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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Architektengesetzes und des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen
- Hamburg -

Vom 18. November 2008
(HmbGVBl. Nr. 52 vom 25.11.2008 S. 384)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Architektengesetzes

Das Hamburgische Architektengesetz vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:

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HmbArchG"HmbArchtG".

2. § 4 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 werden durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt:

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(2) Die Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllt auch, wer als Staatsangehörige oder als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechendes Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis oder einen nach europäischem Recht dem Abschluss nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gleichzusetzenden Ausbildungsnachweis eines anderen Mitglieds- oder Vertragsstaates vorlegt und als Architektin oder Architekt (§ 1 Absatz 1) eine mindestens zweijährige praktische Berufsausübung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nachweist. Von Antragstellerinnen oder Antragstellern der anderen Fachrichtungen kann der Nachweis einer zweijährigen Berufserfahrung nur verlangt werden, wenn der Abschluss einer geregelten und berufsbefähigenden Ausbildung nicht nachgewiesen werden kann.

(3) Wer eine der jeweiligen Fachrichtung entsprechende Ausbildung an einer Hochschule außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums nachweislich erfolgreich abgeschlossen hat, kann auf Antrag eingetragen werden, wenn diese Ausbildung der Ausbildung an einer Hochschule in der Europäischen Union gleichwertig ist oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft als gleichwertig anerkannt ist und die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gegeben ist.

"(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt in Bezug auf die Studienanforderungen in der Fachrichtung Architektur auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig die nach den Artikeln 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert am 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3), in Verbindung mit deren Anhang V Nummer 5.7.1 bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach den Artikeln 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nummer 6. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Architektur auch, wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Artikels 10 Buchstaben b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung seiner Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. Satz 1 gilt auch entsprechend für Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt auf Grund eines Gesetzes ermächtigt worden sind, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben.

(4) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen in den Fachrichtungen Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in den Fachrichtungen Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung auch, wer als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügt. Abweichend von Satz 2 genügt es, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt hat und dabei im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn durch den Ausbildungsnachweis der Antragstellerin oder dem Antragsteller der Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigt wird, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Voraussetzung für die Anerkennung ist aber in jedem Fall, dass die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind; dabei sind Ausbildungsnachweise im Sinn des Artikels 3 Absatz 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG den Ausbildungsnachweisen, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, gleichgestellt. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt."

2.2 Der bisherige Absatz 3 Satz 2 wird Absatz 5.

3. In § 5 Absatz 1 wird die Textstelle "nach § 1" durch die Textstelle "der Fachrichtung nach § 1 für die die Eintragung begehrt wird" ersetzt.

4. § 8 erhält folgende Fassung:

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§ 8 Ausstellung von Bescheinigungen

(1) Der Eintragungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer entscheidet über die Ausstellung von Bescheinigungen für in die Architektenliste eingetragene Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Nachweis

  1. der vierjährigen Berufserfahrung von Architektinnen und Architekten mit abgeschlossener mindestens dreijähriger Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur (Hochbau) an einer deutschen Fachhochschule oder an einer deutschen Gesamthochschule, nachdem der Eintragungsausschuss die entsprechenden Voraussetzungen zuvor festgestellt hat,
  2. der Berufsbefähigung von Architektinnen und Architekten mit einem Prüfungszeugnis, das vor dem 1. Januar 1973 von einer deutschen Ingenieur- oder Werkkunstschule ausgestellt wurde, nachdem der Eintragungssausschuss zuvor die Pläne bewertet hat, die die Architektin oder der Architekt während einer mindestens sechsjährigen praktischen Tätigkeit erstellt und ausgeführt hat.

(2) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort in der Freien und Hansestadt Hamburg haben, entscheidet der Eintragungsausschuss ferner über die Ausstellung von Bescheinigungen mit denen nachgewiesen wird, dass die für die Tätigkeit als Innenarchitektin oder Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin oder Landschaftsarchitekt oder Stadtplanerin oder Stadtplaner erforderlichen Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste oder die Stadtplanerliste vorliegen.

