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DSchG - Denkmalschutzgesetz
- Hamburg -
Vom 5. April 2013
(HmbGVBl. Nr.14 vom 19.04.2013 S. 142; 26.06.2020 S. 380 20)
Gl.-Nr.: 224-1
Archiv: 1973
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
(1) Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Denkmäler wissenschaftlich zu erforschen und nach Maßgabe dieses Gesetzes zu schützen und zu erhalten, sowie darauf hinzuwirken, dass sie in die städtebauliche Entwicklung, Raumordnung und Landespflege einbezogen werden.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg soll auch als Eigentümerin oder sonst Verfügungsberechtigte und als obligatorisch Berechtigte durch vorbildliche Unterhaltungsmaßnahmen an Denkmälern für den Wert des kulturellen Erbes in der Öffentlichkeit eintreten und die Privatinitiative anregen. Dazu gehört auch die Verbreitung des Denkmalgedankens und des Wissens über Denkmäler in der Öffentlichkeit.
§ 2 Denkmalpflegerin oder Denkmalpfleger, Bodendenkmalpflegerin oder Bodendenkmalpfleger
Der Senat bestellt auf Vorschlag der zuständigen Behörde eine Kunsthistorikerin oder einen Kunsthistoriker oder eine kunsthistorisch vorgebildete Architektin oder einen kunsthistorisch vorgebildeten Architekten als Denkmalpflegerin oder Denkmalpfleger und eine Archäologin oder einen Archäologen als Bodendenkmalpflegerin oder Bodendenkmalpfleger.
(1) Für die Zwecke des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wird der zuständigen Behörde der Denkmalrat als unabhängiger sachverständiger Beirat beigeordnet. Der Denkmalrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Er soll sich zusammensetzen aus Vertreterinnen und Vertretern der Fachgebiete der Denkmalpflege, Geschichte und Architektur sowie aus in der Sache engagierten Bürgerinnen und Bürgern und Institutionen der Freien und Hansestadt Hamburg. Frauen und Männer sollen zu gleichen Teilen berücksichtigt werden. Die Leiterin oder der Leiter des Staatsarchivs nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Denkmalrats teil.
(2) Die Mitglieder des Denkmalrates werden auf Vorschlag der zuständigen Behörde vom Senat ernannt. Die zuständige Behörde hat Vorschläge der Fachverbände und des Landeskirchenamtes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und des Erzbistums Hamburg einzuholen. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Das Amt wird fortgeführt, bis ein neues Mitglied ernannt worden ist. Eine einmalige Wiederernennung ist zulässig. Eine erneute dritte Ernennung ist frühestens drei Jahre nach dem Ausscheiden möglich. Für die Berechnung der Amtszeit ist das Kalenderjahr maßgebend. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so ernennt der Senat ein Ersatzmitglied, falls der Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds mehr als ein Vierteljahr beträgt.
(3) Beamtete Mitglieder des Denkmalrates sind an Weisungen nicht gebunden.
(4) Der Denkmalrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. Der Denkmalrat kann andere Sachverständige und die Bezirksämter hören.
(5) Der Denkmalrat berät die zuständige Behörde. Er nimmt Stellung zu grundsätzlichen und aktuellen Fragestellungen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Der Denkmalrat ist berechtigt, Empfehlungen auszusprechen. Der Senat berichtet alle zwei Jahre der Bürgerschaft über die Arbeit des Denkmalrates zu Denkmalschutz und Denkmalpflege. Die Beschlüsse des Denkmalrates sollen auf der Internetseite der zuständigen Behörde unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen veröffentlicht werden.
§ 4 Gegenstand des Denkmalschutzes
(1) Nach diesem Gesetz sind Baudenkmäler, Ensembles, Gartendenkmäler und Bodendenkmäler als Denkmäler geschützt. Das Gleiche gilt für bewegliche Denkmäler, deren Verfügung über die Unterschutzstellung unanfechtbar geworden ist oder wenn sofortige Vollziehung angeordnet wurde.
(2) Ein Baudenkmal ist eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 Absatz 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 554), in der jeweils geltenden Fassung, deren oder dessen Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt. Zu einem Baudenkmal gehören auch sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.
