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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes

Vom 4. April 2006
(GVBl. Nr. 15 vom 07.04.2006 S. 143)
Gl.-Nr.: 224-1


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Das Denkmalschutzgesetz vom 3. Dezember 1973 (HmbGVBl. S. 466), zuletzt geändert am 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 75, 79), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

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(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach Absatz 2 für Festsetzungen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren für die Fälle auf die Bezirksämter weiterzuübertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Bebauungsplanentwürfen zugestimmt haben. "(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach Absatz 2
  1. für Festsetzungen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren für die Fälle, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Bebauungsplan-Entwürfen zugestimmt haben und
  2. für nach § 7a Absatz 2 bekannt gemachte bezirksbezogene Ensembles

auf die Bezirksämter weiter zu übertragen. Die Bezirksämter erlassen die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde."

2. In Abschnitt I wird hinter § 7 folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Erkannte Denkmäler

(1) Der Verfügungsberechtigte hat alle beabsichtigten Veränderungen im Sinne der §§ 8 bis 10 an einem erkannten Denkmal nach Absatz 2 der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Veränderungsbeginn schriftlich anzuzeigen. § 13 findet entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht für Objekte, in denen Maßnahmen gemäß einem mit der zuständigen Behörde abgestimmten Plan durchgeführt werden.

(2) Erkannte Denkmäler sind Gegenstände, die die Voraussetzungen des § 2 erfüllen, weder in die Denkmalliste gemäß § 5 eingetragen sind noch der Anzeigepflicht nach § 6 Absatz 5 unterliegen. Erkannte Denkmäler werden in einem Verzeichnis bekannt gemacht, das zur kostenfreien Einsicht durch jedermann beim Staatsarchiv niedergelegt wird; die Verfügungsberechtigten werden darüber umgehend informiert."

3. § 28 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

3.1 Hinter der Textstelle "Ordnungswidrig handelt ferner, wer" wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:

"1. im Falle des § 7a Absatz 1 als Verfügungsberechtigter seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt,".

3.2 Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden Nummern 2 bis 6.

ENDE