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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes und der Einheitssätze-Verordnung
- Hamburg -

Vom 16. November 2016
(HmbGVBl. Nr. 46 vom 22.11.2016 S. 473)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes

Das Hamburgische Wegegesetz in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 102, 104), wird wie folgt geändert:

1. Der Neunte Teil der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 In der Überschrift wird die Textstelle "Erschließungs- und Ausbaubeiträge" durch das Wort "Erschließungsbeiträge" ersetzt.

1.2 Die Wörter "Erster Abschnitt Erschließungsbeiträge" werden gestrichen.

1.3 Die Wörter "Zweiter Abschnitt Ausbaubeiträge" und die Einträge zu den §§ 51 bis 56 werden gestrichen.

1.4 Die Wörter "Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften" werden gestrichen.

2. In § 13a Absatz 2 Nummer 1 wird die Textstelle "Hauptverkehrsstraßen im Sinne des § 54 Absatz 3 Nummer 4" durch die Textstelle "Straßen, die überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen)," ersetzt.

3. Der Neunte Teil wird wie folgt geändert:

3.1 In der Überschrift wird die Textstelle "Erschließungs- und Ausbaubeiträge" durch das Wort "Erschließungsbeiträge" ersetzt.

3.2 Die Wörter "Erster Abschnitt Erschließungsbeiträge" werden gestrichen.

3.3 § 46 wird wie folgt geändert:

3.3.1 Absatz 2 Satz 4

Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Satz 2 betragen die Einheitssätze für die erstmalige Herstellung von

1.Fahrbahnen mit einer bituminösen Tragschicht in einer Stärke von
a) 22 cm bis 30 cm (Bauklassen I bis III) oder mit Natursteinpflaster

125,00 Euro/m2

b) 12 cm bis 18 cm (Bauklassen IV bis V) oder mit Betonsteinpflaster

112,00 Euro/m2

c) 8 cm (Bauklasse VI)

81,00 Euro/m2

2.Mischflächen im Sinne von § 45 Absatz 1 und Parkflächen

92,00 Euro/m2

3.nicht befahrbaren Wegen beziehungsweise Nebenflächen im Sinne von § 45 Absatz 1


a) mit einer Befestigung aus Asphalt, Betonplatten, Pflaster oder anderem gleichwertigen Material

43,00 Euro/m2

b) mit einer Befestigung aus Schlacke, Kiessand oder anderem gleichwertigen Material

25,00 Euro/m2

c) als offene Entwässerungseinrichtungen

35,00 Euro/m2

d) als gärtnerisch angelegte Flächen (Grünanlagen)

43,00 Euro/m2

4.Beleuchtungseinrichtungen (je m2 Erschließungsanlage)

5,00 Euro/m2

5.Entwässerungseinrichtungen (je m2 Erschließungsanlage)


a) Regenwassersiele

24,00 Euro/m2

b) Doppel- und Mischwassersiele

11,00 Euro/m2

c) Straßenabläufe einschließlich Anschlussleitungen

5,00 Euro/m2

6.Bäumen

1.023,00 Euro
je Stück


wird gestrichen.

3.3.2 Die Absätze 3 bis 6

(3) Die Einheitssätze nach Absatz 2 gelten auch für die Erweiterung und die Herstellung bisher vorhandener Teileinrichtungen von Erschließungsanlagen nach § 52 Absatz 1 Nummern 2 bis 4.

(4) Der Einheitssatz für die Verbesserung der Erschließungsanlagen durch Aufbringen von bituminösen Überzügen auf Pflasterfahrbahnen beträgt 63,00 Euro/m2.

(5) Für die Verbesserung der Nebenflächen und der Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen gelten die Einheitssätze nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a sowie Nummern 4 und 5 entsprechend.

(6) Werden Teilanlagen einer Erschließungsanlage zu verschiedenen Zeitpunkten hergestellt oder ausgebaut, ist der beitragsfähige Aufwand jeweils nach dem Einheitssatz zu ermitteln, der im Zeitpunkt des Abschlusses der Herstellungs- oder Ausbauarbeiten für die jeweilige Teileinrichtung gilt. Erstreckt sich die Herstellung einer Teilanlage über mehrere Jahre, so ist der Einheitssatz maßgebend, der in dem Zeitpunkt gilt, bis zu dem der überwiegende Teil der Herstellungsarbeiten an der Teilanlage abgeschlossen worden ist.

werden gestrichen.

3.3.3 Absatz 7 wird Absatz 3.

3.4 Der Zweite Abschnitt

Zweiter Abschnitt
Ausbaubeiträge

§ 51 Erhebung des Ausbaubeitrages

Die Freie und Hansestadt Hamburg erhebt zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Erweiterung und Verbesserung der Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 des BauGB und zum Ausgleich der dadurch den Eigentümerinnen und Eigentümern und den Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden Vorteile einen Ausbaubeitrag.

