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Regelwerk, Bau und Planung
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Bauleitplanfeststellungsgesetz
Gesetz über die Feststellung von Bauleitplänen und ihre Sicherung

- Hamburg -

Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. 1999, S. 271; 06.09.2004 S. 356; 14.12.2005 S. 525; 06.07.2006 S. 418 06; 03.04.2007 S. 119 07;18.09.2007 S. 298; 24.06.2008 S. 239 08; 14.07.2009 S. 306; 11.05.2010 S. 350 10; 14.06.2011 S. 256; 05.04.2013 S. 142 13; 19.06.2013 S. 306; 13.02.2015 S. 39 15; 23.01.2018 S. 19 18; 20.02.2020 S. 148 20; 26.06.2020 S. 380 20a; 09.02.2022 S. 104 22)
Gl.-Nr.: 2130-1



Erster Abschnitt
Feststellung der Bauleitpläne

§ 1 06

(1) Der Senat beschließt die Aufstellung der Bauleitpläne und die Auslegung der Bauleitplan-Entwürfe nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 2 sowie die Aufstellung der Verordnungen nach § 34 Absatz 4 und der Erhaltungsverordnungen nach § 172 Absatz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), in der jeweils geltenden Fassung. Beschlüsse über die Aufstellung sowie Ort und Dauer der Planauslegung sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.

(2) In den Fällen, in denen das Bezirksamt zur Feststellung der Bebauungspläne befugt ist, führt es die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB durch seine Bezirksversammlung durch. Diese kann die Aufgabe auf einen ihrer Ausschüsse übertragen.

§ 2

(1) Der Flächennutzungsplan nach den §§ 5 bis 7 BauGB wird durch Beschluss der Bürgerschaft festgestellt.

(2) Der Beschluss der Bürgerschaft wird vom Senat im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Dabei ist anzugeben, wo der Flächennutzungsplan und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht zu kostenfreier Einsicht durch jedermann ausgelegt werden.

§ 3 06 22

(1) Bebauungspläne nach dem Baugesetzbuch werden durch Rechtsverordnung des Senats festgestellt, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. Die Feststellung der Pläne durch Rechtsverordnung des Senats setzt voraus, dass das Verfahren nach dem Zweiten Abschnitt abgeschlossen worden ist.

(2) Die Bürgerschaft stellt Bebauungspläne durch Gesetz fest, wenn

  1. sie sich die Feststellung vorbehalten hat,
  2. die örtlich zuständige Bezirksversammlung dem Planentwurf nicht zugestimmt hat,
  3. der Senat ihr Entwürfe zur Feststellung vorlegt.

Der Senat legt den Planentwurf der Bürgerschaft zur Feststellung vor, wenn die örtlich zuständige Bezirksversammlung nicht binnen vier Monaten nach Vorlage des Entwurfes zur Abstimmung über ihre Zustimmung beschlossen hat.

(3) Der Senat wird ermächtigt, gesetzlich festgestellte Bebauungspläne durch Rechtsverordnung zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben.

(4) Abweichend von § 10 BauGB werden die Bebauungspläne im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Die Verkündung von Karten und Zeichnungen kann dadurch ersetzt werden, dass das maßgebliche Stück beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt und hierauf im Gesetz oder in der Rechtsverordnung hingewiesen wird.

(5) Sind amtlich nicht veröffentlichte Bekanntmachungen sachverständiger Stellen Bestandteil der Festsetzungen eines Bebauungsplans, so sind diese beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niederzulegen. Hierauf soll im Gesetz oder der Rechtsverordnung hingewiesen werden. Die Niederlegung kann an anderer Stelle erfolgen oder durch eine andere Art der kostenfreien Zugänglichmachung ersetzt werden, wenn im Gesetz oder in der Rechtsverordnung darauf hingewiesen wird und deren dauerhafte Bereitstellung durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist. Soweit im Gesetz oder in der Rechtsverordnung auf eine Niederlegung an anderer Stelle oder eine andere Art der kostenfreien Zugänglichmachung verwiesen wird, kann diese durch die Niederlegung beim Staatsarchiv ersetzt werden. Die erfolgte Niederlegung beim Staatsarchiv nach Satz 4 ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Sind die Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllt, gilt der Bebauungsplan als rückwirkend zu dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt, zu dem er im Falle einer ordnungsgemäßen Zugänglichmachung der Bekanntmachungen der sachverständigen Stellen in Kraft getreten wäre.

