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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des
Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen

Vom 11. April 2006
(GVBl. Nr. 19 vom 25.04.2006 S. 182)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen

Das Hamburgische Gesetz über das Ingenieurwesen vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 321), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 256), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nummer 1 Buchstabe a werden hinter dem Wort "das" die Wörter "mindestens dreijährige" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

2.1.1 Satz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

altneu
b) den Beruf einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung nicht an den Besitz eines Diploms bindet, ausgeübt hat, sofern sie oder er dabei im Besitz von einem oder mehreren Ausbildungsnachweisen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1989 Nummer L 19 Seite 16), war. "b) den Beruf einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeübt hat, der den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung nicht an den Besitz eines Diploms bindet; dabei muss die Antragstellerin oder der Antragsteller im Besitz von einem oder mehreren Ausbildungsnachweisen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), geändert am 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), sein."

2.1.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die zweijährige Berufserfahrung darf jedoch nicht verlangt werden, wenn der Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG durch den nach Satz 1 erforderlichen Ausbildungsnachweis beziehungsweise die erforderlichen Ausbildungsnachweise bestätigt wird."

2.2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf eine Person nicht, die nach dem Gesetz über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 221-g) berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad der Ingenieurin oder des Ingenieurs zu führen. "(5) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf eine Person nicht, die nach deutschem Recht berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad einer Diplom-Ingenieurin oder eines Diplom-Ingenieurs zu führen."

2.3 Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Diplomen und Befähigungsnachweisen nach Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten eine Gleichstellung ergibt."

3. § 6 Absatz 3

(3) Bezeichnungen, die auf Zusammenschlüsse Beratender Ingenieurinnen und Beratender Ingenieure hinweisen, dürfen in Verbindung mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 nur geführt werden, wenn
  1. der Gegenstand des Zusammenschlusses die Wahrnehmung von Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure im Sinne von § 12 Absatz 1 ist
    und
  2. die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführung und die persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter mehrheitlich in die Listen der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure eingetragen sind.

Bei Kapitalgesellschaften muss außerdem die Mehrheit des Kapitals Beratenden Ingenieurinnen oder Beratenden Ingenieuren zustehen.

wird aufgehoben.

4. Hinter § 6 werden folgende §§ 6a bis 6c eingefügt:

" § 6a Gesellschaften

(1) Die Berufsbezeichnungen nach § 6 Absatz 1 dürfen im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer-Bau (Gesellschaftsverzeichnis) eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft nach § 6c hierzu berechtigt ist.

(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie einen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg hat, das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass

  1. Gegenstand der Gesellschaft ausschließlich die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 12 Absatz 1 ist,
  2. die Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die auf Grund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können und einen freien Beruf ausüben; die Berufsangehörigkeit aller Gesellschafterinnen oder Gesellschafter ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen,
  3. die zur Geschäftsführung befugten Personen mindestens zur Hälfte Beratende Ingenieurinnen oder Beratende Ingenieure sind und die Gesellschaft von Beratenden Ingenieurinnen oder Beratenden Ingenieuren verantwortlich geführt wird,
  4. Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
  5. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten und
  6. die Berufspflichten nach § 17 von der Gesellschaft beachtet werden.

(3) Die Gesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschließen, für die Dauer ihrer Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 300 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau überwacht das Bestehen eines angemessenen Versicherungsschutzes. Sie ist zuständige Stelle im Sinne des § 158c Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (BGBl. III 7632-1), zuletzt geändert am 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102, 3206).

(4) Mit dem Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis sind eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung und eine Liste der Gesellschafterinnen und Gesellschafter vorzulegen sowie die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. Der Eintragungsausschuss hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 erfüllt. Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister sind der Ingenieurkammer-Bau von der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Eintragung einer Gesellschaft wird gelöscht, wenn

  1. die Gesellschaft nicht mehr besteht,
  2. die geschützte Berufsbezeichnung im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft nicht mehr geführt wird,
  3. die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,
  4. die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist,
  5. in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Gesellschaftsverzeichnis erkannt wurde.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden können. Im Falle des Todes einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers oder einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters soll die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen.

