umwelt-online: Hamburgisches Wegegesetz (2)

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Achter Teil
Entschädigung

§ 37 Entschädigungsanspruch

Für Folgen, die sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes, aus den auf dieses Gesetz gestützten rechtmäßigen Maßnahmen oder aus der Ausübung von Befugnissen nach diesem Gesetz ergeben, wird Entschädigung gewährt, soweit es in den §§ 38 bis 43 bestimmt ist.

§ 38 Dauernde Beeinträchtigungen

(1) Die Anliegerinnen und Anlieger eines öffentlichen Weges haben Anspruch auf Entschädigung nach den Bestimmungen des Absatzes 2, wenn durch die Wegeaufsichtsbehörde

  1. der Weg entwidmet oder verändert wird, insbesondere in seiner Höhenlage,
  2. die Benutzung des Weges dauernd eingeschränkt wird oder
  3. der Anliegergebrauch oder die Überfahrbefugnis in sonstiger Weise entzogen oder dauernd eingeschränkt wird

und dadurch eine wirtschaftlich angemessene Nutzung oder Benutzung des Grundstücks oder der baulichen Anlagen unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Satz 1 gilt auch für Personen, die in Ausübung eines Rechts auf dem Grundstück bauliche Anlagen errichtet haben.

(2) Eine Entschädigung wird nur gewährt

  1. für Wertminderungen des Grundstücks und der baulichen Anlagen, höchstens jedoch bis zu dem Betrag, der erforderlich ist, um eine wirtschaftlich angemessene Nutzung des Grundstücks oder der baulichen Anlagen zu ermöglichen;
  2. für Wertminderungen eines die Anliegereigenschaft begründenden Erbbaurechts oder Nießbrauchs, höchstens jedoch bis zu dem Betrag, der erforderlich ist, um ein entsprechendes Nutzungsverhältnis an einem anderen Grundstück zu begründen.

§ 39 Vorübergehende Beeinträchtigungen

(1) Für die Beeinträchtigung der Wegenutzung vor einem eingerichteten Gewerbebetrieb, der rechtmäßig schon bei Beginn der Bauarbeiten betrieben wurde, durch Baumaßnahmen wird Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gewährt, wenn die Beeinträchtigung

  1. die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens gefährdet oder
  2. länger als 3 Jahre dauert.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 (Existenzgefährdung) kann Entschädigung in der Höhe beansprucht werden, die erforderlich ist, um bei Anspannung der eigenen Kräfte und Anpassungsmöglichkeiten des Unternehmers seine wirtschaftliche Existenz vor der Vernichtung zu bewahren. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit der gleiche Erfolg durch wirtschaftlich sinnvolle Kredithilfen der Entschädigungspflichtigen erzielt werden kann.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 (langfristige Sperrung) kann die anteilige Deckung der notwendigen Betriebskosten beansprucht werden. Die anteilige Kostendeckung bemisst sich nach dem Umfang, in dem der Umsatz gegenüber dem durchschnittlichen Umsatz der letzten drei Jahre vor dem Beginn der Bauarbeiten zurückgegangen ist. Außerdem kann die Erstattung notwendiger Mehraufwendungen beansprucht werden, die ohne die Beschränkung der Wegenutzung nicht eingetreten wären. Das betroffene Unternehmen hat den Nachweis zu führen, dass der Umsatzrückgang und die Mehraufwendungen durch die Beschränkung der Wegenutzung verursacht worden sind. Die Entschädigung wird monatlich, beginnend mit dem Ablauf der Frist nach Absatz 1 Nummer 2, gezahlt; sie wird bis zum Ablauf des dritten vollen Monats geleistet, nachdem die Beschränkung der Wegenutzung weggefallen ist.

§ 40 Anspruchsgrenzen

(1) Der Entschädigungsanspruch nach den §§ 38 und 39 entfällt insoweit, als der Nachteil durch bauliche Maßnahmen hätte vermieden oder ausgeglichen werden können, deren Vornahme die Entschädigungspflichtigen angeboten und die Entschädigungsberechtigten abgelehnt oder verhindert haben.

(2) Der Entschädigungsanspruch nach § 39 gilt als nicht geltend gemacht, solange die erforderliche Prüfung des Betriebes und der Bücher des entschädigungsberechtigten Unternehmens verhindert wird.

