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Regelwerk

Änderungstext

Fünftes Gesetz zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes

Vom 27. November 2007
(HmbGVBl. Nr. 42 vom 04.12.2007 S. 410)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 4 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes vom 3. Dezember 1973 (HmbGVBl. S. 466), zuletzt geändert am 4. April 2006 (HmbGVBl. S. 143), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 wird das Wort "zwölf" durch die Zahl "16" ersetzt.

2. Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Er soll sich zusammensetzen aus Fachleuten der für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege bestimmenden Fachgebiete wie Kunstgeschichte, Archäologie, Architektur, Städtebau, Geschichte, Volkskunde, Gartengeschichte und bildende Kunst."Er soll sich zusammensetzen aus Vertreterinnen und Vertretern der Fachgebiete der Denkmalpflege, Geschichte und Architektur sowie aus in der Sache engagierten Bürgern und Institutionen der Freien und Hansestadt Hamburg."

3. Es wird folgender Satz angefügt:

"Die Leiterin oder der Leiter des Staatsarchivs nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Denkmalrates teil."