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Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Prüfverordnung und der Feuerungsverordnung
- Hamburg -

Vom 2. November 2010
(HmbGVBl. Nr. 39 vom 05.11.2010 S. 582)



Artikel 1
Änderung der Prüfverordnung

Auf Grund von § 81 Absatz 1 Nummer 6 und Absätze 8, 9 und 10 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 370), wird verordnet:

Die Prüfverordnung vom 14. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 79, 222), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 43), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Teils II des Inhaltsverzeichnisses erhält folgende Fassung:

altneu
 Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Bautechnik"Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 2 werden die Wörter "sowie Prüfsachverständige" und "im Fachbereich Bautechnik" gestrichen.

2.2 In Absatz 3 werden die Wörter "darüber hinaus" gestrichen.

3. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "sonstigen nach Bauordnungsrecht verantwortlichen Personen" ersetzt durch die Textstelle "Betreiberin bzw. des Betreibers".

4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

4.1 In Satz 2 wird die Textstelle ", Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Bautechnik" ersetzt durch die Wörter "und Prüfingenieure" sowie die Textstelle "Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Bautechnik" ersetzt durch die Wörter "Prüfingenieurin und Prüfingenieur".

4.2 Satz 4 wird wie folgt geändert:

4.2.1 Die Textstelle ", der Prüfingenieur, die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige für Bautechnik" wird ersetzt durch die Wörter "oder der Prüfingenieur".

4.2.2 Die Wörter "oder des Prüfsachverständigen" werden gestrichen.

4.3 In Satz 5 wird das Semikolon am Ende des ersten Halbsatzes durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz

die Anerkennungsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 158c des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (BGBl. III 7632-1), zuletzt geändert am 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102, 3106), in der jeweils geltenden Fassung.

gestrichen.

5. In § 6 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "einmal jährlich" durch die Wörter "in erforderlichen Abständen" ersetzt.

6. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

6.1 Hinter dem Wort Verwaltungsverfahrensgesetzes" wird die Textstelle "(HmbVwVfG)" eingefügt.

6.2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Bautechnik ausgesprochen worden ist, Niederlassungen als Prüfingenieurin, Prüfingenieur oder Prüfsachverständige bzw. Prüfsachverständiger für Bautechnik einrichtet oder"4. außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, Niederlassungen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur einrichtet oder".

7. § 9 Absatz 3

(3) Sofern anerkannte Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure oder Prüfsachverständige für Baustatik der Anerkennungsbehörde die besonders vertieften Kenntnisse im Bereich des baulichen Brandschutzes (§ 10 Nummer 4) nachgewiesen haben, gelten sie als Prüfsachverständige für Bautechnik. Sie werden in einem gesonderten Teil der Liste der Prüfsachverständigen für Bautechnik nach § 6 Absatz 4 eingetragen.

wird aufgehoben.

8. Die Überschrift des Teils II erhält folgende Fassung:

altneu
 Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Bautechnik"Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure".

9. § 10 wird wie folgt geändert:

9.1 Im ersten Halbsatz wird die Textstelle ", Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Bautechnik" ersetzt durch die Wörter "und Prüfingenieure".

9.2 In Nummer 4 wird die Textstelle ", Prüfsachverständige für Bautechnik müssen darüber hinaus über besonders vertiefte Kenntnisse im Brandschutz verfügen (§ 68 Absatz 2 HBauO)" gestrichen.

9.3 In Nummer 6 wird die Textstelle ", einen Prüfingenieur, eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen für Bautechnik" ersetzt durch die Wörter "oder einen Prüfingenieur".

10. In § 11 Absatz 1 wird hinter Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Das Gutachten kann Vorbehalte enthalten."

11. In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle ", Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Bautechnik" ersetzt durch die Wörter "und Prüfingenieure".

12. § 13 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 13 Aufgabenerledigung

(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure dürfen bauaufsichtliche Prüfaufgaben nur wahrnehmen, Prüfsachverständige für Bautechnik Bescheinigungen nur hinsichtlich baulicher Anlagen ausstellen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind. Sie sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen. Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu Fachrichtungen, für die die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die bzw. der Prüfsachverständige für Bautechnik nicht anerkannt ist, hat sie bzw. er unter ihrer bzw. seiner Federführung weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure oder Prüfsachverständige für Bautechnik hinzuziehen, deren Ergebnisse der Überprüfung in den Prüfbericht oder in die Bescheinigung aufzunehmen sind. Die Zustimmung der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers ist einzuholen.