" § 8 Ausstellung von Bescheinigungen

Der Eintragungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer stellt die nach der Richtlinie 2005/36/EG für die Berufsausübung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum notwendigen Bescheinigungen für solche Personen aus, die in der Freien und Hansestadt Hamburg einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben. Der Eintragungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer entscheidet insbesondere, ob Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

  1. die für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 47 der Richtlinie 2005/36/EG oder nach Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderliche Berufserfahrung oder Berufsbefähigung besitzen und
  2. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen."

5. § 9 wird wie folgt geändert:

5.1 Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

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Sie dürfen die Berufsbezeichnungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 nur führen, wenn sie ihren Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausüben."Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort haben, genügt es, wenn sie zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und wenn sie einen Beruf mit einer in § 2 genannten Berufsbezeichnung mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat oder Niederlassungsvertragsstaat ausgeübt haben; die Bedingung, dass der Beruf zwei Jahre ausgeübt worden sein muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. In den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung ist die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates zu erbringen, sofern in diesem Mitgliedstaat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert. Die Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates geführt, und zwar so, dass keine Verwechslung mit der nach § 2 geschützten Berufsbezeichnung möglich ist. Falls diese Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht existiert, gibt die Dienstleisterin oder der Dienstleister ihren oder seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates an. Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. Die Berufsbezeichnungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 dürfen nur geführt werden, wenn die Personen ihren Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausüben."

5.2 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

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(2) Personen nach Absatz 1, die nicht in einer Architekten- oder Stadtplanerliste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, sind verpflichtet, das erstmalige Erbringen von Leistungen nach § 1 in der Freien und Hansestadt Hamburg vorher der Hamburgischen Architektenkammer anzuzeigen und dabei Bescheinigungen darüber vorzulegen, dass sie
  1. Tätigkeiten nach § 1 im Staate ihrer Niederlassung oder ihres Dienst- oder Beschäftigungsortes rechtmäßig ausüben und
  2. ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis über eine anerkannte abgeschlossene Ausbildung oder gleichwertige Befähigung in Aufgabenbereichen nach § 1 besitzen; Personen, die ihren Ausbildungsabschluss nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, dürfen die Berufsbezeichnung nur führen, wenn vorher die Gleichwertigkeit ihres Berufsabschlusses entsprechend § 4 Absatz 3 Satz 1 festgestellt wurde.


Personen im Sinne von Satz 1 werden in einem besonderen Verzeichnis (Verzeichnis der auswärtigen Architektinnen und Architekten und Stadtplanerinnen und Stadtplaner) geführt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung ergibt. Die Gültigkeit ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen, sie kann auf Antrag verlängert werden. Durch die Aufnahme in das Verzeichnis werden diese Personen nicht Pflichtmitglieder der Hamburgischen Architektenkammer. Wer eine Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 führen will, hat eine Erklärung vorzulegen, dass er seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig gemäß § 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 ausübt.

(3) Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 vorliegen, so entscheidet der Eintragungsausschuss.

"(2) Personen nach Absatz 1, die nicht in einer Architekten- oder Stadtplanerliste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, sind verpflichtet, das erstmalige Erbringen von Leistungen nach § 1 in der Freien und Hansestadt Hamburg vorher der Hamburgischen Architektenkammer anzuzeigen. Sie haben
  1. einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit,
  2. eine Bescheinigung darüber, dass sie im Lande ihres Wohnsitzes oder ihrer Niederlassung die betreffenden Tätigkeiten rechtmäßig ausüben und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  3. einen Berufsqualifikationsnachweis und
  4. soweit in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 erster Halbsatz weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist, einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass sie die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben,

vorzulegen. Sie werden vom Eintragungsausschuss in ein besonderes Verzeichnis (Verzeichnis der auswärtigen Architektinnen und Architekten und Stadtplanerinnen und Stadtplaner) eingetragen. Hierüber ist ihnen eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 ergibt. Die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Die Bescheinigung kann auf Antrag verlängert werden. Durch die Aufnahme in das Verzeichnis werden diese Personen nicht Pflichtmitglieder der Hamburgischen Architektenkammer. Wer eine Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 führen will, hat eine Erklärung vorzulegen, dass er seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig gemäß § 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 ausübt.

