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Regelwerk, Bau und Planung

BauGebO - Baugebührenordnung
- Hamburg -

Vom 23. Mai 2006
(GVBl. Nr. 25 vom 02.06.2006 S. 261; 05.12.2006 S.588; 06.07.2007 S. 192 07; 25.09.2007 S. 349; 02.12.2008 S. 409; 17.02.2009 S. 43 09; 15.12.2009 S. 453 09a; 14.12.2010 S. 667; 13.12.2011 S. 524; Amtl. Anz. 07.09.2012 S. 1803; 18.12.2012 S. 535 12; Amtl. Anz. 11.09.2013 S. 1638; 17.12.2013 S. 545 13; 09.12.2014 S. 509 14, ber. 2015 S. 122; 15.12.2015 S. 386 15; 14.12.2016 S. 535 16; 10.10.2017 S. 1813 17; HmbGVBl. 05.12.2017 S. 440 17a; 04.12.2018 S. 418 18; 03.12.2019 S. 438 19; 01.12.2020 S. 680 20; 02.11.2021 S. 729 21; 07.12.2021 S. 901 21a; 20.09.2022 S. 1499; 06.12.2022 S. 637 22; 05.12.2023 S. 413 23; 12.09.2024 S. 1638)
Gl.-Nr.: 202-1-55



Archiv: BauGebO 1988

Auf Grund von §§ 2, 5, 10, 12 und 18 des Gebührengesetzes (GebG) vom 5. März 1986 (HmbGVBl S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 532), sowie § 81 Absatz 1 Nummer 6 und Absätze 8 bis 10 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 166), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich 16 22

(1) Für die in der Anlage 1 genannten Amtshandlungen nach

  1. der Hamburgischen Bauordnung,
  2. dem Baugesetzbuch (BauGB ) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824),
  3. dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vom 15. März 1951 (BGBl. III 403-1), zuletzt geändert am 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833),
  4. dem Hamburgischen Abwassergesetz (HmbAbwG) in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 352),
  5. der Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21.302-n),
  6. der Prüfverordnung (PVO) vom 14. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 79)
  7. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. EU Nr. L 218 S. 30), zuletzt geändert am 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1), der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1) sowie Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU 2011 Nr. L 88 S. 5, 2013 Nr. L 103 S. 10), zuletzt geändert am 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1), und Abschnitt 6 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. 2011 I S. 2178, 2179, 2012 I S. 131), geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1538), soweit es nach dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2449, 2450), geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1494), Anwendung findet.

in ihren jeweils geltenden Fassungen sowie für weitere Amtshandlungen und Benutzungen auf dem Gebiet des Bauwesens werden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren sowie besondere Auslagen nach dieser Gebührenordnung erhoben.

(2) Über den Geltungsbereich des Absatzes 1 hinaus gilt diese Gebührenordnung auch für alle Entscheidungen, die die Baugenehmigung nach § 72 Absatz 2 Satz 1 HBauO einschließt. Satz 1 gilt nicht für die Gebühren und Auslagen, die von Behörden auf der Grundlage von nach Bundesrecht erlassenen Gebühren- oder Kostenverordnungen zu erheben sind oder die Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Beteiligung an einem Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung zustehen. Satz 1 gilt ebenfalls nicht für Benutzungsgebühren und -entgelte für die Sondernutzung öffentlicher Land- und Wasserflächen sowie für die Erhebung von Grundwassergebühren nach dem Grundwassergebührengesetz (GruwaG) vom 26. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 115), zuletzt geändert am 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 519).

§ 2 Mindestgebühr 09a 13 16 18 21a 22

(1) Die Mindestgebühr beträgt 32,80 Euro, soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für die in dieser Gebührenordnung nicht aufgeführten Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bauwesens im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 GebG werden Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben.

(3) Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 32,80 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde, soweit in der Anlage 1 keine anderen Stundensätze genannt werden.

§ 3 Maßgebliche Kosten 13 14 19 21a

(1) Die Gebühren für die Erteilung von Baugenehmigungen werden nach den anrechenbaren Kosten oder den Herstellungskosten ermittelt.

