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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Architektengesetzes und des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen
- Hamburg -

Vom 20. Dezember 2022
(HmbGVBl. Nr. 1 vom 10.01.2023 S. 16)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Architektengesetzes

Das Hamburgische Architektengesetz vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157), zuletzt geändert am 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 282), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

1.1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

1.1.1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

altneu
a) in die Architektenliste ein der Fachrichtung Architektur entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit, in den Fachrichtungen Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur ein entsprechendes Studium mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit, an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat oder"a) in die Architektenliste ein den Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur oder Landschaftsarchitektur entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat oder".

1.1.2 In Buchstabe b wird das Wort "dreijährigen" durch das Wort "vierjährigen" ersetzt.

1.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

1.2.1 In Satz 1 werden die Wörter "und praktische Tätigkeit" gestrichen.

1.2.2 In Satz 2 wird hinter den Wörtern "Europäischen Wirtschaftsraum gelten als" die Textstelle "mit den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1" eingefügt.

1.3 In Absatz 5 werden die Sätze 2 bis 5 durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
In der Fachrichtung Architektur werden Ausgleichsmaßnahmen nur in Form einer Eignungsprüfung festgesetzt. Wenn die antragstellende Person in dieser Fachrichtung nur eine Qualifikation entsprechend dem Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG nachweisen kann, kann die Eintragung verweigert werden. In den anderen Fachrichtungen kann die antragstellende Person grundsätzlich zwischen Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung wählen, es sei denn, der Ausbildungsnachweis entspricht dem Berufsqualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe a oder Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG. Bei einem Ausbildungsnachweis entsprechend dem Berufsqualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe a hat die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang zu absolvieren als auch eine Eignungsprüfung abzulegen; entspricht der Ausbildungsnachweis dem Niveau des Artikel 11 Buchstabe b werden Ausgleichsmaßnahmen nur in Form einer Eignungsprüfung festgesetzt."Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, kann die Hamburgische Architektenkammer der antragstellenden Person gemäß Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorschreiben oder die Eintragung gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG verweigern. In den Fällen von Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten der antragstellenden Person durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung."

1.4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

1.4.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme wird geprüft, ob die von der antragstellenden Person durch praktische Tätigkeit oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede zu den Ausbildungsinhalten nach Absatz 1 Satz 1 ausgleichen."Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme geprüft, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede zu den Ausbildungsinhalten nach Absatz 1 Satz 1 ausgleichen."

1.4.2 Es wird folgender Satz angefügt:

"Sofern eine Eignungsprüfung erforderlich wird, ist sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Verpflichtung abgelegt werden kann."

1.5 Es wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine Bezeichnung nach § 2 führen wollen und ihre Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, haben mit ihrem Antrag auf Eintragung Unterlagen nach Artikel 50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Satz 1 und gegebenenfalls Buchstabe f zweiter Gedankenstrich sowie auf Anforderung nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG vorzulegen. Gibt die Antragstellerin oder der Antragsteller an, hierzu nicht in der Lage zu sein, wendet sich die Hamburgische Architektenkammer zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen an die Kontaktstelle des Herkunftsstaates, die dort zuständige Behörde, eine andere einschlägige Stelle des Staates oder mehrere dieser Stellen und Behörden. Die Hamburgische Architektenkammer bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der Unterlagen und teilt ihr bzw. ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Im Fall berechtigter Zweifel kann die Hamburgische Architektenkammer von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem durch Abkommen gleichgestellten Staates eine Bestätigung der Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. Bei Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich solcher eines einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durch Abkommen gleichgestellten Staates kann die Hamburgische Architektenkammer bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat tätig, kann die Hamburgische Architektenkammer im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nicht auf Grund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen untersagt worden ist. Im Fall der Prüfung der Voraussetzungen des § 6 sind die Vorschriften des Artikels 50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG anzuwenden. Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die Hamburgische Architektenkammer unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem durch Abkommen gleichgestellten Staates über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der Tätigkeit als Architektin oder Architekt, Innenarchitektin oder Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin oder Landschaftsarchitekt oder Stadtplanerin bzw. Stadtplaner auswirken könnten. Erhält die Hamburgische Architektenkammer von diesen Behörden solche Informationen über eine Architektin oder einen Architekten, eine Innenarchitektin oder einen Innenarchitekten, eine Landschaftsarchitektin oder einen Landschaftsarchitekten oder eine Stadtplanerin bzw. einen Stadtplaner, die in eine Liste bei ihr eingetragen sind, prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte und entscheidet über die Art und den Umfang der durchzuführenden Prüfungen. Die Hamburgische Architektenkammer informiert die übermittelnden Behörden über die aus der Prüfung gezogenen Konsequenzen. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI)."

2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2.1 Nummer 3

3. wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 1 ungeeignet ist,

wird gestrichen.

