Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Bau und Planung |
HmbIngG - Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen
- Hamburg -
Vom 10. Dezember 1996
(HmbGVBl. 1996 S. 321; 02.05.2001 S. 94; 18.07.2001 S. 251, 256; 11.04.2006 S. 182 06; 18.11.2008 S. 384 08; 15.12.2009 S. 444 09; 19.06.2012 S. 254 12; 15.12.2015 S. 362 15; 31.08.2018 S. 282 18; 20.12.2022/23 S. 16 23)
Gl.-Nr.: 7140-1
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Teil 1
Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur"
(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung dürfen Personen führen, die ein technischnaturwissenschaftliches Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder als gleichwertig anerkannten Bildungseinrichtung der Bundesrepublik Deutschland mit Erfolg abgeschlossen haben, wobei dieses Studium überwiegend Studieninhalte der Fächer Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik (MINT-Anteil) beinhalten muss.
(2) Im Hinblick auf die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" in der Wortverbindung "Wirtschaftsingenieurin" oder "Wirtschaftsingenieur" gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass ein wirtschaftsingenieurwissenschaftliches Studium mit Erfolg abgeschlossen wurde und kein MINT-Anteil festgelegt wird.
§ 2 Andere Abschlüsse 06 08 09 12 15 23
(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung dürfen auch Personen führen, die aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten haben.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 1 genannten Hochschulen oder Schulen gleichwertig ist.
(3) Die Genehmigung ist ferner Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erteilen, die
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme geprüft, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede zu den Ausbildungsinhalten nach § 1 ausgleichen. Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme ist gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen; insbesondere ist die antragstellende Person über das Niveau der verlangten und der vorgelegten Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie die wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten, die nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen werden können, zu informieren. Sofern eine Eignungsprüfung erforderlich wird, ist sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Verpflichtung abgelegt werden kann. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind; dabei sind Ausbildungsnachweise im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt; die genannten Voraussetzungen müssen durch Bescheinigungen der zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen werden. Binnen eines Monats nach Eingang der Unterlagen ist der Empfang zu bestätigen, gegebenenfalls mit Angabe der noch fehlenden Unterlagen. Das Genehmigungsverfahren muss spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen der Antragstellerin oder des Antragstellers mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung der zuständigen Behörde abgeschlossen sein. Antragstellerinnen und Antragsteller haben mit ihrem Antrag auf Eintragung Unterlagen nach Artikel 50 Absatz 1 in Verbindung mit deren Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe b Satz 1 sowie auf Anforderung nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG vorzulegen. Gibt die Antragstellerin oder der Antragsteller an, hierzu nicht in der Lage zu sein, wendet sich die zuständige Behörde zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen an die Kontaktstelle des Herkunftsstaates, die dort zuständige Behörde, eine andere einschlägige Stelle des Staates oder mehrere dieser Stellen und Behörden. Im Fall berechtigter Zweifel kann die zuständige Behörde von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem durch Abkommen gleichgestellten Staates eine Bestätigung der Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. Bei Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich solcher eines einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durch Abkommen gleichgestellten Staates kann die zuständige Behörde bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat tätig, kann die zuständige Stelle im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nicht auf Grund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen untersagt worden ist. Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die zuständige Stelle unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem durch Abkommen gleichgestellten Staates über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur auswirken könnten. Erhält die zuständige Stelle von diesen Behörden solche Informationen über eine Ingenieurin oder einen Ingenieur, die oder der in eine Liste bei ihr eingetragen ist, prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte und entscheidet über die Art und den Umfang der durchzuführenden Prüfungen. Die zuständige Stelle informiert die übermittelnden Behörden über die aus der Prüfung gezogenen Konsequenzen. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).
(4) Die aufgrund des Ingenieurgesetzes vom 7. Juli 1965 (Bundesgesetzblatt I Seite 601) erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigungen im Sinne dieser Bestimmung.
(5) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf eine Person nicht, die nach deutschem Recht berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad einer Diplom-Ingenieurin oder eines Diplom-Ingenieurs zu führen.
(6) Eine Person, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz, keine Niederlassung und keinen Dienst- oder Beschäftigungsort hat und nur vorübergehend und gelegentlich eine Dienstleistung in der Freien und Hansestadt Hamburg erbringt, ist dazu berechtigt, wenn sie zu Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und sie diesen Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist. Die Bedingung, dass diese Person den Beruf ein Jahr ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Die Dienstleistung ist unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates zu erbringen, sofern in diesem Mitgliedstaat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. Die Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates geführt, und zwar so, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" möglich ist. Falls die genannte Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht existiert, gibt die Dienstleisterin oder der Dienstleister ihren oder seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates an.
