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Änderungstext
Zehntes Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung
Vom 5. Oktober 2004
(GVBl. I Nr. 44 vom 15.10.2004 S. 375)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Änderung der Hamburgischen Bauordnung
Die Hamburgische Bauordnung vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 353), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 wird am Ende von Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt; es wird die Nummer 7 angefügt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Es muß in ausreichender Breite von einem befahrbaren und nicht anbaufrei zu haltenden öffentlichen Weg aus unmittelbar zugänglich sein. | "Es muss in ausreichender Breite von einem befahrbaren und nicht anbaufrei zu haltenden öffentlichen Weg aus unmittelbar oder über ein anderes Grundstück durch Baulast nach § 79 gesichert zugänglich sein; ein gemeinsamer Zugang ist für höchstens vier Grundstücke oder für Grundstücke mit einer Hausgruppe bis zu 50 m Länge zulässig." |
2.2 Absatz 2 Satz 2
Eine Ausnahme vom Erfordernis des unmittelbaren Zugangs kann für ein Grundstück zur Errichtung eines Wohnzwecken dienenden Einzel- oder Doppelhauses geringer Höhe mit insgesamt nicht mehr als zwei Wohnungen zugelassen werden, wenn ein den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 im übrigen entsprechender Zugang über ein anderes Grundstück durch Baulast nach § 79 gesichert ist.
wird gestrichen.
3. In § 15 Absatz 2 werden die Wörter "Vorsetzen und" gestrichen.
4. § 40 Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Grundstücke, die dem Anschluß- und Benutzungszwang nach den abwasserrechtlichen Vorschriften unterliegen, sind unmittelbar durch eine eigene unterirdische Leitung (Grundleitung) an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen; im Fall des § 4 Absatz 2 Satz 2 ist eine durch Baulast gesicherte gemeinsame Leitung zulässig. | "Grundstücke, die dem Anschluss- und Benutzungszwang nach den abwasserrechtlichen Vorschriften unterliegen, sind
|
§ 2 Übergangsbestimmung
Dieses Gesetz gilt nur für Vorhaben, für die nach seinem In-Kraft-Treten Genehmigungsanträge gestellt oder Bauanzeigen erstattet werden.
ENDE