2.2 Die Nummern 4 und 5 werden Nummern 3 und 4.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Alt:

(1) Personen, die in der Freien und Hansestadt Hamburg weder einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort haben, sind bei einer Tätigkeit nach § 1 in der Freien und Hansestadt Hamburg ohne Eintragung in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1, zur Führung dieser Berufsbezeichnungen in Wortverbindungen oder ähnlichen Bezeichnungen nach § 2 Absatz 3 befugt, wenn sie dazu nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder auswärtigen Staates, in dem sie einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort haben, berechtigt sind. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort haben, genügt es, wenn sie zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und wenn sie einen Beruf mit einer in § 2 genannten Berufsbezeichnung mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat oder Niederlassungsvertragsstaat ausgeübt haben; die Bedingung, dass der Beruf zwei Jahre ausgeübt worden sein muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. In den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung ist die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates zu erbringen, sofern in diesem Mitgliedstaat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert. Die Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates geführt, und zwar so, dass keine Verwechslung mit der nach § 2 geschützten Berufsbezeichnung möglich ist. Falls diese Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht existiert, gibt die Dienstleisterin oder der Dienstleister ihren oder seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates an. Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. Die Berufsbezeichnungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 dürfen nur geführt werden, wenn die Personen ihren Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausüben.

Neu:

"(1) Personen, die in der Freien und Hansestadt Hamburg keinen Wohnsitz, keine Niederlassung und keinen Dienst- oder Beschäftigungsort haben, und die insbesondere nur vorübergehend und gelegentlich eine Tätigkeit nach § 1 in der Freien und Hansestadt Hamburg ausüben, sind ohne Eintragung in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste zur Führung der Bezeichnungen nach § 2 befugt, wenn sie dazu nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder auswärtigen Staates, in dem sie einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben, berechtigt sind. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz, keine Niederlassung und keinen Dienst- oder Beschäftigungsort haben und in der Freien und Hansestadt Hamburg nur vorübergehend und gelegentlich eine Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 unter Führung der entsprechenden Bezeichnung aus § 2 ausüben, genügt es, wenn sie zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind, und wenn sie einen Beruf mit einer in § 2 genannten Bezeichnung mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten ausgeübt haben, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist; die Bedingung, dass der Beruf ein Jahr ausgeübt worden sein muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. In den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung ist die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates zu erbringen, sofern in diesem Mitgliedstaat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert. Die Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates in einer Weise geführt, dass keine Verwechslung mit der nach § 2 geschützten Bezeichnung möglich ist. Falls diese Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht existiert, gibt die Dienstleisterin oder der Dienstleister ihren oder seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates an. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. Die Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt. Der Zusatz zur Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 darf nur von Personen geführt werden, die ihren Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausüben."

3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

3.2.1 Hinter Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Eintragung und Ausstellung der Bescheinigung darf das Erbringen der Dienstleistungen nicht verzögern oder erschweren und für die Dienstleisterin oder den Dienstleister keine zusätzlichen Kosten verursachen."

3.2.2 Es werden folgende Sätze angefügt:

"Die Hamburgische Architektenkammer kann bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der auswärtigen Dienstleisterin oder des auswärtigen Dienstleisters sowie Informationen darüber anfordern, dass keine berufsbezogenen, disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet die Hamburgische Architektenkammer, die Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters zu kontrollieren, so kann sie bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge der Dienstleisterin oder des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage erforderlich ist, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind."

3.3 In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters und der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung und ist er so groß, dass dies die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit gefährdet und durch Berufspraxis oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür formell von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann, kann die Dienstleisterin oder der Dienstleister durch eine Eignungsprüfung nachweisen, dass sie bzw. er die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. Die Dienstleisterin oder der Dienstleister wird spätestens einen Monat nach Eingang der in Absatz 2 genannten Anzeige und der Begleitdokumente über die Entscheidung des Eintragungsausschusses unterrichtet, ob die Erbringung der Dienstleistung zugelassen wird, ohne die Berufsqualifikation nachzuprüfen, oder ob sie bzw. er sich nach der Nachprüfung der Berufsqualifikation einer Eignungsprüfung zu unterziehen hat oder die Erbringung der Dienstleistung zugelassen wird. Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung der Entscheidung führen könnten, wird die Dienstleisterin oder der Dienstleister innerhalb der Frist nach Satz 3 über die Gründe der Verzögerung unterrichtet. Die Schwierigkeiten werden binnen eines Monats nach dieser Mitteilung behoben und die Entscheidung ergeht binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten. Bleibt eine Entscheidung der zuständigen Behörde binnen der in den vorhergehenden Sätzen festgesetzten Frist aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden."

4. § 10 wird wie folgt geändert:

4.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

4.1.1 Die Textstelle "Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie einen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg hat" wird durch die Textstelle "Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie in der Freien und Hansestadt Hamburg ansässig ist" ersetzt.