(7) Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Diplomen und Befähigungsnachweisen nach Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten eine Gleichstellung ergibt.
(8) Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3 Überleitung
(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf ferner eine Person führen, die vor dem 1. Januar 1971 eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt und die Absicht, diese Berufsbezeichnung weiter zu führen, der zuständigen Behörde bis zum 31. Dezember 1971 schriftlich angezeigt hat. Das Gleiche gilt bei Anzeigen, die der zuständigen Behörde aufgrund des Ingenieurgesetzes vom 7. Juli 1965 erstattet worden sind.
(2) Personen, die vor dem 1. Januar 1971 eine Tätigkeit unter der in § 1 genannten Berufsbezeichnung oder eine Tätigkeit, die in der Regel von einer Ingenieurin oder einem Ingenieur ausgeführt wird, ausgeübt haben, aber aus Rechtsgründen zu diesem Zeitpunkt die in § 1 genannte Berufsbezeichnung nicht führen durften, sind berechtigt, diese zu führen, wenn sie bis zum 31. Dezember 1971 ihre diesbezügliche Absicht unter Angabe des Hinderungsgrundes der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt haben.
(3) Die Frist zur Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 endet für Deutsche, die am 1. Januar 1971 ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin hatten, ein Jahr nach der Begründung des Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland.
§ 4 Versagung der Berufsbezeichnung
Die zuständige Behörde hat das Führen der in § 1 genannten Berufsbezeichnung aufgrund der Anzeige nach § 3 zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die erforderlichen fachlichen Kenntnisse fehlen und dass Leben und Gesundheit von Menschen erheblich gefährdet sind, oder wenn sich herausstellt, dass die Anzeige falsche Angaben enthält.
§ 5 Auswärtige Ingenieurinnen und auswärtige Ingenieure
Personen, die aufgrund der gesetzlichen Regelung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung der in § 1 genannten Berufsbezeichnung berechtigt sind, dürfen diese Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen.
Teil II
Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"
§ 6 Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" 06
(1) Die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" ist den eigenverantwortlich und unabhängig tätigen Ingenieurinnen und Ingenieuren (§ 12) vorbehalten. Sie darf unbeschadet der Bestimmung des § 7 nur führen, wer in die bei der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau zu führenden Listen der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure eingetragen ist (§ 8).
(2) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" zu führen.
§ 6a Gesellschaften 06 08 15 23
(1) Die Berufsbezeichnungen nach § 6 Absatz 1 dürfen im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft und einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer-Bau (Gesellschaftsverzeichnis) eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft nach § 6c hierzu berechtigt ist.
(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie in der Freien und Hansestadt Hamburg ansässig ist, das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass
(3) Die Gesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschließen, für die Dauer ihrer Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 300.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert am 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3472), wenn sie eine Berufshaftpflichtversicherung nach den Vorgaben der Sätze 1 bis 3 unterhalten. Die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau überwacht das Bestehen eines angemessenen Versicherungsschutzes. Sie ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert am 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245, 1262).
(4) Mit dem Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis sind eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung und eine Liste der Gesellschafterinnen und Gesellschafter vorzulegen sowie die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. Der Eintragungsausschuss hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 erfüllt. Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister sind der Ingenieurkammer-Bau von der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die Eintragung einer Gesellschaft wird gelöscht, wenn
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden können. Im Falle des Todes einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers oder einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters soll die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen.
§ 6b Partnerschaftsgesellschaften 06 08 15
Auf Partnerschaftsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung findet § 6a Absatz 2 Nummern 1 bis 5 keine Anwendung. Die Partnerschaftsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung können ihre Haftung gegenüber Auftraggeberinnen oder Auftraggebern für Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden wegen fahrlässig fehlerhafter Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme beschränken.
§ 6c Auswärtige Gesellschaften 06 12 23
Gesellschaften, die nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg ansässig sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die Bezeichnungen nach § 6 führen, wenn sie in das Gesellschaftsverzeichnis eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind oder nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. Die Gesellschaften, die nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Ingenieurkammer-Bau anzuzeigen. Die Gesellschaften werden in einem besonderen Verzeichnis (Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften) geführt. Die Eintragung in das Verzeichnis darf die Erbringung der Dienstleistung nicht verzögern oder erschweren und für die Dienstleisterin oder den Dienstleister keine zusätzlichen Kosten verursachen. Der Eintragungsausschuss untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen
§ 7 Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und auswärtige Beratende Ingenieure 06 08 15 23
(1) Personen, die in der Freien und Hansestadt Hamburg keinen Wohnsitz, keine Niederlassung und keinen Dienst- oder Beschäftigungsort haben, sind bei einer Tätigkeit nach § 12 in der Freien und Hansestadt Hamburg ohne Eintragung in die Listen der Beratenden Ingenieurinnen oder Beratenden Ingenieure zur Führung der Bezeichnungen nach § 6 befugt, wenn sie dazu nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem sie einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben, berechtigt sind.