(3) Ein Ensemble ist eine Mehrheit baulicher Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätze sowie Grünanlagen und Frei- und Wasserflächen, deren Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt, und zwar auch dann, wenn kein oder nicht jeder einzelne Teil des Ensembles ein Denkmal darstellt. Zu einem Ensemble gehören auch das Zubehör und die Ausstattung seiner Bestandteile, soweit sie mit den Bestandteilen des Ensembles eine Einheit von Denkmalwert bilden.
(4) Ein Gartendenkmal ist eine Grünanlage, eine Gartenoder Parkanlage, ein Friedhof, eine Allee oder ein sonstiges Zeugnis der Garten- und Landschaftsgestaltung einschließlich der Wasser- und Waldflächen oder Teile davon, deren oder dessen Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt. Zu einem Gartendenkmal gehören auch sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem Gartendenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.
(5) Ein Bodendenkmal ist ein Überrest, eine bewegliche oder eine unbewegliche Sache, der oder die von Epochen und Kulturen zeugt, für die Ausgrabungen und Funde eine der Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnis sind und deren Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt.
(6) Bewegliche Denkmäler sind alle nicht ortsfesten Sachen, die nicht unter die Absätze 2 bis 5 fallen und deren Erhaltung aus den in Absatz 2 genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere:
§ 5 Unterschutzstellung beweglicher Denkmäler
(1) Die Unterschutzstellung beweglicher Denkmäler wird von der zuständigen Behörde durch Verwaltungsakt verfügt. Die zuständige Behörde ist in Fällen der Gefahr befugt, zur Sicherung der durch dieses Gesetz geschützten Interessen anzuordnen, dass bewegliche Denkmäler vorläufig in das Verzeichnis der beweglichen Denkmäler (§ 6 Absatz 4) eingetragen werden. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Unterschutzstellung nicht innerhalb von drei Monaten eingeleitet und nach weiteren sechs Monaten verfügt worden ist.
(2) Bewegliche Sachen werden als bewegliche Denkmäler nur unter Schutz gestellt, wenn sie von besonderer Bedeutung sind.
§ 6 Nachrichtliche Denkmalliste, konstitutives Verzeichnis beweglicher Denkmäler
(1) Bei der zuständigen Behörde wird eine Denkmalliste für die Denkmäler im Sinne des § 4 Absätze 2 bis 5 geführt. In dieser Denkmalliste werden eine Identitätsnummer, die Belegenheit und eine Denkmalkurzbezeichnung aufgeführt. Der Schutz nach diesem Gesetz ist nicht von der Eintragung dieser Denkmäler in die Denkmalliste abhängig. Die Einhaltung der gesetzlichen Schutzpflichten kann von der bzw. dem Verfügungsberechtigten erst ab der Eintragung verlangt werden. Die Denkmalliste kann von jeder natürlichen und jeder juristischen Person eingesehen werden. Soweit es sich um eine Einsichtnahme im Hinblick auf die Bodendenkmäler handelt, ist ein berechtigtes Interesse darzulegen.
(2) Die Eintragung erfolgt von Amts wegen oder auf Anregung der bzw. des Verfügungsberechtigten. Eintragungen in der Denkmalliste werden gelöscht, wenn die Eintragungsvoraussetzungen entfallen sind. Dies gilt nicht, wenn die Wiederherstellung eines Denkmals angeordnet ist.
(3) Verfügungsberechtigte, deren Denkmäler bis zum 30. April 2013 noch nicht in die Denkmalliste eingetragen waren, werden von der Eintragung unterrichtet. Ist die Ermittlung der bzw. des Verfügungsberechtigten nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten möglich, ist die Eintragung öffentlich bekannt zu machen. Ebenso kann die Eintragung oder Löschung öffentlich bekannt gemacht werden, wenn mehr als 20 Verfügungsberechtigte betroffen sind.
(4) Bei der zuständigen Behörde wird gesondert ein konstitutives Verzeichnis der beweglichen Denkmäler geführt. In diesem Verzeichnis werden die Identitätsnummer und eine Denkmalkurzbezeichnung aufgeführt. Es kann von jeder natürlichen und jeder juristischen Person eingesehen werden.