§ 6b Partnerschaftsgesellschaften

Auf Partnerschaftsgesellschaften findet § 6a Absatz 2 Nummern 1 bis 5 keine Anwendung. Die Partnerschaftsgesellschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggeberinnen oder Auftraggebern für Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden wegen fahrlässig fehlerhafter Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme beschränken.

§ 6c Auswärtige Gesellschaften

Gesellschaften, die in Hamburg keinen Sitz haben (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 6 genannte Berufsbezeichnung, Wortverbindungen damit oder ähnliche Berufsbezeichnungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. Die Gesellschaften werden in einem besonderen Verzeichnis (Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften) geführt. Die Gesellschaften, die nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eines anderen Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Ingenieurkammer-Bau anzuzeigen. Der Eintragungsausschuss untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass

  1. sie oder ihre Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und
  2. der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gemäß § 6a Absatz 2 Nummern 1 bis 6 erfüllt und eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 6a Absatz 3 besteht.

Gesellschaften, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, kann das Führen der Berufsbezeichnung untersagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist."

5. § 7 Absatz 2a

(2a) Für Zusammenschlüsse Beratender Ingenieurinnen und Beratender Ingenieure, die in der Freien und Hansestadt Hamburg weder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 erfüllt sein müssen.

wird aufgehoben.

6. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

6.1 In Nummer 2 wird hinter dem Komma folgende Textstelle eingefügt:

"wobei das Studium nach § 1 Nummer 1 Buchstabe a mindestens sechs theoretische Semester umfassen muss,".

6.2 In Nummer 3 werden hinter dem Wort "nachweisen" folgende Wörter eingefügt:

"einschließlich der für die Berufsausübung als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen nach Maßgabe einer Fortbildungssatzung".

7. § 10 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

7.1 in Buchstabe b wird das Wort "Konkursverfahren" durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt.

7.2 Buchstabe c

c) das Vergleichsverfahren über ihr oder sein Vermögen zur Abwendung des Konkurses eröffnet wurde.

wird aufgehoben.

8. In § 11 Absatz 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 5 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

"6. in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus den Listen erkannt wurde."

9. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

9.1 Hinter die Textstelle "Aufgabe der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau ist es" wird das Wort "insbesondere" eingefügt.

9.2 In Nummer 2 wird hinter dem Wort "fördern" folgende Textstelle eingefügt:

"und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen".

9.3 In Nummer 3 wird die Textstelle "und das Mitgliederverzeichnis (§ 16 Absatz 3)" ersetzt durch die Textstelle ", das Gesellschaftsverzeichnis (§ 6a Absatz 1) und das Mitgliederverzeichnis (§ 16 Absatz 3)".

9.4 Nummer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. bei der Ernennung von Sachverständigen mitzuwirken, "5. Bestimmungen über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für Ingenieurleistungen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde zu erlassen, Sachverständige für Ingenieurleistungen zu bestellen und bei der Ernennung von anderen Sachverständigen mitzuwirken,".

9.5 In Nummer 9 werden hinter dem Wort "erstatten" die Wörter "und Sachverständige zu benennen" eingefügt.

9.6 Hinter Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:

"10. die Kammerangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,"

9.7 Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11.

9.8 Es wird folgender Satz angefügt:

"Auf Grund einer Satzung kann sie zur Durchführung ihrer Aufgaben nach Satz 1 Nummern 1, 2, 4 und 11 besondere Einrichtungen schaffen oder sich an anderen Einrichtungen beteiligen."

10. § 15 wird wie folgt geändert:

10.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

10.1.1 In Nummer 2 wird hinter dem Wort "führen" folgende Textstelle eingefügt:

"wobei das Studium nach § 1 Nummer 1 Buchstabe a mindestens sechs theoretische Semester umfassen muss".

10.1.2 In Nummer 3 werden hinter dem Wort "ausgeübt" folgende Wörter eingefügt:

"und die für die Berufsausübung als bauvorlageberechtigte Ingenieurin oder Ingenieur erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen nach Maßgabe der Fortbildungssatzung absolviert".