(2) Eine Dienstleistung, die von einer Person erbracht wird, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz, keine Niederlassung und keinen Dienst- oder Beschäftigungsort hat, ist unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates zu erbringen, sofern in diesem Mitgliedstaat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert. Die Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates geführt, und zwar so, dass keine Verwechslung mit der nach § 6 geschützten Berufsbezeichnung möglich ist. Falls die nach § 6 geschützte Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht existiert, gibt die Dienstleisterin oder der Dienstleister ihren oder seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates an. Existiert diese Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat, genügt es bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie zur Ausübung desselben Berufes rechtmäßig in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und wenn sie einen Beruf mit der in § 6 geschützten Berufsbezeichnung ein Jahr lang während der vorhergehenden zehn Jahre in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten ausgeübt haben; die Bedingung, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister den Beruf zwei Jahre lang ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.
(3) Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure, die nicht in eine Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind und erstmalig in der Freien und Hansestadt Hamburg unter dieser Berufsbezeichnung vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen erbringen, haben dies zuvor der Ingenieurkammer anzuzeigen. Sie müssen
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. Die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau kann bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der auswärtigen Dienstleisterin oder des auswärtigen Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen, disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau, die Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters zu kontrollieren, so kann sie bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge der Dienstleisterin oder des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage erforderlich ist, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind.
(4) Personen, die die Aufnahme einer Tätigkeit nach Absatz 3 angezeigt haben und die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllen, werden in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und der auswärtigen Beratenden Ingenieure eingetragen. Über die Eintragung ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung ergibt. Durch die Eintragung und die Ausstellung der Bescheinigung darf das Erbringen der Dienstleistungen nicht verzögert, erschwert oder verteuert werden. Besteht ein derart wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung und ist er so groß, dass dies der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist und durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann, kann die Dienstleisterin oder der Dienstleister durch eine Eignungsprüfung nachweisen, dass sie bzw. er die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. Die Dienstleisterin oder der Dienstleister wird spätestens einen Monat nach Eingang der in Absatz 3 genannten Anzeige und der Begleitdokumente über die Entscheidung des Eintragungsausschusses unterrichtet, ob die Erbringung der Dienstleistung zugelassen wird, ohne die Berufsqualifikation nachzuprüfen, oder ob sie bzw. er sich nach der Nachprüfung der Berufsqualifikation einem Eignungstest zu unterziehen hat oder die Erbringung der Dienstleistung zugelassen wird. Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung der Entscheidung führen könnten, wird die Dienstleisterin oder der Dienstleister innerhalb der Frist nach Satz 5 über die Gründe der Verzögerung unterrichtet. Die Schwierigkeiten werden binnen eines Monats nach dieser Mitteilung behoben und die Entscheidung ergeht binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten. Bleibt eine Entscheidung der zuständigen Behörde binnen der in den vorhergehenden Sätzen festgesetzten Fristen aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden. Im Übrigen gelten für das Verfahren und die Löschung der Eintragung die §§ 9 und 11 entsprechend.
(5) Den in Absatz 3 genannten Personen kann die Führung der Berufsbezeichnung nach § 6 untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Versagung einer Eintragung nach § 10 rechtfertigen würden.
§ 8 Listen der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure
(1) Die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau (§ 13) führt je eine Liste der im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure sowie der sonstigen Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure (z.B. Maschinenbau, Verfahrenstechnik). Aus der Liste der im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure muss die Fachrichtung nach Absatz 2 ersichtlich sein. Aus der Liste der sonstigen Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure muss die Fachrichtung ebenfalls hervorgehen.
(2) Im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure sind Ingenieurinnen und Ingenieure, die in einer oder mehreren Fachrichtungen des Bauingenieur-, Vermessungs-, Wasserwirtschafts- oder Verkehrswesens, der Bauphysik, der Geotechnik, der Umwelttechnik, der Landespflege, der Energie-, Heizungs-, Raumluft-, Ver- und Entsorgungs-, Sanitär-, Medien-, Elektro- und Lichttechnik sowie der Arbeitssicherheit an baulichen Anlagen tätig sind.