4.1.2 Nummer 7 erhält folgende Fassung:

altneu
7. die für Berufsangehörige nach § 2 geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden."7. die Gesellschaft die für die berufsangehörigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter geltenden Berufspflichten beachtet."

4.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

4.2.1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386), wenn sie eine Berufshaftpflichtversicherung nach den Vorgaben des Satzes 2 unterhalten."Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert am 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3472), wenn sie eine Berufshaftpflichtversicherung nach den Sätzen 1 bis 3 unterhalten."

4.2.2 Die Sätze 5 und 6

Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssummen, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssummen belaufen.

werden gestrichen.

4.3 In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "öffentlich beglaubigte" gestrichen.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

5.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Gesellschaften, die in der Freien und Hansestadt Hamburg keinen Sitz haben (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 2 genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnliche Berufsbezeichnungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen."Gesellschaften, die nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg ansässig sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 2 genannten Bezeichnungen führen, wenn sie in das Gesellschaftsverzeichnis eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind oder nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen."

5.2 Hinter Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Eintragung in das Verzeichnis darf die Erbringung der Dienstleistung nicht verzögern oder erschweren und für die Gesellschaft keine zusätzlichen Kosten verursachen."

5.3 Der neue Satz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Eintragungsausschuss untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass
  1. sie oder ihre Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und
  2. der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gemäß § 10 Absatz 2 Nummern 1 bis 6 erfüllt und eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 10 Absatz 3 besteht.
"Der Eintragungsausschuss untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen
  1. nicht nachweisen, dass sie oder ihre Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gemäß § 10 Absatz 2 Nummern 1 bis 6 erfüllt, oder
  2. nicht über Einzelheiten zu einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 10 Absatz 3 informieren

."

6. In § 13 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "schriftlicher" gestrichen und es werden hinter den Wörtern "Hamburgischen Architektenkammer" die Wörter "in Textform" eingefügt.

7. § 14 wird wie folgt geändert:

7.1 Satz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. die Architektenliste, die Stadtplanerliste und die Verzeichnisse nach § 3 Absatz 1 zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen auszustellen, die Berufsinteressen zu fördern und zu vertreten, das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen,"2. die Architektenliste, die Stadtplanerliste und die Verzeichnisse nach § 3 Absatz 1 zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen auszustellen, die Berufsinteressen zu fördern und zu vertreten, das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen; die Kammer kann für Berufsangehörige, die eine besondere Fachkunde nachgewiesen haben, Register führen,"

7.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Sie kann zur Durchführung ihrer Aufgaben nach Satz 1 Nummern 1, 2 und 4 besondere Einrichtungen schaffen oder sich an anderen beteiligen."Sie kann zur Durchführung ihrer Aufgaben besondere Einrichtungen schaffen, sich an anderen Einrichtungen beteiligen oder mit anderen Architekten- und Ingenieurkammern zusammenarbeiten."

8. § 15 wird wie folgt geändert:

8.1 Absatz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. für ihre Mitglieder und deren Familienangehörige ein Versorgungswerk errichten oder sich einem Versorgungswerk im Bundesgebiet anschließen und"1. für ihre Mitglieder und deren Familienangehörige sich einem Versorgungswerk eines anderen Landes anschließen und".

8.2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist vom übrigen Vermögen der Kammer getrennt zu verwalten."(4) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist vom übrigen Vermögen der Kammer unabhängig. Für Verbindlichkeiten des Versorgungswerks haftet nur dessen Vermögen. Es haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kammer."

8.3 Absatz 5

(5) Die Hamburgische Architektenkammer haftet für die Ansprüche aus dem Versorgungsstatut unbeschränkt.

wird aufgehoben.

8.4 Absatz 6 wird Absatz 5.

9. § 16 wird wie folgt geändert:

9.1 In Absatz 2 Nummer 1 wird hinter der Textstelle "Kostenordnung," die Textstelle "die Fortbildungssatzung," eingefügt.

9.2 In Absatz 3 wird hinter dem Wort "Kostenordnung" die Textstelle ", die Fortbildungssatzung" eingefügt.

10. In § 18 Absatz 5 wird hinter Satz 3 folgender Satz eingefügt:

"Der Eintragungsausschuss kann verlangen, dass eine Antragstellerin oder ein Antragsteller zum Nachweis eintragungsrelevanter Umstände weitere Unterlagen beibringt und bei Zweifeln über die Echtheit oder den Inhalt von Urkunden die Urkunden in öffentlich beglaubigter Form einreicht."

11. In § 19 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 Nummern 3, 8 und 9 gelten nicht für auswärtige Berufsangehörige nach § 9 und auswärtige Gesellschaften nach § 11, die zur Führung der Bezeichnungen nach § 2 nach dem Recht eines auswärtigen Staates, in dem sie einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben, berechtigt sind."

