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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes
Vom 4. April 2006
(GVBl. Nr. 15 vom 07.04.2006 S. 143)
Gl.-Nr.: 224-1
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Denkmalschutzgesetz vom 3. Dezember 1973 (HmbGVBl. S. 466), zuletzt geändert am 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 75, 79), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
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(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach Absatz 2 für Festsetzungen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren für die Fälle auf die Bezirksämter weiterzuübertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Bebauungsplanentwürfen zugestimmt haben. | "(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach Absatz 2
auf die Bezirksämter weiter zu übertragen. Die Bezirksämter erlassen die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde." |
2. In Abschnitt I wird hinter § 7 folgender § 7a eingefügt:
" § 7a Erkannte Denkmäler
(1) Der Verfügungsberechtigte hat alle beabsichtigten Veränderungen im Sinne der §§ 8 bis 10 an einem erkannten Denkmal nach Absatz 2 der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Veränderungsbeginn schriftlich anzuzeigen. § 13 findet entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht für Objekte, in denen Maßnahmen gemäß einem mit der zuständigen Behörde abgestimmten Plan durchgeführt werden.
(2) Erkannte Denkmäler sind Gegenstände, die die Voraussetzungen des § 2 erfüllen, weder in die Denkmalliste gemäß § 5 eingetragen sind noch der Anzeigepflicht nach § 6 Absatz 5 unterliegen. Erkannte Denkmäler werden in einem Verzeichnis bekannt gemacht, das zur kostenfreien Einsicht durch jedermann beim Staatsarchiv niedergelegt wird; die Verfügungsberechtigten werden darüber umgehend informiert."
3. § 28 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
3.1 Hinter der Textstelle "Ordnungswidrig handelt ferner, wer" wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:
"1. im Falle des § 7a Absatz 1 als Verfügungsberechtigter seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt,".
3.2 Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden Nummern 2 bis 6.
ENDE