(2) Die anrechenbaren Kosten bei Neubauten sind für die in der Anlage 2 genannten Gebäudearten aus der Multiplikation des Gebäude-Brutto-Rauminhalts mit dem jeweils angegebenen Anrechnungswert zu ermitteln. Die Anrechnungswerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 100 für das Jahr 2006. Abweichend von Satz 2 basieren die Anrechnungswerte der Nummer 21.2 der Anlage 2 auf der Indexzahl 100 für das Jahr 2022 und die Anrechnungswerte nach Nummer 22 der Anlage 2 auf der Indexzahl 100 für das Jahr 2020. Die für die jeweiligen Folgejahre geltenden Anrechnungswerte der Anlage 2 werden jährlich von der für das Bauordnungswesen zuständigen Fachbehörde aufgrund der veränderten Preisindizes für Bauwerke fortgeschrieben, auf volle Euro gerundet und im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht. Maßgebend für die Fortschreibung der Anrechnungswerte ist der Quotient, der sich aus den Werten der vom Statistischen Bundesamt bekannt gemachten Preisindizes für Bauwerke (Neubau, Wohn- und Nichtwohngebäude, Bauleistungen am Bauwerk) für die jeweils zwei vorangegangenen Jahre ergibt.

(3) Für die nicht in der Anlage 2 genannten Gebäude und baulichen Anlagen sowie für Umbauten sind die maßgeblichen Kosten nach dem Umfang sämtlicher Arbeiten und Lieferungen (Herstellungskosten), die zur Fertigstellung erforderlich sind, zu ermitteln. Gleiches gilt für Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 HBauO. Zu den Herstellungskosten gehört nicht die auf die Kosten entfallende Umsatzsteuer. Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als eigenständige bauliche Anlage und sind gebührenrechtlich gesondert zu erfassen.

(4) Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Kosten nach Absatz 2 anteilig zu ermitteln. Nutzungen von weniger als 10 vom Hundert des Gesamtvolumens müssen nicht gesondert betrachtet werden.

(5) Die oder der Gebührenpflichtige hat die zur Errechnung der Gebühr maßgeblichen Kostennachweise mit dem Antrag vorzulegen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die anrechenbaren Kosten oder die Herstellungskosten schätzen, wenn die oder der Gebührenpflichtige die anrechenbaren Kosten oder die Herstellungskosten nicht nachgewiesen hat oder diese offensichtlich unzutreffend sind.

(6) Die anrechenbaren Kosten sowie die Herstellungskosten sind jeweils auf volle 1000 Euro aufzurunden.

§ 4 Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise 12 13 14 16 17a 18 19 20 21a 22 23

(1) Zur Bemessung der Gebühr nach Nummer 4.1 der Anlage 1 ist die bauliche Anlage in die dem Schwierigkeitsgrad entsprechende Bauwerksklasse nach Anlage 3 einzustufen. Die volle Gebühr in Euro wird durch Multiplikation der Faktoren Bemessungsgrundfaktor, Bauwerksklassenfaktor und Baukostenfaktor berechnet. Der Bemessungsgrundfaktor beträgt 10,60. Der Bauwerksklassenfaktor ist die um 1 erhöhte Bauwerksklasse nach Anlage 3. Der Baukostenfaktor ist die Potenz mit der Basis ein Tausendstel der anrechenbaren Kosten und dein Exponenten 0,8.

(2) Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen unterschiedlicher Bauwerksklassen nach Anlage 3, so ist sie entsprechend dein überwiegenden Leistungsumfang einzustufen.

(3) Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren baulichen Anlagen, so ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu ermitteln. Dabei sind die anrechenbaren Kosten und die Bauwerksklasse der jeweiligen baulichen Anlage zugrunde zu legen. Wenn die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, die baulichen Anlagen der gleichen Bauwerksklasse angehören und auch im Übrigen statisch konstruktive Vergleichbarkeit besteht, sind die anrechenbaren Kosten dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr ist danach wie für eine bauliche Anlage zu berechnen.

(4) Mit den Gebühren nach den Nummern 4.4, 4.6 bis 4.10 und 4.12 bis 4.18 der Anlage 1 sind die Auslagen für das Heranziehen von Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren abgegolten. In den Fällen von Gebührenfreiheit und bei Rücknahme eines Bauantrages sind sie jedoch als besondere Auslagen zu erstatten.

§ 5 Gebührenermäßigungen 12 14 17a 19

(1) Für mehrere gleiche Gebäude oder andere gleiche bauliche Anlagen, die im räumlichen Zusammenhang stehen, ermäßigen sich die Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.3 der Anlage 1 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage um die Hälfte, wenn Bauanträge und Bauvorlagen gleichzeitig und aufeinander Bezug nehmend zur Prüfung vorgelegt werden.

