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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes, des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen
und des Stadtreinigungsgesetzes

Vom 15. Februar 2011
(HmbGVBl. Nr. 6 vom 25.02.2011 S. 73)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes

Das Hamburgische Wegegesetz in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 446), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag zu § 28 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 28 Reinigung durch die Trägerin der Wegebaulast " § 28 Reinigung und Winterdienst".

1.2 Die Einträge zu den §§ 30 bis 33 erhalten folgende Fassung:

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 " § 30 Umfang und Häufigkeit der Reinigung durch die Anliegerinnen und Anlieger

§ 31 Winterdienst durch die Anliegerinnen und Anlieger

§ 32 Öffentlicher Reinigungsdienst

§ 33 Gebühren für den öffentlichen Reinigungsdienst".

1.3 Der Eintrag zu § 35 erhält folgende Fassung:

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 " § 35 Bekanntgabe der zur Reinigung und zum Winter-
dienst Verpflichteten und der Beauftragten".

2. § 13 a Absatz 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

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 2. der Bau, die Verlegung oder die Erweiterung von für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmten öffentlichen Wegen, wenn Flächen, die nach §§ 16, 19 oder 22a des Hamburgischen Naturschutzgesetzes (HmbNatSchG) in der Fassung vom 7. August 2001 (HmbGVBl. S. 281), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 353), unter besonderen Schutz gestellt worden sind oder nach § 28 HmbNatSchG oder nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) oder der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert am 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42), unter besonderem Schutz stehen, oder mindestens 10.000 m2 einer nach §§ 17 oder 18 HmbNatSchG unter besonderen Schutz gestellten Fläche in Anspruch genommen werden oder"2. der Bau, die Verlegung oder die Erweiterung von für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmten öffentlichen Wegen, wenn Flächen, die nach § 10 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402) in Verbindung mit § 23, § 24, § 25 oder § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) unter besonderen Schutz gestellt worden sind oder nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 14 HmbBNatSchAG oder nach der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU 2010 Nr. L 20 S. 7) oder der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert am 20. November 2006 (ABl. EU Nr. 363 S. 368), unter besonderem Schutz stehen, oder mindestens 10000 m2 einer nach § 10 HmbBNatSchAG in Verbindung mit § 26 oder § 27 BNatSchG unter besonderen Schutz gestellten Fläche in Anspruch genommen werden oder".

3. In § 25 Absatz 1 Satz 3 wird die Bezeichnung " § 33" durch " § 31" ersetzt.

4. § 28 erhält folgende Fassung:

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  § 28 Reinigung durch die Trägerin der Wegebaulast 06 11

(1) Die öffentlichen Wege werden von der Stadtreinigung Hamburg (Stadtreinigung) nach Maßgabe des Stadtreinigungsgesetzes vom 9. März 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 79) oder von der Trägerin der Wegebaulast gereinigt, soweit es für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist und soweit die Leistungsfähigkeit der Stadtreinigung oder der Trägerin der Wegebaulast nicht überschritten wird.

(2) Bei Schnee- und Eisglätte sollen die Fahrbahnen und andere nicht für den Fußgängerverkehr bestimmte Wegeflächen, soweit es sich um besonders gefährliche Stellen verkehrswichtiger Wege handelt, von der Stadtreinigung oder von der Trägerin der Wegebaulast nach besten Kräften geräumt oder gestreut werden. Dabei ist der Einsatz von Tausalz oder tausalzhaltigen Mitteln so gering wie möglich zu halten; auf die Belange des Umweltschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen.

" § 28 Reinigung und Winterdienst

(1) Soweit die Reinigung der öffentlichen Wege von Laub, Unrat und sonstigen Verschmutzungen (Wegereinigung) durch dieses Gesetz nicht den Anliegerinnen und Anliegern zugewiesen ist, obliegt sie nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen der Stadtreinigung Hamburg (Stadtreinigung). Im Hafengebiet erstreckt sich die Verpflichtung der Stadtreinigung zur Wegereinigung allein auf die Fahrbahnen und Fußgängerüberwege. Im Übrigen tritt im Hafengebiet und auf Neuwerk bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Wegereinigung die Trägerin der Wegebaulast an die Stelle der Stadtreinigung. Die Wegereinigung durch die Stadtreinigung oder die Trägerin der Wegebaulast erfolgt, soweit es für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist und ihre Leistungsfähigkeit nicht überschritten ist.

