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Denkmalschutzgesetz
- Hamburg -
Vom 3. Dezember 1973
(HmbGVBl. 1973 S. 466; 12.03.1984 S. 61; 25.06.1997 S. 267; 16.11.1999 S. 255; 18.07.2001 S. 251, 255; 21.03.2005 S. 75; 04.04.2006 S. 143 06; 27.11.2007 S. 410 07; 05.04.2013 S. 142 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 224-1
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
(1) Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmäler wissenschaftlich zu erforschen und nach Maßgabe dieses Gesetzes zu schützen und zu erhalten, sowie daraufhinzuwirken, dass sie in die städtebauliche Entwicklung, Raumordnung und Landespflege einbezogen werden.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg soll auch als Eigentümerin oder sonst Verfügungsberechtigte und als obligatorisch Berechtigte durch vorbildliche Unterhaltungsmaßnahmen an Denkmälern für den Wert des kulturellen Erbes in der Öffentlichkeit eintreten und die Privatinitiative anregen.
§ 2 Gegenstand des Denkmalschutzes
Nach diesem Gesetz werden als Denkmäler geschützt
deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt.
§ 3 Denkmalpflegerin oder Denkmalpfleger und Bodendenkmalpflegerin oder Bodendenkmalpfleger
Der Senat bestellt auf Vorschlag der zuständigen Behörde für die Erforschung und Pflege der Bau- und sonstigen Kulturdenkmäler eine Kunsthistorikerin oder einen Kunsthistoriker oder eine kunsthistorisch vorgebildete Architektin oder einen kunsthistorisch vorgebildeten Architekten als Denkmalpflegerin oder Denkmalpfleger, für die Erforschung und Pflege der Denkmäler aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit und der beweglichen Bodenfunde eine Archäologin oder einen Archäologen als Bodendenkmalpflegerin oder Bodendenkmalpfleger.
§ 4 Denkmalrat
(1) Für die Zwecke des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wird der zuständigen Behörde der Denkmalrat als unabhängiger sachverständiger Beirat beigeordnet. Der Denkmalrat besteht aus 16 Mitgliedern. Er soll sich zusammensetzen aus Vertreterinnen und Vertretern der Fachgebiete der Denkmalpflege, Geschichte und Architektur sowie aus in der Sache engagierten Bürgern und Institutionen der Freien und Hansestadt Hamburg. Frauen und Männer sollen zu gleichen Teilen berücksichtigt werden. Die Leiterin oder der Leiter des Staatsarchivs nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Denkmalrates teil.
(2) Die Mitglieder des Denkmalrates werden auf Vorschlag der zuständigen Behörde vom Senat ernannt. Die Behörde hat Vorschläge der Fachverbände und der Kirchen einzuholen. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Eine einmalige Wiederernennung ist zulässig. Eine erneute dritte Ernennung ist frühestens drei Jahre nach dem Ausscheiden möglich. Für die Berechnung der Amtszeit ist das Kalenderjahr maßgebend. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so ernennt der Senat ein Ersatzmitglied, falls der Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds mehr als ein Vierteljahr beträgt.
(3) Beamtete Mitglieder des Denkmalrates sind an Weisungen nicht gebunden.
(4) Der Denkmalrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. Der Denkmalrat kann andere Sachverständige und die Bezirksämter hören.
(5) Der Denkmalrat berät die zuständige Behörde. Er nimmt Stellung zu grundsätzlichen Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Der Denkmalrat kann Anregungen zu Unterschutzstellungen geben. Der Denkmalrat ist über alle beabsichtigten Unterschutzstellungen (§ 6) zu unterrichten und dann um eine Stellungnahme zu bitten, wenn Verfügungsberechtigte gegen die Unterschutzstellung Widerspruch eingelegt haben. Die Stellungnahme bindet die zuständige Behörde nicht. Der Denkmalrat ist über alle Löschungen in der Denkmalliste (§ 7 Absatz 1) zu unterrichten.
§ 5 Denkmalliste
(1) Bei der zuständigen Behörde wird eine Denkmalliste geführt. In diese sind die in § 2 Nummern 1 bis 4 genannten Denkmäler einzutragen, sobald die Verfügung über die Unterschutzstellung unanfechtbar geworden oder ihre sofortige Vollziehung angeordnet oder eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 in Kraft getreten ist. Denkmäler gemäß § 2 Nummer 5 werden in die Liste nach In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung nach § 16 eingetragen.
(2) Jede Eintragung und Löschung einer Eintragung ist öffentlich bekannt zu machen. Die Denkmalliste kann von jeder natürlichen und jeder juristischen Person eingesehen werden.