(3) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einer Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen sind, nicht unter Absatz 1 Satz 2 fallen und nicht über einen Ausbildungsabschluss auf dem Gebiet ihrer Fachrichtung gemäß § 1 nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügen, dürfen die Berufsbezeichnung nach § 2 nur führen, wenn zuvor die Gleichwertigkeit ihres Berufsabschlusses mit den in § 4 genannten Voraussetzungen festgestellt wurde."

5.3 In Absatz 4 Satz 1 wird die Textstelle "Satz 1 Nummern 1 und 2" durch die Textstelle "Satz 2 Nummern 1 bis 4" ersetzt.

6. In § 10 Absatz 3 Satz 3 und § 12 Satz 2 wird das Wort "vierfachen" jeweils durch das Wort "dreifachen" ersetzt.

7. In § 16 Absatz 3 werden die Wörter "des Senats" durch die Wörter "durch die zuständige Behörde" ersetzt.

8. § 18 wird wie folgt geändert:

8.1 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

8.1.1 Hinter Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Die Entscheidung über die Eintragung in die Architektenliste, die Stadtplanerliste und die Verzeichnisse nach § 10 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 Satz 2 ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen; in den Fällen des § 4 Absätze 3 und 4 sowie § 5 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Sämtliche Entscheidungen sind mit Begründung zuzustellen."

8.1.2 Im neuen Satz 5 werden die Wörter "Seine Sitzungen" ersetzt durch die Wörter "Die Sitzungen des Eintragungsausschusses".

8.2 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

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(7) Bei der Entscheidung über einen Eintragungsantrag müssen mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer der Fachrichtung der betroffenen Person mitwirken."(7) Bei der Entscheidung über einen Eintragungsantrag muss mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer der Fachrichtung der betroffenen Person mitwirken."

9. § 26 erhält folgende Fassung:

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§ 26 Auskünfte

(1) Auf Ersuchen der Organe und Ausschüsse der Hamburgischen Architektenkammer sind die Berufsangehörigen nach §§ 2 und 9 sowie die Gesellschaften nach §§ 10 bis 12 verpflichtet, Auskünfte zu geben, die die Organe oder Ausschüsse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen. Die Mitglieder sind verpflichtet, zur Auskunftserteilung persönlich zu erscheinen, wenn das Organ oder der Ausschuss dies verlangen. Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich das Mitglied durch die Erteilung der Auskunft einer strafgerichtlichen oder disziplinarrechtlichen Verfolgung oder einem Ehrenverfahren nach § 21 aussetzen würde. Die Pflicht der im öffentlichen Dienst stehenden Mitglieder zur Amtsverschwiegenheit bleibt unberührt.

(2) Jede Person hat das Recht auf Auskunft aus den nach § 3 Absatz 1 geführten Listen und Verzeichnissen. Der Eintragungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer ist auch berechtigt, in allen den Aufgabenkreis der Architektinnen oder Architekten, Innenarchitektinnen oder Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen oder Landschaftsarchitekten und Stadtplanerinnen oder Stadtplaner betreffenden Fragen Auskünfte aus den nach § 3 Absatz 1 geführten Listen und Verzeichnissen, insbesondere über Eintragungsanträge und Anzeigen nach § 9 Absatz 2 Satz 4 und § 11 Satz 3, Eintragungsvoraussetzungen, Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren, Architektenkammern, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, zu erteilen und von diesen einzuholen. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat die Hamburgische Architektenkammer auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder Vertragsstaates die entsprechenden Auskünfte über die Zuverlässigkeit zu erteilen.

