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Regelwerk

Änderungstext

Achtes Gesetz zur Änderung des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
- Hamburg -

Vom 6. Juli 2006
(HmbGVBl. Nr. 33 vom 18.07.2006 S. 418)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1
Änderung des Bauleitplanfeststellungsgesetzes

Das Bauleitplanfeststellungsgesetz in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), wird wie folgt geändert:

0. Hinter der Datumszeile wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

"Erster Abschnitt
Feststellung der Bauleitpläne".

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 1 wird die Textstelle "27. August 1997 (BGBl. 1997 I S. 2142, 1998 I S. 137)" ersetzt durch die Textstelle "23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), in der jeweils geltenden Fassung".

1.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger nach § 3 Absatz 1 BauGB führt das Bezirksamt durch seine Bezirksversammlung durch."(2) In den Fällen, in denen das Bezirksamt zur Feststellung der Bebauungspläne befugt ist, führt es die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB durch seine Bezirksversammlung durch. Diese kann die Aufgabe auf einen ihrer Ausschüsse übertragen."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Feststellung der Pläne durch Rechtsverordnung des Senats kann nur erfolgen, wenn die örtlich zuständige Bezirksversammlung dem Planentwurf zugestimmt hat. "Die Feststellung der Pläne durch Rechtsverordnung des Senats setzt voraus, dass das Verfahren nach dem Zweiten Abschnitt abgeschlossen worden ist."

2.2 In Absatz 3 wird Satz 2

Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.

gestrichen.

3. In § 5 Absatz 1 werden hinter der Textstelle "(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 80)," die Wörter "in den jeweils geltenden Fassungen" eingefügt.

4. § 6 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 6

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnisse nach § 1 Absatz 1 mit Ausnahme des Beschlusses über die Aufstellung des Flächennutzungsplanes auf die Bezirksämter weiter zu übertragen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach § 3 Absätze 1 und 3 für die Fälle auf die Bezirksämter weiter zu übertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Planentwürfen zugestimmt haben. Bebauungspläne bedürfen in diesen Fällen vor ihrer Feststellung durch das Bezirksamt der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(2) Der Senat wird ermächtigt, die Bezirksämter durch Rechtsverordnung für die Fälle zum Erlass der in § 4 Satz 2 genannten Verordnungen zu ermächtigen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Verordnungsentwürfen zugestimmt haben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

 " § 6

(1) Der Senat wird ermächtigt, die Befugnisse nach

  1. § 1 Absatz 1 mit Ausnahme des Beschlusses über die Aufstellung und Auslegung des Flächennutzungsplans,
  2. § 3 Absätze 1 und 3 sowie
  3. § 4 Satz 1 für die in Satz 2 genannten Rechtsverordnungen

auf die Bezirksämter weiter zu übertragen.

(2) Die Beschlüsse des Bezirksamts zur Feststellung von Bebauungsplänen und zum Erlass der weiteren Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung der Bezirksversammlung.

(3) Die Bebauungspläne sowie die sonstigen Rechtsverordnungen mit Ausnahme des Erlasses von Veränderungssperren nach § 16 Absatz 1 BauGB bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Bebauungsplan und die sonstigen Rechtsverordnungen die im überbezirklichen Interesse geltenden Beschlüsse der Bürgerschaft oder des Senats nicht beachten. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats versagt wird."

5. Es werden folgende §§ 7 bis 11 angefügt:

" § 7

(1) Größere Stadtbereiche, für die durch Änderung einer auf Grund von § 6 Absatz 1 erlassenen Verordnung die Befugnis zur Feststellung von Bebauungsplänen auf den Senat zurück übertragen wird (Vorbehaltsgebiete), werden durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der Bürgerschaft benannt. Sofern die Bürgerschaft innerhalb von drei Monaten in der Sache keinen Beschluss fasst, gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Bezirksversammlungen sind vor Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten anzuhören. Ihre Stellungnahme ist der Bürgerschaft bei Einholung der Zustimmung mit dem Entwurf der Rechtsverordnung zur Kenntnis zu geben.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind zu befristen.

§ 8

Die Befugnisse des Senats nach § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 169), bleiben vorbehaltlich der Regelungen im Zweiten Abschnitt unberührt.