10.2 In Absatz 3 wird hinter der Textstelle " erfolgt ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 2" die Textstelle "Nummern 2 und 3" eingefügt.

11. § 17 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 17 Berufspflichten

Die Kammermitglieder und die in die Liste der sonstigen Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure nach § 8 Eingetragenen sowie die in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten Ingenieure nach § 15 Absatz 4 Eingetragenen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung der gesicherten technischen Erkenntnisse auszuüben. Sie müssen sich so verhalten, wie es das Ansehen ihres Berufes erfordert. Sie haben insbesondere

  1. Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die gegen die guten Sitten verstoßen, zu unterlassen,
  2. bei Honorarvereinbarungen die jeweils gültige Honorarordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten,
  3. die berechtigten Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und deren oder dessen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
  4. bei der Ausübung des Berufes darauf zu achten, dass das Leben, die Gesundheit Dritter und Sachwerte nicht gefährdet werden,
  5. in Ausübung ihres Berufes von Dritten, die nicht Auftraggeberin oder Auftraggeber sind, keine Provisionen, Rabatte oder sonstige Vergünstigungen für sich, ihre Angehörigen oder ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzunehmen.

Die Beratenden Ingenieurinnen und die Beratenden Ingenieure haben darüber hinaus neben ihrer beruflichen Tätigkeit jede gewerbliche Tätigkeit zu unterlassen, die in einem Zusammenhang mit ihren Berufsaufgaben steht.

 " § 17 Berufspflichten

(1) Die Kammermitglieder und die in die Liste der sonstigen Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure nach § 8 Eingetragenen, die in die Liste der bauvorlagenberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 15 Absatz 4 Eingetragenen sowie die Gesellschaften nach §§ 6a bis 6 c sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte.

(2) Sie sind insbesondere verpflichtet,

  1. die für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere die einschlägigen verbindlichen preisrechtlichen Bestimmungen, und technischen Regeln zu beachten,
  2. sich nach Maßgabe der Fortbildungssatzung beruflich fortzubilden und sich dabei auch über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
  3. sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen gemäß geltenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den Belangen von Ausloberinnen oder Auslobern und Teilnehmerinnen oder Teilnehmern Rechnung getragen wird,
  4. in Ausübung des Berufes keine Vorteile von Dritten, die nicht Auftraggeberin oder Auftraggeber sind, zu fordern oder anzunehmen,
  5. sich im Falle eigenverantwortlicher Tätigkeit gegen Haftpflichtansprüche, die aus der Berufsausübung herrühren können, entsprechend dem Umfang und der Art der ausgeübten Berufstätigkeiten angemessen zu versichern; § 6a Absatz 3 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend,
  6. zur Verschwiegenheit über alle vertraulich zu behandelnden Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind,
  7. sich gegenüber Berufsangehörigen, Gesellschaften, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe verantwortungsbewusst und kollegial zu verhalten,
  8. bei Streitigkeiten untereinander, die sich aus der Berufsausübung ergeben, den Schlichtungsausschuss der Ingenieurkammer-Bau anzurufen,
  9. das geistige Eigentum anderer zu achten und nur solche Pläne und Bauvorlagen zu unterschreiben, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung oder Verantwortung gefertigt wurden,
  10. über ihre berufliche Tätigkeit, Person und Berufsgesellschaft nur sachlich zu informieren, aufdringliche, unlautere oder unsachliche Werbung zu unterlassen und sich als Beratende Ingenieurin oder als Beratender Ingenieur nicht an einer Werbung für Produkte oder Leistungen der Bauwirtschaft unter Hervorhebung ihrer Berufsbezeichnung zu beteiligen sowie
  11. als Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure oder Gesellschaften ihre Unabhängigkeit und Eigenverantwortung gegenüber Auftraggeberinnen oder Auftragebern sowie anderen Personen und Unternehmen zu wahren und wahren zu lassen.

