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Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
- Hamburg -
Vom 4. Dezember 2018
(HmbGVBl. Nr. 48 vom 21.12.2018 S. 418)
Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus
(nicht dargestellt)
Auf Grund der §§ 2, 5 und 12 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 437), und § 16 Absatz 6 Nummer 5 des Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 282, 284), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg
(nicht dargestellt)
Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 437), und § 81 Absatz 1 Nummer 6 und Absätze 8 bis 10 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Baugebührenordnung
Die Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 440, 442), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absätze 1 und 3 wird jeweils der Gebührensatz "29 Euro" durch den Gebührensatz "31 Euro" ersetzt.
2. In § 4 Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl "9,03" durch die Zahl "9,30" ersetzt.
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
3.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Alt:
1.1.1 | erster Gebührensatz | 18,70 |
zweiter Gebührensatz | 116 | |
1.1.2 | erster Gebührensatz | 12,50 |
zweiter Gebührensatz | 116 | |
1.2.1 | erster Gebührensatz | 14,20 |
zweiter Gebührensatz | 58 | |
1.2.2 | erster Gebührensatz. . | 9,60 |
zweiter Gebührensatz | 58 | |
1.3.1 | erster Gebührensatz | 24,30 |
zweiter Gebührensatz | 116 | |
1.3.2 | erster Gebührensatz | 18,80 |
zweiter Gebührensatz | 116 | |
1.5 | erster Gebührensatz | 55 |
1.6 | erster Gebührensatz | 55 |
1.7 | erster Gebührensatz | 55 |
1.8.1 | erster Gebührensatz | 109 |
1.8.2 | erster Gebührensatz | 55 |
1.9 | erster Gebührensatz | 109 |
1.11 | erster Gebührensatz | 55 |
1.15 | erster Gebührensatz | 109 |
Neu:
Nummer 1.1.1 | erster Gebührensatz | 19,05 |
zweiter Gebührensatz | 120 | |
Nummer 1.1.2 | erster Gebührensatz | 12,75 |
zweiter Gebührensatz | 120 | |
Nummer 1.2.1 | erster Gebührensatz | 14,50 |
zweiter Gebührensatz | 60 | |
Nummer 1.2.2 | erster Gebührensatz | 9,80 |
zweiter Gebührensatz | 60 | |
Nummer 1.3.1 | erster Gebührensatz | 24,80 |
zweiter Gebührensatz | 120 | |
Nummer 1.3.2 | erster Gebührensatz | 19,15 |
zweiter Gebührensatz | 120 | |
Nummer 1.5 | erster Gebührensatz | 62 |
Nummer 1.6 | erster Gebührensatz | 62 |
Nummer 1.7 | erster Gebührensatz | 62 |
Nummer 1.8.1 | erster Gebührensatz | 124 |
Nummer 1.8.2 | erster Gebührensatz | 62 |
Nummer 1.9 | erster Gebührensatz | 124 |
Nummer 1.11 | erster Gebührensatz | 62 |
Nummer 1.15 | erster Gebührensatz | 124 |
3.2 In Nummer 1.18 wird die Textstelle "31. Dezember 2018" durch die Textstelle "31. Dezember 2019" ersetzt.
3.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Alt:
Nummer 2.1 | erster Gebührensatz | 58 |
Nummer 2.2 | erster Gebührensatz | 58 |
Nummer 2.3 | erster Gebührensatz | 120 |
Nummer 2.4 | erster Gebührensatz | 58 |
Nummer 2.5 | erster Gebührensatz | 29 |
Neu:
Nummer 2.1 | erster Gebührensatz | 62 |
Nummer 2.2 | erster Gebührensatz | 62 |
Nummer 2.3 | erster Gebührensatz | 124 |
Nummer 2.4 | erster Gebührensatz | 62 |
Nummer 2.5 | erster Gebührensatz | 31 |
3.4 In den Nummern 4.2 und 4.3 werden jeweils die Wörter "entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand" gestrichen.