" § 26 Auskünfte und Datenverarbeitung

(1) Auf Ersuchen der Organe und Ausschüsse der Hamburgischen Architektenkammer sind die Berufsangehörigen nach §§ 2 und 9 sowie die Gesellschaften nach §§ 10 bis 12 verpflichtet, Auskünfte zu geben, die die Organe oder Ausschüsse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen. Die Mitglieder sind verpflichtet, zur Auskunftserteilung persönlich zu erscheinen, wenn das Organ oder der Ausschuss dies verlangen. Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich das Mitglied durch die Erteilung der Auskunft einer Verfolgung wegen einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung oder einem Disziplinar- oder Berufsgerichtsverfahren aussetzen würde. Die Pflicht der im öffentlichen Dienst stehenden Mitglieder zur Amtsverschwiegenheit bleibt unberührt.

(2) Die Hamburgische Architektenkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Berufsangehörige nach §§ 2 und 9 sowie über Gesellschaften nach §§ 10 bis 12 folgende Daten verarbeitet werden:

  1. Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade,
  2. Geburtsdaten,
  3. Anschriften der Wohnungen, der beruflichen Niederlassungen und der Dienst- oder Beschäftigungsorte sowie telekommunikative Kontaktdaten (Telefon- und Faxnummern und E-Mail-Adressen),
  4. Fachrichtungen und Tätigkeitsarten,
  5. Angaben zur Berufsausbildung, zur praktischen Tätigkeit und zu einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung als Sachverständige oder Sachverständiger durch die Hamburgische Architektenkammer,
  6. Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat,
  7. Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem Ehrenverfahren sowie Sperrungen und Löschungen in der Architekten- oder der Stadtplanerliste oder in den Verzeichnissen nach § 3 Absatz 1,
  8. Angaben und Nachweise zur Erfüllung der Berufspflichten, insbesondere in Bezug auf das Bestehen eines angemessenen Versicherungsschutzes nach § 10 Absatz 3 und § 19 Absatz 2 Nummer 5 sowie
  9. sonstige Angaben im Interesse der betroffenen Person oder Gesellschaft und mit deren Zustimmung, zum Beispiel im Zusammenhang mit Tätigkeitsschwerpunkten oder Zusatzqualifikationen.

(3) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den nach § 3 Absatz 1 geführten Listen und Verzeichnissen. Die dort enthaltenen Angaben dürfen von der Hamburgischen Architektenkammer veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die oder der Betroffene über die beabsichtigte Veröffentlichung unterrichtet wurde und ihr nicht widerspricht.

(4) Die Hamburgische Architektenkammer ist berechtigt, im Einzelfall Daten aus den in § 3 Absatz 1 genannten Listen und Verzeichnissen, insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 9 Absatz 2 Satz 1, Versagungen und Löschungen sowie Maßnahmen in einem Ehrenverfahren an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtiger Staaten zu übermitteln und einzuholen. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat die Hamburgische Architektenkammer auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder Vertragsstaates die entsprechenden Daten zu übermitteln. Die Hamburgische Architektenkammer erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte; sie ist insoweit zuständige Behörde.

(5) Mit der Löschung nach § 7 sind zugleich sämtliche bei der Hamburgischen Architektenkammer über die betroffene Person gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren sind in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Hamburgischen Architektenkammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und die Voraussetzungen des § 13 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 18. November 2003 (HmbGVBl. S. 537, 539), vorliegen oder die betroffene Person eingewilligt hat.

(6) Bei der Hamburgischen Architektenkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Hamburgischen Architektenkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 5 zu sperren. Verweise nach § 22 werden nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht, wenn die betroffene Person sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung nach § 7 sind sämtliche bei der Hamburgischen Architektenkammer gespeicherten Daten der betroffenen Person zu löschen, sofern diese nicht die Speicherung für maximal weitere fünf Jahre beantragt. Die Hamburgische Architektenkammer ist verpflichtet, die betroffene Person auf diese Möglichkeit hinzuweisen."

10. § 30 erhält folgende Fassung:

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§ 30 Verordnungsermächtigung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften über das Eintragungs- und Löschungsverfahren einschließlich der für die Eintragung in die Architektenliste, die Stadtplanerliste und die Verzeichnisse nach § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 Satz 2 vorzulegenden Nachweise zu erlassen.

" § 30 Verordnungsermächtigung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften über das Eintragungs- und Löschungsverfahren einschließlich der für die Eintragung in die Architektenliste, die Stadtplanerliste und die Verzeichnisse nach § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 Satz 2 vorzulegenden Nachweise, über Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG sowie über die Bedingungen und die Höhe der von Berufsangehörigen nach §§ 2 und 9, von Gesellschaften nach §§ 10 bis 12 sowie von außerordentlichen Mitgliedern nach § 13 Absatz 1 abzuschließenden Berufshaftpflichtversicherung zu erlassen."

Artikel 2
Viertes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen

Das Hamburgische Gesetz über das Ingenieurwesen vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 321), zuletzt geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 182), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

1.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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(3) Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und
  1. ein Diplom erworben hat, das in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung in seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist, oder
  2. den Beruf einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeübt hat, der den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung nicht an den Besitz eines Diploms bindet; dabei muss die Antragstellerin oder der Antragsteller im Besitz von einem oder mehreren Ausbildungsnachweisen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), geändert am 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), sein.

Die zweijährige Berufserfahrung darf jedoch nicht verlangt werden, wenn der Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG durch den nach Satz 1 erforderlichen Ausbildungsnachweis beziehungsweise die erforderlichen Ausbildungsnachweise bestätigt wird. Diplome im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der in Satz 1 Buchstabe b genannten Richtlinie; gleichgestellt ist ein Diplom aufgrund einer Ausbildung, die nicht überwiegend in den Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattgefunden hat, wenn die Inhaberin oder der Inhaber tatsächlich und rechtmäßig eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Ingenieurin oder Ingenieur hat und dies von dem Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat. Das Genehmigungsverfahren muss spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen der Antragstellerin oder des Antragstellers mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung der zuständigen Behörde abgeschlossen sein.

"(3) Die Genehmigung ist ferner Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erteilen, die
  1. einen Ausbildungsnachweis, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert am 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3), entspricht, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, der für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung in dessen Hoheitsgebiet erforderlich ist, oder
  2. den Beruf einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt haben und dabei im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind; die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn durch den Ausbildungsnachweis oder die Ausbildungsnachweise der Antragstellerin oder dem Antragsteller der Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigt wird, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Voraussetzung für die Anerkennung ist aber in jedem Fall, dass die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind; dabei sind Ausbildungsnachweise im Sinn des Artikels 3 Absatz 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG den Ausbildungsnachweisen, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, gleichgestellt; die genannten Voraussetzungen müssen durch Bescheinigungen der zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen werden.

Binnen eines Monats nach Eingang der Unterlagen ist der Empfang zu bestätigen, gegebenenfalls mit Angabe der noch fehlenden Unterlagen. Das Genehmigungsverfahren muss spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen der Antragstellerin oder des Antragstellers mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung der zuständigen Behörde abgeschlossen sein."

1.2 Hinter Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:

"(6) Eine Dienstleistung, die von einer Person erbracht wird, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort hat, ist unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates zu erbringen, sofern in diesem Mitgliedstaat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert. Die Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates geführt, und zwar so, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" möglich ist. Falls die genannte Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht existiert, gibt die Dienstleisterin oder der Dienstleister ihren oder seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates an."

1.3 Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

1.4 Im neuen Absatz 7 wird die Textstelle "Absätze 1 bis 5" durch die Textstelle "Absätze 1 bis 6" ersetzt.

2. In § 6a Absatz 3 Satz 3 und § 6b Satz 2 wird das Wort "vierfachen" jeweils durch das Wort "dreifachen" ersetzt.

3. § 7 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

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(2) Für Ingenieurinnen und Ingenieure, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gilt Absatz 1 entsprechend. Für Ingenieurinnen und Ingenieure, die weder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes noch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gilt Absatz 1, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