Abschnitt II
Schutzbestimmungen und Genehmigungsverfahren
§ 7 Denkmalgerechte Erhaltung, Instandsetzung, Ersatzvornahme
(1) Die Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, das Denkmal im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten, vor Gefährdungen zu schützen und instand zu setzen. Unzumutbarkeit ist insbesondere gegeben, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Denkmals aufgewogen werden können. Können die Verfügungsberechtigten Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen, so sind diese anzurechnen. Die Verfügungsberechtigten können sich nicht auf die Belastung durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht wurden, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg trägt zu den Kosten der Erhaltung und Instandsetzung von Denkmälern nach Maßgabe der im Haushalt hierfür bereit gestellten Mittel bei.
(3) Bei allen Entscheidungen nach diesem Gesetz sind die berechtigten Interessen der Verfügungsberechtigten über das Denkmal, insbesondere die Belange von Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, zu berücksichtigen.
(4) Die Verfügungsberechtigten haben der zuständigen Behörde das Auftreten offenkundiger Mängel anzuzeigen, welche die Erhaltung des Denkmals gefährden.
(5) Wird in ein Denkmal eingegriffen, es von seinem Standort entfernt oder beseitigt, so hat die Verursacherin oder der Verursacher des Eingriffes im Rahmen des Zumutbaren alle Kosten zu tragen, die für die Erhaltung und fachgerechte Instandsetzung, Bergung und wissenschaftliche Dokumentation des Denkmals anfallen.
(6) Die Verfügungsberechtigten können durch die zuständige Behörde verpflichtet werden, bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung des Denkmals durchzuführen. Kommen die Verfügungsberechtigten ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, kann die zuständige Behörde die gebotenen Maßnahmen selbst durchführen oder durchführen lassen. Die Kosten der Maßnahmen tragen im Rahmen des Zumutbaren die Verfügungsberechtigten. Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter sowie sonstige Nutzungsberechtigte haben die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.
(7) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Erhaltung von Bau- und Gartendenkmälern sowie Ensembles zu erlassen. Der Senat wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach Satz 1 für Festsetzungen im Rahmen von Bebauungsplänen für die Fälle auf die Bezirksämter weiter zu übertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Bebauungsplanentwürfen zugestimmt haben. Dabei besteht insbesondere die Möglichkeit, Ensembles baulich zu verdichten, wenn hierfür eine denkmalverträgliche Planung vorliegt.
(8) Bei Maßnahmen und Planungen ist die Verpflichtung zur Bewahrung des Kulturerbes gemäß dem Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 (BGBl. 1977 II S. 215) zu berücksichtigen.
(9) Bescheide und sonstige Maßnahmen gelten auch für und gegen Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger.
§ 8 Umgebungsschutz
Die unmittelbare Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild oder Bestand von prägender Bedeutung ist, darf ohne Genehmigung der zuständigen Behörde durch Errichtung, Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen, durch die Gestaltung der unbebauten öffentlichen oder privaten Flächen oder in anderer Weise nicht dergestalt verändert werden, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden.
§ 9 Genehmigungsvorbehalt für Veränderungen von Denkmälern
(1) Denkmäler dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht ganz oder teilweise beseitigt, wiederhergestellt, erheblich ausgebessert, von ihrem Standort entfernt oder sonst verändert werden. Einer Genehmigung für eine Standortveränderung beweglicher Denkmäler innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bedarf es nicht; die Verfügungsberechtigten sind jedoch verpflichtet, bei der zuständigen Behörde den jeweiligen Standort anzuzeigen.
(2) Die beantragte Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ihr überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen. Sie ist zu erteilen, sofern überwiegende öffentliche Interessen dies verlangen, dabei sind insbesondere Belange des Wohnungsbaus, der energetischen Sanierung, des Einsatzes erneuerbarer Energien und die Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen. Der Senat kann alle Entscheidungen selbst treffen. Entscheidet der Senat, ist die Frist des § 11 Absatz 1 während dieses Zeitraums gehemmt.