12. § 20 Absatz 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 18 Absatz 2 Satz 3 und Absätze 3, 5 und 8 findet entsprechende Anwendung." § 18 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3, Absatz 5 Sätze 1, 2 und 5 bis 6 und Absatz 8 findet entsprechende Anwendung."

13. § 23 wird wie folgt geändert:

13.1 In Absatz 1 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung:

altneu
Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei der Hamburgischen Architektenkammer angehören müssen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben."Dem Schlichtungsausschuss gehören eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und mindestens sechs Beisitzerinnen oder Beisitzer an. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben, die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen der Hamburgischen Architektenkammer angehören."

13.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Der Schlichtungsausschuss unternimmt einen Schlichtungsversuch in der Besetzung mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern."

14. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

14.1 In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

14.2 Es wird folgende Nummer 7 angefügt:

"7. Regelungen zur Rücklagenbildung."

14.3 Es wird folgender Satz angefügt:

"Sie kann Regelungen zur Ausgestaltung der Register nach § 14 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz enthalten."

15. § 25 wird wie folgt geändert:

15.1 In Absatz 1 Satz 2 wird hinter dem Wort "bestimmt" das Wort "insbesondere" eingefügt.

15.2 Absatz 3

(3) Die Hamburgische Architektenkammer ist hinsichtlich ihrer Geldforderungen Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.

wird aufgehoben.

15.3 Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

15.4 Im neuen Absatz 3 Satz 2 wird hinter dem Wort "entsprechen" die Textstelle "und ist unter Berücksichtigung der Grundsätze doppelter Buchführung (Doppik) aufzustellen und zu bewirtschaften" eingefügt.

15.5 Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Der Kammervorstand stellt nach Ablauf jedes Geschäftsjahres eine Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben auf und legt diese einem Ausschuss zur Prüfung und Abnahme der vom Kammervorstand zulegenden Rechnung vor. Der Ausschuss berichtet der Kammerversammlung vor der Entlastung des Kammervorstandes."(4) Der Kammervorstand hat nach Ablauf des Geschäftsjahres Rechnung zu legen. Er stellt den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, für das vorangegangene Geschäftsjahr unter sinngemäßer Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften auf. Abweichende gesetzliche oder haushaltsrechtliche Anforderungen bleiben unberührt. Der Jahresabschluss wird durch den Kammervorstand einem Ausschuss zur Prüfung und Abnahme vorgelegt. Der Ausschuss berichtet der Kammerversammlung vor der Entlastung des Kammervorstandes."

15.6 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die §§ 99 bis 103 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 283, 284), in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden."

16. § 26 wird wie folgt geändert:

16.1 In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort "benötigen" die Wörter "sowie zum Nachweis geeignete Unterlagen beizubringen und bei Zweifeln über die Echtheit oder den Inhalt von Urkunden die Urkunden in öffentlich beglaubigter Form einzureichen" eingefügt.

16.2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

16.2.1 Die Textstelle "Listen oder eines der Verzeichnisse nach § 3 Absatz 1 gestellt haben" wird durch die Textstelle "Listen, eines der Verzeichnisse nach § 3 Absatz 1 oder eines Registers nach § 14 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gestellt haben" ersetzt.

16.2.2 In Nummer 3 werden hinter den Wörtern "bei Gesellschaften der" die Wörter "Ort der Ansässigkeit in der Freien und Hansestadt Hamburg und" eingefügt.

16.2.3 In Nummer 7 wird hinter der Textstelle "Absatz 1" die Textstelle "oder des Registers nach § 14 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz" eingefügt.

16.2.4 In Nummer 8 wird hinter der Textstelle "Absatz 1" die Textstelle "oder des Registers nach § 14 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz" eingefügt und die Textstelle " § 19 Absatz 2 Nummer 5" durch die Textstelle " § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5" ersetzt.

16.3 In Absatz 2a Satz 1 werden hinter den Wörtern "erforderlich ist" das Wort "oder" und hinter dem Wort "Satzung" die Wörter "oder der Wahlordnung" eingefügt.

16.4 In Absatz 3 Satz 1 wird hinter dem Wort "Verzeichnissen" die Textstelle "sowie Registern nach § 14 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz" eingefügt.

16.5 In Absatz 4 Satz 1 wird hinter dem Wort "Verzeichnissen" die Textstelle "sowie Registern nach § 14 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz" eingefügt.

16.6 In Absatz 6 Satz 4 wird hinter der Textstelle "nach § 7" die Textstelle "oder nach § 10 Absatz 5" eingefügt.

17. In § 28 Absatz 3 Satz 1 wird die Textstelle "die Jahresrechnung nach § 25 Absatz 5" durch die Textstelle "den Jahresabschluss nach § 25 Absatz 4" ersetzt.