3.5 Nummer 4.5 erhält folgende Fassung:
Alt:
"4.5 | Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 44 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde; bei einer Beauftragung von anerkannten Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren durch die Bauaufsichtsbehörde 57 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde. Die genannten Sätze sind den Gebührenermittlungen in den Nummern 4.2, 4.3, 4.6, 4.7 bis 4.11.1, 4.13.1 bis 4.13.4, 4.14 bis 4.17 zugrunde zu legen. Die Mindestgebühr für die Gebührentatbestände zur Prüfung der bautechnischen Nachweise nach Nummer 4 entspricht jeweils einer halben Arbeitsstunde. |
Neu:
"4.5 | Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 47 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde; bei einer Beauftragung von anerkannten Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren durch die Bauaufsichtsbehörde 59 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde. Die genannten Sätze sind den Gebührenermittlungen in den Nummern 4.2, 4.3, 4.6, 4.7 bis 4.11.1, 4.13.1 bis 4.13.4, 4.13.6 und 4.14 bis 4.17 zugrunde zu legen. Die Mindestgebühr für die Gebührentatbestände zur Prüfung der bautechnischen Nachweise nach Nummer 4 entspricht jeweils einer halben Arbeitsstunde." |
3.6 Nummern 4.11 und 4.11.1 erhalten folgende Fassung:
Alt:
"4.11 | Prüfung der Standsicherheit im Rahmen einer Typengenehmigung oder Typenprüfung | bis zum zwanzigfachen Satz der nach Nummer 4.1 errechneten Gebühr |
4.11.1 | Prüfung der Standsicherheit im Rahmen der Verlängerung einer Typengenehmigung oder Typenprüfung | bis zum zehnfachen Satz der nach Nummer 4.1 errechneten Gebühr |
Neu:
"4.11 | Prüfung der Standsicherheit, der Standsicherheit im Brandfall sowie der Einhaltung der Anforderungen an den Wärmeschutz und die Energieeinsparung im Rahmen einer Typengenehmigung oder Typenprüfung | bis zum zwanzigfachen Satz der errechneten Gebühr nach Nummern 4.1, 4.4, 4.6, 4.7, 4.10, 4.12, 4.17, 4.18 oder nach Zeitaufwand |
4.11.1 | Prüfung der Standsicherheit, der Standsicherheit im Brand fall sowie der Einhaltung der Anforderungen an den Wärmeschutz und die Energieeinsparung im Rahmen der Verlängerung einer Typengenehmigung oder Typenprüfung | bis zum zehnfachen Satz der errechneten Gebühr nach Nummern 4.1, 4.4, 4.6, 4.7, 4.10, 4.12, 4.17, 4.18 oder nach Zeitaufwand". |
3.7 In Nummer 4.13.3 werden die Wörter "nach Zeitaufwand" durch die Wörter "Gebühr nach Zeitaufwand" ersetzt.
3.8 Hinter Nummer 4.13.5 wird folgende Nummer 4.13.6 eingefügt:
"4.13.6 | bei Fassaden nach Nummer 4.17 | Gebühr nach Zeitaufwand". |
3.9 Nummer 4.17 erhält folgende Fassung:
Alt:
"4.17 | Prüfung und Bauzustandsbesichtigung von ingenieurmäßig konstruierten Fassaden mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad | Gebühr nach Zeitaufwand". |
Neu:
"4.17 | Prüfung von ingenieurmäßig konstruierten Fassaden; ausgenommen sind Fassaden in einfacher Massivbauweise und einfache einschalige Fassadenkonstruktionen | Gebühr nach Zeitaufwand". |
3.10 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Alt:
Nummer 5.1 | 58 |
Nummer 5.2.1 | 29 |
Nummer 5.2.2 | 116 |
Nummer 5.2.3 | 7,25 |
Nummer 5.2.4 | 58 |
Nummer 5.3 | 29 |
Neu:
Nummer 5.1 | 62 |
Nummer 5.2.1 | 31 |
Nummer 5.2.2 | 124 |
Nummer 5.2.3 | 7,75 |
Nummer 5.2.4 | 62 |
Nummer 5.3 | 31 |
3.11 In Nummer 6.1.1 wird der Gebührensatz "44" durch den Gebührensatz "47" und der Gebührensatz "88" durch den Gebührensatz "94" ersetzt.