(1) Die Unterschutzstellung wird von der zuständigen Behörde durch Verwaltungsakt verfügt, sofern der Denkmalschutz nicht durch Rechtsverordnung festgesetzt wird.
(2) Der Senat wird ermächtigt, Ensembles (§ 2 Nummer 2) durch Rechtsverordnung dem Schutz dieses Gesetzes zu unterstellen. Der Entwurf der Rechtsverordnung ist bei der zuständigen Behörde sowie im örtlich zuständigen Bezirksamt vier Wochen zur Einsicht öffentlich auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Bei der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jede natürliche oder juristische Person, deren Belange durch die Unterschutzstellung berührt werden, innerhalb der Frist von einem Monat bei der zuständigen Behörde Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle vorbringen kann.
(3) Der Denkmalschutz beginnt in den Fällen des § 2 Nummern 1 bis 4 erst mit der Eintragung in die Denkmalliste.
(4) Eine Unterschutzstellung von Ensembles gemäß § 2 Nummer 2 durch Verwaltungsakt kann auf einzelne abgrenzbare unbewegliche Sachen beziehungsweise Teile des Ensembles begrenzt werden, wenn die Unterschutzstellung der übrigen Teile des Ensembles aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen sich verzögert oder nicht erfolgen kann.
(5) Zwischen dem Zugang der Unterschutzstellungsverfügung und der Eintragung in die Denkmalliste haben die Verfügungsberechtigten alle beabsichtigten Veränderungen an dem betroffenen Denkmal im Sinne der § § 8 bis 10 der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach Absatz 2
auf die Bezirksämter weiter zu übertragen. Die Bezirksämter erlassen die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde.
§ 7 Löschung von Eintragungen in der Denkmalliste
(1) Eintragungen in der Denkmalliste werden von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten nach Anhörung des Denkmalrates gelöscht, wenn die Eintragungsvoraussetzungen entfallen sind.
(2) Bei einer Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung des Senats kann die Eintragung erst nach Aufhebung der Verordnung gelöscht werden. Das gilt auch für die Löschung von Teilen der Eintragung.
(3) Auf eine Veränderung der Eintragungsvoraussetzungen kann sich derjenige, der sie herbeigeführt hat, zur Begründung eines Löschungsantrags nicht berufen.
(1) Der Verfügungsberechtigte hat alle beabsichtigten Veränderungen im Sinne der § § 8 bis 10 an einem erkannten Denkmal nach Absatz 2 der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Veränderungsbeginn schriftlich anzuzeigen. § 13 findet entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht für Objekte, in denen Maßnahmen gemäß einem mit der zuständigen Behörde abgestimmten Plan durchgeführt werden.
(2) Erkannte Denkmäler sind Gegenstände, die die Voraussetzungen des § 2 erfüllen, weder in die Denkmalliste gemäß § 5 eingetragen sind noch der Anzeigepflicht nach § 6 Absatz 5 unterliegen. Erkannte Denkmäler werden in einem Verzeichnis bekannt gemacht, das zur kostenfreien Einsicht durch jedermann beim Staatsarchiv niedergelegt wird; die Verfügungsberechtigten werden darüber umgehend informiert.
Abschnitt II
Schutzvorschriften für in die Denkmalliste eingetragene Denkmäler
§ 8 Genehmigungsvorbehalt für Veränderungen von unbeweglichen Denkmälern, Gebäudegruppen und Gesamtanlagen
(1) Denkmäler im Sinne von § 2 dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht ganz oder teilweise beseitigt, wiederhergestellt, erheblich ausgebessert, von ihrem Standort entfernt oder sonst verändert werden. Dabei sind die Belange von Menschen mit Behinderung oder mit Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen.
(2) Denkmäler im Sinne von § 2, über die einer juristischen Person des öffentlichen Rechts das Verfügungsrecht zusteht, dürfen nur im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde in ihrer Ausstattung mit beweglichen Sachen verändert werden, sofern dadurch das Erscheinungsbild im Innern oder Äußern beeinflusst würde. Die zuständige Behörde hat zu beachten, dass die liturgischen Anliegen und Veranstaltungen von Religionsgesellschaften nicht beeinträchtigt werden.