Zweiter Abschnitt
Kommission für Stadtentwicklung

§ 9

(1) Die Kommission für Stadtentwicklung besteht aus

  1. der Staatsrätin oder dem Staatsrat der für die Stadtentwicklung zuständigen Behörde als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
  2. acht aus der Mitte der Bürgerschaft gewählten Mitgliedern,
  3. je zwei von jeder Bezirksversammlung gewählten ehrenamtlichen Mitgliedern und
  4. zwei vom Senat aus Angehörigen der Verwaltung bestellten Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder nach Absatz l Nummern 2 und 3 werden für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft gewählt. Sie führen ihr Amt bis zur Wahl der ihnen nachfolgenden Mitglieder fort. Die Mitglieder nach Absatz l Nummern 2 bis 4 können vom Senat mit Zustimmung der Bürgerschaft aus ihrem Amt abberufen werden.

(3) Die an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden erhalten eine Aufwandsentschädigung.

(4) Die oder der Vorsitzende werden durch die Staatsrätin oder den Staatsrat vertreten, die nach der Geschäftsordnung des Senats zu ihrer Vertretung berufen sind.

(5) Für die Mitglieder der Kommission nach Absatz l Nummern 2 bis 4 werden Vertreterinnen und Vertreter berufen. Die Absätze l bis 3 gelten sinngemäß.

(6) Die Kommission untersteht der Dienstaufsicht des Senats.

§ 10

(1) Die Mitglieder der Kommission sind bei ihrer Entscheidung an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Die Kommission entscheidet nach ihrer freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung.

(2) Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit gilt für die Dauer der Sitzung als festgestellt, solange sie nicht in Frage gestellt wird; in diesem Fall hat die oder der Vorsitzende sie erneut festzustellen.

(3) Die von den Bezirksversammlungen gewählten ehrenamtlichen Mitglieder nehmen nur an der Beratung und Abstimmung über Rechtsverordnungen, die Festsetzungen für ihren Bezirk treffen, teil. Trifft eine Verordnung Festsetzungen für zwei oder mehrere Bezirke, werden die Stimmen der nicht von den Bezirksversammlungen gewählten Mitglieder mit der Zahl der stimmberechtigten Bezirke vervielfacht.

(4) Ein Mitglied der Kommission darf an der Beratung und Abstimmung nicht mitwirken, wenn es an der zu treffenden Entscheidung wirtschaftlich interessiert ist. Das Gleiche gilt, wenn das wirtschaftliche Interesse in einer Person begründet ist, mit der das Mitglied der Kommission verwandt oder verschwägert ist oder das sie kraft Gesetzes oder Vollmacht vertritt.

(5) Die Beratungen der Kommission sind nicht öffentlich. Auf Antrag von mindestens drei von der Bürgerschaft gewählten Mitgliedern muss vor einer Beschlussfassung eine öffentliche Beratung stattfinden. Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Beratungstermin bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden der Kommission gestellt werden.

(6) Im Übrigen regelt die Kommission ihr Verfahren durch eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Genehmigung des Senats.

§ 11

(1) Vor der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz l BauGB informiert die für die Stadtentwicklung zuständige Behörde die Kommission schriftlich über die der Öffentlichkeit vorzustellenden Planungsabsichten. Im Anschluss an die Beteiligung der Öffentlichkeit unterrichtet die zuständige Behörde die Kommission über die Beteiligung der Öffentlichkeit und erörtert das Ergebnis.

(2) Die zuständige Behörde holt vor der öffentlichen Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans nach § 3 Absatz 2 BauGB sowie bei wesentlichen Änderungen des Entwurfs oder auf Antrag von mindestens drei von der Bürgerschaft gewählten Mitgliedern nach der Auslegung die Zustimmung der Kommission ein. Der Antrag nach Satz l kann bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der öffentlichen Auslegung gestellt werden.

(3) Der Senat hat vor einer Beschlussfassung über den Bebauungsplan zusätzlich die Zustimmung der Bürgerschaft einzuholen, wenn dies von mindestens drei von der Bürgerschaft gewählten Mitgliedern beantragt wird oder die Zustimmung der Kommission nach Absatz 2 nicht erteilt wird.

(4) Die Kommission tritt für den Kreis ihrer Aufgaben an die Stelle aller sonst in der Verwaltung mitwirkenden Ausschüsse."

§ 2
In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmung

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 vierzehn Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) In § 1 Nummer 4 tritt § 6 Absatz l am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(3) Bereits begonnene Bebauungsplanverfahren werden nach Maßgabe dieses Gesetzes abgeschlossen. Sofern zu Bebauungsplanentwürfen des Senats die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 2 BauGB bereits eingeleitet worden ist, bedürfen Rechtsverordnungen vor der Beschlussfassung durch den Senat der Zustimmung der Bürgerschaft.

ENDE