(2) Soweit die Anliegerinnen und Anlieger nicht zum Winterdienst verpflichtet sind, führt die Stadtreinigung den Winterdienst nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen durch. Ausgenommen von der Verpflichtung der Stadtreinigung zum Winterdienst sind die ausschließlich dem Fußgängerverkehr oder dem Fahrradverkehr dienenden Wegeflächen im Hafengebiet und die öffentlichen Wege auf Neuwerk. Dort tritt bei der Wahrnehmung von Aufgaben des Winterdienstes die Trägerin der Wegebaulast an die Stelle der Stadtreinigung.

(3) Bei Schnee- und Eisglätte sollen die öffentlichen Wege, soweit es sich um besonders gefährliche Stellen verkehrswichtiger Wege handelt, von der Stadtreinigung oder der Trägerin der Wegebaulast nach besten Kräften im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit geräumt und gestreut werden. Dabei ist die Erreichbarkeit und Funktionsfähigkeit des öffentlichen Personenverkehrs besonders zu berücksichtigen. Der Einsatz von Tausalz oder tausalzhaltigen Mitteln ist nur auf Fahrbahnen zulässig und dort so gering wie möglich zu halten; auf die Belange des Umweltschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen."

5. § 29 wird wie folgt geändert:

5.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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 (1) Zur Reinigung der Gehwege sind die Anliegerinnen und Anlieger verpflichtet. Gehwege im Sinne der Vorschriften des Siebenten Teils sind alle öffentlichen, dem Fußgänger- oder Fahrradverkehr dienenden, von der Fahrbahn baulich abgesetzten Wegeanlagen in geschlossener Ortslage."(1) Die Anliegerinnen und Anlieger sind zur Reinigung der dem Fußgängerverkehr und der dem Fahrradverkehr dienenden öffentlichen Wegeflächen in geschlossener Ortslage nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet."

5.2 Die Absätze 2 und 3

(2) Fußgängerzonen und Wohnwege sind den Gehwegen nach Absatz 1 gleichgestellt.

(3) Die Wege sind auf der gesamten, die Anliegereigenschaft der Reinigungsverpflichteten begründenden Strecke in voller Breite, bei Anlagen nach Absatz 2 jedoch nur bis zur Mitte, zu reinigen.

aufgehoben.

5.3 Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 2 bis 4.

5.4 Im neuen Absatz 4 werden in Satz 2 hinter dem Wort "Reinigungspflicht" die Wörter "der Anliegerinnen und Anlieger" eingefügt.

6. § 30 wird wie folgt geändert:

6.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 Umfang und Häufigkeit der regelmäßigen Reinigung"Umfang und Häufigkeit der Reinigung durch die Anliegerinnen und Anlieger".

6.2 Hinter der Überschrift wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:

"(1) Die Reinigungspflicht nach § 29 umfasst die gesamte, die Anliegereigenschaft der Reinigungsverpflichteten begründende Strecke auf folgenden Wegeflächen:

  1. die dem Fußgängerverkehr oder dem Fahrradverkehr dienenden, von der Fahrbahn baulich abgesetzten Wegeanlagen (Gehwege und Fahrradwege) in voller Breite,
  2. Fußgängerzonen und Wohnwege bis zur Wegemitte,
  3. in verkehrsberuhigten Bereichen, wenn die Seitenbereiche von dem übrigen Straßenraum abgegrenzt sind, bis zu dieser Abgrenzung, anderenfalls bis zu 2 m ab der Grundstücksgrenze."

6.3 Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3.

6.4 Im neuen Absatz 2 erhält Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf die Beseitigung von Laub, Unrat und sonstigen Verschmutzungen"Die Reinigungspflicht umfasst die Beseitigung von Laub, Unrat und sonstigen Verschmutzungen."

7. Hinter § 30 wird folgender neuer § 31 eingefügt:

" § 31 Winterdienst durch die Anliegerinnen und Anlieger

(1) Die Anliegerinnen und Anlieger sind verpflichtet, die Anlagen nach § 30 Absatz 1 mit Ausnahme der ausschließlich dem Fahrradverkehr dienenden Flächen und der in § 29 Absatz 4 aufgeführten Wegestrecken von Eis und Schnee in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens aber einen 1 m breiten Streifen zu reinigen. Auf Anlagen nach § 30 Absatz 1 Nummern 2 und 3 ist auf jeder Seite des Weges außerhalb der für den ruhenden Verkehr bestimmten Flächen zu reinigen. Bei Eckgrundstücken ist bis an den Fahrbahnrand der kreuzenden oder einmündenden Straße zu reinigen. Bei Grundstücken, vor denen sich ein Fußgängerüberweg oder eine signalisierte Fußgängerfurt befindet, ist ein Streifen bis an den Fahrbahnrand zu reinigen. Treppen sind in voller Breite zu reinigen.