(3) Sollen Entscheidungen über Bau- und Bodendenkmäler oder über eingetragene bewegliche Denkmäler getroffen werden, die unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken der Kirchen oder anerkannter Religionsgemeinschaften dienen, beziehungsweise deren Gemeindeleben, so hat das Denkmalschutzamt die von der zuständigen kirchlichen Oberbehörde festgestellten liturgischen und gemeindlichen Belange und Erfordernisse zu berücksichtigen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften sind am Verfahren zu beteiligen. Die zuständige Behörde entscheidet nur im Benehmen mit der zuständigen kirchlichen Oberbehörde.
§ 9 Umgebungsschutz
Die unmittelbare Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild oder Bestand von prägender Bedeutung ist, darf ohne Genehmigung der zuständigen Behörde durch Errichtung, Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen, durch die Gestaltung der unbebauten öffentlichen oder privaten Flächen oder in anderer Weise nicht dergestalt verändert werden, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden.
§ 10 Schutz beweglicher Denkmäler
(1) Bewegliche Denkmäler (§ 2 Nummer 3) dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde weder ganz noch zum Teil vernichtet, wiederhergestellt, erheblich ausgebessert oder sonst verändert oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.
(2) Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, der zuständigen Behörde den jeweiligen Standort des Denkmals anzuzeigen.
§ 11 Versagung der Genehmigung und Erteilung der Genehmigung unter Bedingungen oder Auflagen
(1) Die für eine Maßnahme nach § 8 Absatz 1, § 9 oder § 10 Absatz 1 beantragte Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ihr Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen.
(2) Eine Genehmigung kann insbesondere an die Bedingung geknüpft werden, dass die Ausführung nur nach einem von der zuständigen Behörde gebilligten Plan oder unter Leitung eines von ihr bestimmten Sachverständigen erfolgt.
(3) Die Genehmigung der Beseitigung eines Denkmals und die Genehmigung der Entfernung eines Denkmals von seinem Standort können an die Bedingung der Wiedererrichtung des Denkmals an geeigneter Stelle und für eine seiner Eigenart entsprechende Verwendung auf Kosten der Verfügungsberechtigten geknüpft werden. Die Wiedererrichtung kann auch auf einem Grundstück gefordert werden, das den über das Denkmal Verfügungsberechtigten nicht gehört.
(4) Wird ein Denkmal von seinem Standort entfernt oder beseitigt, so haben die Verfügungsberechtigten die vorherige wissenschaftliche Dokumentation, bei Bodendenkmälern und Fundplätzen mindestens die Erforschung und Auswertung durch Notgrabung unter Übernahme der dadurch entstehenden Kosten zu dulden.
§ 12 Frist für die Entscheidung über einen Genehmigungsantrag
(1) Wird ein Genehmigungsantrag nicht innerhalb von drei Monaten beschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. Wird die Antragstellerin oder der Antragsteller dahin beschieden, dass der Antrag noch nicht abschließend geprüft werden konnte, so verlängert sich die Frist nach Satz 1 um weitere drei Monate.
(2) Über den Eingang eines Genehmigungsantrages ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen.
§ 13 Änderungen im Verfügungsrecht
Änderungen im Verfügungsrecht über Denkmäler sind der zuständigen Behörde durch den Verfügungsberechtigten, im Erbfall durch den Erben oder Testamentsvollstrecker unverzüglich anzuzeigen.
§ 14 Denkmalgerechte Erhaltung und Verwendung der Denkmäler
(1) Die Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, das Denkmal in einem denkmalgerechten Zustand zu erhalten.
(2) Über Maßnahmen, die der Erhaltung, der Erneuerung oder einer der Eigenart des Denkmals entsprechenden neuen Verwendung dienen, können sich die Verfügungsberechtigten und die Freie und Hansestadt Hamburg durch öffentlich-rechtlichen Vertrag einigen. Diese Vorschrift gilt nicht für vorübergehende bauliche Maßnahmen im Rahmen von Veranstaltungen.
(3) Bedarf es zur Erhaltung des Denkmals der Beseitigung vorhandener oder der Verhinderung zu besorgender Mängel, so sind die Verfügungsberechtigten verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen oder ihre Durchführung durch die zuständige Behörde zu dulden. Die obligatorisch Berechtigten können zur Duldung verpflichtet werden. Die Verfügungsberechtigten haben der zuständigen Behörde das Auftreten offenkundiger Mängel anzuzeigen, welche die Erhaltung des Denkmals gefährden.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind den Verfügungsberechtigten ihre Aufwendungen insoweit zu ersetzen, als sie allein oder überwiegend aus Gründen des Denkmalschutzes erwachsen und ihnen wirtschaftlich nicht zumutbar sind. Dies gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts als Verfügungsberechtigte; ihnen können jedoch in Ausnahmefällen Beihilfen gewährt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die Freie und Hansestadt Hamburg trägt zu den Kosten der Erhaltung und Instandsetzung von Denkmälern nach Maßgabe der im Haushalt hierfür bereitgestellten Mittel bei.