(2) Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Bautechnik prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise und die den Brandschutz betreffenden bautechnischen Nachweise sowie die Einhaltung der Anforderungen an den Wärmeschutz und die Energieeinsparung. Prüfsachverständige für Bautechnik prüfen auch die Anforderungen an Rettungswege. Die Bauaufsichtsbehörde kann für den Prüfbericht der Prüfingenieurin bzw. des Prüfingenieurs und die Bescheinigung der bzw. des Prüfsachverständigen für Bautechnik ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben sowie Festlegungen hinsichtlich des Umfangs und der Durchführung der bautechnischen Prüfung und der Bauzustandsbesichtigungen in einer Prüfanweisung treffen. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Tätigkeit der Prüfingenieurinnen, der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen für Bautechnik, insbesondere die Einhaltung der von ihr herausgegebenen allgemeinen besonderen Prüfanweisungen, zu überwachen. Die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die bzw. der Prüfsachverständige für Bautechnik hat im Einvernehmen mit der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber eine Prüfsachverständige bzw. einen Prüfsachverständigen für den Erd- und Grundbau einzuschalten, wenn Bedenken hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen bestehen.

(3) Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Bautechnik überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften und bescheinigten Nachweise. Für die Bescheinigung der ordnungsgemäßen Bauausführung darf sich die Bauherrin bzw. der Bauherr nur aus wichtigem Grund einer oder eines anderen Prüfsachverständigen für Bautechnik als derjenigen bzw. desjenigen bedienen, die bzw. der die Nachweise bescheinigt hat. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die bzw. der zuvor bescheinigende Prüfsachverständige für Bautechnik verstorben, auf unbestimmte Zeit erkrankt oder aus sonstigem wichtigen Grund verhindert ist. Die Überwachung der Bauausführung kann sich nach ordnungsgemäßem Ermessen auf Stichproben beschränken.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht vor, unterrichtet die Prüfsachverständige bzw. der Prüfsachverständige für Bautechnik die Bauaufsichtsbehörde.

(5) Die Prüfingenieurinnen, die Prüfingenieure und die Prüfsachverständigen für Bautechnik haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten Prüfaufträge und die von ihnen erteilten Bescheinigungen nach einem von der Bauaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu führen. Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr, spätestens zum 1. März des folgenden Jahres, der Anerkennungsbehörde vorzulegen.

(6) Prüfsachverständige für Bautechnik haben das Honorar für die Prüf- und Überwachungsaufgaben auf der Grundlage der Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 261), in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. In dem nach der Baugebührenordnung ermittelten Honorar ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Ein Nachlass auf das Honorar ist unzulässig. Auf das Honorar können Abschlagszahlungen nach Prüffortschritt gefordert werden.

" § 13 Aufgabenerledigung

(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure dürfen nur bauaufsichtliche Prüfaufgaben wahrnehmen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind. Sie sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen. Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu Fachrichtungen, für die die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur nicht anerkannt ist, hat sie bzw. er unter ihrer bzw. seiner Federführung weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure hinzuziehen, deren Ergebnisse der Überprüfung in den Prüfbericht aufzunehmen sind. Die Zustimmung der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers ist einzuholen.

(2) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise, auch für den Brandfall sowie die Einhaltung der Anforderungen an den Wärmeschutz und die Energieeinsparung. Die Bauaufsichtsbehörde kann für den Prüfbericht der Prüfingenieurin bzw. des Prüfingenieurs ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben sowie Festlegungen hinsichtlich des Umfangs und der Durchführung der bautechnischen Prüfung und der Bauzustandsbesichtigungen in einer Prüfanweisung treffen. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Tätigkeit der Prüfingenieurinnen und der Prüfingenieure, insbesondere die Einhaltung der von ihr herausgegebenen allgemeinen besonderen Prüfanweisungen, zu überwachen. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur hat im Einvernehmen mit der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber eine Prüfsachverständige bzw. einen Prüfsachverständigen für den Erd- und Grundbau einzuschalten, wenn Bedenken hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen bestehen.

(3) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften und bescheinigten Nachweise. Die Überwachung der Bauausführung kann sich nach ordnungsgemäßem Ermessen auf Stichproben beschränken.

(4) Die Prüfingenieurinnen und die Prüfingenieure haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten Prüfaufträge und die von ihnen erteilten Bescheinigungen nach einem von der Bauaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu führen. Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr, spätestens zum l. März des folgenden Jahres, der Anerkennungsbehörde vorzulegen."

13. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

13.1 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

13.1.1 Die Textstelle "einschließlich der gegebenenfalls zugehörigen Steigleitungen," wird ersetzt durch die Wörter "mit nassen Steigleitungen und".

13.1.2 Die Wörter "und des" werden ersetzt durch die Wörter "einschließlich des".

13.2 In Nummer 8 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.

13.3 Nummer 9

9. Schutzvorhänge zwischen Großbühnen und Versammlungsräumen.

wird gestrichen.

14. § 15 wird wie folgt geändert:

14.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

14.1.1 In Satz 2 wird hinter dem Wort "Bauherr" die Textstelle "gemäß § 54 HBauO" eingefügt.

14.1.2 Es wird folgender Satz angefügt: "Teilprüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen sind nicht zulässig."

14.2 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

14.2.1 In Satz 1 werden die Wörter "den Prüfbericht" ersetzt durch die Wörter "die Prüfbescheinigung".

14.2.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Sie kann Festlegungen hinsichtlich des Umfangs und der Durchführung der Prüfungen in einer Prüfanweisung treffen."Die eingeführten Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen sind durch die Prüfsachverständigen zu beachten."

14.2.3 In Satz 3 wird das Wort "sie" ersetzt durch die Wörter "die Bauaufsichtsbehörde", und das Wort "Prüfanweisung" wird ersetzt durch die Wörter "Grundsätze für die Prüfung".

15. § 22 wird wie folgt geändert:

15.1 Nummer 2

entgegen § 13 Absatz 6 einen unzulässigen Nachlass auf das Honorar gewährt,

wird gestrichen.

15.2 Die bisherige Nummer 3 wird neue Nummer 2 und das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

15.3 Die bisherige Nummer 4 wird neue Nummer 3 und der Punkt am Ende wird durch das Wort "oder" ersetzt.

15.4 Es wird folgende neue Nummer 4 angefügt:

"4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Absatz 4 Satz 2 die festgestellten Mängel nicht innerhalb der in der Prüfbescheinigung gesetzten Frist beseitigen lässt und dies zu einer Gefährdung von Leben, Gesundheit oder erheblichen Vermögenswerten geführt hat."

16. § 23 Absatz 3 Satz 2

Die auf Grund der Verordnung über anerkannte sachverständige Personen für bautechnische Prüfaufgaben anerkannten sachverständigen Personen werden durch Nachweis der unter § 10 Nummer 4 genannten besonderen Voraussetzungen gegenüber der Anerkennungsbehörde als Prüfsachverständige für Bautechnik anerkannt.

wird gestrichen.

Artikel 2
Änderung der Feuerungsverordnung

Auf Grund von § 81 Absatz 1 Nummern 1 und 5 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 370), wird verordnet:

Die Feuerungsverordnung vom 25. September 2007 (HmbGVBl. S. 338) wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 6 Satz 3 wird die Zahl "4" durch die Zahl "3" ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 2

(2) Zwischenräume in Decken- und Dachdurchführungen von Abgasanlagen müssen mit nicht brennbaren Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit verschlossen werden, sofern die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt werden.

wird aufgehoben. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

2.2 Der neue Absatz 2 und wie folgt geändert:

2.2.1 In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "Abstände" durch das Wort "Mindestabstände" ersetzt und in den Nummern 2 und 3 werden jeweils hinter dem Wort "Abgastemperaturen" die Wörter "der Feuerstätten" eingefügt.

2.2.2 In Satz 2 Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort "Abstand" durch das Wort "Mindestabstand" und in Nummer 2 das Wort "den" durch das Wort "diesen" ersetzt.

2.2.3 In Satz 3 wird die Textstelle "bis zu 300 Grad Celsius bei Nennleistung" durch die Textstelle "der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 300 Grad Celsius" ersetzt.

2.2.4 Es wird folgender Satz angefügt:

"Die angegebenen Mindestabstände gelten für den Anwendungsfall der Hinterlüftung."

2.3 Im neuen Absatz 3 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils hinter dem Wort "Abgastemperaturen" die Wörter "der Feuerstätten" eingefügt.

2.4 Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

"(4) Werden bei Durchführungen von Abgasanlagen durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen Zwischenräume verschlossen, müssen dafür nichtbrennbare Baustoffe mit geringer Wärmeleitfähigkeit verwendet und die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden."