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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
- Hamburg -

Vom 4. Dezember 2018
(HmbGVBl. Nr. 48 vom 21.12.2018 S. 418)



Artikel 1

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus

(nicht dargestellt)

Artikel 2

Auf Grund der §§ 2, 5 und 12 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 437), und § 16 Absatz 6 Nummer 5 des Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 282, 284), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg

(nicht dargestellt)

Artikel 3

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 437), und § 81 Absatz 1 Nummer 6 und Absätze 8 bis 10 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Baugebührenordnung

Die Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 440, 442), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absätze 1 und 3 wird jeweils der Gebührensatz "29 Euro" durch den Gebührensatz "31 Euro" ersetzt.

2. In § 4 Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl "9,03" durch die Zahl "9,30" ersetzt.

3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

3.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:

1.1.1erster Gebührensatz18,70
zweiter Gebührensatz116
1.1.2erster Gebührensatz12,50
zweiter Gebührensatz116
1.2.1erster Gebührensatz14,20

zweiter Gebührensatz

58
1.2.2erster Gebührensatz. .9,60

zweiter Gebührensatz

58
1.3.1erster Gebührensatz24,30

zweiter Gebührensatz

116
1.3.2erster Gebührensatz18,80

zweiter Gebührensatz

116
1.5erster Gebührensatz55
1.6erster Gebührensatz55
1.7erster Gebührensatz55
1.8.1erster Gebührensatz109
1.8.2erster Gebührensatz55
1.9erster Gebührensatz109
1.11erster Gebührensatz55
1.15erster Gebührensatz109

Neu:

Nummer 1.1.1erster Gebührensatz19,05
zweiter Gebührensatz120
Nummer 1.1.2erster Gebührensatz12,75
zweiter Gebührensatz120
Nummer 1.2.1erster Gebührensatz14,50
zweiter Gebührensatz60
Nummer 1.2.2erster Gebührensatz9,80
zweiter Gebührensatz60
Nummer 1.3.1erster Gebührensatz24,80
zweiter Gebührensatz120
Nummer 1.3.2erster Gebührensatz19,15
zweiter Gebührensatz120
Nummer 1.5erster Gebührensatz62
Nummer 1.6erster Gebührensatz62
Nummer 1.7erster Gebührensatz62
Nummer 1.8.1erster Gebührensatz124
Nummer 1.8.2erster Gebührensatz62
Nummer 1.9erster Gebührensatz124
Nummer 1.11erster Gebührensatz62
Nummer 1.15erster Gebührensatz124

3.2 In Nummer 1.18 wird die Textstelle "31. Dezember 2018" durch die Textstelle "31. Dezember 2019" ersetzt.

3.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:

Nummer 2.1erster Gebührensatz58
Nummer 2.2erster Gebührensatz58
Nummer 2.3erster Gebührensatz120
Nummer 2.4erster Gebührensatz58
Nummer 2.5erster Gebührensatz29

Neu:

Nummer 2.1erster Gebührensatz62
Nummer 2.2erster Gebührensatz62
Nummer 2.3erster Gebührensatz124
Nummer 2.4erster Gebührensatz62
Nummer 2.5erster Gebührensatz31

3.4 In den Nummern 4.2 und 4.3 werden jeweils die Wörter "entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand" gestrichen.

3.5 Nummer 4.5 erhält folgende Fassung:
Alt:

"4.5Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 44 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde; bei einer Beauftragung von anerkannten Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren durch die Bauaufsichtsbehörde 57 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde. Die genannten Sätze sind den Gebührenermittlungen in den Nummern 4.2, 4.3, 4.6, 4.7 bis 4.11.1, 4.13.1 bis 4.13.4, 4.14 bis 4.17 zugrunde zu legen. Die Mindestgebühr für die Gebührentatbestände zur Prüfung der bautechnischen Nachweise nach Nummer 4 entspricht jeweils einer halben Arbeitsstunde.

Neu:

"4.5Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 47 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde; bei einer Beauftragung von anerkannten Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren durch die Bauaufsichtsbehörde 59 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde. Die genannten Sätze sind den Gebührenermittlungen in den Nummern 4.2, 4.3, 4.6, 4.7 bis 4.11.1, 4.13.1 bis 4.13.4, 4.13.6 und 4.14 bis 4.17 zugrunde zu legen. Die Mindestgebühr für die Gebührentatbestände zur Prüfung der bautechnischen Nachweise nach Nummer 4 entspricht jeweils einer halben Arbeitsstunde."

3.6 Nummern 4.11 und 4.11.1 erhalten folgende Fassung:
Alt:

"4.11Prüfung der Standsicherheit im Rahmen einer Typengenehmigung oder Typenprüfungbis zum zwanzigfachen Satz der nach Nummer 4.1 errechneten Gebühr
4.11.1Prüfung der Standsicherheit im Rahmen der Verlängerung einer Typengenehmigung oder Typenprüfungbis zum zehnfachen Satz der nach Nummer 4.1 errechneten Gebühr

Neu:

"4.11Prüfung der Standsicherheit, der Standsicherheit im Brandfall sowie der Einhaltung der Anforderungen an den Wärmeschutz und die Energieeinsparung im Rahmen einer Typengenehmigung oder Typenprüfungbis zum zwanzigfachen Satz der errechneten Gebühr nach Nummern 4.1, 4.4, 4.6, 4.7, 4.10, 4.12, 4.17, 4.18 oder nach Zeitaufwand
4.11.1Prüfung der Standsicherheit, der Standsicherheit im Brand fall sowie der Einhaltung der Anforderungen an den Wärmeschutz und die Energieeinsparung im Rahmen der Verlängerung einer Typengenehmigung oder Typenprüfungbis zum zehnfachen Satz der errechneten Gebühr nach Nummern 4.1, 4.4, 4.6, 4.7, 4.10, 4.12, 4.17, 4.18 oder nach Zeitaufwand".

3.7 In Nummer 4.13.3 werden die Wörter "nach Zeitaufwand" durch die Wörter "Gebühr nach Zeitaufwand" ersetzt.

3.8 Hinter Nummer 4.13.5 wird folgende Nummer 4.13.6 eingefügt:

"4.13.6bei Fassaden nach Nummer 4.17Gebühr nach Zeitaufwand".

3.9 Nummer 4.17 erhält folgende Fassung:

Alt:

"4.17Prüfung und Bauzustandsbesichtigung von ingenieurmäßig konstruierten Fassaden mit überdurchschnittlichem SchwierigkeitsgradGebühr nach Zeitaufwand".

Neu:

"4.17Prüfung von ingenieurmäßig konstruierten Fassaden; ausgenommen sind Fassaden in einfacher Massivbauweise und einfache einschalige FassadenkonstruktionenGebühr nach Zeitaufwand".

3.10 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:

Nummer 5.158
Nummer 5.2.129
Nummer 5.2.2116
Nummer 5.2.37,25
Nummer 5.2.458
Nummer 5.329

Neu:

Nummer 5.162
Nummer 5.2.131
Nummer 5.2.2124
Nummer 5.2.37,75
Nummer 5.2.462
Nummer 5.331

3.11 In Nummer 6.1.1 wird der Gebührensatz "44" durch den Gebührensatz "47" und der Gebührensatz "88" durch den Gebührensatz "94" ersetzt.

3.12 In Nummer 6.1.4 wird der Gebührensatz "15" durch den Gebührensatz "16" ersetzt.

3.13 Nummer 6.3 erhält folgende Fassung:
Alt:

"6.3Typengenehmigung nach § 65 HBauO
Die Gebührentatbestände nach Nummer 4 und insbesondere Nummern 4.11 und 4.12 sind gesondert anzuwenden.

Neu:

"6.3Typengenehmigung nach § 65 HBauO
Der Gebührentatbestand nach Nummer 4.11 ist gesondert anzuwenden."

3.14 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:

Nummer 6.3.1erster Gebührensatz270
zweiter Gebührensatz2.500
Nummer 6.3.2erster Gebührensatz90
zweiter Gebührensatz900

Neu:

Nummer 6.3.1erster Gebührensatz500
zweiter Gebührensatz25.000
Nummer 6.3.2erster Gebührensatz250
zweiter Gebührensatz5.000

3.15 Nummern 7 und 7.1 erhalten folgende Fassung:
Alt:

"7Zustimmung im Einzelfall
Zustimmung im Einzelfall zur Verwendbarkeit von Bauprodukten nach § 20c HBauO und zur Anwendbarkeit von Bauarten nach § 21 HBauO.
128 bis 5.000
7.1Zustimmung im Einzelfall zur Verwendbarkeit von Bauprodukten nach § 20c HBauO und zur Anwendbarkeit von Bauarten nach § 21 HBauO350
bis7500

Neu:

"7Zustimmungen im Einzelfall, vorhabenbezogene Bauartgenehmigung
7.1Zustimmung im Einzelfall
zur Verwendbarkeit von Bauprodukten nach § 20c HBauO
500
bis7500"

3.16 Hinter Nummer 7.2 werden folgende Nummern 7.3 und 7.4 angefügt:

"7.3Vorhabenbezogene Bauartgenehmigung zur Verwendbarkeit von Bauarten nach § 19a HBauO500
bis7.500
7.4Bauaufsichtlicher Bescheid, dass eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach § 19a Absatz 4 HBauO nicht erforderlich ist420".

3.17 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:

Nummer 9.1erster Gebührensatz58
Nummer 9.258
Nummer 10.1erster Gebührensatz116
Nummer 10.2erster Gebührensatz29
zweiter Gebührensatz58
Nummer 10.329
Nummer 12.1erster Gebührensatz29
zweiter Gebührensatz232
Nummer 12.22,90

Neu:

Nummer 9.1erster Gebührensatz62
Nummer 9.262
Nummer 10.1erster Gebührensatz124
Nummer 10.2erster Gebührensatz31
zweiter Gebührensatz62
Nummer 10.331
Nummer 12.1erster Gebührensatz31
zweiter Gebührensatz248
Nummer 12.23,10

3.18 In den Nummern 14.1 bis 14.3 wird jeweils der Gebührensatz "44" durch den Gebührensatz "47" und der Gebührensatz "176" durch den Gebührensatz "188" ersetzt.

Artikel 4

Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.

ID 190056

ENDE