(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Erhaltung von Denkmälern im Sinne von § 2 Nummern 1 und 2 zu erlassen.
(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach Absatz 5 für Festsetzungen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren für die Fälle auf die Bezirksämter weiterzuübertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Bebauungsplanentwürfen zugestimmt haben.
Abschnitt III
Besondere Vorschriften für Bodendenkmäler
§ 15 Genehmigungspflicht für Ausgrabungen
(1) Wer archäologische Gegenstände ausgraben, aus einem Gewässer bergen oder unter Einsatz von technischen Suchgeräten entdecken will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung kann insbesondere an Bedingungen oder Auflagen hinsichtlich der Ausführung der Ausgrabung, der Dokumentation, des Fundverbleibes sowie der Konservierung und Restaurierung der aufzufindenden Überreste, Sachen oder Spuren geknüpft werden. Der Genehmigung bedarf ferner, wer die bisherige Bodennutzung von Grundstücken, bei denen festgestellt wurde, dass sie im Boden archäologische Gegenstände enthalten, ändern will, sofern die Änderung der Bodennutzung die archäologischen Gegenstände beeinträchtigen kann. Verfügungsberechtigte, denen bekannt ist, dass die Grundstücke in diesem Sinne archäologische Gegenstände enthalten, haben die beabsichtigte Änderung der Bodennutzung der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 19 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn die Auffindung archäologischer Gegenstände zwar nicht bezweckt wird, dem Antragsteller aber bekannt ist, dass solche Gegenstände bei Gelegenheit von Erdarbeiten voraussichtlich entdeckt werden.
(3) § 12 gilt entsprechend.
§ 16 Grabungsschutzgebiete
Bestimmte abgegrenzte Flächen, in denen archäologische Gegenstände vorhanden oder zu vermuten sind, können vom Senat durch Rechtsverordnung befristet oder auf unbestimmte Zeit zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden, um die noch freizulegenden archäologischen Gegenstände zu erhalten. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach Satz 1 für Festsetzungen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren für die Fälle auf die Bezirksämter weiterzuübertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Bebauungsplanentwürfen zugestimmt haben.
§ 17 Maßnahmen in Grabungsschutzgebieten
In Grabungsschutzgebieten bedürfen alle Maßnahmen, die archäologische Gegenstände gefährden können, der Genehmigung der zuständigen Behörde. § 11 Absatz 2 und § 12 gelten entsprechend.
§ 18 Funde
(1) Werden bei Erdarbeiten, Baggerungen oder anderen Gelegenheiten Sachen oder Sachteile gefunden, bei denen Anlass zu der Annahme besteht, dass es sich um bisher unbekannte archäologische Gegenstände handeln kann, so haben der Finder und die Verfügungsberechtigten den Fund unverzüglich anzuzeigen und die zu seiner Sicherung und Erhaltung ergehenden Anordnungen zu befolgen. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die gleiche Verpflichtung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Arbeiten, bei denen der Fund gemacht worden ist. Zur Erfüllung der Anzeigepflicht genügt die Erstattung der Anzeige durch einen der Anzeigepflichtigen.
(3) Archäologische Gegenstände und bewegliche Denkmäler im Sinne von § 2 Nummern 3 und 4, die so lange im Boden verborgen gewesen sind, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung dann Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg, wenn ihnen ein hervorragender wissenschaftlicher Wert zuzubilligen ist. Der Fund ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Bei nichtöffentlichen Nachforschungen oder Bodeneingriffen ist dem Finder eine angemessene Fundprämie zu gewähren.
(4) Liegt kein Fall des § 15 vor, dürfen die Arbeiten vor Ablauf von dreimal 24 Stunden - Sonnabende, Sonn- und Feiertage nicht gerechnet - nach Anzeigeerstattung nicht fortgesetzt werden, es sei denn,
§ 19 Überlassungspflicht
Bewegliche Funde, die unter die Anzeigepflicht des § 18 Absätze 1 und 2 fallen, sind der zuständigen Behörde vorübergehend zur wissenschaftlichen Bearbeitung zu überlassen.