(2) Bei Glätte ist mit abstumpfenden Mitteln, wenn notwendig wiederholt, zu streuen. Tausalz und tausalzhaltige Mittel dürfen nicht verwendet werden. Der Senat kann durch Rechtsverordnung die Verwendung weiterer Streumittel, die sich auf die Wegebenutzerinnen und Wegebenutzer, den Wegekörper oder auf Pflanzen, Boden oder Gewässer schädlich auswirken können, untersagen. Im Hafengebiet kann die Wegeaufsichtsbehörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen.

(3) Schnee ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu räumen. Glätte ist sofort nach Eintritt abzustreuen; Eisbildungen, denen nicht ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann, sind zu beseitigen. Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt danach Schneefall, Eis oder Glätte auf, sind die Arbeiten bis 8.30 Uhr des folgenden Tages, an Sonn- und Feiertagen bis 9.30 Uhr, vorzunehmen.

(4) Der Schnee ist auf dem Außenrand der in Absatz 1 genannten Anlagen oder außerhalb der Treppen so anzuhäufen, dass der Verkehr nicht behindert wird. Dabei sind Fußgängerübergänge, Radwege, Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel sowie Flächen für Abfall behälter und Sperrmüll am Abfuhrtag in dem erforderlichen Umfang freizuhalten. Vor Hauseingängen, Einfahrten, Schaltschränken sowie an Beleuchtungs- und Lichtsignalmasten darf der Schnee nicht angehäuft werden. Über den für Feuerlöschzwecke bestimmten Unterflurhydranten und an deren rotumrandeten Hinweisschildern im Bereich der Anlagen nach Absatz 1 ist der Schnee so zu beseitigen, dass diese Einrichtungen erkennbar bleiben.

(5) Straßenrinnen sind spätestens bei Eintritt von Tauwetter von Schnee und Eis so freizumachen, dass Schmelzwasser ablaufen kann."

8. Die bisherigen §§ 31 und 32 werden §§ 32 und 33.

9.Der neue § 32 wird wie folgt geändert:

9.1 In Absatz 1 wird in Satz 1 die Textstelle " § 29 Absätze 1 und 2" durch die Textstelle " § 29 Absatz 1 und § 30 Absatz 1" und in Satz 2 die Textstelle "(§ 33)" durch die Textstelle "(§ 31)" ersetzt.

9.2 In Absatz 2 wird die Textstelle " § 29 Absätze 1 und 2" durch die Textstelle " § 29 Absatz 1 und § 30 Absatz 1" ersetzt.

10. Der bisherige § 33

§ 33 Reinigung von Schnee und Eis
(1) Mit Ausnahme der ausschließlich dem Fahrradverkehr dienenden Flächen sind Gehwege von den nach § 29 Reinigungspflichtigen unbeschadet der Ausnahmen in § 29 Absatz 6 in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee und Eis zu reinigen. Bei Eckgrundstücken ist bis an den Fahrbahnrand der kreuzenden oder einmündenden Straße zu räumen. Bei Anlagen nach § 29 Absatz 2 ist mindestens ein 1 m breiter Streifen auf jeder Seite des Weges von den nach § 29 Reinigungspflichtigen zu räumen. Treppen sind in voller Breite zu reinigen.

(2) Bei Glätte ist mit abstumpfenden Mitteln, wenn notwendig wiederholt, zu streuen. Tausalz und tausalzhaltige Mittel dürfen nicht verwendet werden. Der Senat kann durch Rechtsverordnung die Verwendung weiterer Streumittel, die sich auf die Wegebenutzer, den Wegekörper oder auf Pflanzen, Boden oder Gewässer schädlich auswirken können, untersagen. Im Hamburger Hafengebiet kann die Wegeaufsichtsbehörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen.

(3) Schnee ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu räumen. Glätte ist sofort nach Eintritt abzustreuen; Eisbildungen, denen nicht ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann, sind zu beseitigen. Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt danach Schneefall, Eis oder Glätte auf, sind die Arbeiten bis 8.30 Uhr des folgenden Tages, an Sonn- und Feiertagen bis 9.30 Uhr, vorzunehmen.

(4) Der Schnee ist auf dem Außenrand der in Absatz 1 genannten Anlagen oder außerhalb der Treppen so anzuhäufen, dass der Verkehr nicht behindert wird. Dabei sind Wegeübergänge, Radwege, Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel sowie Flächen für Abfallbehälter und Sperrmüll am Abfuhrtag in dem erforderlichen Umfang freizuhalten. Vor Hauseingängen, Einfahrten, Schaltschränken sowie an Beleuchtungs- und Lichtsignalmasten darf der Schnee nicht angehäuft werden. Über den für Feuerlöschzwecke bestimmten Unterflurhydranten und an deren rotumrandeten Hinweisschildern ist der Schnee so zu beseitigen, dass diese Einrichtungen erkennbar bleiben.