§ 52 Umfang des Aufwandes für die Erweiterung und Verbesserung der Erschließungsanlagen 16

(1) Der Aufwand nach § 51 umfasst die Kosten für

  1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erweiterung der Erschließungsanlagen, soweit die Flächen für beitragsfähige Maßnahmen nach den Nummern 2 bis 4 erforderlich sind,
  2. die Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahnen einschließlich Straßenrinnen mit Ausnahme von Radfahrstreifen,
  3. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von
    1. Nebenflächen mit Ausnahme von Radwegen,
    2. Parkflächen, die Bestandteil von Straßen oder Plätzen sind,
    3. Beleuchtungseinrichtungen,
    4. Einrichtungen, die der Entwässerung von Erschließungsanlagen dienen,
  4. die Erweiterung und Verbesserung von nicht befahrbaren Wegen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 BauGB.

(2) Der Aufwand nach Absatz 1 umfasst auch den Wert der von der Freien und Hansestadt Hamburg aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(3) Der Aufwand nach Absatz 1 umfasst nicht die Kosten für

  1. Maßnahmen, die der Unterhaltung oder der Instandsetzung der Erschließungsanlagen dienen,
  2. Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen,
  3. die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

§ 53 Beitragsfähiger Aufwand

Beitragsfähig ist der Aufwand für Straßen, Wege und Plätze bis zu den in § 45 genannten Breiten.

§ 54 Ermittlung und Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes 16

(1) Für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes gilt § 46 Absätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Der Anteil der Freien und Hansestadt Hamburg am beitragsfähigen Aufwand beträgt bei

1.Anliegerstraßen und nicht befahrbaren Wegen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 BauGB30 vom Hundert,
2.Haupterschließungs- und Hauptgeschäftsstraßen 
 a)für die Fahrbahn60 vom Hundert,
 b)für die Nebenflächen mit Ausnahme von Radwegen sowie für die Parkflächen40 vom Hundert,
 c)für den Erwerb und die Freilegung der Flächen und für die übrigen Einrichtungen50 vom Hundert,
3.Hauptverkehrsstraßen 
 a)für die Fahrbahn100 vom Hundert,
 b)für die Nebenflächen mit Ausnahme von Radwegen sowie für die Parkflächen50 vom Hundert,
 c)für den Erwerb und die Freilegung der Flächen und für die übrigen Einrichtungen70 vom Hundert.

Für Plätze und befahrbare Wege gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Im Sinne des Absatzes 2 gelten als

  1. Anliegerstraßen:
    Straßen, die überwiegend der Erschließung von Grundstücken dienen, die an diese oder an die unmittelbar mit diesen verbundenen Straßen und Wege grenzen;
  2. Haupterschließungsstraßen:
    Straßen, die überwiegend der Erschließung von Grundstücken und dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen;
  3. Hauptgeschäftsstraßen:
    Straßen, an denen die Grundstücke mit Ladengeschäften überwiegen, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt;
  4. Hauptverkehrsstraßen:
    Straßen, die überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen.

(4) Für die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes finden die §§ 47, 47a und 47b Anwendung.

§ 55 Entstehung der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht nach Abschluss der Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 4 von § 52 Absatz 1 mit der Bekanntmachung des Abschlusses der Maßnahmen im Amtlichen Anzeiger.

§ 56 Anwendung von Vorschriften des Baugesetzbuchs

§ 130 Absatz 2, § 133 Absätze 1 und 3, § 134 und § 135 BauGB finden für den Ausbaubeitrag entsprechende Anwendung.

wird aufgehoben.

3.5 Die Wörter "Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften" werden gestrichen.

3.6 § 57 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

3.6.1 Die Textstelle "Erschließungs- und Ausbaubeitrag" wird durch das Wort "Erschließungsbeitrag" ersetzt.

3.6.2 Die Wörter "oder des Aufwandes für die Erweiterung und Verbesserung der Erschließungsanlagen" werden gestrichen.

4. § 63 wird wie folgt geändert:

4.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle "Erschließungs- und Ausbaubeiträgen" durch das Wort "Erschließungsbeiträgen" ersetzt.

4.2 In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Textstelle "Erschließungs- und Ausbaubeiträge" durch das Wort "Erschließungsbeiträge" ersetzt.

5. In § 71 Absatz 2 wird die Textstelle "Erschließungs- und Ausbaubeiträge" durch das Wort "Erschließungsbeiträge" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Einheitssätze-Verordnung

§ 2 der Einheitssätze-Verordnung vom 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 35) erhält folgende Fassung:

altneu
" § 2
Werden Teilanlagen einer Erschließungsanlage zu verschiedenen Zeitpunkten hergestellt, ist der beitragsfähige Aufwand jeweils nach dem Einheitssatz zu ermitteln, der im Zeitpunkt des Abschlusses der Herstellungsarbeiten für die jeweilige Teileinrichtung gilt. Erstreckt sich die Herstellung einer Teilanlage über mehrere Jahre, so ist der Einheitssatz maßgebend, der in dem Zeitpunkt gilt, bis zu dem der überwiegende Teil der Herstellungsarbeiten an der Teilanlage abgeschlossen worden ist."

Artikel 3
Übergangsregelung

Ist für die Erweiterung und Verbesserung von Erschließungsanlagen eine Beitragspflicht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden, sind das Hamburgische Wegegesetz und die Einheitssätze-Verordnung in ihrer bisher geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

ID 16/1846

ENDE