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Regelwerk

Änderungstext

Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes
- Hamburg -

Vom 6. Dezember 2022
(HmbGVBl. Nr. 60 vom 14.12.2022 S. 605)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

Das Hamburgische Wegegesetz in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 49 folgende Fassung:

altneu
§ 49 Merkmale der endgültigen Herstellung" § 49 Merkmale der endgültigen Herstellung und zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von Beiträgen".

2. § 45 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

altneu
b) Wohn- und Mischgebieten bei einer zulässigen Bebauung mit ein oder
zwei Vollgeschossen sowie in Dorfgebieten für die
Fahrbahn7,0 m,
Parkflächen4,0 m,
Nebenflächen6,0 m;"
"b) Wohn- und Mischgebieten und urbanen Gebieten bei einer zulässigen Bebauung mit ein oder zwei Vollgeschossen sowie in Dorfgebieten und dörflichen Wohngebieten für die
Fahrbahn7,0 m,
Parkflächen4,0 m,
Nebenflächen6,0 m;"

3. § 46 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen (§ 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB) wird nach Einheitssätzen ermittelt. Der Senat wird ermächtigt, die Höhe der Einheitssätze durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Dabei dürfen die durch Rechtsverordnung festzulegenden Einheitssätze nicht um mehr als 2,5 vom Hundert erhöht und der Zeitraum für eine Anpassung von einem Jahr nicht unterschritten werden. (3) Die Einheitssätze nach Absatz 2 gelten auch für die Erweiterung und die Herstellung bisher vorhandener Teileinrichtungen von Erschließungsanlagen nach § 52 Absatz 1 Nummern 2 bis 4."(2) Nur soweit Einheitssätze vorhanden und rechtmäßig sind, wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen (§ 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB) nach diesen ermittelt. Der Senat wird ermächtigt, die Höhe der Einheitssätze durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Dabei dürfen die durch Rechtsverordnung festzulegenden Einheitssätze nicht um mehr als 2,5 vom Hundert erhöht und der Zeitraum für eine Anpassung von einem Jahr nicht unterschritten werden."

4. § 47b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

4.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu


3. für Grundstücke in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten mit einer zulässigen Bebauung von
a)einem Vollgeschoss1,4,
b)zwei Vollgeschossen1,6,
c)drei Vollgeschossen1,9,
d)vier und fünf Vollgeschossen2,0,
e)sechs und mehr Vollgeschossen2,2,


"3. Für Grundstücke in Wohn-, Misch-, Dorf-, dörflichen Wohn- und Ferienhausgebieten mit einer zulässigen Bebauung von
a)einem Vollgeschoss1,4,
b)zwei Vollgeschossen1,6,
c)drei Vollgeschossen1,9,
d)vier und fünf Vollgeschossen2,0,
e)sechs und mehr Vollgeschossen2,2,".

4.2 Hinter Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:

"4. Für Grundstücke in urbanen Gebieten mit einer zulässigen Bebauung von
a)einem Vollgeschoss2,0,
b)zwei Vollgeschossen2,6,
c)drei Vollgeschossen3,0,
d)vier und fünf Vollgeschossen3,2,
e)sechs und mehr Vollgeschossen3,4,".

4.3 Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden Nummer 5 bis 10.

4.4 Die neue Nummer 10 erhält folgende Fassung:

Alt:

10.für Grundstücke in Gebieten mit einer festgesetzten Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf, Fläche
für Versorgungsanlagen und für die Verwertung oder Beseitigung von Abwasser oder festen
Abfallstoffen, Fläche für Verkehrsanlagen
1,8.

Neu:

"10.für Grundstücke in Gebieten mit einer festgesetzten Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf, Fläche für Versorgungsanlagen und für die Verwertung oder Beseitigung von Abwasser oder festen Abfallstoffen, Fläche für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Wind- und Sonnenenergie, dienen, Fläche für Verkehrsanlagen1,8."

5. § 49 wird wie folgt geändert:

5.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Merkmale der endgültigen Herstellung"Merkmale der endgültigen Herstellung und zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von Beiträgen".

5.2 Hinter Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

"(5) Die Festsetzung von Beiträgen nach § 46 ist ungeachtet ihrer Entstehung oder Verjährung spätestens nach dem Ablauf von 20 Jahren nach Ende des Kalenderjahres ausgeschlossen, in dem die Erschließungsanlage für die Beitragspflichtige beziehungsweise den Beitragspflichtigen erkennbar den an sie zu stellenden technischen Anforderungen der Absätze 1 bis 4 sowie dem jeweiligen technischen Bauprogramm entspricht."

5.3 Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

§ 2

Die Änderungen des § 1 gelten für alle noch nicht abgeschlossenen Sachverhalte.

ID: 222646

ENDE