§ 9 Voraussetzungen für die Eintragung in die Listen der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure 06 15 23
(1) Über Eintragung in die Listen der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure entscheidet der Eintragungsausschuss (§ 21).
(2) In die Listen der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure sind auf Antrag Personen einzutragen, die
(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummern 2 und 3 erfüllt auch, wer als Staatsangehörige bzw. Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften seines Herkunftsstaates berechtigt ist, die Bezeichnungen nach § 6 zu führen, oder wer den betreffenden Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat, und der im Besitz eines oder mehrerer in einem anderen Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist. War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat tätig, kann die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nicht auf Grund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen untersagt worden ist. Im Fall der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 ist Artikel 50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG anzuwenden. Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem durch Abkommen gleichgestellten Staates über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der Tätigkeit als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur auswirken könnten. Erhält die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau von diesen Behörden solche Informationen über Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure, die in eine Liste bei ihr eingetragen sind, prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, wobei sie über die Art und den Umfang der durchzuführenden Prüfungen befindet. Die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau informiert die übermittelnden Behörden über die aus der Prüfung gezogenen Konsequenzen. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).
(4) War eine Bewerberin oder ein Bewerber in eine Liste der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure eines anderen Bundeslandes eingetragen und ist ihre oder seine Eintragung nur gelöscht worden, weil sie oder er die Niederlassung oder den Wohnsitz in diesem Bundesland aufgegeben hat, so kann sie oder er in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure eingetragen werden, ohne dass es einer erneuten Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen bedarf.
§ 10 Versagung der Eintragung 06 15 23
(1) Die Eintragung in die Listen der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure ist einer Bewerberin oder einem Bewerber zu versagen,
(2) Die Eintragung in die Listen der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure kann einer Bewerberin oder einem Bewerber versagt werden,
§ 11 Löschung der Eintragung 06
(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn
(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Eintragung führen konnten (§ 10 Absatz 2).
(3) Die Eintragung darf in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 3 bis 5 oder Absatz 2 erst gelöscht werden, wenn die Entscheidung des Eintragungsausschusses unanfechtbar geworden ist.
§ 12 Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurin und des Beratenden Ingenieurs
(1) Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurin und des Beratenden Ingenieurs ist die eigenverantwortliche und unabhängige Beratung, insbesondere in Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung sowie Sachverständigentätigkeit und Mitwirken bei Forschungs- und Entwicklungsaufgaben auf den Gebieten des Ingenieurwesens. Dazu gehört auch die Vertretung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers in mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Aufgaben, wobei sich die Tätigkeit auf alle oder einzelne dieser Aufgaben erstrecken kann.
(2) Eigenverantwortlich ist,
(3) Unabhängig ist, wer bei Ausübung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur stehen.
Teil III
Hamburgische Ingenieurkammer - Bau
§ 13 Errichtung der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau
(1) In der Freien und Hansestadt Hamburg wird eine Kammer der Ingenieurinnen und der Ingenieure im Bauwesen unter der Bezeichnung "Hamburgische Ingenieurkammer - Bau" errichtet.
(2) Die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen.
(3) Sitz der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau ist die Freie und Hansestadt Hamburg.
§ 14 Aufgaben der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau 06 23
(1) Aufgabe der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau ist es insbesondere,
Auf Grund einer Satzung kann sie zur Durchführung ihrer Aufgaben besondere Einrichtungen schaffen, sich an anderen Einrichtungen beteiligen oder mit anderen Ingenieur- und Architektenkammern zusammenarbeiten.
(2) Die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau kann durch Satzung Fachgruppen aus den Fachrichtungen nach § 8 Absatz 2 bilden.
§ 14a Versorgungswerk
(1) Die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau kann durch Satzung
(2) Mitglieder, deren Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften geregelt ist, dürfen nicht zur Teilnahme verpflichtet werden. Das Gleiche gilt für Mitglieder, die auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Mitglied einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung sind oder werden. In einer Übergangsbestimmung sind Freistellungen für die Fälle vorzusehen, in denen eine andere Versorgung nach näherer Maßgabe der Satzung nachgewiesen wird.
(3) Die Satzung muss eine selbstständige Verwaltung des Versorgungswerkes durch eigene Organe vorsehen. Sie muss ferner Bestimmungen enthalten über
(4) Die Satzung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
(5) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist vom übrigen Vermögen der Ingenieurkammer-Bau getrennt zu verwalten.
§ 15 Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und der bauvorlageberechtigten Ingenieure 06 23
(1) Die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau führt die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und der bauvorlageberechtigten Ingenieure.