(5) Straßenrinnen sind spätestens bei Eintritt von Tauwetter von Schnee und Eis so freizumachen, dass Schmelzwasser ablaufen kann.

wird aufgehoben.

11. § 34 wird wie folgt geändert:

11.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die nach § 29 Reinigungspflichtigen müssen, soweit die Reinigung nicht durch den öffentlichen Reinigungsdienst übernommen worden ist, eine geeignete Person mit der Ausführung der Reinigung beauftragen, wenn sie
  1. eine Personenmehrheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind,
  2. nicht auf dem Grundstück oder in seiner Nähe wohnen oder
  3. wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage sind, die Pflicht zur Reinigung zu erfüllen.
"Die nach § 29 zur Reinigung und nach § 31 zum Winterdienst Verpflichteten müssen, soweit die Reinigung nicht durch den öffentlichen Reinigungsdienst übernommen worden ist, eine geeignete Person mit der Ausführung der Reinigung und des Winterdienstes beauftragen, wenn sie
  1. eine Personenmehrheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind,
  2. nicht auf dem Grundstück oder in seiner Nähe wohnen oder
  3. wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage sind, die Pflichten zur Reinigung oder zum Winterdienst zu erfüllen."

11.2 In Satz 2 werden hinter dem Wort "Reinigung" die Wörter "und des Winterdienstes" eingefügt.

12. § 35 wird wie folgt geändert:

12.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Bekanntgabe der Reinigungspflichtigen und der Beauftragten"Bekanntgabe der zur Reinigung und zum Winterdienst Verpflichteten und der Beauftragten".

12.2 Das Wort "Reinigungspflichtigen" wird durch die Wörter "zur Reinigung und zum Winterdienst Verpflichteten" ersetzt.

13. § 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

13.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Eine Person, die eine nach diesem Gesetz unzulässige Handlung vorgenommen hat, ist verpflichtet, die Folgen dieser Handlung zu beseitigen und den ordnungsmäßigen Zustand wieder herzustellen."Stellt das Verhalten einer Person oder der Zustand einer Sache einen Verstoß gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dar, ist die nach allgemeinem Polizeirecht verantwortliche Person verpflichtet, die Folgen zu beseitigen und den ordnungsmäßigen Zustand wieder herzustellen."

13.2 In Satz 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und hinter dem Wort "muss" werden folgende Wörter eingefügt: "oder Gefahr im Verzuge besteht".

14. § 72 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

14.1 In Nummer 6 wird die Zahl "33" durch "31" ersetzt.

14.2 In Nummer 7 wird die Textstelle "Absatz 1" durch "Absatz 2" ersetzt.

14.3 In Nummer 9 wird die Textstelle " § 33" durch " § 31" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen

§ 2 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2133-a), zuletzt geändert am 11. Juli 1989 (HmbGVBl. S. 132), wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 2 wird hinter dem Wort "besteht" das Wort "grundsätzlich" eingefügt.
  2. Es werden folgende Sätze angefügt:

"Bei Schnee- und Eisglätte sollen Wege in Grünanlagen außerhalb des Hafengebiets und von Neuwerk von der Stadtreinigung nach besten Kräften im Rahmen der Leistungsfähigkeit geräumt und gestreut werden, soweit es sich um besonders gefährliche Stellen verkehrswichtiger Wege handelt. Dabei ist die Erreichbarkeit von öffentlichen Einrichtungen und Anlagen des öffentlichen Personenverkehrs besonders zu berücksichtigen. Tausalz oder tausalzhaltige Mittel dürfen nicht eingesetzt werden."

Artikel 3
Änderung des Stadtreinigungsgesetzes

Das Stadtreinigungsgesetz vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 7. September 2007 (HmbGVBl. S. 281), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Im Übrigen obliegen der Stadtreinigung im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg
  1. die Reinigung der öffentlichen Wege einschließlich der Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen, die Räumung und das Streuen bei Schnee- und Eisglätte nach Maßgabe von § 28 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 15. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 73), und der öffentliche Reinigungsdienst nach § 32 Absatz 1 des Hamburgischen Wegegesetzes,
  2. der Winterdienst nach Maßgabe von § 2 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2133-a,), zuletzt geändert am 15. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 73, 75),
  3. mit Ausnahme von Neuwerk und des Hafengebietes die Mitwirkung beim vorbeugenden und abwehrenden Katastrophenschutz

als hoheitliche Aufgaben."

2. § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "3. Reinigung der in § 29 Absatz 1 und § 30 Absatz 1 des Hamburgischen Wegegesetzes genannten Anlagen."