(2) Für mehrere Gebäude oder andere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen, die im räumlichen Zusammenhang stehen, ermäßigen sich die Gebühren nach den Nummern 4.1 bis 4.4, 4.6, 4.9, 4.12 und 4.18 der Anlage 1 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage um neun Zehntel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Dabei sind die Gebühren für die sich wiederholenden baulichen Anlagen gesondert zu ermitteln.

(3) Die Ermäßigungen nach den Absätzen 1 und 2 werden gleichmäßig auf alle Bauanträge verteilt.

(4) Für bauliche Anlagen, für die eine Typengenehmigung erteilt worden ist, ermäßigen sich die Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.3 der Anlage 1 um die Hälfte. Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung.

§ 6 Gebühren in besonderen Fällen

(1) Wird ein Antrag durch die Antragstellerin oder den Antragsteller zurückgenommen, sind Gebühren nach Nummer 4 der Anlage 1 für die Prüfung bautechnischer Nachweise in Höhe der angefallenen Kosten zu erstatten.

(2) Gilt ein Antrag wegen unvollständiger Bauvorlagen die trotz Aufforderung nicht fristgerecht vervollständigt wurden, nach § 70 Absatz 3 Satz 2 HBauO als zurückgenommen, so wird die Gebühr nach Anlage 1 erhoben; Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Werden Anträge auf Genehmigungen oder Vorbescheide wegen einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB abgelehnt oder zurückgenommen, so wird die Mindestgebühr erhoben. Das Gleiche gilt, wenn ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 15 BauGB ausgesetzt worden ist. Gebühren nach Nummer 4 der Anlage 1 für die Prüfung bautechnischer Nachweise werden anteilig erhoben, wenn die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Amtshandlungen nach § 144 Absätze 1 und 2 BauGB in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sind gebührenfrei; Gebührenfreiheit besteht nicht für ein ganz oder teilweise erfolgloses Wider spruchverfahren.

§ 7 Vorauszahlungen 13

Die Bauaufsichtsbehörde kann, insbesondere bei der Prüfung von bautechnischen Nachweisen durch zu beauftragende Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure, Vorauszahlungen zu den zu erwartenden Prüfgebühren verlangen oder den Prüffortgang von jeweiligen Vorauszahlungen abhängig machen.

§ 8 Gebührentatbestände

Die in der Anlage 1 genannten Gebührentatbestände steilen eine Auflistung gegebenenfalls erforderlicher Amtshandlungen dar, die gebührenrechtlich gesondert bewertet werden. Die einzelnen Gebührentatbestände gelten nebeneinander.

§ 9 Änderung von Rechtsverordnungen

(1) In § 13 Absatz 6 Satz 1 PVO wird die Textstelle "6. Dezember 1988 (HmbGVBl. S. 279), zuletzt geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 384)" ersetzt durch die Textstelle "23. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 261)".

(2) Anlage 1 der Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 3. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 2, 3), wird wie folgt geändert:

1. Die Nummern 1.2.10 bis 1.2.12 werden durch folgende Nummer 1.2.10 ersetzt:

"1.2.10 Zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2.2 werden Gebühren für

der Anlage 1 der Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 261) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

2. Nummer 2.1.7 erhält folgende Fassung:

"2.1.7 Zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 werden Gebühren für

der Anlage 1 der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung erhoben."

3. Nummer 8.3.7 erhält folgende Fassung:

"8.3.7 Zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 8.3.1 bis 8.3.3 werden Gebühren für

der Anlage 1 der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung erhoben."

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2006 in Kraft. Sie gilt für Amtshandlungen in Verfahren, die nach dem 31. März 2006 eingeleitet werden, sowie für vor dein 1. April 2006 eingeleitete Baugenehmigungsverfahren, die nach der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 entschieden werden.

(2) Zu dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt tritt die Baugebührenordnung vom 6. Dezember 1988 (HmbGVBl. S. 279) in der geltenden Fassung außer Kraft. Sie gilt fort für Verfahren, für die nicht nach Absatz 1 Gebühren zu erheben sind.

.