§ 4

An die Stelle der in § 16 Absatz 1, § 22 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1, § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 Satz 1, § 142 Absatz 3 Satz 1, § 162 Absatz 2 Satz 1, § 165 Absätze 6 bis 9, § 170 Satz 1, § 171d Absatz 1 und § 172 Absatz 1 Satz 1 BauGB vorgesehenen Satzung tritt die Form der Rechtsverordnung des Senats, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. Für den Erlass von Veränderungssperren nach § 16 Absatz 1 BauGB, Erhaltungsverordnungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 BauGB sowie Verordnungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 BauGB gilt § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend.

§ 5 06 07 10 13 18 20

(1) In Rechtsverordnungen über Bebauungspläne können aufgrund von § 81 Absätze 2 und 2a der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 446), § 7 Absatz 7 Satz 1 und § 15 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142), § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350), § 8 Absatz 1 Satz 1des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148) und § 9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 5. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 446), in den jeweils geltenden Fassungen Festsetzungen aufgenommen werden. In ihnen können ferner aufgrund von § 4 Absatz 3 und § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 5 HmbBNatSchAG in der jeweils geltenden Fassung Festsetzungen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung getroffen sowie Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile geändert oder aufgehoben werden. Für Gesetze über Bebauungspläne gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Für Festsetzungen nach Absatz 1 gilt § 33 BauGB in der jeweils geltenden Fassung. Für Festsetzungen nach § 9 BNatSchG gelten die Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuchs und dieses Gesetzes für die Aufstellung von Bebauungsplänen. Im Übrigen finden die Vorschriften des Baugesetzbuchs keine Anwendung.

§ 6 06

(1) Der Senat wird ermächtigt, die Befugnisse nach

  1. § 1 Absatz 1 mit Ausnahme des Beschlusses über die Aufstellung und Auslegung des Flächennutzungsplans,
  2. § 3 Absätze 1 und 3 sowie
  3. § 4 Satz 1 für die in Satz 2 genannten Rechtsverordnungen

auf die Bezirksämter weiter zu übertragen.

(2) Die Beschlüsse des Bezirksamts zur Feststellung von Bebauungsplänen und zum Erlass der weiteren Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung der Bezirksversammlung.

(3) Die Bebauungspläne sowie die sonstigen Rechtsverordnungen mit Ausnahme des Erlasses von Veränderungssperren nach § 16 Absatz 1 BauGB bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Bebauungsplan und die sonstigen Rechtsverordnungen die im überbezirklichen Interesse geltenden Beschlüsse der Bürgerschaft oder des Senats nicht beachten. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats versagt wird.

§ 7 06

(1) Größere Stadtbereiche, für die durch Änderung einer auf Grund von § 6 Absatz 1 erlassenen Verordnung die Befugnis zur Feststellung von Bebauungsplänen auf den Senat zurück übertragen wird (Vorbehaltsgebiete), werden durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der Bürgerschaft benannt. Sofern die Bürgerschaft innerhalb von drei Monaten in der Sache keinen Beschluss fasst, gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Bezirksversammlungen sind vor Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten anzuhören. Ihre Stellungnahme ist der Bürgerschaft bei Einholung der Zustimmung mit dem Entwurf der Rechtsverordnung zur Kenntnis zu geben.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind zu befristen.

§ 8 06

Die Befugnisse des Senats nach § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 169), bleiben vorbehaltlich der Regelungen im Zweiten Abschnitt unberührt.

Zweiter Abschnitt
Kommission für Stadtentwicklung

§ 9 06 08 15

(1) Die Kommission für Stadtentwicklung besteht aus

  1. der Staatsrätin oder dem Staatsrat der für die Stadtentwicklung zuständigen Behörde als Vorsitzende oder Vorsitzenden,
  2. elf aus der Mitte der Bürgerschaft gewählten Mitgliedern,
  3. je zwei von jeder Bezirksversammlung gewählten ehrenamtlichen Mitgliedern und
  4. zwei vom Senat aus Angehörigen der Verwaltung bestellten Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 werden für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft, die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 3 für die Amtsdauer der Bezirksversammlungen gewählt. Sie führen ihr Amt bis zur Wahl der ihnen nachfolgenden Mitglieder fort. Die Mitglieder nach Absatz l Nummern 2 und 3 können vom Senat mit Zustimmung der Bürgerschaft aus ihrem Amt abberufen werden.

(3) Die an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden erhalten eine Aufwandsentschädigung.

(4) Die oder der Vorsitzende werden durch die Staatsrätin oder den Staatsrat vertreten, die nach der Geschäftsordnung des Senats zu ihrer Vertretung berufen sind.

(5) Für die Mitglieder der Kommission nach Absatz l Nummern 2 bis 4 werden Vertreterinnen und Vertreter berufen. Die Absätze l bis 3 gelten sinngemäß.

(6) Die Kommission untersteht der Dienstaufsicht des Senats.

