Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
- Hamburg -

Vom 6. Dezember 2016
(HmbGVBl. Nr. 54 vom 23.12.2016 S. 535)



Artikel 1

Auf Grund der §§ 2, 10 und 12 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), wird verordnet:

§ 1
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus

(nicht dargestellt)

§ 2
Änderung der Baugebührenordnung

Die Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 386), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 Im Absatz 1 wird hinter Nummer 6 folgende Nummer 7 eingefügt:

"7. Kapitel III der Verordnung
(EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. EU Nr. L 218 S. 30) sowie Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU 2011 Nr. L 88 S. 5, 2013 Nr. L 103 S. 10), zuletzt geändert am 21. Februar 2014 (ABl. EU Nr. L 159 S. 41), und Abschnitt 6 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. 2011 I S. 2178, 2179, 2012 I S. 131), geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1538), soweit es nach dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2449, 2450), geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1494), Anwendung findet".

1.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

1.2.1 In Satz 2 werden hinter den Wörtern "Anstalten des öffentlichen Rechts" die Wörter "sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts" eingefügt.

1.2.2 In Satz 3 wird hinter dem Wort "Grundwassergebührengesetz" die Textstelle "(GruwaG)" eingefügt.

2. In § 2 Absätze 1 und 3 wird jeweils die Zahl "28" durch die Zahl "29" ersetzt.

3. In § 4 Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl "8,54" durch die Zahl "8,79" ersetzt.

4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

4.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1.1.1erster Gebührensatz18,70
zweiter Gebührensatz116
Nummer 1.1.2erster Gebührensatz12,50
zweiter Gebührensatz116
Nummer 1.2.1erster Gebührensatz14,20
zweiter Gebührensatz58
Nummer 1.2.2erster Gebührensatz9,60
zweiter Gebührensatz58
Nummer 1.3.1erster Gebührensatz24,30
zweiter Gebührensatz116
Nummer 1.3.2erster Gebührensatz18,80
zweiter Gebührensatz116

4.2 In Nummer 1.18 wird die Textstelle "31. Dezember 2016" durch die Textstelle "31. Dezember 2017" ersetzt.

4.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 2.1erster Gebührensatz58
Nummer 2.2erster Gebührensatz58
Nummer 2.4erster Gebührensatz58
Nummer 2.5erster Gebührensatz29

4.4 In Nummer 4.5 wird die Zahl "42" durch die Zahl "44" und die Zahl "53" durch die Zahl "55" ersetzt.

4.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 5.158
Nummer 5.2.129
Nummer 5.2.2116
Nummer 5.2.37,25
Nummer 5.2.458
Nummer 5.329

4.6 In Nummer 6.1.1 wird die Zahl "42" durch die Zahl "44" und die Zahl "80" durch die Zahl "88" ersetzt.

4.7 In Nummer 6.2.1 wird die Zahl "116" durch die Zahl "135" ersetzt.

4.8 In Nummer 7.1 wird die Zahl "500" durch die Zahl "350" ersetzt.

4.9 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 9.1erster Gebührensatz58
Nummer 9.258
Nummer 10.1erster Gebührensatz116
Nummer 10.2erster Gebührensatz29
zweiter Gebührensatz58
Nummer 10.329
Nummer 12.1erster Gebührensatz29
zweiter Gebührensatz232
Nummer 12.22,90
Nummer 13.3erster Gebührensatz80

4.10 Hinter Nummer 13.3 werden folgende Nummern 14 bis 14.3 angefügt:

"14Maßnahmen zur Durchführung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie Abschnitt 6 ProdSG, soweit es nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet und Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
14.1Aufforderung nach Artikel 56 Absatz 1 Satz 3, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 59 Absatz 1, Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 4 Satz 2, Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011Gebühr nach Zeitaufwand. Die Gebühr beträgt 44 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde. Mindestens 176 Euro
14.2Verlangen nach Artikel 11 Absatz 8, Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstaben b und c, Artikel 13 Absatz 9, Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011Gebühr nach Zeitaufwand. Die Gebühr beträgt 44 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde. Mindestens 176 Euro
14.3sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, nach Abschnitt 6 ProdSG sowie sonstige Regelungen (auch Rechtsakte der Europäischen Union), die Sachverhalte im Bereich der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 betreffen, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sindGebühr nach Zeitaufwand. Die Gebühr beträgt 44 Euro je an- gefangene halbe Arbeitsstunde. Mindestens 176 Euro."

Artikel 2

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), und § 16 Absatz 6 Nummer 5 des Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 529), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg

(nicht dargestellt)

Artikel 3

Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.

ID 180293

ENDE