Gebührenverzeichnis
(Amtl.Anz. Nr. 79 vom 10.10.2014 S. 1873, ber. S. 1921)
Anlage 1 07 09 09a 12 13 14 16 17a 18 19 20 21 21a 22 23


NummerGebührentatbestandGebührensatz
in Euro
1Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung baulicher Anlagen, Werbeanlagen und Erteilung von Vorbescheiden
1.1Genehmigung zum Errichten oder Ändern baulicher Anlagen im Verfahren nach § 62 HBauO, sofern in den Nummern 1.3 bis 1.9 nichts anderes bestimmt ist
1.1.1für je 1000 Euro der anrechenbaren Kosten20,50
mindestens129,40
1.1.2für je 1000 Euro der Herstellungskosten in den Fällen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 ..13,70
mindestens129,40
1.2Genehmigung zum Errichten und Ändern baulicher Anlagen im Verfahren nach § 61 HBauO, auch bei Eintritt der Genehmigungsfiktion, und sofern in den Nummern 1.3 bis 1.9 nichts anderes bestimmt ist
1.2.1für je 1000 Eure der anrechenbaren Kosten15,63

mindestens

64,70
1.2.2für je 1000 Euro der Herstellungskosten in den Fällen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 . .10,55

mindestens

64,70
1.3Genehmigung zum Errichten oder Ändern von Sonderbauten im Sinne von § 2 Absatz 4 Nummern 1 bis 12 und 15 bis 18 HBauO
1.3.1für je 1.000 Euro der anrechenbaren Kosten26,75

mindestens

129,40
1.3.2für je 1.000 Euro der Herstellungskosten in den Fällen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 ..21,11

mindestens

129,40
1.4(aufgehoben)
1.5Genehmigung von selbständigen Aufschüttungen oder Abgrabungen nach § 62 HBauO66,84

bis

1.000
1.6Genehmigung von Gerüsten nach § 62 HBauO66,84

bis

1.000
1.7Genehmigung von Nutzungsänderungen, wenn im Zusammenhang damit keine oder nur geringfügige genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen durchgeführt werden66,84
bis3.600
1.8Genehmigung für die Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen und sonstigen baulichen Anlagen
1.8.1bei Verfahren nach § 62 HBauO133,69
bis4.500
1.8.2bei Verfahren nach § 61 HBauO66,84
bis3.000
1.9Genehmigung von Werbeanlagen133,69
bis5.000
1.10Die Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.7 und 1.9 werden auch in den Fällen erhuben, in denen diese Anlagen geprüft werden, wenn sie ohne Genehmigung errichtet worden sind.
1.11Erteilung eines Vorbescheides nach § 63 HBauO. § 12 Absatz 2 Satz 2 GebG findet keine Anwendung.66,84
bis10.000
Die Gebühr wird zur Hälfte angerechnet, wenn der Vorbescheid ohne wesentliche Änderung zu einer Genehmigung nach den Nummern 1.1 bis 1.9 führt. Die Mindestgebühr nach § 2 Absatz 1 darf dabei nicht unterschritten werden.
1.12Erteilen einer Teilbaugenehmigung nach § 72 Absatz 5 HBauO je Antrag ...bis zu 20 vom Hundert(v.H.) der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis1.3, höchstens 6.000
1.13Verlängerung der Geltungsdauer einer Genehmigung, eines Vorbescheides oder einer Befristung nach § 65 Absatz 2, § 66 Absatz 4 und § 73 Absatz 3 HBauO ...10 v. H. der Genehmigungsgebühr, höchstens 600
1.14Prüfung von nachgereichten geänderten Bauvorlagen während des Genehmigungsverfahrens sowie Prüfung und Genehmigung solcher Vorlagen bis zur Innutzungnahme des Vorhabens als Änderungsanträge nach § § 61 und 62 HBauO je Antragzusätzlich bis zu 30 v. H. der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.3
1.15Rücknahme des Antrags nach § 70 Absatz 3 HBauO wegen unvollständiger133,69 bis 10.000
1.16Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles oder einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347), in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen eines bauaufsichtlichen Zulassungsverfahrenszusätzlich bis zu 50 v. H. der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.5
1.17Erteilung einer Zustimmung nach § 64 HBauO25 v.H. der Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.15
1.18(aufgehoben)
2Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen, Baulasten, Zulassung von Anlagen nach § 23 Absatz 5 der Baunutzungsverordung
2.1Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften nach § 69 HBauO je Abweichung66,84
bis1.000
2.2Ausnahmen von planungsrechtlichen oder sonstigen Vorschriften je Ausnahme66,84
bis1.000
2.3Befreiungen von planungsrechtlichen Festsetzungen oder Vorschriften nach § 31 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 und Absatz 3 BauGB oder sonstigen Vorschriften
je Befreiung133,69
bis5.000
2.4Eintragung oder Löschung einer Baulast
nach § 79 HBauO66,84
bis1.000
2.5Zulassung von Anlagen nach § 23 Absatz 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551) ,32,80
bis500
3Bauzustandsbesichtigungen
3.1Bauzustandsbesichtigungen von baulichen Anlagen, über deren Zulässigkeit in einem anderen als dem bauaufsichtlichen Verfahren entschieden worden ist, je Bauzustandsbesichtigung bis2.500
3.2weitere Besichtigung nach Beanstandung bis450
4Prüfung der Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes, des Wärmeschutzes und zur Energieeinsparung nach § 68 HBauO
4.1Prüfung des Standsicherheitsnachweisesdie nach § 4 Absatz 1 errechnete Gebühr
4.2Prüfung der Standsicherheitsnachweise, wenn die Prüfung auf Veranlassung des Antragstellers abschnittsweise erfolgt ..Gebühr nach Nummer 4.1 zuzüglich bis zu 50 v.H. dieses Betrages
4.3Prüfung des Standsicherheitsnachweises für Umbauten, Aufstockungen und Lastabtragungen im BestandGebühr nach Nummer 4.1 zuzüglich bis zu 50 v.H. dieses Betrages
4.4Prüfung der Standsicherheit im Brandfall5 v. H. der errechneten Gebühr nach Nummer 4.1
4.5Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 50 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde; bei einer Beauftragung von anerkannten Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren durch die Bauaufsichtsbehörde 67 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde. Die genannten Sätze sind den Gebührenermittlungen in den Nummern 4.2, 4.3, 4.6, 4.7 bis 4.11.1, 4.13.1 bis 4.13.4, 4.13.6 und 4.14 bis 4.17 zugrunde zu legen. Die Obergrenzen der einzelnen Gebührentatbestände gelten bei Anwendung der Regelung nach Nummer 4.14 nicht.