18. § 29 Absatz 4 Satz 3

Die Vollstreckung der Bußgeldentscheidung bestimmt sich unbeschadet der besonderen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach § 25 Absatz 3.

wird gestrichen.

19. In § 31 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Auf Personen, die ihr Studium nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf des 11. Januar 2023 begonnen haben, ist § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Architektengesetz in der am 10. Januar 2023 geltenden Fassung hinsichtlich der Mindeststudienzeit weiter anzuwenden."

Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen

Das Hamburgische Gesetz über das Ingenieurwesen vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 321), zuletzt geändert am 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 282, 283), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 1 Berufsbezeichnung

Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung dürfen Personen führen,

  1. die
    1. das mindestens dreijährige Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder an einer deutschen Fachhochschule oder
    2. das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder
    3. einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule
  2. mit Erfolg abgeschlossen haben oder
  3. denen durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung "Ingenieurin (grad.)" oder "Ingenieur (grad.)" zu führen.
" § 1 Berufsbezeichnungen

(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung dürfen Personen führen, die ein technischnaturwissenschaftliches Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder als gleichwertig anerkannten Bildungseinrichtung der Bundesrepublik Deutschland mit Erfolg abgeschlossen haben, wobei dieses Studium überwiegend Studieninhalte der Fächer Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik (MINT-Anteil) beinhalten muss.

(2) Im Hinblick auf die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" in der Wortverbindung "Wirtschaftsingenieurin" oder "Wirtschaftsingenieur" gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass ein wirtschaftsingenieurwissenschaftliches Studium mit Erfolg abgeschlossen wurde und kein MINT-Anteil festgelegt wird."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 2 wird die Textstelle "Nummer 1 Buchstabe a oder b" gestrichen.

2.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

2.2.1 In Satz 1 Nummer 3 wird die Textstelle "Nummer 1 Buchstabe a oder b" gestrichen und hinter dem Wort "Wahl" die Textstelle "als Ausgleichsmaßnahme, entweder" eingefügt.

2.2.2 Hinter Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme geprüft, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede zu den Ausbildungsinhalten nach § 1 ausgleichen. Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme ist gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen; insbesondere ist die antragstellende Person über das Niveau der verlangten und der vorgelegten Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie die wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten, die nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen werden können, zu informieren. Sofern eine Eignungsprüfung erforderlich wird, ist sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Verpflichtung abgelegt werden kann."

2.2.3 Es werden folgende Sätze angefügt:

"Antragstellerinnen und Antragsteller haben mit ihrem Antrag auf Eintragung Unterlagen nach Artikel 50 Absatz 1 in Verbindung mit deren Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe b Satz 1 sowie auf Anforderung nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG vorzulegen. Gibt die Antragstellerin oder der Antragsteller an, hierzu nicht in der Lage zu sein, wendet sich die zuständige Behörde zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen an die Kontaktstelle des Herkunftsstaates, die dort zuständige Behörde, eine andere einschlägige Stelle des Staates oder mehrere dieser Stellen und Behörden. Im Fall berechtigter Zweifel kann die zuständige Behörde von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem durch Abkommen gleichgestellten Staates eine Bestätigung der Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. Bei Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich solcher eines einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durch Abkommen gleichgestellten Staates kann die zuständige Behörde bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat tätig, kann die zuständige Stelle im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nicht auf Grund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen untersagt worden ist. Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die zuständige Stelle unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem durch Abkommen gleichgestellten Staates über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur auswirken könnten. Erhält die zuständige Stelle von diesen Behörden solche Informationen über eine Ingenieurin oder einen Ingenieur, die oder der in eine Liste bei ihr eingetragen ist, prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte und entscheidet über die Art und den Umfang der durchzuführenden Prüfungen. Die zuständige Stelle informiert die übermittelnden Behörden über die aus der Prüfung gezogenen Konsequenzen. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI)."

2.3 Absatz 6 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Eine Dienstleistung, die von einer Person erbracht wird, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort hat, ist unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates zu erbringen, sofern in diesem Mitgliedstaat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert."Eine Person, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz, keine Niederlassung und keinen Dienst- oder Beschäftigungsort hat und nur vorübergehend und gelegentlich eine Dienstleistung in der Freien und Hansestadt Hamburg erbringt, ist dazu berechtigt, wenn sie zu Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und sie diesen Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist. Die Bedingung, dass diese Person den Beruf ein Jahr ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Die Dienstleistung ist unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates zu erbringen, sofern in diesem Mitgliedstaat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung."

3. § 6a wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

3.1.1 Die Wörter "einen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg hat" werden durch die Wörter "in der Freien und Hansestadt Hamburg ansässig ist" ersetzt.

3.1.2 Nummer 6 erhält folgende Fassung:

altneu
6. die Berufspflichten nach § 17 von der Gesellschaft beachtet werden."6. die Gesellschaft die für die berufsangehörigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter geltenden Berufspflichten beachtet."