§ 10 06

(1) Die Mitglieder der Kommission sind bei ihrer Entscheidung an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Die Kommission entscheidet nach ihrer freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung.

(2) Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit gilt für die Dauer der Sitzung als festgestellt, solange sie nicht in Frage gestellt wird; in diesem Fall hat die oder der Vorsitzende sie erneut festzustellen.

(3) Die von den Bezirksversammlungen gewählten ehrenamtlichen Mitglieder nehmen nur an der Beratung und Abstimmung über Rechtsverordnungen, die Festsetzungen für ihren Bezirk treffen, teil. Trifft eine Verordnung Festsetzungen für zwei oder mehrere Bezirke, werden die Stimmen der nicht von den Bezirksversammlungen gewählten Mitglieder mit der Zahl der stimmberechtigten Bezirke vervielfacht.

(4) Ein Mitglied der Kommission darf an der Beratung und Abstimmung nicht mitwirken, wenn es an der zu treffenden Entscheidung wirtschaftlich interessiert ist. Das Gleiche gilt, wenn das wirtschaftliche Interesse in einer Person begründet ist, mit der das Mitglied der Kommission verwandt oder verschwägert ist oder das sie kraft Gesetzes oder Vollmacht vertritt.

(5) Die Sitzungen der Kommission sind öffentlich. Auf Antrag von mindestens drei von der Bürgerschaft gewählten Mitgliedern oder auf Antrag der oder des Vorsitzenden sowie der vom Senat bestellten Mitglieder ist Nichtöffentlichkeit herzustellen. Dies ist in der Regel spätestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Sitzungstermin bei der oder dem Vorsitzenden begründet zu beantragen. In dringlichen, besonders zu begründenden Fällen kann der Antrag auch während der Sitzung gestellt werden.

(6) Im Übrigen regelt die Kommission ihr Verfahren durch eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Genehmigung des Senats.

§ 10a 20a

(1) In außergewöhnlichen Fällen, in denen ein Zusammentreffen der Kommission an einem Sitzungsort auf Grund äußerer, nicht kontrollierbarer Umstände erheblich erschwert ist, können Sitzungen mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende. Die Durchführung mittels Telefon- oder Videokonferenz ist ausgeschlossen, wenn mindestens sieben Mitglieder oder mindestens drei von der Bürgerschaft gewählte Mitglieder widersprechen. Die Öffentlichkeit wird hergestellt, soweit dies technisch möglich ist. Abstimmungen erfolgen als namentliche Abstimmungen in entsprechender Anwendung des § 10.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen kann die oder der Vorsitzende entscheiden, die Beschlussfassung der Kommission im schriftlichen oder elektronischen Verfahren durchzuführen, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder oder mindestens drei von der Bürgerschaft gewählte Mitglieder widersprechen. Jedem Mitglied des Ausschusses ist dazu einzeln die entsprechende Vorlage zu übermitteln, einschließlich einer Fristsetzung für Rückäußerungen. Die Frist soll mindestens 48 Stunden betragen. § 10 Absätze 1 bis 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der anwesenden Mitglieder der Kommission nach § 10 Absatz 2 Satz 3 diejenigen Mitglieder treten, die sich an dem Beschlussverfahren beteiligen. Das Ergebnis der Beschlussfassung gibt die oder der Vorsitzende in der nächsten Sitzung zur Niederschrift bekannt.

§ 11 06 20a

(1) Vor der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz l BauGB informiert die für die Stadtentwicklung zuständige Behörde die Kommission schriftlich oder elektronisch über die der Öffentlichkeit vorzustellenden Planungsabsichten. Im Anschluss an die Beteiligung der Öffentlichkeit unterrichtet die zuständige Behörde die Kommission über die Beteiligung der Öffentlichkeit und erörtert das Ergebnis.

(2) Die zuständige Behörde holt vor der öffentlichen Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans nach § 3 Absatz 2 BauGB sowie bei wesentlichen Änderungen des Entwurfs oder auf Antrag von mindestens drei von der Bürgerschaft gewählten Mitgliedern nach der Auslegung die Zustimmung der Kommission ein. Der Antrag nach Satz l kann bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der öffentlichen Auslegung gestellt werden.

(3) Der Senat hat vor einer Beschlussfassung über den Bebauungsplan zusätzlich die Zustimmung der Bürgerschaft einzuholen, wenn dies von mindestens drei von der Bürgerschaft gewählten Mitgliedern beantragt wird oder die Zustimmung der Kommission nach Absatz 2 nicht erteilt wird.

(4) Die Kommission tritt für den Kreis ihrer Aufgaben an die Stelle aller sonst in der Verwaltung mitwirkenden Ausschüsse.

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