Die Mindestgebühr für die Gebührentatbestände zur Prüfung der bautechnischen Nachweise nach Nummer 4 entspricht jeweils einer halben Arbeitsstunde.

4.6Prüfung von besonderen rechnerischen Nachweisen für die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender BauteileGebühr nach Zeitaufwand
4.7Prüfung von Ausführungszeichnungen, Elementplänen sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbauesbis zu 200 v.H. der Gebühr nach Nummer 4. 1
4.8(gestrichen)
4.9Prüfung von vorgezogener Lastzusammenstellung für die Gründungbis zu 25 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1
4.10Prüfung eines Nachtrages zu den bautechnischen Nachweisen infolge von Änderungen oder Fehlernbis zum zweifachen Satz der Gebühr nach Nummer 4.1
4.11Prüfung der Standsicherheit, der Standsicherheit im Brandfall sowie der Einhaltung der Anforderungen an den Wärmeschutz und die Energieeinsparung im Rahmen einer Typengenehmigung oder Typenprüfungbis zum zwanzigfachen Satz der errechneten Gebühr nach Nummern 4.1, 4.4, 4.6, 4.7, 4.10, 4.12, 4.17, 4.18 oder nach Zeitaufwand
4.11.1Prüfung der Standsicherheit, der Standsicherheit im Brand fall sowie der Einhaltung der Anforderungen an den Wärmeschutz und die Energieeinsparung im Rahmen der Verlängerung einer Typengenehmigung oder Typenprüfungbis zum zehnfachen Satz der errechneten Gebühr nach Nummern 4.1, 4.4, 4.6, 4.7, 4.10, 4.12, 4.17, 4.18 oder nach Zeitaufwand
4.12Prüfung der Einhaltung der Anforderungen an den Wärmeschutz und die Energieeinsparung 5 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.110 v.H. der Gebühr nach Nummer 4.1
4.13Bauzustandsbesichtigungen baulicher Anlagen und Bauüberwachungsmaßnahmen (§ 78 Absatz 1 HBauO)
4.13.1bei der Errichtung baulicher Anlagen ...bis zu 100 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1.
4.13.2bei Umbautenbis zu 200 v.H. der Gebühr nach Nummer 4.1
4.13.3bei der Beseitigung von baulichen AnlagenGebühr nach Zeitaufwand
4.13.4weitere Besichtigung nach BeanstandungGebühr nach Zeitaufwand
4.13.5hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen an den Wärmeschutz und die Energieeinsparung5 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1
4.13.6bei Fassaden nach Nummer 4.17Gebühr nach Zeitaufwand
4.14Stehen Aufwand und Gebühr in einem groben Missverhältnis zueinander oder sind die anrechenbaren Kosten schwer bestimmbar, wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet.
4.15(gestrichen)
4.16Prüfung von Standsicherheitsnachweisen, die künftige bauliche Erweiterungen oder Nutzungsänderungen berücksichtigenGebühr nach Zeitaufwand
4.17Prüfung von ingenieurmäßig konstruierten Fassaden; ausgenommen sind Fassaden in einfacher Massivbauweise und einfache einschalige FassadenkonstruktionenGebühr nach Zeitaufwand
4.18Prüfung der Standsicherheit, wenn diese an einem komplexen räumlichen Tragsystem als Gesamtsystem nachgewiesen worden istzusätzlich 25 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1
5Bescheinigungen nach dem Baugesetzbuch und dem Wohnungseigentumsgesetz
5.1Bescheinigung darüber, dass ein Grundstück
  • keiner Verfügungs- oder Veränderungssperre nach § 51 BauGB (Umlegung) unterliegt oder
  • keiner Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB (Sanierung) unterliegt oder
  • nicht in vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB (Sanierung) einbezogen ist oder
  • nicht in vorbereitende Untersuchungen nach § 165 Absatz 4 BauGB (städtebauliche Entwicklungsmaßnahme) einbezogen ist
    je Grundstück
66,84
5.2Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WEG
5.2.1je Nutzungseinheit33,42
5.2.2je Nutzungseinheit im Bestand133,69
5.2.3je Garagenstellplatz8,32