Abschnitt IV
Enteignung und Entschädigung
§ 20 Enteignungsgründe
Enteignungen im Rahmen dieses Gesetzes sind zulässig
§ 21 Begünstigte
Maßnahmen nach diesem Abschnitt sollen zu Gunsten der Freien und Hansestadt Hamburg getroffen werden. Sie dürfen zu Gunsten Dritter getroffen werden, wenn die Verwirklichung des Zweckes der Enteignung oder sonstigen Maßnahme durch die Begünstigten gewährleistet ist.
§ 22 Entschädigung in besonderen Fällen
(1) Wird in den Fällen der § § 8, 9, 10 und 17 eine beantragte Genehmigung abgelehnt oder unter Bedingungen oder Auflagen erteilt und wird dadurch eine wirtschaftlich zumutbare Nutzung eines Denkmals oder seiner Umgebung oder eines Grabungsschutzgebietes unmöglich oder wesentlich erschwert, so haben die Betroffenen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
(2) Unter denselben Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf angemessene Entschädigung im Falle des § 19.
§ 23 Übertragungsanspruch der Freien und Hansestadt Hamburg
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg kann von dem durch eine entschädigungspflichtige Maßnahme nach diesem Gesetz betroffenen Eigentümer die Übertragung des Eigentums verlangen, wenn die an den Eigentümer zu zahlende Entschädigung mehr als fünfzig vom Hundert des Wertes betragen würde. Die Übertragung eines Grundstücksteils kann verlangt werden, wenn die Teilung nach dem Bundesbaugesetz zulässig ist. Der Übertragungsanspruch erlischt durch Verzicht des Eigentümers auf den Mehrbetrag.
(2) Kommt eine Einigung über die Übertragung nicht zustande, so kann das Eigentum durch Enteignung entzogen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Erbbauberechtigte.
§ 24 Verfahren
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Hamburgischen Enteignungsgesetzes vom 14. Juni 1963 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 77) in ihrer jeweiligen Fassung.
Abschnitt V
Ausführungs- und Schlussbestimmungen
§ 25 Besichtigung von Denkmälern und Fundstellen
Die Verfügungsberechtigten über Grundstücke und Objekte sind gegenüber der zuständigen Behörde auf Verlangen auskunftspflichtig. Sie haben darüber hinaus den Beauftragten der zuständigen Behörde Zutritt zu Grundstücken und Objekten zu gewähren, soweit dies zur Erforschung oder zur Erhaltung eines Denkmals, eines Grabungsschutzgebietes oder einer als Denkmal oder Grabungsschutzgebiet in Betracht kommenden Sache dringend erforderlich ist.
§ 26 Vorläufiger Schutz
(1) Die zuständige Behörde ist in Fällen einer Gefahr befugt, zur Sicherung der durch dieses Gesetz geschützten Interessen anzuordnen, dass Denkmäler im Sinne von § 2 als vorläufig in die Denkmalliste eingetragen und dass bestimmte abgegrenzte Bezirke im Sinne von § 16 als vorläufig zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden. Mit dem Erlass der Anordnung tritt für die Dauer ihrer Wirksamkeit Denkmalschutz (§ § 8 bis 14), bei Grabungsschutzgebieten der Schutz nach § 16 ein.
(2) Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Unterschutzstellung nicht innerhalb von drei Monaten eingeleitet und nach weiteren sechs Monaten verfügt und festgesetzt worden ist. Bei Vorliegen wichtiger Gründe können diese Fristen um bis zu drei Monaten verlängert werden.
§ 27 Einschränkung von Grundrechten
Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) berührt wird, wird dieses Recht eingeschränkt.
(1) Ordnungswidrig handelt, soweit die Tat nicht nach § 304 des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist, wer ohne Genehmigung der zuständigen Behörde
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer einer ihm nach § 10 Absatz 2, § 13, § 14 Absatz 3 Satz 3 oder nach § 18 Absätze 1 und 2 obliegenden Anzeigepflicht nicht nachkommt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
§ 29 Behebung von Beeinträchtigungen
Wer ohne Genehmigung der zuständigen Behörde Veränderungen an einem Denkmal vorgenommen und dadurch den Denkmalwert beeinträchtigt hat, ist auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Beeinträchtigung zu beheben. An seiner Stelle und auf seine Kosten handelt die zuständige Behörde, wenn er nicht nachweisen kann, dass er zur Wiederherstellung denkmalgerechter Verhältnisse sachlich in der Lage und dazu bereit ist.
§ 30 In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Denkmalschutzgesetz vom 6. Dezember 1920 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 224-a) mit der Änderung vom 2. März 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 90) außer Kraft.
(3) Die Denkmalliste wird fortgeführt. Sie gilt als nach diesem Gesetz angelegt.
ENDE