(3) Die §§ 38 und 39 gelten nicht gegenüber Bahnunternehmen sowie Eigentümerinnen und Eigentümern und Benutzerinnen und Benutzern von Bahnanlagen und oberirdischen Gewässern bei Arbeiten an Kreuzungsbauwerken.

§ 41 Entschädigung bei Sondernutzungen

Entfällt eine Sondernutzung durch Entwidmung (§ 7 Absatz 5), so besteht ein Entschädigungsanspruch nach den allgemeinen Vorschriften über den Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte. Das gilt nicht, sofern die Sondernutzung auf § 19 Absatz 7 oder auf Rechtsvorschriften des Bundes beruht, nach denen die Trägerin der Wegebaulast zur Einräumung der Sondernutzung verpflichtet ist; Verträge nach § 19 Absatz 5 bleiben unberührt.

§ 42 Entschädigung der Duldungspflichtigen

(1) Sind Einwirkungen auf ein Grundstück zu dulden, so kann im Falle des

  1. § 21 Absatz 1 Nummer 2 bei Schäden an Sachen,
  2. § 21 Absatz 1 Nummer 3 bei erheblichen Beeinträchtigungen des Zutritts von Licht und Luft oder des Zugangs zum Grundstück

eine angemessene Entschädigung verlangt werden, sofern die Trägerin der Wegebaulast die Einwirkungen nicht unverzüglich beseitigt.

(2) Verursacht das Anbringen von Einrichtungen nach § 21 Absatz 3 Schäden auf dem Grundstück oder an den darauf errichteten Bauanlagen, so haben die Duldungspflichtigen Anspruch auf Beseitigung der Schäden oder Erstattung der Kosten der hierfür notwendigen Maßnahmen.

§ 43 Erfüllung des Entschädigungsanspruchs

(1) Der Anspruch auf Entschädigung richtet sich in den Fällen der §§ 38, 41 und 42 gegen die Trägerin der Wegebaulast. Soweit der Anspruch in den Fällen der §§ 39 und 42 auf Bauarbeiten zurückzuführen ist, richtet er sich gegen die Person, die die Bauarbeiten veranlasst hat; soweit er auf die Ausübung einer Sondernutzung zurückzuführen ist, gegen die Sondernutzerin bzw. den Sondernutzer.

(2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten.

(3) Der Anspruch auf Entschädigung kann nur bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren seit Beendigung der Maßnahme, welche die Entschädigungspflicht auslöst, geltend gemacht wenden.

(4) Die Entschädigung wird von der Wegeaufsichtsbehörde durch Bescheid festgesetzt. Gegen den Bescheid ist die Klage vor den ordentlichen Gerichten zulässig. Auf das Vorverfahren und die Klagefrist finden die Vorschriften für das Verwaltungsstreitverfahren entsprechende Anwendung.

Neunter Teil 16
Erschließungsbeiträge


§ 44 Erhebung des Erschließungsbeitrages

Die Freie und Hansestadt Hamburg erhebt zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach den §§ 127 bis 135 des BauGB und den folgenden Bestimmungen.

§ 45 Art und Umfang der Erschließungsanlagen 22

(1) Der Aufwand für Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 1 BauGB, die der Erschließung von Grundstücken dienen, ist beitragsfähig bis zu einer Fläche, die sich aus dem Produkt aus der Länge der Erschließungsanlage und den nachstehend genannten Höchstbreiten ergibt:

1.Die beitragsfähigen Höchstbreiten für beidseitig zum Anbau bestimmte Straßen
und befahrbare Wege betragen in
a)Kleinsiedlungs- und Wochenendhausgebieten für die 
Fahrbahn6,0 m,
Parkflächen2,0 m,
Nebenflächen4,0 m;
b)Wohn- und Mischgebieten und urbanen Gebieten bei einer zulässigen Bebauung mit ein oder zwei Vollgeschossen sowie in Dorfgebieten und dörflichen Wohngebieten für die 
Fahrbahn7,0 m,
Parkflächen4,0 m,
Nebenflächen6,0 m;
c)Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten für die 
Fahrbahn9,0 m,
Parkflächen6,0 m,
Nebenflächen11,0 m;
d)Gebieten, die nicht unter die Buchstaben a bis c fallen, für die 
Fahrbahn8,0 m,
Parkflächen5,0 m,
Nebenflächen8,0 m;
2.die beitragsfähigen Höchstbreiten für einseitig zum Anbau bestimmte
Straßen und befahrbare Wege betragen für die
 Fahrbahn100 vom Hundert,
 Park- und Nebenflächen50 vom Hundert,
der in Nummer 1 Buchstaben a bis d genannten Breiten;
3.für Plätze gelten für jede zum Anbau bestimmte Seite die gleichen Höchstbreiten wie in Nummer 2;
4.für Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 1 BauGB, die der Mehrfachnutzung
durch Fußgängerinnen und Fußgänger und sonstige am Verkehr teilnehmende Personen dienen (Mischflächen),
gelten jeweils die Summen der in Nummer 1 Buchstaben a bis d und in Nummer 2 genannten Höchstbreiten.

Maßgebend für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes für die Herstellung der Einrichtungen für die Entwässerung und für die Beleuchtung sowie für den Erwerb und die Freilegung der Flächen der Straßen, befahrbaren Wege und Plätze ist jeweils die Summe der nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 beitragsfähigen Flächen der Teileinrichtungen. Nebenflächen sind die Teile der Erschließungsanlagen, die nicht als Fahrbahn oder Parkfläche angelegt sind. Zu den Nebenflächen gehören insbesondere die Flächen der Gehwege einschließlich der zum Gehwegparken zugelassenen Flächen, der Radwege und der Mittel- und Trennstreifen sowie die Flächen von offenen Entwässerungseinrichtungen und von Grünanlagen, die Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(2) Der Aufwand für Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 BauGB, insbesondere für nicht befahrbare Wege, ist beitragsfähig bis zu einer Fläche, die sich aus der Länge der Erschließungsanlage und einer Höchstbreite von 6,0 m ergibt.

(3) Werden Grundstücke in Gebieten oder Gebietsteilen unterschiedlicher Nutzbarkeit durch eine einheitliche Anlage erschlossen, bestimmt sich die Höchstbreite danach, welche Nutzbarkeit überwiegt. Dabei ist das Verhältnis der erschlossenen Grundstücksflächen zueinander maßgebend.

§ 46 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes 13 16 22

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird vorbehaltlich des Absatzes 2 nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt.

(2) Nur soweit Einheitssätze vorhanden und rechtmäßig sind, wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen (§ 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB) nach diesen ermittelt. Der Senat wird ermächtigt, die Höhe der Einheitssätze durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Dabei dürfen die durch Rechtsverordnung festzulegenden Einheitssätze nicht um mehr als 2,5 vom Hundert erhöht und der Zeitraum für eine Anpassung von einem Jahr nicht unterschritten werden.

(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg trägt 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

§ 47 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der um den Anteil der Freien und Hansestadt Hamburg gekürzte beitragsfähige Erschließungsaufwand ist auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke in dem Verhältnis zu verteilen, in dem die Produkte aus Grundstücksflächen und Nutzungsfaktoren zueinander stehen.

(2) Bei Erschließungsanlagen, an denen nur eine einheitliche bauliche oder eine einheitliche sonstige Nutzung zulässig ist, ist der gekürzte beitragsfähige Aufwand abweichend von Absatz 1 im Verhältnis der Grundstücksflächen auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen.

§ 47a Grundstücke an mehreren Erschließungsanlagen

(1) Bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 1 BauGB ist für Grundstücke, die von mehr als einer dieser Erschließungsanlagen erschlossen werden und für die der Nutzungsfaktor 1, 2 bis 1,6 beträgt, die nach § 47 anzusetzende Grundstücksfläche um 40 vom Hundert, höchstens jedoch um 600 m2, zu vermindern. Satz 1 gilt für die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 BauGB entsprechend.

(2) Die Beitragsminderung nach Absatz 1 findet auf ausschließlich gewerblich genutzte Grundstücke keine Anwendung. Als gewerbliche Nutzung gilt auch die Berufsausübung freiberuflich Tätiger.