3.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

3.2.1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386), wenn sie eine Berufshaftpflichtversicherung nach den Vorgaben des Satzes 2 unterhalten."Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert am 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3472), wenn sie eine Berufshaftpflichtversicherung nach den Vorgaben der Sätze 1 bis 3 unterhalten."

3.2.2 Die Sätze 5 und 6

Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachte Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssummen, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssummen belaufen.

werden gestrichen.

3.3 In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "öffentlich beglaubigte" gestrichen.

4. § 6c erhält folgende Fassung:

altneu
§ 6c Auswärtige Gesellschaften

Gesellschaften, die in Hamburg keinen Sitz haben (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 6 genannte Berufsbezeichnung, Wortverbindungen damit oder ähnliche Berufsbezeichnungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. Die Gesellschaften werden in einem besonderen Verzeichnis (Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften) geführt. Die Gesellschaften, die nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eines anderen Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Ingenieurkammer-Bau anzuzeigen. Der Eintragungsausschuss untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass

  1. sie oder ihre Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und
  2. der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gemäß § 6a Absatz 2 Nummern 1 bis 6 erfüllt und eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 6a Absatz 3 besteht.
" § 6c Auswärtige Gesellschaften

Gesellschaften, die nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg ansässig sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die Bezeichnungen nach § 6 führen, wenn sie in das Gesellschaftsverzeichnis eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind oder nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. Die Gesellschaften, die nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Ingenieurkammer-Bau anzuzeigen. Die Gesellschaften werden in einem besonderen Verzeichnis (Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften) geführt. Die Eintragung in das Verzeichnis darf die Erbringung der Dienstleistung nicht verzögern oder erschweren und für die Dienstleisterin oder den Dienstleister keine zusätzlichen Kosten verursachen. Der Eintragungsausschuss untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen

  1. nicht nachweisen, dass sie oder ihre Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gemäß § 6a Absatz 2 Nummern 1 bis 6 erfüllt, oder
  2. nicht über Einzelheiten zu einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 6a Absatz 3 informieren."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

5.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Personen, die in der Freien und Hansestadt Hamburg weder einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort haben, sind bei einer Tätigkeit nach § 12 in der Freien und Hansestadt Hamburg ohne Eintragung in die Listen der Beratenden Ingenieurinnen bzw. Ingenieure zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 6 Absatz 1 oder einer Wortverbindung mit der Berufsbezeichnung nach § 6 Absatz 2 befugt, wenn sie dazu nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem sie einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort haben, berechtigt sind."(1) Personen, die in der Freien und Hansestadt Hamburg keinen Wohnsitz, keine Niederlassung und keinen Dienst- oder Beschäftigungsort haben, sind bei einer Tätigkeit nach § 12 in der Freien und Hansestadt Hamburg ohne Eintragung in die Listen der Beratenden Ingenieurinnen oder Beratenden Ingenieure zur Führung der Bezeichnungen nach § 6 befugt, wenn sie dazu nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem sie einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben, berechtigt sind."

5.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

5.2.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Eine Dienstleistung, die von einer Person erbracht wird, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort hat, ist unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates zu erbringen, sofern in diesem Mitgliedstaat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert."Eine Dienstleistung, die von einer Person erbracht wird, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz, keine Niederlassung und keinen Dienst- oder Beschäftigungsort hat, ist unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates zu erbringen, sofern in diesem Mitgliedstaat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert."

5.2.2 In Satz 4 werden die Wörter "im Niederlassungsmitgliedstaat oder Niederlassungsvertragsstaat" durch die Wörter "in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten" ersetzt.

5.3 In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. Die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau kann bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der auswärtigen Dienstleisterin oder des auswärtigen Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen, disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau, die Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters zu kontrollieren, so kann sie bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge der Dienstleisterin oder des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage erforderlich ist, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind."

5.4 In Absatz 4 werden hinter Satz 3 folgende Sätze eingefügt:

"Besteht ein derart wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung und ist er so groß, dass dies der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist und durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann, kann die Dienstleisterin oder der Dienstleister durch eine Eignungsprüfung nachweisen, dass sie bzw. er die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. Die Dienstleisterin oder der Dienstleister wird spätestens einen Monat nach Eingang der in Absatz 3 genannten Anzeige und der Begleitdokumente über die Entscheidung des Eintragungsausschusses unterrichtet, ob die Erbringung der Dienstleistung zugelassen wird, ohne die Berufsqualifikation nachzuprüfen, oder ob sie bzw. er sich nach der Nachprüfung der Berufsqualifikation einem Eignungstest zu unterziehen hat oder die Erbringung der Dienstleistung zugelassen wird. Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung der Entscheidung führen könnten, wird die Dienstleisterin oder der Dienstleister innerhalb der Frist nach Satz 5 über die Gründe der Verzögerung unterrichtet. Die Schwierigkeiten werden binnen eines Monats nach dieser Mitteilung behoben und die Entscheidung ergeht binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten. Bleibt eine Entscheidung der zuständigen Behörde binnen der in den vorhergehenden Sätzen festgesetzten Fristen aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden."