(2) In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und der bauvorlageberechtigten Ingenieure sind auf Antrag Personen einzutragen, die
(3) Die Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und der bauvorlageberechtigten Ingenieure erfolgt ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummern 2 und 3 bei Personen, die bereits in die entsprechende Liste eines anderen Bundeslandes eingetragen sind, oder ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 3 bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in einem Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat aufgrund einer gesetzlichen Regelung bauvorlageberechtigt sind und dies durch eine Bescheinigung dieses Staates nachweisen, die nicht älter sein darf als zwölf Monate.
(4) In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten Ingenieure sind auf Antrag auch Personen einzutragen, die in der Freien und Hansestadt Hamburg keinen Wohnsitz, keine Niederlassung und keinen Dienst- oder Beschäftigungsort haben, wenn
Diese Personen werden in einen gesonderten Teil der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen.
(5) Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss. Für die Versagung und die Löschung der Eintragung gelten die §§ 10 und 11 entsprechend.
§ 16 Mitgliedschaft
(1) Der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau gehören als Pflichtmitglieder an
(2) Auf ihren Antrag sind als freiwillige Mitglieder Ingenieurinnen und Ingenieure aufzunehmen, die in der Freien und Hansestadt Hamburg einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben. Das Gleiche gilt für die in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten Ingenieure nach § 15 Absatz 4 Eingetragenen.
(3) Mitglied der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau ist die Person, die im Mitgliederverzeichnis eingetragen ist.
(4) Pflichtmitglieder scheiden aus der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau aus, wenn ihre Eintragung in der Liste der im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure oder in der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten Ingenieure gelöscht wird, soweit nicht aus anderen Gründen eine Pflichtmitgliedschaft besteht. Freiwillige Mitglieder scheiden aus der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau aus, wenn sie gegenüber der Kammer ihren Austritt erklärt haben oder vom Kammervorstand ausgeschlossen werden. Die Mitgliedschaft endet mit der Löschung der Eintragung im Mitgliederverzeichnis.
(5) Einzelheiten der Aufnahme, des Ausscheidens oder Ausschlusses freiwilliger Mitglieder regelt die Satzung der Kammer.
§ 17 Berufspflichten 06 08 15 23
(1) Die Kammermitglieder, die auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und auswärtigen Beratenden Ingenieure nach § 7 Absatz 1 und die in die Liste der sonstigen Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure nach § 8 Eingetragenen, die in die Liste der bauvorlagenberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 15 Absatz 4 Eingetragenen sowie die Gesellschaften nach §§ 6a bis 6c sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte. Absatz 2 Nummern 3, 7 und 8 gilt nicht für die auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und auswärtigen Beratenden Ingenieure nach § 7 Absätze 2 bis 5.
(2) Sie sind insbesondere verpflichtet,
(3) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten stellt eine Berufspflichtverletzung dar, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen, unterliegt nicht der Aufsicht der Ingenieurkammer-Bau.
(1) Die Ingenieurkammer-Bau bildet einen Ehrenausschuss. Dem Ehrenausschuss gehören neben der oder dem Vorsitzenden sechs Beisitzerinnen oder Beisitzer an, die Mitglieder der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau sein müssen. Für die oder den Vorsitzenden können Vertreter oder Vertreterinnen bestellt werden. Die oder der Vorsitzende, die Vertreterinnen oder Vertreter und die Beisitzerinnen oder Beisitzer dürfen nicht Dienstkräfte der Ingenieurkammer-Bau oder Angehörige der Aufsichtsbehörde sein, die mit der Aufsicht über die Ingenieurkammer nach § 25 befasst sind.
(2) Die oder der Vorsitzende, die Vertreterinnen oder Vertreter und die Beisitzerinnen oder Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Ehrenausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern. Die oder der Vorsitzende bestimmt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der seine Vertreterinnen oder Vertreter und die Beisitzerinnen oder Beisitzer unter Berücksichtigung ihrer Fachrichtung zu den Sitzungen zugezogen werden.
(4) Die oder der Vorsitzende und seine Vertreterinnen oder Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(5) Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen des Ehrenausschusses findet nicht statt. In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Ehrenausschusses betreffen, wird die Ingenieurkammer-Bau durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Ehrenausschusses vertreten.
(1) Die schuldhafte Verletzung von Berufspflichten wird in einem förmlichen Ehrenverfahren vor dem Ehrenausschuss geahndet. Dem Ehrenverfahren unterliegen nicht Personen, die dem öffentlichen Dienst angehören, hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit und Personen, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
(2) Einen Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens kann stellen:
die betroffene Person oder Gesellschaft gegen sich selbst,
der Vorstand der Ingenieurkammer-Bau.