§ 47b Nutzungsfaktoren 13 22

(1) Der Nutzungsfaktor beträgt

1.für Grundstücke in Wochenendhausgebieten1,2,
2.für Grundstücke in Kleinsiedlungsgebieten1,3,
3.Für Grundstücke in Wohn-, Misch-, Dorf-, dörflichen Wohn- und Ferienhausgebieten mit einer zulässigen Bebauung von 
a)einem Vollgeschoss1,4,
b)zwei Vollgeschossen1,6,
c)drei Vollgeschossen1,9,
d)vier und fünf Vollgeschossen2,0,
e)sechs und mehr Vollgeschossen2,2,
4.Für Grundstücke in urbanen Gebieten mit einer zulässigen Bebauung von 
a)einem Vollgeschoss2,0,
b)zwei Vollgeschossen2,6,
c)drei Vollgeschossen3,0,
d)vier und fünf Vollgeschossen3,2,
e)sechs und mehr Vollgeschossen3,4,
5für Grundstücke in Kern- und Gewerbegebieten mit einer zulässigen Bebauung von
a)einem Vollgeschoss2,5,
b)zwei Vollgeschossen3,1,
c)drei Vollgeschossen3,5,
d)vier und fünf Vollgeschossen3,7,
e)sechs und mehr Vollgeschossen3,9,
6.für Grundstücke in Industrie- und Hafengebieten4,5,
7.für Grundstücke in Hochschul-, Klinik- und Kurgebieten1,8,
8.für Grundstücke in Ladengebieten, Gebieten für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebieten für Messen, Ausstellungen und Kongresse
2,8,
9.für Grundstücke in Gebieten mit einer festgesetzten Nutzung als Campingplatz, Badeplatz, Friedhof,
Dauerkleingarten, Sportplatz
0,5,
10.für Grundstücke in Gebieten mit einer festgesetzten Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf, Fläche für Versorgungsanlagen und für die Verwertung oder Beseitigung von Abwasser oder festen Abfallstoffen, Fläche für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Wind- und Sonnenenergie, dienen, Fläche für Verkehrsanlagen1,8.

(2) Für Grundstücke mit einer festgesetzten Nutzung als Stellplatz, Garage oder Gemeinschaftsanlage ist der Nutzungsfaktor zugrunde zu legen, der nach Absatz 1 für die Grundstücke gilt, denen sie zugeordnet sind.

(3) Sofern im Bebauungsplan nur die Höhe baulicher Anlagen festgesetzt ist, gilt als anrechenbare Geschosszahl ein Drittel der dort in Metern festgesetzten höchstzulässigen Höhe der baulichen Anlagen. Die ermittelte Zahl wird auf einen vollen Wert abgerundet.

(4) Für Grundstücke, die nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und für die Art und Maß der Nutzung nicht festgesetzt sind, ist,

  1. wenn sie bebaut sind, bei der Bestimmung des Nutzungsfaktors nach Absatz 1 die tatsächliche Nutzung zugrunde zu legen,
  2. wenn sie nicht bebaut sind, aber nach der geordneten baulichen Entwicklung zur Bebauung anstehen, bei Bestimmung des Nutzungsfaktors nach Absatz 1 die Nutzung zugrunde zu legen, die bei den übrigen Grundstücken an der Erschließungsanlage überwiegt. Dabei ist das Verhältnis der erschlossenen Grundstücksflächen zueinander maßgebend.

(5) Sind für ein Grundstück unterschiedliche Nutzungen zulässig, so bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der zulässigen Nutzungsart, für die in Absatz 1 der höchste Nutzungsfaktor vorgesehen ist.

§ 48 Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann selbständig erhoben werden für

  1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlage,
  2. die erstmalige Herstellung der Fahrbahnen,
  3. die erstmalige Herstellung der Nebenflächen,
  4. die erstmalige Herstellung der Parkflächen,
  5. die erstmalige Herstellung der Einrichtungen für die Beleuchtung der Erschließungsanlage,
  6. die erstmalige Herstellung der Einrichtungen für die Entwässerung der Erschließungsanlage.