(3) Auswärtige Beratende Ingenieurinnen oder auswärtige Beratende Ingenieure, die nicht in eine Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure eines anderen Bundeslandes eingetragen sind und erstmalig in der Freien und Hansestadt Hamburg unter dieser Berufsbezeichnung Dienstleistungen erbringen, haben dies zuvor der Ingenieurkammer - Bau anzuzeigen. Sie müssen Bescheinigungen der zuständigen Stellen darüber vorlegen, dass sie

  1. den Beruf der Ingenieurin oder des Ingenieurs im Land ihres Wohnsitzes, ihrer beruflichen Niederlassung oder ihres Dienst- oder Beschäftigungsortes rechtmäßig ausüben und
  2. ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über eine abgeschlossene Ausbildung oder eine gleichwertige Befähigung auf dem Gebiet des Ingenieurwesens besitzen.

Die Bescheinigungen der zuständigen Stellen dürfen nicht älter sein als zwölf Monate.

"(2) Eine Dienstleistung, die von einer Person erbracht wird, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort hat, ist unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates zu erbringen, sofern in diesem Mitgliedstaat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert. Die Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates geführt, und zwar so, dass keine Verwechslung mit der nach § 6 geschützten Berufsbezeichnung möglich ist. Falls die nach § 6 geschützte Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht existiert, gibt die Dienstleisterin oder der Dienstleister ihren oder seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates an. Existiert diese Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat, genügt es bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie zur Ausübung desselben Berufes rechtmäßig in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und wenn sie einen Beruf mit der in § 6 geschützten Berufsbezeichnung zwei Jahre lang während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat oder Niederlassungsvertragsstaat ausgeübt haben; die Bedingung, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister den Beruf zwei Jahre lang ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(3) Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure, die nicht in eine Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind und erstmalig in der Freien und Hansestadt Hamburg unter dieser Berufsbezeichnung vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen erbringen, haben dies zuvor der Ingenieurkammer anzuzeigen. Sie müssen

  1. einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit erbringen,
  2. Bescheinigungen darüber vorlegen, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  3. ihre Berufsqualifikation nachweisen und
  4. im Fall des Absatzes 2 Satz 4 erster Halbsatz einen Tätigkeitsnachweis in beliebiger Form vorlegen, soweit nicht entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist."

4. In § 17 Absatz 1 wird hinter dem Wort "Kammermitglieder" die Textstelle ", die auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und auswärtigen Beratenden Ingenieure nach § 7" eingefügt.

5. § 21 wird wie folgt geändert:

5.1 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er entscheidet nach seiner freien aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung über die Eintragung in die in § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Listen und Verzeichnisse ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen. Sämtliche Entscheidungen sind mit Begründung zuzustellen."

5.2 Die Absätze 3 bis 7 werden Absätze 4 bis 8.

5.3 Im neuen Absatz 4 wird Satz 2

Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.

gestrichen.

6. § 26 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 26 Auskünfte und Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Organen der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben. Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich das Mitglied durch die Auskunft einer Verfolgung wegen einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung oder einem Disziplinar- oder Berufsgerichtsverfahren aussetzen würde. Die Pflicht der Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Mitglieder bleibt unberührt.

(2) Jeder hat das Recht auf Auskunft aus der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure, dem nach § 7 Absatz 4 geführten Verzeichnis und der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigte Ingenieure über Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Fachrichtungen und Tätigkeitsarten.

(3) Der Eintragungsausschuss der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau ist auch berechtigt, in allen den Aufgabenkreis der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure und der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und der bauvorlageberechtigten Ingenieure betreffenden Fragen Auskünfte aus der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure, aus dem Verzeichnis nach § 7 Absatz 4 sowie aus der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und der bauvorlageberechtigten Ingenieure, insbesondere über Eintragungsanträge und Anzeigen nach § 7 Absatz 3, Eintragungsvoraussetzungen, Versagungen und Löschungen, den Ingenieurkammern, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und anderer Staaten, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, zu erteilen und von diesen einzuholen.