(3) Ist wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben worden, kann ein Ehrenverfahren zwar eingeleitet werden, es muss aber bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden. Das Gleiche gilt, wenn während des Ehrenverfahrens die öffentliche Klage erhoben wird. Ein Ehrenverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Ehrenverfahren von wesentlicher Bedeutung ist.
(4) Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren sind für das Ehrenverfahren bindend. Ist eine Person in einem strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen oder das strafgerichtliche Verfahren eingestellt worden, kann wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war, ein Ehrenverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt eine Verletzung von Berufspflichten darstellt.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn wegen desselben Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, ein Ehren- oder Berufsgerichtsverfahren bei einer anderen berufständischen Kammer eines Bundeslandes oder ein Straf-, Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsverfahren nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach Europäischem Gemeinschaftsrecht gleichgestellten anderen Staates anhängig ist oder rechtskräftig abgeschlossen wurde.
§ 17c Maßnahmen im Ehrenverfahren 06
(1) Im Ehrenverfahren gegen eine natürliche Person kann erkannt werden auf
Neben einer Maßnahme nach Satz 1 Nummern 1 und 2 sowie 4 bis 6 kann auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nummer 3 erkannt werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 6 bestimmt der Ehrenausschuss einen Zeitraum von mindestens drei und höchstens sieben Jahren, innerhalb dessen eine erneute Eintragung zu versagen ist.
(2) Im Ehrenverfahren gegen eine Gesellschaft nach § 6a kann erkannt werden auf
Neben einer Maßnahme nach Satz 1 Nummern 1 und 2 sowie 4 kann auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nummer 3 erkannt werden.
(3) Sind seit einer Berufspflichtverletzung mehr als fünf Jahre vergangen, so sind Maßnahmen im Ehrenverfahren nicht mehr zulässig. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung. Ist vor Ablauf der Frist ein Ehrenverfahren oder wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend.
(4) Geldbußen fließen der Ingenieurkammer-Bau zu.
§ 17d Schlichtungsausschuss 06
(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, die sich aus der Berufsausübung ergeben, sollen von dem Schlichtungsausschuss beigelegt werden. Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau angehören müssen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Dritten kann der Schlichtungsausschuss auf Antrag einer oder eines Beteiligten einen Schlichtungsversuch unternehmen. Dies setzt die Einwilligung der oder des Dritten zum Verfahren sowie zur Anwendung der Gebühren- und Auslagenordnung der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau voraus.
(3) Das Verfahren kann durch Satzung geregelt werden.
§ 18 Organe der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau 06
(1) Die Organe der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau sind
(2) Den Organen können nur Kammermitglieder angehören; dies gilt nicht für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und des Ehrenausschusses. Das Gleiche gilt für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand und im Eintragungsausschuss ist ausgeschlossen.
(3) Scheidet ein in ein Kammeramt berufenes Mitglied während seiner Amtszeit aus der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau aus, so erlischt gleichzeitig auch sein Kammeramt.
(4) Die Mitglieder der Organe haben nur Anspruch auf Entschädigung für Barauslagen und Zeitversäumnis, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Der Vorstand, die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden des Eintragungsausschusses erhalten für ihre Tätigkeit eine von der Mitgliederversammlung in der Gebührenordnung festzusetzende Aufwandsentschädigung.
(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau an.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu Absatz 2 Nummern 1, 2, 4, 5 und 12 bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
(1) Der Vorstand der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, mindestens einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und einer in der Satzung bestimmten Zahl weiterer Vorstandsmitglieder. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sowie die Präsidentin oder der Präsident müssen Pflichtmitglieder sein, von denen wiederum mindestens die Hälfte in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure eingetragen sein muss. Mindestens ein Mitglied des Vorstands muss ein freiwilliges Kammermitglied sein.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident, im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, vertritt die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Erklärungen, welche die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau vermögensrechtlich verpflichten und nicht lediglich die laufende Verwaltung betreffen, müssen schriftlich abgefasst werden.
§ 21 Eintragungsausschuss 08 09 23
(1) Der Eintragungsausschuss besteht aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, einer stellvertretenden Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und zehn Beisitzerinnen oder Beisitzern.
(2) Die oder der Vorsitzende sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. Sie dürfen nicht Mitglieder der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau sein. Als Beisitzerinnen oder Beisitzer werden Beratende Ingenieurinnen oder Beratende Ingenieure sowie bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen oder bauvorlageberechtigte Ingenieure bestellt. Sie dürfen nicht Bedienstete der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau oder der Aufsichtsbehörde sein.