§ 49 Merkmale der endgültigen Herstellung und zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von Beiträgen 06 09 22

(1) Straßen, befahrbare Wege und Plätze sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehen oder an diesen eine Dienstbarkeit zu ihren Gunsten besteht und die Flächen mindestens mit einer Fahrbahn versehen und Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen hergestellt sind. Für sie gelten ferner folgende Merkmale:

  1. Fahrbahnen und Parkflächen müssen mit einer festen Decke aus Asphalt, Beton, Reihensteinpflaster, Kleinpflaster oder anderem gleichwertigen Material versehen und gegen die übrigen Flächen durch Bordsteine, Straßenrinnen oder Trennstreifen abgegrenzt sein;
  2. Nebenflächen müssen
    1. als Radwege mit einer festen Decke aus Asphalt, Beton oder anderem gleichwertigen Material versehen sein,
    2. als Grünanlagen durch Bepflanzung oder Einsaat gärtnerisch angelegt sein,
    3. als offene Entwässerungseinrichtungen in Form eines Grabens, einer Mulde oder Rinne ausgebildet sein und eine naturnahe Profilsicherung aus Rasen, Bepflanzung, Steinschüttung oder anderem gleichwertigen Material aufweisen,
    4. im Übrigen mindestens mit gewalzter Schlacke befestigt sein.

(2) Mischflächen im Sinne von § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind endgültig hergestellt, wenn

  1. ihre Flächen im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehen oder an diesen eine Dienstbarkeit zu ihren Gunsten besteht,
  2. eine feste Decke aus Asphalt, Beton, Reihensteinpflaster, Kleinpflaster oder anderem gleichwertigen Material in einer für das Befahren mit Kraftfahrzeugen geeigneten Breite hergestellt ist und die übrigen Flächen mindestens mit gewalzter Schlacke befestigt oder durch Bepflanzung oder Einsaat gärtnerisch angelegt sind,
  3. Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen hergestellt sind.

(3) Nicht befahrbare Wege im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 BauGB sind endgültig hergestellt, wenn

  1. ihre Flächen im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehen oder an diesen eine Dienstbarkeit zu ihren Gunsten besteht,
  2. ein Belag aus Betonplatten oder anderem gleichwertigen Material in mindestens 1,5 m Breite hergestellt ist,
  3. die übrigen Flächen mindestens mit gewalzter Schlacke befestigt oder durch Bepflanzung oder Einsaat gärtnerisch angelegt sind,
  4. Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen hergestellt sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für die endgültige Herstellung von Teileinrichtungen nach § 48.

(5) Die Festsetzung von Beiträgen nach § 46 ist ungeachtet ihrer Entstehung oder Verjährung spätestens nach dem Ablauf von 20 Jahren nach Ende des Kalenderjahres ausgeschlossen, in dem die Erschließungsanlage für die Beitragspflichtige beziehungsweise den Beitragspflichtigen erkennbar den an sie zu stellenden technischen Anforderungen der Absätze 1 bis 4 sowie dem jeweiligen technischen Bauprogramm entspricht.

(6) Die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen und der Abschluss der Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 6 von § 48 sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.

§ 50 Ablösung

Die Freie und Hansestadt Hamburg kann die Ablösung des Erschließungsbeitrages im Ganzen vor der Entstehung der Beitragspflicht zulassen. Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erschließungsbeitrages. Die Ablösung ist durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu vereinbaren. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 51 aufgehoben 16

§ 52 aufgehoben 16

§ 53 aufgehoben 16

§ 54 aufgehoben 16

§ 55 aufgehoben 16

§ 56 aufgehoben 16

§ 57 Anrechnung bisheriger Leistungen 16

(1) Auf den EErschließungsbeitrag ist den Beitragspflichtigen der Wert der von ihnen oder ihren Rechtsvorgängerinnen und -vorgängern gegen Anrechnung auf künftig fällig werdende Straßenbaukosten abgetretenen Wegeflächen anzurechnen, soweit der Wert bei der Ermittlung des Erschließungsaufwandes berücksichtigt worden ist. Maßgebend ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Bereitstellung, soweit vertraglich kein anderer Wert vereinbart worden ist.

(2) Auf den Erschließungsbeitrag sind den Beitragspflichtigen Sicherheitsleistungen für künftig fällig werdende Straßenbaukosten anzurechnen.

§ 58 Berücksichtigung bisheriger Sielbaubeiträge

Bei der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes nach § 46 bleiben die Kosten für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Sielanlagen, soweit sie der Straßenentwässerung dienen, unberücksichtigt, wenn diese Anlagen vor dem 1. Januar 1972 betriebsfertig hergestellt und abgenommen worden sind.