(4) Die Mitglieder der Organe und der Ausschüsse der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und für Tatsachen, die offenkundig sind oder die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

" § 26 Auskünfte, Datenverarbeitung und Verschwiegenheitspflicht

(1) Auf Ersuchen der Organe und Ausschüsse der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau sind die Berufsangehörigen nach §§ 1, 6 und 7 sowie die Gesellschaften nach §§ 6a bis 6c verpflichtet, Auskünfte zu geben, die die Organe oder Ausschüsse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen. Die Mitglieder sind verpflichtet, zur Auskunftserteilung persönlich zu erscheinen, wenn das Organ oder der Ausschuss dies verlangen. Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich das Mitglied durch die Erteilung der Auskunft einer Verfolgung wegen einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung oder einem Disziplinar- oder Berufsgerichtsverfahren aussetzen würde. Die Pflicht der im öffentlichen Dienst stehenden Mitglieder zur Amtsverschwiegenheit bleibt unberührt.

(2) Die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Berufsangehörige nach §§ 1, 6 und 7 sowie über Gesellschaften nach §§ 6a bis 6c folgende Daten verarbeitet werden:

  1. Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade,
  2. Geburtsdaten,
  3. Anschriften der Wohnungen, der beruflichen Niederlassungen und der Dienst- oder Beschäftigungsorte sowie telekommunikative Kontaktdaten (Telefon- und Faxnummern und E-Mail-Adressen),
  4. Fachrichtungen und Tätigkeitsarten,
  5. Angaben zur Berufsausbildung, zur praktischen Tätigkeit und zu einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung als Sachverständige oder Sachverständiger durch die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau,
  6. Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat,
  7. Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem Ehrenverfahren sowie Sperrungen und Löschungen in den Listen und Verzeichnissen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
  8. Angaben und Nachweise zur Erfüllung der Berufspflichten, insbesondere in Bezug auf das Bestehen eines angemessenen Versicherungsschutzes nach § 6a Absatz 3 und § 17 Absatz 2 Nummer 5 sowie
  9. sonstige Angaben im Interesse der betroffenen Person oder Gesellschaft und mit deren Zustimmung, zum Beispiel im Zusammenhang mit Tätigkeitsschwerpunkten oder Zusatzqualifikationen.

(3) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den in § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Listen und Verzeichnissen. Die dort enthaltenen Angaben dürfen von der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die betroffene Person über die beabsichtigte Veröffentlichung unterrichtet wurde und ihr nicht widerspricht.

(4) Die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau ist berechtigt, im Einzelfall Daten aus den in § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Listen und Verzeichnissen, insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 7 Absatz 3 Satz 2, Versagungen und Löschungen sowie Maßnahmen in einem Ehrenverfahren an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtiger Staaten zu übermitteln und einzuholen. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder Vertragsstaates die entsprechenden Daten zu übermitteln. Die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte; sie ist insoweit zuständige Behörde.

(5) Mit der Löschung nach § 11 sind zugleich sämtliche bei der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau über die betroffene Person gespeicherten Daten zu sperren, Angaben über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren jedoch erst fünf Jahre nach deren Verhängung. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und die Voraussetzungen des § 13 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 18. November 2003 (HmbGVBl. S. 537, 539), vorliegen oder die betroffene Person eingewilligt hat.

(6) Bei der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 5 zu sperren. Verweise nach § 17c werden nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht, wenn die betroffene Person sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung nach § 11 sind sämtliche bei der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau gespeicherten Daten der betroffenen Person zu löschen, sofern diese nicht die Speicherung für maximal weitere fünf Jahre beantragt. Die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau ist verpflichtet, die betroffene Person auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

(7) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau und die von ihr bestellten Sachverständigen und Hilfskräfte sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt werden. Diese Pflicht endet nicht mit der Tätigkeit der Verpflichteten."