(3) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden, soweit dies zum Schutz des Denkmals oder zur Dokumentation erforderlich ist. Insbesondere kann eine Genehmigung an die Bedingung geknüpft werden, dass die Ausführung nur nach einem von der zuständigen Behörde gebilligten Plan gemäß § 10, einer gebilligten denkmalpflegerischen Zielstellung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 oder unter Leitung einer oder eines von der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen erfolgt.
(4) Die Genehmigung der Beseitigung eines Denkmals und die Genehmigung der Entfernung eines Denkmals von seinem Standort können an die Bedingung der Wiedererrichtung des Denkmals an geeigneter Stelle und für eine seiner Eigenart entsprechenden Verwendung auf Kosten der Verfügungsberechtigten geknüpft werden. Die Wiedererrichtung kann auch auf einem Grundstück gefordert werden, das den über das Denkmal Verfügungsberechtigten nicht gehört.
§ 10 Denkmalpflegepläne, Denkmalpflegerische Zielstellung
(1) Für Denkmäler kann die Erstellung von Denkmalpflegeplänen durch die oder den Verfügungsberechtigten von der zuständigen Behörde angeordnet werden, sofern dies zur dauerhaften Erhaltung der Denkmäler sowie zur Vermittlung des Denkmalgedankens und des Wissens über Denkmäler erforderlich ist. Denkmäler sind nach diesen Denkmalpflegeplänen im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen.
(2) Der Denkmalpflegeplan gibt die Ziele und Erfordernisse des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Darstellungen und die Festsetzungen der Bauleitplanung wieder. Er kann insbesondere enthalten:
§ 11 Entscheidung über einen Genehmigungsantrag
(1) Wird ein Genehmigungsantrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des schriftlichen Antrags und Vorlage vollständiger Unterlagen im Sinne des Absatzes 2 bei der zuständigen Behörde beschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. Wird die Antragstellerin oder der Antragsteller dahin beschieden, dass der Antrag noch nicht abschließend geprüft werden konnte, so verlängert sich die Frist nach Satz 1 um drei Monate.
(2) Mit dem Genehmigungsantrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen einzureichen. Das können insbesondere Pläne, Dokumentationen, Fotografien, Gutachten, Nutzungskonzepte sowie Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen sein. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Unterlagen anfordern und verlangen, dass der Genehmigungsantrag durch vorbereitende Untersuchungen ergänzt wird.
(3) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Fristen nach Satz 1 können auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.
(4) Über den Eingang eines Genehmigungsantrages ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen.
§ 12 Änderungen im Verfügungsrecht
Änderungen im Verfügungsrecht über Denkmäler sind der zuständigen Behörde durch die oder den Verfügungsberechtigten, im Erbfall durch die Erbin, den Erben, die Testamentsvollstreckerin oder den Testamentsvollstrecker unverzüglich anzuzeigen.
§ 13 Wiederherstellung, Stilllegung
(1) Ist ein Denkmal ohne Genehmigung verändert und dadurch in seinem Denkmalwert gemindert worden oder ist es ganz oder teilweise beseitigt oder zerstört worden, so soll die zuständige Behörde anordnen, dass derjenige, der die Veränderung, Beseitigung oder Zerstörung zu vertreten hat, den früheren Zustand wiederherstellt. Die zuständige Behörde soll die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten durchführen lassen, wenn die denkmalgerechte Wiederherstellung sonst nicht gesichert erscheint. Sie kann von dem Verpflichteten einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen. Verfügungsberechtigte, Mieterinnen, Mieter, Pächterinnen, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte haben die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.
(2) Werden genehmigungspflichtige Maßnahmen ohne Genehmigung begonnen, so kann die zuständige Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Werden unzulässige Bauarbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, so kann die zuständige Behörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.
§ 14 Genehmigungspflicht für Ausgrabungen
(1) Wer Bodendenkmäler ausgraben, aus einem Gewässer bergen oder unter Einsatz von technischen Suchgeräten entdecken will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle. Die Genehmigung kann insbesondere gemäß § 7 Absatz 5 an Bedingungen oder Auflagen hinsichtlich der Ausführung der Ausgrabungen, der Dokumentation, des Fundverbleibes sowie der Konservierung und Restaurierung der aufzufindenden Überreste, Sachen oder Spuren geknüpft werden.