§ 59 (aufgehoben)

Zehnter Teil
Verfahren

§ 60 Beseitigungspflicht 11

(1) Stellt das Verhalten einer Person oder der Zustand einer Sache einen Verstoß gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dar, ist die nach allgemeinem Polizeirecht verantwortliche Person verpflichtet, die Folgen zu beseitigen und den ordnungsmäßigen Zustand wieder herzustellen.An ihrer Stelle und auf ihre Kosten handelt die Wegeaufsichtsbehörde, wenn dazu in den öffentlichen Weg eingegriffen, dieser instand gesetzt werden muss oder Gefahr im Verzuge besteht.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Erlaubnis zur Sondernutzung erloschen ist, insbesondere durch Fristablauf, Widerruf oder Rücknahme.

§ 61 Anordnungsbefugnis 06

Die Wegeaufsichtsbehörde kann die zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere der Beseitigungspflicht nach § 60 erforderlichen Verfügungen gegen den Pflichtigen erlassen. Wer verpflichtet ist, bestimmt sich nach allgemeinem Polizeirecht, soweit dies Gesetz keine Regelung trifft. Die Vollzugsbeamtinnen und -beamten der Behörde können solche Verfügungen auch mündlich an Ort und Stelle treffen.

§ 62 Kostenfestsetzung

(1) Sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Kosten zu erstatten, so werden diese durch Bescheid der Wegeaufsichtsbehörde festgesetzt. Die Ausführung von baulichen Maßnahmen an öffentlichen Wegen kann von einer Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Kosten abhängig gemacht werden. Die Vorauszahlung ist mit den endgültig entstandenen Kosten zu verrechnen, auch wenn die Person, die die Vorauszahlung leistete, die Kosten nicht zu tragen hat

(2) Zur Abgeltung der der Trägerin der Wegebaulast bei der Ausführung von Arbeiten auf Veranlassung anderer oder bei der Beseitigung von Schäden entstehenden allgemeinen Kosten werden Gemeinkostenzuschläge erhoben, deren Höhe der Senat durch Rechtsverordnung festsetzt.

(3) Werden festgesetzte Erstattungsbeträge innerhalb einer gesetzten Frist nicht entrichtet, so werden Säumniszinsen erhoben. Die Höhe der Säumniszinsen richtet sich nach § 19 des Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 63 Verjährung des Zahlungsanspruchs 09 16

(1) Eine Festsetzung von Erschließungsbeiträgen und von anderen Zahlungsansprüchen der Freien und Hansestadt Hamburg nach diesem Gesetz sowie eine Aufhebung oder Änderung der Festsetzung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist für Erschließungsbeiträge beträgt fünf Jahre, für andere Zahlungsansprüche drei Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Zahlungsanspruch entstanden ist. Wird vor Ablauf der Frist außerhalb eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Festsetzung oder Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, so ist die Festsetzungsfrist solange gehemmt, bis über den Antrag entschieden ist.

(2) Wird ein Kostenfestsetzungsbescheid mit einem Widerspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Zahlungsanspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 113 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Kostenfestsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist.

(3) Festgesetzte Erschließungsbeiträge verjähren in fünf Jahren, andere Zahlungsansprüche in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Zahlungsanspruch erstmals fällig geworden ist.

(4) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Verrentung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, und durch Ermittlungen der zuständigen Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen.

(5) Die Unterbrechung der Verjährung durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Verrentung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, die zu einem Pfändungspfandrecht, einer Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung führt, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan oder durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, dauert fort, bis der Zahlungsaufschub, die Stundung, die Verrentung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub abgelaufen, die Sicherheit, das Pfändungspfandrecht, die Zwangshypothek oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen, das Insolvenzverfahren beendet ist, der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird, die Restschuldbefreiung wirksam wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird. Wird gegen die zuständige Behörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.

(6) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(7) Durch die Verjährung erlischt der Anspruch mit seinen Nebenansprüchen; entrichtete Beträge können jedoch nicht zurückgefordert werden.