7. In § 27 Absatz 1 Nummer 1 wird hinter der Zahl "6" die Textstelle ", 6a, 6c" eingefügt.

8. § 28 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Der Senat wird ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Rechtsverordnungen zu erlassen, insbesondere über
  1. die nach § 1 Nummer 1 Buchstabe b gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschulen,
  2. das Eintragungs- und Löschungsverfahren einschließlich der für die Eintragung in die Listen der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure sowie für die Registrierung auswärtiger Beratender Ingenieurinnen und auswärtiger Beratender Ingenieure vorzulegenden Nachweise,
  3. die Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG und sonstiger ergänzender Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie sich auf die Inhalte dieses Gesetzes beziehen und die zweckentsprechende Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes sichern.
"(1) Der Senat wird ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Rechtsverordnungen zu erlassen, insbesondere über
  1. die nach § 1 Nummer 1 Buchstabe b gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschulen,
  2. das Eintragungs- und Löschungsverfahren hinsichtlich der Listen und Verzeichnisse nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie die für die Registrierung auswärtiger Beratender Ingenieurinnen und auswärtiger Beratender Ingenieure vorzulegenden Nachweise,
  3. die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG , insbesondere in Bezug auf Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14, und sonstiger ergänzender Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie sich auf die Inhalte dieses Gesetzes beziehen und die zweckentsprechende Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes sichern,
  4. die Bedingungen und die Höhe der von Kammermitgliedern, in die Liste der sonstigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 8 Eingetragenen, in die Liste der bauvorlagenberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 15 Absatz 4 Eingetragenen sowie Gesellschaften nach §§ 6a bis 6c abzuschließenden Berufshaftpflichtversicherung."

9. § 29

§ 29 Übergangsvorschriften

(1) Der Senat bestellt innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf Vorschlag der in der Freien und Hansestadt Hamburg bestehenden Berufsverbände der Ingenieurinnen und Ingenieure einen Gründungsausschuss. Der Gründungsausschuss besteht aus zehn Mitgliedern; er wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Das Gleiche gilt für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Die Hälfte der Mitglieder des Gründungsausschusses sowie dessen Vorsitzende oder Vorsitzender müssen den Anforderungen an Pflichtmitglieder (§ 16) entsprechen. Der Gründungsausschuss hat die erste Mitgliederversammlung vorzubereiten und innerhalb eines Jahres nach seiner Bestellung durchzuführen. Die erste Mitgliederversammlung besteht aus den Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Aufgaben nach § 12 unter einer der in § 6 genannten Bezeichnungen wahrgenommen haben, sowie aus den Mitgliedern der in Satz 1 genannten Berufsverbände, soweit diese ihre freiwillige Mitgliedschaft dem Gründungsausschuss anzeigen. Die Amtszeit des Gründungsausschusses endet mit der Wahl des Vorstandes durch die erste Mitgliederversammlung.

(2) Der Senat bestellt auf Vorschlag des nach Absatz 1 Satz 1 bestellten Gründungsausschusses einen vorläufigen Eintragungsausschuss. Für die Zusammensetzung und das Verfahren des vorläufigen Eintragungsausschusses gilt § 21 entsprechend. Mit der Eintragung der Beisitzerinnen oder Beisitzer in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure gilt der vorläufige Eintragungsausschuss für die Dauer einer Amtsperiode gemäß § 21 als endgültiger Eintragungsausschuss.

(3) Personen, die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine der in § 6 genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen und Bezeichnungen geführt haben, dürfen sie bis zur unanfechtbaren Entscheidung über ihre Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure weiterführen, wenn sie die Eintragung innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei der für die Aufsicht zuständigen Behörde beantragen.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Übergangsvorschriften

Ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängiges Eintragungsverfahren, Ehrenverfahren sowie Genehmigungsverfahren nach § 2 Absatz 3 des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen in der bis zum 25. November 2008 geltenden Fassung wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen, es sei denn, die Eintragungsvoraussetzungen oder die Regeln über die Berufspflichten und Ahndung von Verstößen sind nach diesem Gesetz für die betroffene Person günstiger.

Artikel 4
Umsetzung von EG-Richtlinien

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert am 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3).