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Regelwerk

Änderungstext

Fünfte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
- Hamburg -

Vom 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. Nr. 49 vom 17.12.2019 S. 438)



Artikel 1

Auf Grund der §§ 2 und 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 415), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus

(nicht dargestellt)

Artikel 2

Auf Grund der §§ 2 und 12 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 415), und § 16 Absatz 6 Nummer 5 des Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 282, 284), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg

(nicht dargestellt)

Artikel 3

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 415), und § 81 Absatz 1 Nummer 6 und Absätze 8 bis 10 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 26. November 2018 (HmbGVBl. S. 371), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Baugebührenordnung

Die Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 418, 419), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 wird hinter Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von Satz 2 basieren die Anrechnungswerte nach Nummer 22 der Anlage 2 auf der Indexzahl 100 für das Jahr 2020."

2. In § 4 Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl "9,30" durch die Zahl "9,46" ersetzt.

3. § 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Für die Genehmigung nach § 65 Absatz 4 HBauO von baulichen Anlagen, die in allen Teilen nach erteilten Typengenehmigungen ausgeführt werden können, ermäßigen sich die Gebühren entsprechend Absatz 1, sofern mehrere bauliche Anlagen Gegenstand des Antrags sind. Die Gebühr für die Baugenehmigung beträgt höchstens 5.000 Euro."(4) Für bauliche Anlagen, für die eine Typengenehmigung erteilt worden ist, ermäßigen sich die Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.3 der Anlage 1 um die Hälfte. Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung."

4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

4.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:

Nummer 1.1.1erster Gebührensatz19,05
zweiter Gebührensatz120
Nummer 1.1.2erster Gebührensatz12,75
zweiter Gebührensatz120
Nummer 1.2.1erster Gebührensatz14,50
zweiter Gebührensatz60
Nummer 1.2.2erster Gebührensatz9,80
zweiter Gebührensatz60
Nummer 1.3.1erster Gebührensatz24,80
zweiter Gebührensatz120
Nummer 1.3.2erster Gebührensatz19,15
zweiter Gebührensatz120
Nummer 1.5erster Gebührensatz62
Nummer 1.6erster Gebührensatz62
Nummer 1.7erster Gebührensatz62
Nummer 1.8.1erster Gebührensatz124
Nummer 1.8.2erster Gebührensatz62
Nummer 1.9erster Gebührensatz124
Nummer 1.11erster Gebührensatz62
Nummer 1.15erster Gebührensatz124


Neu:

Nummer 1.1.1erster Gebührensatz19,37
zweiter Gebührensatz122
Nummer 1.1.2erster Gebührensatz12,96
zweiter Gebührensatz122
Nummer 1.2.1erster Gebührensatz14,74
zweiter Gebührensatz61
Nummer 1.2.2erster Gebührensatz9,96
zweiter Gebührensatz61
Nummer 1.3.1erster Gebührensatz25,22
zweiter Gebührensatz122
Nummer 1.3.2erster Gebührensatz19,47
zweiter Gebührensatz122
Nummer 1.5erster Gebührensatz63
Nummer 1.6erster Gebührensatz63
Nummer 1.7erster Gebührensatz63
Nummer 1.8.1erster Gebührensatz126
Nummer 1.8.2erster Gebührensatz63
Nummer 1.9erster Gebührensatz126
Nummer 1.11erster Gebührensatz63
Nummer 1.15erster Gebührensatz126

4.2 Nummer 1.18

1.18Für Anträge, die in elektronischer Form nach § 3 der Bauvorlagenverordnung vom 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 643), zuletzt geändert am 4. März 2014 (HmbGVBl. S. 87), gestellt werden und zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2019 bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingehen, ermäßigt sich die Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.3 um 10 vom Hundert, höchstens um 3000 Euro.

wird gestrichen.

4.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:

Nummer 2.1erster Gebührensatz62
Nummer 2.2erster Gebührensatz62
Nummer 2.3erster Gebührensatz124
Nummer 2.4erster Gebührensatz62


Neu:

Nummer 2.1erster Gebührensatz63
Nummer 2.2erster Gebührensatz63
Nummer 2.3erster Gebührensatz126
Nummer 2.4erster Gebührensatz63

4.4 Nummer 4.5 erhält folgende Fassung:

Alt:

Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 47 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde; bei einer Beauftragung von anerkannten Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren durch die Bauaufsichtsbehörde 59 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde. Die genannten Sätze sind den Gebührenermittlungen in den Nummern 4.2, 4.3, 4.6, 4.7 bis 4.11.1, 4.13.1 bis 4.13.4, 4.13.6 und 4.14 bis 4.17 zugrunde zu legen. Die Mindestgebühr für die Gebührentatbestände zur Prüfung der bautechnischen Nachweise nach Nummer 4 entspricht jeweils einer halben Arbeitsstunde.


Neu:

"4.5 Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 47 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde; bei einer Beauftragung von anerkannten Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren durch die Bauaufsichtsbehörde 60 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde. Die genannten Sätze sind den Gebührenermittlungen in den Nummern 4.2, 4.3, 4.6, 4.7 bis 4.11.1, 4.13.1 bis 4.13.4, 4.13.6 und 4.14 bis 4.17 zugrunde zu legen. Die Obergrenzen der einzelnen Gebührentatbestände gelten bei Anwendung der Regelung nach Nummer 4.14 nicht.

Die Mindestgebühr für die Gebührentatbestände zur Prüfung der bautechnischen Nachweise nach Nummer 4 entspricht jeweils einer halben Arbeitsstunde."

4.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:

Nummer 5.162
Nummer 5.2.131
Nummer 5.2.2124
Nummer 5.2.37,75
Nummer 5.2.462
Nummer 9.1erster Gebührensatz62
Nummer 9.262
Nummer 10.1erster Gebührensatz124
Nummer 10.2zweiter Gebührensatz62
Nummer 12.1zweiter Gebührensatz248
Nummer 12.23,10


Neu:

Nummer 5.163
Nummer 5.2.131,50
Nummer 5.2.2126
Nummer 5.2.37,85
Nummer 5.2.463
Nummer 9.1erster Gebührensatz63
Nummer 9.263
Nummer 10.1erster Gebührensatz126
Nummer 10.2zweiter Gebührensatz63
Nummer 12.1zweiter Gebührensatz252
Nummer 12.23,15

4.6 In den Nummern 14.1 bis 14.3 wird jeweils der Gebührensatz "188 Euro" durch den Gebührensatz "191 Euro" ersetzt.

5. In Anlage 2 erhält Nummer 22 folgende Fassung:

Alt:

22. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude ohne Einbauten134

Neu:

"22. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude ohne oder mit geringen Einbauten
a) bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt134
b) der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3113
c) der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20.000 m383
d) der 20.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m358
e) der 50.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt23".

Artikel 4

Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Artikel 3 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2019 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.

ID: 192456

ENDE