Elfter Teil
Überleitung

§ 64 Vorhandene öffentliche Wege

Die beim In-Kraft-Treten des Gesetzes vorhandenen Straßen, Wege und Plätze sind öffentliche Wege im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie nach den bisherigen Rechtsvorschriften dem Gemeingebrauch als öffentliche Straßen, Wege oder Plätze gewidmet worden sind oder wenn für die Widmung die Rechtsvermutung der unvordenklichen Zeit besteht. Sie sind in das Wegeverzeichnis einzutragen; dabei ist auch die Trägerin oder der Träger der Wegebaulast anzugeben, sofern dies nicht die Freie und Hansestadt Hamburg ist.

§ 65 Übernahmepflicht für Unternehmensstraßen

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg hat unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 die Wegebaulast für öffentliche Wege im Sinne des § 64 zu übernehmen, soweit sie beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einer anderen Person obliegt. Der Weg ist innerhalb von fünf Jahren zu übernehmen, sofern die bisherige Trägerin bzw. der bisherige Träger der Wegebaulast schriftlich zur Übernahme auffordert. Dies gilt nicht, wenn die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder eine andere Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Trägerin der Wegebaulast ist.

(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg muss Eigentümerin der Wegefläche sein oder werden. § 14 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Weg muss nach den in Verträgen oder Straßenbaugenehmigungen festgelegten Bedingungen und Auflagen vollständig hergestellt sein. Sind weitere Bestimmungen über die endgültige Herstellung des Weges vorbehalten worden, so muss auch diesen Bestimmungen genügt sein, es sei denn, dass die Wegeaufsichtsbehörde binnen eines Jahres nach schriftlicher Aufforderung durch die bisher Verpflichteten keine zusätzlichen Bedingungen oder Auflagen gemacht hat.

(4) Der Weg muss bis zur Übernahme ordnungsgemäß unterhalten sein.

(5) Die Übernahme wird durch Bescheid gegenüber der bisherigen Trägerin bzw. dem bisherigen Träger der Wegebaulast ausgesprochen. Sie ist öffentlich bekannt zu geben und wird mit Beginn des Rechnungsjahres wirksam, das auf die Bekanntgabe folgt.

§ 66 Freiwillige Übernahme

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg kann die Wegebaulast auch übernehmen, wenn sie dazu nach § 65 nicht verpflichtet ist.

(2) Die Übernahmeabsicht wird den Trägerinnen und Trägern der Wegebaulast, den Eigentümerinnen und Eigentümern der Wegeflächen und den Anliegerinnen und Anliegern mitgeteilt. Die Betroffenen können innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat Einwendungen gegen die Übernahme erheben. Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Wegeaufsichtsbehörde über die Übernahme und über die Einwendungen durch Bescheid. Im Bescheid ist der Zeitpunkt der Übernahme festzusetzen. Die Übernahme ist öffentlich bekanntzugeben, wenn der Bescheid unanfechtbar geworden ist.

(3) Zu dem in der Bekanntgabe bestimmten Zeitpunkt treten folgende Rechtswirkungen ein:

  1. Das Eigentum an dem Wege geht lastenfrei auf die Freie und Hansestadt Hamburg über, soweit es ihr nicht bereits zusteht.
  2. Die Freie und Hansestadt Hamburg wird Trägerin der Wegebaulast.

(4) (aufgehoben).

(5) Der Eigentumsverlust ist durch eine angemessene Entschädigung in Geld auszugleichen, sofern die Eigentümerin bzw. der Eigentümer nicht nach bisherigem Recht oder Verträgen zur unentgeltlichen Übertragung des Eigentums verpflichtet war. Soweit der Weg im Eigentum der bisherigen Trägerin bzw. des bisherigen Trägers der Wegebaulast stand, gilt die Abfindung durch die Übernahme der Wegebaulast als abgegolten. Satz 1 gilt entsprechend für die dinglich Berechtigten. § 43 Absatz 4 findet Anwendung.

(6) Ist der Weg bis zur Übernahme nicht ordnungsgemäß unterhalten und sind die Mängel nach der Übernahme beseitigt worden, so kann die Freie und Hansestadt Hamburg die Zahlung der Kosten verlangen. Der Anspruch entsteht mit dem Abschluss der Unterhaltungsmaßnahme; er richtet sich gegen die bisher Verpflichteten. Soweit mehrere Anliegerinnen und Anlieger verpflichtet gewesen sind, haben sie nach dem Verhältnis der Frontlängen Zahlung zu leisten. Der Anspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Solange an dem Grundstück ein Erbbaurecht besteht, ruht die öffentliche Last auf diesem. § 135 des BauGB findet entsprechende Anwendung.