(2) Beabsichtigte Änderungen der Bodennutzung an einem Grundstück, welches Bodendenkmäler enthält, sind von den Verfügungsberechtigten bei der zuständigen Stelle anzuzeigen. Nach Eingang der Anzeige darf die Änderung der Bodennutzung nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Monaten vorgenommen werden. Die Änderung der Bodennutzung bedarf der Genehmigung, sofern sie die Bodendenkmäler beeinträchtigen kann. Ob eine Beeinträchtigung zu erwarten ist, entscheidet die zuständige Stelle. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Auffindung von Bodendenkmälern zwar nicht bezweckt wird, der Antragstellerin oder dem Antragsteller aber bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass solche bei Erdarbeiten voraussichtlich entdeckt werden könnten.
(4) §§ 11 und 18 gelten entsprechend.
(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine zuständige Stelle für die Ausübung der Bodendenkmalpflege zu bestimmen und dieser den Gebührenanspruch für diesen Bereich zu übertragen.
§ 15 Grabungsschutzgebiete
(1) Bestimmte abgegrenzte Flächen, in denen Bodendenkmäler vorhanden oder zu vermuten sind, können vom Senat durch Rechtsverordnung befristet oder auf unbestimmte Zeit zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden, um die Bodendenkmäler zu erhalten.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach Absatz 1 für Festsetzungen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren für die Fälle auf die Bezirksämter weiter zu übertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Bebauungsplanentwürfen zugestimmt haben.
§ 16 Maßnahmen in Grabungsschutzgebieten
In Grabungsschutzgebieten bedürfen alle Maßnahmen, die Bodendenkmäler gefährden können, der Genehmigung der zuständigen Stelle. § 9 Absatz 3, § 7 Absatz 5 und § 11 gelten entsprechend.
§ 17 Funde
(1) Werden bei Erdarbeiten, Baggerungen oder anderen Gelegenheiten Sachen oder Sachteile gefunden, bei denen Anlass zu der Annahme besteht, dass es sich um bisher unbekannte Bodendenkmäler handeln kann, so haben die Finderin oder der Finder und die oder der Verfügungsberechtigte den Fund unverzüglich anzuzeigen und die zu seiner Sicherung und Erhaltung ergehenden Anordnungen zu befolgen. § 9 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Die gleiche Verpflichtung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Arbeiten, bei denen der Fund gemacht worden ist. Zur Erfüllung der Anzeigepflicht genügt die Erstattung der Anzeige durch einen der Anzeigepflichtigen.
(3) Denkmäler, die so lange im Boden verborgen gewesen sind, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg. Der Fund ist unverzüglich der zuständigen Stelle anzuzeigen.
(4) Liegt kein Fall nach § 14 vor, dürfen die Arbeiten vor Ablauf von drei Tagen - Sonnabende, Sonn- und Feiertage nicht gerechnet - nach Anzeigeerstattung nicht fortgesetzt werden, es sei denn, die zuständige Stelle genehmigt die vorzeitige Fortsetzung.
§ 18 Überlassungspflicht
Bewegliche Funde, die unter die Anzeigepflicht nach § 17 Absätze 1 und 2 fallen, sind der zuständigen Stelle vorübergehend zur wissenschaftlichen Bearbeitung zu überlassen.
Abschnitt III
Enteignung und ausgleichspflichtige Maßnahmen
§ 19 Enteignungsgründe
Enteignungen im Rahmen dieses Gesetzes sind zulässig
§ 20 Begünstigte
Maßnahmen nach §§ 19, 21 und 22 sollen zu Gunsten der Freien und Hansestadt Hamburg getroffen werden. Sie dürfen zu Gunsten Dritter getroffen werden, wenn die Verwirklichung des Zwecks der Enteignung oder sonstigen Maßnahme erreicht und durch die Begünstigten dauerhaft gesichert wird.
§ 21 Ausgleichspflichtige Maßnahmen
Soweit Maßnahmen nach diesem Gesetz zu einer wirtschaftlich unzumutbaren, die Grenzen der Sozialbindung überschreitenden Belastung des Eigentums führen, ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren, sofern und soweit die Belastung nicht in andere Weise ausgeglichen werden kann. Über den Ausgleich ist durch die zuständige Behörde zugleich mit der belastenden Maßnahme zumindest dem Grunde nach zu entscheiden.
