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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen

Vom 15. Dezember 2015
(HmbGVBl. Nr. 53 vom 29.12.2015 S. 386)



Artikel 1

Auf Grund der §§ 2, 10 und 12 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. De - zember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), wird verordnet:

....

§ 3 Änderung der Baugebührenordnung

Die Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 9. Dezember 2014 (HmbGVBl. 2014 S. 509, 5 34, 2015 S. 122), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absätze 1 und 3 wird jeweils die Zahl "27" durch die Zahl "28" ersetzt.

2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1.1.1erster Gebührensatz18,20
zweiter Gebührensatz109
Nummer 1.1.2erster Gebührensatz12,10
zweiter Gebührensatz109
Nummer 1.2.1erster Gebührensatz13,80
zweiter Gebührensatz55
Nummer 1.2.2erster Gebührensatz9,30
zweiter Gebührensatz55
Nummer 1.3.1erster Gebührensatz23,60
zweiter Gebührensatz109
Nummer 1.3.2erster Gebührensatz18,30
zweiter Gebührensatz109
Nummer 1.5erster Gebührensatz55
Nummer 1.6erster Gebührensatz55
Nummer 1.7erster Gebührensatz55
Nummer 1.8.1erster Gebührensatz109
Nummer 1.8.2erster Gebührensatz55
Nummer 1.9erster Gebührensatz109
Nummer 1. 11erster Gebührensatz55
Nummer 1.15erster Gebührensatz109

2.2 In Nummer 1.18 wird die Textstelle "31. Dezember 2015" durch die Textstelle "31. Dezember 2016" ersetzt.

2.3 In Nummer 2 wird die Textstelle ", Zulassung von Anlagen nach § 23 Absatz 5 der Baunutzungsverordung" angefügt.

2.4 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 2.1erster Gebührensatz55
Nummer 2.2erster Gebührensatz55
Nummer 2.4erster Gebührensatz55

2.5 Hinter Nummer 2.4 wird folgende Nummer 2.5 eingefügt:

"2.5 Zulassung von Anlagen nach § 23 Absatz 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551) , ........................ 28 bis 500".

2.6 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 5.155
Nummer 5.2.127
Nummer 5.2.2104
Nummer 5.2.36,75
Nummer 5.2.455
Nummer 5.328
Nummer 9.1erster Gebührensatz55
Nummer 9.255
Nummer 10.1erster Gebührensatz109
Nummer 10.2erster Gebührensatz28
zweiter Gebührensatz55
Nummer 10.328
Nummer 12.1erster Gebührensatz28
zweiter Gebührensatz196
Nummer 12.22,70

Artikel 2

Auf Grund der in der Präambel des Artikels 1 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.

ENDE