(3) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten stellt eine Berufspflichtverletzung dar, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen, unterliegt nicht der Aufsicht der Ingenieurkammer-Bau."

12. Hinter § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

" § 17a Ehrenausschuss

(1) Die Ingenieurkammer-Bau bildet einen Ehrenausschuss. Dem Ehrenausschuss gehören neben der oder dem Vorsitzenden sechs Beisitzerinnen oder Beisitzer an, die Mitglieder der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau sein müssen. Für die oder den Vorsitzenden können Vertreter oder Vertreterinnen bestellt werden. Die oder der Vorsitzende, die Vertreterinnen oder Vertreter und die Beisitzerinnen oder Beisitzer dürfen nicht Dienstkräfte der Ingenieurkammer-Bau oder Angehörige der Aufsichtsbehörde sein, die mit der Aufsicht über die Ingenieurkammer nach § 25 befasst sind.

(2) Die oder der Vorsitzende, die Vertreterinnen oder Vertreter und die Beisitzerinnen oder Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Ehrenausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern. Die oder der Vorsitzende bestimmt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der seine Vertreterinnen oder Vertreter und die Beisitzerinnen oder Beisitzer unter Berücksichtigung ihrer Fachrichtung zu den Sitzungen zugezogen werden.

(4) Die oder der Vorsitzende und seine Vertreterinnen oder Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(5) In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Ehrenausschusses betreffen, wird die Ingenieurkammer-Bau durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Ehrenausschusses vertreten."

13. Hinter § 17a wird folgender § 17b eingefügt:

§ 17b Ehrenverfahren

(1) Die schuldhafte Verletzung von Berufspflichten wird in einem förmlichen Ehrenverfahren vor dem Ehrenausschuss geahndet. Dem Ehrenverfahren unterliegen nicht Personen, die dem öffentlichen Dienst angehören, hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit und Personen, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

(2) Einen Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens kann stellen:

die betroffene Person oder Gesellschaft gegen sich selbst,

der Vorstand der Ingenieurkammer-Bau.

(3) Ist wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben worden, kann ein Ehrenverfahren zwar eingeleitet werden, es muss aber bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden. Das Gleiche gilt, wenn während des Ehrenverfahrens die öffentliche Klage erhoben wird. Ein Ehrenverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Ehrenverfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

(4) Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren sind für das Ehrenverfahren bindend. Ist eine Person in einem strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen oder das strafgerichtliche Verfahren eingestellt worden, kann wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war, ein Ehrenverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt eine Verletzung von Berufspflichten darstellt.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn wegen desselben Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, ein Ehren- oder Berufsgerichtsverfahren bei einer anderen berufständischen Kammer eines Bundeslandes oder ein Straf-, Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsverfahren nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach Europäischem Gemeinschaftsrecht gleichgestellten anderen Staates anhängig ist oder rechtskräftig abgeschlossen wurde."

14. Hinter § 17b werden folgende §§ 17c und 17d eingefügt:

" § 17c Maßnahmen im Ehrenverfahren

(1) Im Ehrenverfahren gegen eine natürliche Person kann erkannt werden auf

  1. Verwarnung,
  2. Verweis,
  3. Geldbuße bis zu 15.000 Euro, Aberkennung der Mitgliedschaft in Organen und Ausschüssen der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau,
  4. Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen und Ausschüssen der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau bis zur Dauer von fünf Jahren,
  5. Löschung der Eintragung aus den Listen nach § 8 oder § 15 oder aus dem Verzeichnis nach § 7 Absatz 4 Satz 1.

Neben einer Maßnahme nach Satz 1 Nummern 1 und 2 sowie 4 bis 6 kann auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nummer 3 erkannt werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 6 bestimmt der Ehrenausschuss einen Zeitraum von mindestens drei und höchstens sieben Jahren, innerhalb dessen eine erneute Eintragung zu versagen ist.

(2) Im Ehrenverfahren gegen eine Gesellschaft nach § 6a kann erkannt werden auf

  1. Verwarnung,
  2. Verweis,
  3. Geldbuße bis zu 30.000 Euro,
  4. Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach § 6a Absatz 1.