§ 22 Übertragungsanspruch der Freien und Hansestadt Hamburg
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg kann von der durch eine ausgleichspflichtige Maßnahme nach diesem Gesetz betroffenen Eigentümerin oder von dem durch eine ausgleichspflichtige Maßnahme nach diesem Gesetz betroffenen Eigentümer die Übertragung des Eigentums verlangen, wenn der an die Eigentümerin oder den Eigentümer zu zahlende Ausgleich mehr als 50 vom Hundert des Wertes betragen würde. Die Übertragung eines Grundstücksteils kann verlangt werden, wenn die Teilung nach dem Baugesetzbuch zulässig ist. Der Übertragungsanspruch erlischt durch Verzicht der Eigentümerin oder des Eigentümers auf den Mehrbetrag.
(2) Kommt eine Einigung über die Übertragung nicht zustande, so kann das Eigentum durch Enteignung entzogen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Erbbauberechtigte.
§ 23 Verfahren
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Hamburgischen Enteignungsgesetzes in der Fassung vom 11. November 1980 (HmbGVBl. S. 305), zuletzt geändert am 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 107), in der jeweils geltenden Fassung.
Abschnitt IV
Ausführungs- und Schlussbestimmungen
§ 24 Denkmäler, die der Religionsausübung dienen
(1) Sollen Entscheidungen über Denkmäler getroffen werden, die unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken der Kirchen oder anerkannter Religionsgemeinschaften dienen, beziehungsweise deren Gemeindeleben, so hat die zuständige Behörde die von der zuständigen kirchlichen Oberbehörde festgestellten liturgischen und gemeindlichen Belange und Erfordernisse zu berücksichtigen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften sind im Verfahren zu beteiligen. Die zuständige Behörde entscheidet nur im Benehmen mit der zuständigen kirchlichen Oberbehörde.
(2) Der Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (heutige Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland) vom 29. November 2005 (HmbGVBl. 2006 S. 430) und der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg vom 29. November 2005 (HmbGVBl. 2006 S. 436) bleiben hiervon unberührt.
§ 25 Besichtigung von Denkmälern und Fundstellen
(1) Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde dürfen nach vorheriger Benachrichtigung Grundstücke, zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein Denkmal auch Wohnungen, betreten, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes notwendig ist. Sie dürfen Denkmäler oder als Denkmal in Betracht kommende Sachen besichtigen und die notwendigen wissenschaftlichen Erfassungsmaßnahmen, insbesondere zur Inventarisation, durchführen. Im Falle einer Gefahr für das Denkmal ist das Betreten von Grundstücken auch ohne vorherige Benachrichtigung zulässig.
(2) Verfügungsberechtigte von Denkmälern oder als Denkmal in Betracht kommenden Sachen haben der zuständigen Behörde sowie ihren Beauftragten die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 26 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach diesem Gesetz zu erwirken oder zu verhindern.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer einer ihm nach § 7 Absatz 4, § 12, § 14 Absatz 2 oder § 17 Absätze 1 bis 3 obliegenden Anzeigepflicht nicht nachkommt.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer ein Denkmal im Sinne von § 4 fahrlässig zerstört.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
(6) Gegenstände, die durch ordnungswidrige Handlungen unter Verletzung des § 12 oder § 14 erlangt worden sind, können eingezogen werden.
§ 28 Fortführung der Denkmalliste
Das Verzeichnis der erkannten Denkmäler wird zusammen mit der bisherigen Denkmalliste als Denkmalliste fortgeführt. Es gilt als nach diesem Gesetz angelegt. Die in der bisherigen Denkmalliste eingetragenen beweglichen Denkmäler werden in das Verzeichnis der beweglichen Denkmäler überführt und gelten als rechtskräftig eingetragen. Die Denkmalliste wird spätestens bis zum 1. November 2013 öffentlich bekannt gemacht. Dies gilt nicht für Bodendenkmäler, soweit es für ihren Schutz erforderlich ist.
§ 29 Verordnungsermächtigung
Der Senat wird ermächtigt, für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebührenordnungen zu erlassen.
ENDE |