5.2.4Bei Überprüfung der Abgeschlossenheit durch Ortsbesichtigung66,84
5.2.5bei Überprüfung der Abgeschlossenheit durch Ortbesichtigung zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.2.1 bis 5.2.4 bis400
5.3Negativattest, dass eine Genehmigung zur Begründung von Sondereigentum nach § 172 oder § 250 BauGB nicht erforderlich ist32,80
6Fliegende Bauten, Typengenehmigung
6.1Fliegende Bauten nach § 66 HBauO mit Ausnahme von Fahrgeschäften
6.1.1Erteilung oder Verlängerung einer Ausführungsgenehmigung einschließlich technischer PrüfungGebühr nach Zeitaufwand.
Die Gebühr beträgt 50 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde Mindestens 100 Euro
6.1.2Besichtigung eines Bühnenaufbaus für Großveranstaltungen oder einer anderen Einzelkonstruktion zum Zwecke der Freigabe für den Gebrauch bis534
6.1.3Besichtigung Fliegender Bauten zum Zwecke der Freigabe für den Gebrauch
je m3 Grundfläche0,13
mindestens13,80
höchstens120
6.1.4Freigabe für den Gebrauch ohne Besichtigung17
6.2Fliegende Bauten nach § 66 HBauO als Fahrgeschäfte
6.2.1Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 143 Euro je Arbeitsstunde. Angefangene Arbeitsstunden werden zeitanteilig vergütet.
6.2.2Erteilung oder Verlängerung einer Ausführungsgenehmigung einschließlich technischer Prüfungnach Zeitaufwand gemäß Nummer 6.2.1
6.2.3Besichtigung eines Fahrgeschäftes zum Zwecke der Freigabe für den Gebrauchnach Zeitaufwand gemäß Nummer 6.2.1
6.2.4Freigabe für den Gebrauch ohne Besichtigung18 Euro
6.2.5Besichtigung zum Zwecke der Freigabe für den Gebrauch nach einem Unfall, Schadenseintritt oder einer Betriebsstörungnach Zeitaufwand gemäß Nummer 6.2.1
6.2.6Bei Besichtigungen auf Veranlassung der Antragstellerin oder des Antragstellers zusätzlich zu den Gebühren nach Nummern 6.2.3 und 6.2.5
a) an Sonnabenden sowie Sonn- und Feiertagen70 v.H. der jeweiligen Gebühr
b) zur Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr)40 v. H. der jeweiligen Gebühr
6.3Typengenehmigung nach § 65 HBauO
Der Gebührentatbestand nach Nummer 4.11 ist gesondert anzuwenden.
6.3.1Erteilung einer Typengenehmigung ...500 bis 25.000
6.3.2Verlängerung einer Typengenehmigung25 bis 5.000
7Zustimmungen im Einzelfall, vorhabenbezogene Bauartgenehmigung
7.1Zustimmung im Einzelfall
zur Verwendbarkeit von Bauprodukten nach § 20c HBauO
500 bis 7500
7.2Bauaufsichtlicher Bescheid, dass eine Zustimmung im Einzelfall nach § 20c Satz 2 HBauO nicht erforderlich ist445
7.3Vorhabenbezogene Bauartgenehmigung zur Verwendbarkeit von Bauarten nach § 19a HBauO500 bis 7500
7.4Bauaufsichtlicher Bescheid, dass eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach § 19a Absatz 4 HBauO nicht erforderlich ist445
8Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren und von Prüfsachverständigen
8.1Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Bautechnik nach § 10 PVO je Fachrichtung500
8.2Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen oder für den Erd- und Grundbau nach § 16 und 18 PVO, je Fachrichtung500
8.3Überwachung und Kontrolle der Prüftätigkeit betreffend Nachweise nach § 68 HBauO von Antragstellerinnen oder Antragstellern nach § 10 PVO im Rahmen des Anerkennungsverfahrensanteilig bis zu 20 v.H. der Gebühr nach den Nummern 4.1 bis 4.4 und 4.6 bis 4.18
9Genehmigungen nach dem Baugesetzbuch, Bestätigung der Genehmigungsfiktion
9.1Genehmigung zur Errichtung, zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen oder zur Begründung von Sondereigentum gemäß § 172, § 173 oder § 250 BauGB, je Gebäude66,84 bis 1.800
9.2Ausstellung eines Zeugnisses bei Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 22 Absatz 5 BauGB66,84
10Sonstige Amtshandlungen
10.1Bauaufsichtliche Anordnungen nach §§ 58, 75 oder 76 HBauO