§ 67 Wegebaulast bis zur Übernahme

(1) Die Wegebaulast verbleibt bis zur Übernahme durch die Freie und Hansestadt Hamburg im bisherigen Umfang unverändert bei der bisherigen Trägerin bzw. dem bisherigen Träger. Für die aus der Wegebaulast folgenden Verpflichtungen haften auch die Anliegerinnen und Anlieger im Verhältnis der Frontlänge ihrer Grundstücke zur Gesamtlänge des Weges. Die Verpflichtung aus der Wegebaulast ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Solange an dem Grundstück ein Erbbaurecht besteht, ruht die öffentliche Last auf diesem.

(2) Kommt die Trägerin bzw. der Träger der Wegebaulast den Obliegenheiten hinsichtlich der Unterhaltung, Instandsetzung, Beleuchtung, Entwässerung und dergleichen nicht oder nicht ausreichend nach, so kann die Wegeaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen. Soweit die Trägerin bzw. der Träger der Wegebaulast hierzu nach der Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, kann auch gestattet werden, auf einen verkehrsunsicheren Zustand durch Warn- oder Sperrzeichen hinzuweisen.

§ 68 Bisherige Überfahrten

Soweit nach bisherigem Recht eine Überfahrt rechtmäßig hergestellt ist, findet § 18 Anwendung; die Erlaubnis nach § 18 gilt als erteilt.

§ 69 Bisherige Sondernutzungen

Sondernutzungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtmäßig ausgeübt werden, bleiben unberührt; § 19 Absatz 4 ist jedoch anwendbar.

§ 70 Bisherige Reinigungspflichten

Ist nach den Rechtsvorschriften über die Wegereinigung, die bis zum 14. Oktober 1940 gegolten haben, noch beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine andere Person als die Anliegerin oder der Anlieger zur Reinigung verpflichtet, so gilt diese Regelung bis zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses fort.

Zwölfter Teil
Schlussbestimmungen

§ 71 Befreiung 16

(1) Die Wegeaufsichtsbehörde kann von den Vorschriften dieses Gesetzes befreien, wenn die öffentlichen Belange die Abweichung erfordern oder wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, die Abweichung mit öffentlichen Interessen vereinbar ist und keine wesentliche Beeinträchtigung der Belange Beteiligter mit sich bringt.

(2) Zahlungsverpflichtungen auf Grund dieses Gesetzes mit Ausnahme der Erschließungsbeiträge können in entsprechender Anwendung des § 21 des Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung gestundet, erlassen oder erstattet werden.

§ 72 Ordnungswidrigkeiten 06 11 17

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. nicht zum Befahren bestimmte Wegeflächen unbefugt mit Fahrzeugen benutzt;
  2. einen öffentlichen Weg über den Gemeingebrauch oder den Anliegergebrauch hinaus ohne die nach § 19 erforderliche Erlaubnis oder eine private Verkehrsfläche zum Aufstellen von Gegenständen ohne die nach § 25 Absatz 2 erforderliche Erlaubnis benutzt;
  3. die in einer Erlaubnis nach den §§ 18, 19, 22 oder 25 Absatz 2 enthaltenen Auflagen nicht erfüllt;
  4. einen öffentlichen Weg ohne die nach § 22 erforderliche Erlaubnis verändert;
  5. den Vorschriften des § 23 Absätze 1 bis 3, 6 und 6a zuwiderhandelt;
  6. einer Pflicht nach den §§ 23 Absatz 5, 29, 30, 31, 34, 35 oder 36 nicht nachkommt, insbesondere als reinigungspflichtige Person nicht dafür sorgt, dass nach § 34 Beauftragte die Reinigung ordnungsgemäß ausführen, oder im Falle des vorübergehenden oder dauernden Wegfalls der Eignung der Beauftragten nicht unverzüglich eine andere Person mit der Reinigung beauftragt;
  7. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 Kehricht auf: oder in andere Bestandteile der öffentlichen Wege verbringt;
  8. der Pflicht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 nicht nachkommt;
  9. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 3 oder § 31 Absatz 2 Satz 2 Tausalz oder tausalzhaltige Mittel zum Streuen verwendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

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