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Regelwerk
Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
- Hamburg -

Vom 5. Dezember 2017
(HmbGVBl. Nr. 41 vom 22.12.2017 S. 440)



Artikel 1

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S 37), zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 92, 95), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus

(nicht dargestellt)

Artikel 2

Auf Grund der §§ 2 und 12 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 92, 95), und § 16 Absatz 6 Nummer 5 des Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 529), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Einziger Paragraph Änderung der Baugebührenordnung

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S 37), zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 92, 95), und § 81 Absatz 1 Nummer 6 und Absätze 8 bis 10 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 63), wird verordnet:

Die Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 6. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 535), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl "8,79" durch die Zahl "9,03" ersetzt.

1.2 In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "sind die anrechenbaren Kosten dieser baulichen Anlage" durch die Wörter "sind die anrechenbaren Kosten dieser baulichen Anlagen" ersetzt.

1.3 In Absatz 4 wird hinter der Textstelle "4.1 bis" die Textstelle "4.4, 4.6 bis" eingefügt.

2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "acht" durch das Wort "neun" ersetzt.

3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

3.1 In Nummer 1.18 wird die Textstelle "31. Dezember 2017" durch die Textstelle "31. Dezember 2018" ersetzt.

3.2 In Nummer 4.1 wird die Textstelle ", mindestens 80" gestrichen.

3.3 Nummer 4.5 erhält folgende Fassung:
Alt:

"4.5Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 44 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde; bei einer Beauftragung von anerkannten Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren durch die Bauaufsichtsbehörde 55 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde. Die genannten Sätze sind den Gebührenermittlungen in den Nummern 4.6, 4.8 bis 4.11.1, 4.13.1 bis 4.13.4, 4.14 bis 4.17 zugrunde zu legen.

Neu:

"4.5Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 44 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde; bei einer Beauftragung von anerkannten Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren durch die Bauaufsichtsbehörde 57 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde. Die genannten Sätze sind den Gebührenermittlungen in den Nummern 4.2, 4.3, 4.6, 4.7 bis 4.11.1, 4.13.1 bis 4.13.4, 4.14 bis 4.17 zugrunde zu legen. Die Mindestgebühr für die Gebührentatbestände zur Prüfung der bautechnischen Nachweise nach Nummer 4 entspricht jeweils einer halben Arbeitsstunde."

3.4 Nummer 4.7 erhält folgende Fassung:

Alt:

"4.7Prüfung von Ausführungszeichnungen50 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1

Neu:

"4.7Prüfung von Ausführungszeichnungen, Elementplänen sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbauesbis zu 100 v.H. der Gebühr nach Nummer 4. 1".

3.5 Nummer 4.8

"4.8Prüfung von Elementplänen sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und ingenieurholzbaues anstatt der üblichen Ausführungszeichnungenbis zu 50 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1 als Zulage zu Nummer 4.7 entsprechend dem Bearbeitungsaufwand

wird gestrichen.

3.6 In Nummer 4.14 werden hinter dem Wort "zueinander" die Wörter "oder sind die anrechenbaren Kosten schwer bestimmbar" eingefügt.

3.7 Nummer 4.15

"4.15Sind die anrechenbaren Kosten schwer bestimmbar, wird nach dein Zeitaufwand abgerechnet.

wird gestrichen.

3.8 Nummer 4.18 erhält folgende Fassung:

altneu

4.18Prüfung der Standsicherheit, wenn diese an einem komplexen räumlichen Tragsystem als Gesamtsystem nachgewiesen worden ist als Zuschlag zu Nummer 4.125 v.H. der Gebühr nach Nummer 4.1
"
4.18Prüfung der Standsicherheit, wenn diese an einem komplexen räumlichen Tragsystem als Gesamtsystem nachgewiesen worden istzusätzlich 25 v. H. der Gebühr nach Nummer 4. 1 ".

3.9 In Nummer 8.3 wird die Textstelle "4.1 bis 4.18" durch die Textstelle "4.1 bis 4.4 und 4.6 bis 4.18" ersetzt.

4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

4.1 Der Satz "Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Kosten anhand der zugehörigen Anrechnungswerte anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen." wird gestrichen.

4.2 Die Textstelle "4.17" wird durch die Textstelle "4.4 und 4.6 bis 4.18" ersetzt.

Artikel 4

Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.

ID 180258

ENDE