133,69

bis

3.976

10.2Einsichtgewährung in eine Bauakte

32,80

bis

66,84

10.3Beratung außerhalb von auaufsichtlichen Genehmigungsverfahren
je angefangene halbe Arbeitsstunde ...
§ 2 Absatz 1 findet keine Anwendung.
32,80
11Sachverständigenkosten

Die Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen und sachverständigen Stellen werden, mit Ausnahme der Fälle von § 4 Absatz 4 Satz 1, als besondere Auslagen erhoben.

12Überlassen von Zeichnungen oder Berechnungen aus einer Bauakte (Benutzungsgebühr)
12.1bis zu einer Rückgabefrist von 14 Tagen32,80
bis268
12.2für jeden weiteren Tag nach Ablauf von 14 Tagen3,34
13Erfolglose Widerspruchsverfahren
13.1bei Widersprüchen gegen die Ablehnung eines Antrages die volle für die beantragte Amtshandlung vorgesehene Gebühr bis5.000
13.2bei Widersprüchen gegen die Festsetzung oder die Höhe einer Gebühr bis1000
13.3in allen übrigen Fällen80
bis5000
Bei Teilerfolg des Widerspruchs ist die Gebühr anteilig festzusetzen
14Maßnahmen zur Durchführung des Kapitels III der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie Abschnitt 6 ProdSG, soweit es nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet und Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
14.1Aufforderung nach Artikel 56 Absatz 1 Satz 3, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 59 Absatz 1, Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 4 Satz 2, Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011Gebühr nach Zeitaufwand. Die Gebühr beträgt 50 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde. Mindestens 200 Euro
14.2Verlangen nach Artikel 11 Absatz 8, Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstaben b und c, Artikel 13 Absatz 9, Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011Gebühr nach Zeitaufwand. Die Gebühr beträgt 50 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde. Mindestens 200 Euro
14.3sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, nach Abschnitt 6 ProdSG sowie sonstige Regelungen (auch Rechtsakte der Europäischen Union), die Sachverhalte im Bereich der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 betreffen, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sindGebühr nach Zeitaufwand. Die Gebühr beträgt 50 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde. Mindestens 200 Euro.
14.4Sofern eine Prüfung von harmonisierten Bauprodukten bei einer Prüfstelle oder beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) veranlasst wird, sind die Kosten der Prüfstelle und des DIBt als besondere Auslage neben den Gebühren nach den Nummern 14.1 bis 14.3 zu erheben.