Neben einer Maßnahme nach Satz 1 Nummern 1 und 2 sowie 4 kann auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nummer 3 erkannt werden.

(3) Sind seit einer Berufspflichtverletzung mehr als fünf Jahre vergangen, so sind Maßnahmen im Ehrenverfahren nicht mehr zulässig. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung. Ist vor Ablauf der Frist ein Ehrenverfahren oder wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78 c des Strafgesetzbuches entsprechend.

(4) Geldbußen fließen der Ingenieurkammer-Bau zu.

§ 17d Schlichtungsausschuss

(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, die sich aus der Berufsausübung ergeben, sollen von dem Schlichtungsausschuss beigelegt werden. Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau angehören müssen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Dritten kann der Schlichtungsausschuss auf Antrag einer oder eines Beteiligten einen Schlichtungsversuch unternehmen. Dies setzt die Einwilligung der oder des Dritten zum Verfahren sowie zur Anwendung der Gebühren- und Auslagenordnung der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau voraus.

(3) Das Verfahren kann durch Satzung geregelt werden."

15. § 18 wird wie folgt geändert:

15.1 In Absatz 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 3 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. der Ehrenausschuss."

15.2 In Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort "Eintragungsausschusses" die Wörter "und des Ehrenausschusses" angefügt.

16. § 19 wird wie folgt geändert:

16.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

16.1.1 Hinter Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:

"4. die Fortbildungssatzung,".

16.1.2 Die bisherigen Nummern 4 bis 11 werden Nummern 5 bis 12.

16.2 In Absatz 3 wird die Textstelle "Absatz 2 Nummern 1, 2, 4 und 11" durch die Textstelle "Absatz 2 Nummern 1, 2, 4, 5 und 12" ersetzt.

17. In § 20 Absatz 5 werden die Wörter

"und nach näherer Bestimmung der Satzung von der Präsidentin oder vom Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer vollzogen" gestrichen.

18. § 22

§ 22 Ordnungsgeld

(1) Der Vorstand der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau kann gegen Pflichtmitglieder, die ihre Berufspflichten schuldhaft verletzen, ein Ordnungsgeld bis zu 2.500 Euro festsetzen. Das Ordnungsgeld muss vorher schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgeldes sind der oder dem Betroffenen zuzustellen.

(2) Gegen die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgeldes steht der oder dem Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offen.

(3) Die Ordnungsgelder fließen der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau zu.

wird aufgehoben.

19. § 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Zur Deckung der Kosten des Eintragungs- und Löschungverfahrens können nach Maßgabe einer Gebührenordnung Gebühren erhoben und kann Erstattung der baren Auslagen verlangt werden. "(2) Für Leistungen der Kammer und die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen werden nach Maßgabe einer Gebühren- und Auslagenordnung Gebühren erhoben und kann Erstattung der Auslagen verlangt werden."

Artikel 2
Übergangsvorschriften

(1) Gesellschaften nach Artikel 1 Nummer 4, die Berufsbezeichnungen im Namen vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geführt haben, dürfen die Berufsbezeichnung ohne Eintragung in ein Verzeichnis für die Dauer eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes führen.

(2) Artikel 1 Nummern 6.1 und 10.1.1 gilt nicht für Personen, die ihr Studium bereits vor In-Kraft-Treten des Gesetzes begonnen haben.

(3) Bei Eintragung in die Listen nach §§ 9 und 15 des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen ist der Nachweis von Fortbildungsmaßnahmen nach Artikel 1 Nummern 6.2 und 10.1.2 nicht erforderlich für Personen, die bereits vor In-Kraft-Treten der Fortbildungssatzung nach Artikel 1 Nummer 16.1.1 die praktische Tätigkeit begonnen haben.

(4) Auf die Verletzung von Berufspflichten, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes erfolgt sind, findet Artikel 1 Nummer 13 keine Anwendung.

Artikel 3
Umsetzung von EG-Richtlinien

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1).

ENDE