6. § 9 wird wie folgt geändert:

6.1 In Absatz 2 Nummer 2 wird die Textstelle", wobei das Studium nach § 1 Nummer 1 Buchstabe a mindestens sechs theoretische Semester umfassen muss" gestrichen.

6.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummern 2 und 3 erfüllt auch, wer als Staatsangehörige bzw. Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften seines Herkunftsstaates berechtigt ist, die Berufsbezeichnung nach § 6 oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung zu führen."(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummern 2 und 3 erfüllt auch, wer als Staatsangehörige bzw. Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften seines Herkunftsstaates berechtigt ist, die Bezeichnungen nach § 6 zu führen, oder wer den betreffenden Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat, und der im Besitz eines oder mehrerer in einem anderen Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist. War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat tätig, kann die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nicht auf Grund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen untersagt worden ist. Im Fall der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 ist Artikel 50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG anzuwenden. Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem durch Abkommen gleichgestellten Staates über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der Tätigkeit als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur auswirken könnten. Erhält die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau von diesen Behörden solche Informationen über Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure, die in eine Liste bei ihr eingetragen sind, prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, wobei sie über die Art und den Umfang der durchzuführenden Prüfungen befindet. Die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau informiert die übermittelnden Behörden über die aus der Prüfung gezogenen Konsequenzen. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI)."

7. § 10 Absatz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. wenn sie oder er wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Beurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie oder er zur Erfüllung der Berufsaufgaben einer Beratenden Ingenieurin oder eines Beratenden Ingenieurs ungeeignet ist."2. wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass sie oder er die fachliche Eignung oder die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs einer Beratenden Ingenieurin oder eines Beratenden Ingenieurs nicht besitzt."

8. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

8.1 Satz 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. die Liste der im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure und der sonstigen Beratenden Ingenieurinnen und der sonstigen Beratenden Ingenieure (§ 8), das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und der auswärtigen Beratenden Ingenieure (§ 7 Absatz 4), die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und der bauvorlageberechtigten Ingenieure (§ 15) das Gesellschaftsverzeichnis (§ 6a Absatz 1) und das Mitgliederverzeichnis (§ 16 Absatz 3) zu führen, die für die Berufsausübung erforderlichen Bescheinigungen zu erteilen und dieses Gesetz im Übrigen auszuführen, sofern nicht die Zuständigkeit anderer Stellen bestimmt ist,"3. die Liste der im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieurinnen und der im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieure und der sonstigen Beratenden Ingenieurinnen und der sonstigen Beratenden Ingenieure (§ 8), das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und der auswärtigen Beratenden Ingenieure (§ 7 Absatz 4), die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und der bauvorlageberechtigten Ingenieure (§ 15), das Gesellschaftsverzeichnis (§ 6a Absatz 1) und das Mitgliederverzeichnis (§ 16 Absatz 3) zu führen, die für die Berufsausübung erforderlichen Bescheinigungen zu erteilen und dieses Gesetz im Übrigen auszuführen, sofern nicht die Zuständigkeit anderer Stellen bestimmt ist; die Kammer kann für Berufsangehörige, die eine besondere Fachkunde nachgewiesen haben, Register führen;"

8.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Auf Grund einer Satzung kann sie zur Durchführung ihrer Aufgaben nach Satz 1 Nummern 1, 2, 4 und 11 besondere Einrichtungen schaffen oder sich an anderen Einrichtungen beteiligen."Auf Grund einer Satzung kann sie zur Durchführung ihrer Aufgaben besondere Einrichtungen schaffen, sich an anderen Einrichtungen beteiligen oder mit anderen Ingenieur- und Architektenkammern zusammenarbeiten."

9. § 15 wird wie folgt geändert:

9.1 In Absatz 2 Nummer 2 wird die Textstelle", wobei das Studium nach § 1 Nummer 1 Buchstabe a mindestens sechs theoretische Semester umfassen muss" gestrichen.