3.12 In Nummer 6.1.4 wird der Gebührensatz "15" durch den Gebührensatz "16" ersetzt.
3.13 Nummer 6.3 erhält folgende Fassung:
Alt:
"6.3 | Typengenehmigung nach § 65 HBauO Die Gebührentatbestände nach Nummer 4 und insbesondere Nummern 4.11 und 4.12 sind gesondert anzuwenden. |
Neu:
"6.3 | Typengenehmigung nach § 65 HBauO Der Gebührentatbestand nach Nummer 4.11 ist gesondert anzuwenden." |
3.14 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Alt:
Nummer 6.3.1 | erster Gebührensatz | 270 |
zweiter Gebührensatz | 2.500 | |
Nummer 6.3.2 | erster Gebührensatz | 90 |
zweiter Gebührensatz | 900 |
Neu:
Nummer 6.3.1 | erster Gebührensatz | 500 |
zweiter Gebührensatz | 25.000 | |
Nummer 6.3.2 | erster Gebührensatz | 250 |
zweiter Gebührensatz | 5.000 |
3.15 Nummern 7 und 7.1 erhalten folgende Fassung:
Alt:
"7 | Zustimmung im Einzelfall Zustimmung im Einzelfall zur Verwendbarkeit von Bauprodukten nach § 20c HBauO und zur Anwendbarkeit von Bauarten nach § 21 HBauO. | 128 bis 5.000 |
7.1 | Zustimmung im Einzelfall zur Verwendbarkeit von Bauprodukten nach § 20c HBauO und zur Anwendbarkeit von Bauarten nach § 21 HBauO | 350 |
bis | 7500 |
Neu:
"7 | Zustimmungen im Einzelfall, vorhabenbezogene Bauartgenehmigung | |
7.1 | Zustimmung im Einzelfall zur Verwendbarkeit von Bauprodukten nach § 20c HBauO | 500 |
bis | 7500" |
3.16 Hinter Nummer 7.2 werden folgende Nummern 7.3 und 7.4 angefügt:
"7.3 | Vorhabenbezogene Bauartgenehmigung zur Verwendbarkeit von Bauarten nach § 19a HBauO | 500 |
bis | 7.500 | |
7.4 | Bauaufsichtlicher Bescheid, dass eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach § 19a Absatz 4 HBauO nicht erforderlich ist | 420". |
3.17 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Alt:
Nummer 9.1 | erster Gebührensatz | 58 |
Nummer 9.2 | 58 | |
Nummer 10.1 | erster Gebührensatz | 116 |
Nummer 10.2 | erster Gebührensatz | 29 |
zweiter Gebührensatz | 58 | |
Nummer 10.3 | 29 | |
Nummer 12.1 | erster Gebührensatz | 29 |
zweiter Gebührensatz | 232 | |
Nummer 12.2 | 2,90 |
Neu:
Nummer 9.1 | erster Gebührensatz | 62 |
Nummer 9.2 | 62 | |
Nummer 10.1 | erster Gebührensatz | 124 |
Nummer 10.2 | erster Gebührensatz | 31 |
zweiter Gebührensatz | 62 | |
Nummer 10.3 | 31 | |
Nummer 12.1 | erster Gebührensatz | 31 |
zweiter Gebührensatz | 248 | |
Nummer 12.2 | 3,10 |
3.18 In den Nummern 14.1 bis 14.3 wird jeweils der Gebührensatz "44" durch den Gebührensatz "47" und der Gebührensatz "176" durch den Gebührensatz "188" ersetzt.
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
ID 190056
ENDE |