen gestellt werden, gehen diese baurechtlichen Vorschriften den Absätzen 1 und 2 vor.

§ 8 Küchen 03

Die Einrichtung von Küchen richtet sich nach den betrieblichen Verhältnissen.

§ 9 Räume für die Beschäftigten 03

(1) Die Anzahl der Schlafräume für die Beschäftigten ist so zu bemessen, daß eine ausreichende und nach Geschlechtern getrennte Unterbringung möglich ist. Die Schlafräume dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Schank- oder Speiseräumen liegen und müssen von den Schlafräumen oder sonstigen Aufenthaltsräumen der Gäste getrennt sein. Jeder Schlafraum muß einen eigenen Zugang vom Flur haben; die Zugangstüren müssen von innen und außen abschließbar sein. Die Vorschriften des § 6 Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.

§ 10 Abweichungen und Befreiungen 03

(1) Von der Erfüllung einzelner Mindestanforderungen der §§ 3 bis 9 kann abgesehen werden, soweit die Abweichung mit den in § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Gaststättengesetzes geschützten Belangen vereinbar ist, bei Betrieben,

  1. die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung befugt errichtet worden sind und ohne wesentliche Änderungen weitergeführt werden sollen,
  2. deren Umfang durch die Betriebsart oder die Art der zugelassenen Getränke oder zubereiteten Speisen beschränkt werden soll,
  3. die auf See- oder Binnenschiffen oder in Kraftfahrzeugen errichtet und in denen Gäste bewirtet oder beherbergt werden sollen.

(2) Von den in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen kann auf An trag Befreiung erteilt werden, wenn Gründe des Allgemeinwohls dies er fordern oder die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde.

§ 10a Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg 10

Die Verfahren nach dieser Verordnung können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten 03

Ordnungswidrig nach § l Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 Rettungswege einengt oder nicht dafür sorgt, dass die Türen der Notausgänge auch von Gästen schnell zu öffnen sind. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 10. Mai 1971 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Betrieb von Gaststätten vom 25. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 7103 -b) in der geltenden Fassung außer Kraft.

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