(3) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er entscheidet nach seiner freien aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung mit Stimmenmehrheit. Der Eintragungsausschuss kann verlangen, dass eine Antragstellerin oder ein Antragsteller zum Nachweis eintragungsrelevanter Umstände weitere Unterlagen beibringt und bei Zweifeln über die Echtheit oder den Inhalt von Urkunden die Urkunden in öffentlich beglaubigter Form einreicht. Die Entscheidung über die Eintragung in die in § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Listen und Verzeichnisse ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen. Sämtliche Entscheidungen sind mit Begründung zuzustellen.
(4) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern. Bei der Entscheidung über die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure und in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und der auswärtigen Beratenden Ingenieure müssen mindestens zwei der Beisitzerinnen oder Beisitzer in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure eingetragen sein. Bei der Entscheidung über die Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und der bauvorlageberechtigten Ingenieure müssen mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen sein. Die Sitzungen des Eintragungsausschusses sind nicht öffentlich.
(5) Die zuständige Behörde bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter sowie die Beisitzerinnen oder Beisitzer des Eintragungsausschusses auf Vorschlag des Vorstandes der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau für die Dauer von fünf Jahren. Dieser kann die Bestellung aus wichtigem Grund widerrufen. Scheidet ein Mitglied des Eintragungsausschusses vorzeitig aus, so bestellt die zuständige Behörde für den Rest der Amtzeit des ausscheidenden Mitglieds ein neues Mitglied.
(6) Die oder der Vorsitzende bestimmt jährlich im Voraus die Reihenfolge, in der die Beisitzerinnen und Beisitzer des Eintragungsausschusses zu den Sitzungen zugezogen werden.
(7) Vor der Versagung einer Eintragung, einer nur teilweisen Stattgabe eines Antrags oder einer Löschung nach § 11 Absatz 1 Nummern 3 bis 5 oder Absatz 2 ist die oder der Betroffene zu hören. Sie oder er hat auf Verlangen des Eintragungsausschusses persönlich zu erscheinen und kann auf eigene Kosten einen Beistand zuziehen. Bescheide über die Versagung einer Eintragung, die nur teilweise Stattgabe eines Antrages oder die Löschung nach § 11 Absatz 1 Nummern 3 bis 5 oder Absatz 2 sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen des Eintragungsausschusses findet nicht statt.
(8) Über die Eintragung stellt die Kammer eine Urkunde aus, die nach der Löschung der Eintragung an die Kammer zurückzugeben ist.
(9) Die Verfahren zur Eintragung in die in § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Listen und Verzeichnisse können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau gibt sich eine Satzung.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
Sie kann ferner Regelungen zur Rücklagenbildung und zur Ausgestaltung der Register nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz enthalten.
(1) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Kammermitglieder nach Maßgabe der Beitragsordnung aufgebracht. Der Vorstand der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor. Der Haushaltsplan muss den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung entsprechen und ist unter Berücksichtigung der Grundsätze doppelter Buchführung (Doppik) aufzustellen und zu bewirtschaften.
(2) Für Leistungen der Kammer und die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen werden nach Maßgabe einer Gebühren- und Auslagenordnung Gebühren erhoben und kann Erstattung der Auslagen verlangt werden.
(3) Die §§ 99 bis 103 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 283, 284), in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.
§ 25 Aufsicht
(1) Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung der Gesetze, der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie der Satzung. Die zuständige Behörde kann insoweit rechtswidrige Beschlüsse der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau oder der Organe der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau außer Kraft setzen und Maßnahmen rückgängig machen, die aufgrund eines rechtswidrigen Beschlusses erfolgt sind.
(2) Die zuständige Behörde ist zu den Mitgliederversammlungen sowie auf Verlangen auch zu den Sitzungen anderer Organe und Ausschüsse einzuladen. Ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter bzw. ihrer Beauftragten oder ihrem Beauftragten ist jederzeit das Wort zu erteilen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die Mitgliederversammlung einzuberufen.
(3) Der Vorstand der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau erstattet der zuständigen Behörde einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr. Die Aufsichtsbehörde kann vom Vorstand der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau jederzeit Auskunft über Angelegenheiten der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau verlangen.