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Tabelle der Anrechnungswerte in Euro je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt für Neubauten nach § 3 Absatz 2
(AmtlAnz. Nr. 78 vom 27.09.2023 S. 1638)
Anlage 2 19 21a 22


Anrechnungswert Euro/m3

Anrechnungswert Euro/m3

Anrechnungswert Euro/m3

Gebäudeart

(ab 01.01.2025)

(ab 01.01.2024)

(ab 01.01.2023)

1.Wohngebäude

196

191

176

2.Wochenendhäuser

174

169

156

3.Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen

268

260

240

4.Schulen

255

248

229

5.Kindergärten

228

222

205

6.Hotels, Pensionen, Heime bis 60 Betten

228

222

205

7.Hotels, Heime, Sanatorien mit mehr als 60 Betten

268

260

240

8.Krankenhäuser

297

289

267

9.Versammlungsstätten wie Fest-, Mehrzweckhallen, Lichtspieltheater (soweit sie nicht unter Nummer 7 oder 12 fallen)

228

222

205

10.Kirchen

253

246

227

11.Leichenhallen, Friedhofskapellen

208

202

186

12.Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen (soweit sie nicht unter Nummer 9 fallen)

151

147

136

13.Hallenbäder

253

246

227

14.sonstige nicht unter Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude (z.B. Umkleidegebäude von Sporthallen und Schwimmbädern)

192

187

173

15.eingeschossige Verkaufsstätten

150

146

135

16.mehrgeschossige Verkaufsstätten

268

260

240

17.Kleingaragen

161

157

145

18.eingeschossige Mittel- und Großgaragen

189

184

170

19.mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen

234

228

210

20.Tiefgaragen

268

260

240

21.eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude sowie Tennis- und Sporthallen

21.1mit nicht geringen Einbauten

132

128

118

21.2ohne oder mit geringen Einbauten

a) bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen

79

77

71

konstruktiv andere Bauten

93

90

83

b) der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3 in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen

61

59

55

konstruktiv andere Bauten

79

77

71

c) der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20.000 m3 in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen

47

46

43

konstruktiv andere Bauten

57

55

51

d) der 20.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m3 in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen

33

32

30

konstruktiv andere Bauten

39

38

35

e) der 50.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen

11

11

10

konstruktiv andere Bauten

14

14

13

22.mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude ohne oder mit geringen Einbauten

a) bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt

192

187

173

b) der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3

161

157

145

c) der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20.000 m3

119

116

107

d) der 20.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m3

83

81

75

e) der 50.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

32

31

29

23.mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht geringen Einbauten

215

209

193

24.sonstige eingeschossige kleinere gewerbliche Bauten (soweit sie nicht unter Nummer 21 fallen)

161

157

145

25.Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude

wie Nummer 21

wie Nummer 21

wie Nummer 21

26.Schuppen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude

73

71

66

27.erwerbsgärtnerische Betriebsgebäude (Gewächshäuser)

a) bis 1500 m3 Brutto-Rauminhalt

52

51

47

b) der 1500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

33

32

30

c) der 20.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

9

9

9

1) Gebäude, deren Wände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

Für die Bemessung der Gebühren nach den Nummern 4.1 bis 4.4 und 4.6 bis 4.18 der Anlage 1 sind folgende Zuschläge zu berücksichtigen:

Bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen sind die anrechenbaren Kosten um 5 v. H. sowie bei Hochhäusern und vergleichbar hohen Gebäuden um 10 v. H. zu erhöhen.

Bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 18 bis 20) sind die anrechenbaren Kosten für die darunterliegenden Geschosse anteilig um 10 v. H. zu erhöhen.

Bei Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäuden nach Nummern 21.2 und 22 mit Kranbahnen sind die anrechenbaren Kosten anteilig wie folgt zu ermitteln: Die Gebäudebereiche sind für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich als Gebäude mit Einbauten nach Nummer 21.1 oder Nummer 23 zu bewerten, soweit die dynamischen Lasten sich statisch auf sie auswirken.

Die angegebenen Anrechnungswerte berücksichtigen nur einfache Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln und den anrechenbaren Kosten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (zum Beispiel bei elastisch gebetteten Sohlplatten), sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m3 zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.

.

Bauwerksklassen nach § 4 Absatz 1Anlage 3

1. Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

2. Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

3. Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

4. Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

5. Bauwerksklasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

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