9.2 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten Ingenieure sind auf Antrag auch Personen einzutragen, die in der Freien und Hansestadt Hamburg weder ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung noch ihren Dienst- oder Beschäftigungsort haben, wenn
  1. in dem Bundesland, in dem sie ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort haben, eine entsprechende Liste nicht geführt wird und sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummern 2 und 3 erfüllen oder
  2. sie als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat auf Grund einer gesetzlichen Regelung bauvorlageberechtigt sind, dies durch eine Bescheinigung dieses Staates nachweisen, die nicht älter als 12 Monate ist, und sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 2 erfüllen.
"In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten Ingenieure sind auf Antrag auch Personen einzutragen, die in der Freien und Hansestadt Hamburg keinen Wohnsitz, keine Niederlassung und keinen Dienst- oder Beschäftigungsort haben, wenn
  1. in dem Bundesland, in dem sie ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort haben, eine entsprechende Liste nicht geführt wird und sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummern 2 und 3 erfüllen oder
  2. sie als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat auf Grund einer gesetzlichen Regelung bauvorlageberechtigt sind, dies durch eine Bescheinigung dieses Staates nachweisen, die nicht älter als zwölf Monate ist, und sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 2 erfüllen

."

10. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

10.1 Hinter der Textstelle " § 7" wird die Textstelle "Absatz 1" eingefügt.

10.2 Es wird folgender Satz angefügt:

"Absatz 2 Nummern 3, 7 und 8 gilt nicht für die auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und auswärtigen Beratenden Ingenieure nach § 7 Absätze 2 bis 5."

11. § 17a Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Ehrenausschusses betreffen, wird die Ingenieurkammer-Bau durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Ehrenausschusses vertreten."(5) Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen des Ehrenausschusses findet nicht statt. In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Ehrenausschusses betreffen, wird die Ingenieurkammer-Bau durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Ehrenausschusses vertreten."

12. § 21 wird wie folgt geändert:

12.1 In Absatz 3 wird hinter Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Der Eintragungsausschuss kann verlangen, dass eine Antragstellerin oder ein Antragsteller zum Nachweis eintragungsrelevanter Umstände weitere Unterlagen beibringt und bei Zweifeln über die Echtheit oder den Inhalt von Urkunden die Urkunden in öffentlich beglaubigter Form einreicht."

12.2 Absatz 7 Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses kann die oder der Betroffene unmittelbare Klage beim Verwaltungsgericht erheben."Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen des Eintragungsausschusses findet nicht statt."

13. In § 23 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Sie kann ferner Regelungen zur Rücklagenbildung und zur Ausgestaltung der Register nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz enthalten."

14. § 24 wird wie folgt geändert:

14.1 In Absatz 1 Satz 3 wird hinter dem Wort "entsprechen" die Textstelle "und ist unter Berücksichtigung der Grundsätze doppelter Buchführung (Doppik) aufzustellen und zu bewirtschaften" eingefügt.

14.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die §§ 99 bis 103 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 283, 284), in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden."

15. § 26 wird wie folgt geändert:

15.1 In Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort "benötigen" die Textstelle ", sowie zum Nachweis geeignete Unterlagen beizubringen und bei Zweifeln über die Echtheit oder den Inhalt von Urkunden die Urkunden in öffentlich beglaubigter Form einzureichen" eingefügt.

15.2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

15.2.1 Hinter dem Wort "Verzeichnisse" wird die Textstelle "oder eines Registers nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz" eingefügt.

15.2.2 In Nummer 3 werden hinter den Wörtern "bei Gesellschaften der" die Wörter "Ort der Ansässigkeit in Hamburg und der" eingefügt.

15.2.3 In Nummer 7 wird hinter der Textstelle "Nummer 3" die Textstelle "oder des Registers nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz" eingefügt.

15.2.4 In Nummer 8 wird hinter der Textstelle "Nummer 3" die Textstelle "oder des Registers nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz" eingefügt.

15.3 In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Listen und Verzeichnissen" durch die Textstelle "Listen, Verzeichnissen und Registern" ersetzt.

15.4 In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Listen und Verzeichnissen" durch die Textstelle "Listen, Verzeichnissen und Registern" ersetzt.

15.5 In Absatz 6 Satz 4 wird hinter den Wörtern "Löschung nach" die Textstelle " § 6a Absatz 5 oder" eingefügt.

16. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

16.1 Nummer 1

1. die nach § 1 Nummer 1 Buchstabe b gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschulen,

wird aufgehoben.

16.2 Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Nummern 1 bis 3.

17. In § 29 wird das Wort "Berufsqualifikationsgesetz" durch das Wort "Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz" ersetzt.

18. Es wird folgender § 30 angefügt:

" § 30 Übergangsvorschriften

(1) Auf Personen, die ihr Studium nach § 1 Absatz 1 bis zum Ablauf des 11. Januar 2023 begonnen haben, ist § 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen in der am 10. Januar 2023 geltenden Fassung hinsichtlich seiner Studienanforderungen weiter anzuwenden.

(2) Für Personen, die bis Ablauf des 11. Januar 2023 berechtigt waren die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung zu führen, gilt diese Berechtigung fort."

Artikel 3
Umsetzung Europäischer Richtlinien

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert am 25. August 2021 (ABl. EU Nr. L 444 S. 16).

ID 230078

ENDE