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Änderungstext
Fünfte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
- Hamburg -
Vom 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. Nr. 49 vom 17.12.2019 S. 438)
Auf Grund der §§ 2 und 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 415), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus
(nicht dargestellt)
Auf Grund der §§ 2 und 12 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 415), und § 16 Absatz 6 Nummer 5 des Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 282, 284), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg
(nicht dargestellt)
Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 415), und § 81 Absatz 1 Nummer 6 und Absätze 8 bis 10 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 26. November 2018 (HmbGVBl. S. 371), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Baugebührenordnung
Die Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 418, 419), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 wird hinter Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Abweichend von Satz 2 basieren die Anrechnungswerte nach Nummer 22 der Anlage 2 auf der Indexzahl 100 für das Jahr 2020."
2. In § 4 Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl "9,30" durch die Zahl "9,46" ersetzt.
3. § 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Für die Genehmigung nach § 65 Absatz 4 HBauO von baulichen Anlagen, die in allen Teilen nach erteilten Typengenehmigungen ausgeführt werden können, ermäßigen sich die Gebühren entsprechend Absatz 1, sofern mehrere bauliche Anlagen Gegenstand des Antrags sind. Die Gebühr für die Baugenehmigung beträgt höchstens 5.000 Euro. | "(4) Für bauliche Anlagen, für die eine Typengenehmigung erteilt worden ist, ermäßigen sich die Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.3 der Anlage 1 um die Hälfte. Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung." |
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
4.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Alt:
Nummer 1.1.1 erster Gebührensatz 19,05 zweiter Gebührensatz 120 Nummer 1.1.2 erster Gebührensatz 12,75 zweiter Gebührensatz 120 Nummer 1.2.1 erster Gebührensatz 14,50 zweiter Gebührensatz 60 Nummer 1.2.2 erster Gebührensatz 9,80 zweiter Gebührensatz 60 Nummer 1.3.1 erster Gebührensatz 24,80 zweiter Gebührensatz 120 Nummer 1.3.2 erster Gebührensatz 19,15 zweiter Gebührensatz 120 Nummer 1.5 erster Gebührensatz 62 Nummer 1.6 erster Gebührensatz 62 Nummer 1.7 erster Gebührensatz 62 Nummer 1.8.1 erster Gebührensatz 124 Nummer 1.8.2 erster Gebührensatz 62 Nummer 1.9 erster Gebührensatz 124 Nummer 1.11 erster Gebührensatz 62 Nummer 1.15 erster Gebührensatz 124
Neu:
Nummer 1.1.1 | erster Gebührensatz | 19,37 |
zweiter Gebührensatz | 122 | |
Nummer 1.1.2 | erster Gebührensatz | 12,96 |
zweiter Gebührensatz | 122 | |
Nummer 1.2.1 | erster Gebührensatz | 14,74 |
zweiter Gebührensatz | 61 | |
Nummer 1.2.2 | erster Gebührensatz | 9,96 |
zweiter Gebührensatz | 61 | |
Nummer 1.3.1 | erster Gebührensatz | 25,22 |
zweiter Gebührensatz | 122 | |
Nummer 1.3.2 | erster Gebührensatz | 19,47 |
zweiter Gebührensatz | 122 | |
Nummer 1.5 | erster Gebührensatz | 63 |
Nummer 1.6 | erster Gebührensatz | 63 |
Nummer 1.7 | erster Gebührensatz | 63 |
Nummer 1.8.1 | erster Gebührensatz | 126 |
Nummer 1.8.2 | erster Gebührensatz | 63 |
Nummer 1.9 | erster Gebührensatz | 126 |
Nummer 1.11 | erster Gebührensatz | 63 |
Nummer 1.15 | erster Gebührensatz | 126 |
4.2 Nummer 1.18
1.18 Für Anträge, die in elektronischer Form nach § 3 der Bauvorlagenverordnung vom 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 643), zuletzt geändert am 4. März 2014 (HmbGVBl. S. 87), gestellt werden und zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2019 bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingehen, ermäßigt sich die Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.3 um 10 vom Hundert, höchstens um 3000 Euro. wird gestrichen.
4.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Alt:
Nummer 2.1 erster Gebührensatz 62 Nummer 2.2 erster Gebührensatz 62 Nummer 2.3 erster Gebührensatz 124 Nummer 2.4 erster Gebührensatz 62
Neu:
Nummer 2.1 | erster Gebührensatz | 63 |
Nummer 2.2 | erster Gebührensatz | 63 |
Nummer 2.3 | erster Gebührensatz | 126 |
Nummer 2.4 | erster Gebührensatz | 63 |
4.4 Nummer 4.5 erhält folgende Fassung:
Alt:
Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 47 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde; bei einer Beauftragung von anerkannten Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren durch die Bauaufsichtsbehörde 59 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde. Die genannten Sätze sind den Gebührenermittlungen in den Nummern 4.2, 4.3, 4.6, 4.7 bis 4.11.1, 4.13.1 bis 4.13.4, 4.13.6 und 4.14 bis 4.17 zugrunde zu legen. Die Mindestgebühr für die Gebührentatbestände zur Prüfung der bautechnischen Nachweise nach Nummer 4 entspricht jeweils einer halben Arbeitsstunde.
Neu:
"4.5 Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 47 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde; bei einer Beauftragung von anerkannten Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren durch die Bauaufsichtsbehörde 60 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde.
Die genannten Sätze sind den Gebührenermittlungen in den Nummern 4.2, 4.3, 4.6, 4.7 bis 4.11.1, 4.13.1 bis 4.13.4, 4.13.6 und 4.14 bis 4.17 zugrunde zu legen.
Die Obergrenzen der einzelnen Gebührentatbestände gelten bei Anwendung der Regelung nach Nummer 4.14 nicht.
Die Mindestgebühr für die Gebührentatbestände zur Prüfung der bautechnischen Nachweise nach Nummer 4 entspricht jeweils einer halben Arbeitsstunde." |
4.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Alt:
Nummer 5.1 62 Nummer 5.2.1 31 Nummer 5.2.2 124 Nummer 5.2.3 7,75 Nummer 5.2.4 62 Nummer 9.1 erster Gebührensatz 62 Nummer 9.2 62 Nummer 10.1 erster Gebührensatz 124 Nummer 10.2 zweiter Gebührensatz 62 Nummer 12.1 zweiter Gebührensatz 248 Nummer 12.2 3,10
Neu:
Nummer 5.1 | 63 | |
Nummer 5.2.1 | 31,50 | |
Nummer 5.2.2 | 126 | |
Nummer 5.2.3 | 7,85 | |
Nummer 5.2.4 | 63 | |
Nummer 9.1 | erster Gebührensatz | 63 |
Nummer 9.2 | 63 | |
Nummer 10.1 | erster Gebührensatz | 126 |
Nummer 10.2 | zweiter Gebührensatz | 63 |
Nummer 12.1 | zweiter Gebührensatz | 252 |
Nummer 12.2 | 3,15 |
4.6 In den Nummern 14.1 bis 14.3 wird jeweils der Gebührensatz "188 Euro" durch den Gebührensatz "191 Euro" ersetzt.
5. In Anlage 2 erhält Nummer 22 folgende Fassung:
Alt:
22. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude ohne Einbauten 134
Neu:
"22. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude ohne oder mit geringen Einbauten | |
a) bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt | 134 |
b) der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3 | 113 |
c) der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20.000 m3 | 83 |
d) der 20.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m3 | 58 |
e) der 50.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt | 23". |
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Artikel 3 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2019 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
ID: 192456
ENDE |