§ 26 Auskünfte, Datenverarbeitung und Verschwiegenheitspflicht 08 18 23
(1) Auf Ersuchen der Organe und Ausschüsse der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau sind die Berufsangehörigen nach §§ 1, 6 und 7, die Gesellschaften nach §§ 6a bis 6c sowie Personen, die die Aufnahme in sonstige bei der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau geführte Verzeichnisse beantragt haben, verpflichtet, Auskünfte zu geben, die die Organe oder Ausschüsse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, sowie zum Nachweis geeignete Unterlagen beizubringen und bei Zweifeln über die Echtheit oder den Inhalt von Urkunden die Urkunden in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Diese Personen sind verpflichtet, zur Auskunftserteilung persönlich zu erscheinen, wenn das Organ oder der Ausschuss dies verlangen; Gesellschaften sind zur Entsendung vertretungsberechtigter Personen verpflichtet. Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich diese Personen durch die Erteilung der Auskunft einer Verfolgung wegen einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung oder einem Disziplinar- oder Berufsgerichtsverfahren aussetzen würden. Regelungen zur Amtsverschwiegenheit bleiben unberührt.
(2) Die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen und Gesellschaften sowie über Personen und Gesellschaften, die einen Antrag auf Eintragung in die bei der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau geführten Listen und Verzeichnisse oder eines Registers nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz gestellt haben, folgende Daten verarbeitet werden:
Personenbezogene Daten Dritter darf die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der §§ 1 bis 3 sowie 5, 6, 6a, 6c, § 7 Absätze 1 und 2 und § 27, der Durchführung von Schlichtungs- und Ehrenverfahren sowie Fortbildungen und der Öffentlichkeitsarbeit der Kammer verarbeiten.
(2a) Die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau darf von ihr rechtmäßig verarbeitete personenbezogene Daten an Dritte weitergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist oder um Bekanntmachungen in der in der Satzung oder der Wahlordnung vorgesehenen Form vorzunehmen. Ebenfalls darf die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau personenbezogene Daten ihrer Mitglieder an das Versorgungswerk nach § 14a weitergeben, soweit sie ihre Mitglieder verpflichtet oder berechtigt, Mitglieder dieses Versorgungswerkes zu werden.
(3) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den in § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Listen, Verzeichnissen und Registern. Die dort enthaltenen Angaben dürfen von der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die betroffene Person über die beabsichtigte Veröffentlichung unterrichtet wurde und ihr nicht widerspricht.
(4) Die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau ist berechtigt, im Einzelfall Daten aus den in § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Listen, Verzeichnissen und Registern, insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 7 Absatz 3 Satz 2, Versagungen und Löschungen sowie zu Ehrenverfahren an Behörden, insbesondere andere Ingenieurkammern, in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtiger Staaten zu übermitteln und einzuholen. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder Vertragsstaates die entsprechenden Daten zu übermitteln. Die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte; sie ist insoweit zuständige Behörde.
(5) Mit der Löschung nach § 11 sind zugleich sämtliche bei der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau über die betroffene Person gespeicherten Daten zu sperren, Angaben über zu Ehrenverfahren jedoch erst fünf Jahre nach der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.
(6) Bei der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 5 zu sperren. Informationen über Eintragungsversagungen und Ehrenverfahren werden nach Ablauf von fünf Jahren nach der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens gelöscht, wenn die betroffene Person sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung nach § 6a Absatz 5 oder § 11 sind sämtliche bei der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau gespeicherten Daten der betroffenen Person zu löschen, sofern diese nicht die Speicherung für maximal weitere fünf Jahre beantragt. Die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau ist verpflichtet, die betroffene Person auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
(7) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau und die von ihr bestellten Sachverständigen und Hilfskräfte sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt werden. Diese Pflicht endet nicht mit der Tätigkeit der Verpflichteten.
Teil IV
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung oder die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 603), zuletzt geändert am 28. Oktober 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 3186, 3193), ist die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau.
Teil V
Schlussbestimmungen
§ 28 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen 08 23
(1) Der Senat wird ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Rechtsverordnungen zu erlassen, insbesondere über
(2) Der Senat wird ermächtigt, seine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die zuständige Behörde weiter zu übertragen.
§ 29 Anwendung anderer Rechtsvorschriften 08 12 15 23
Das Hamburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254), geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362), in der jeweils geltenden Fassung, ist mit Ausnahme seines § 2 Absatz 3, seines § 10 Absatz 3, seines § 11 Absatz 4, seines § 12 Absatz 3, seines § 13, seines § 13a Absätze 1 bis 4 und seiner §§ 13b, 13c, 17 nicht anzuwenden.
(1) Auf Personen, die ihr Studium nach § 1 Absatz 1 bis zum Ablauf des 11. Januar 2023 begonnen haben, ist § 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen in der am 10. Januar 2023 geltenden Fassung hinsichtlich seiner Studienanforderungen weiter anzuwenden.
(2) Für Personen, die bis Ablauf des 11. Januar 2023 berechtigt waren die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung zu führen, gilt diese Berechtigung fort.
ENDE |