umwelt-online: Archivdatei 2000 Erl M IndBauEL - Erläuterungen zur Muster-Industriebaurichtlinie Eräuterungen (2)

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5.10 Nichttragende Außenwände und Außenwandbekleidungen

Eine besondere Bedeutung mit Blick auf die Brandausbreitung kommt bei ausgedehnten Bauten den großflächigen Bauteilen wie Wänden und Decken zu. Die häufig praktizierte und brandschutztechnische sinnvolle Ausbildung nichtbrennbarer Oberflächen der Außenwände war nicht konsenzfähig. Als Kompromiss wurden die Regelungen der Muster-Verkaufsstättenverordnung für die Außenwände hier übernommen.

5.11 Bedachungen

5.11.1 Anforderungen

Ziel dieser Regelung ist, innerhalb eines großen Brandabschnitts oder Brandbekämpfungsabschnitts eine Brandausbreitung über die Bedachung zu behindern. Sie gilt erst ab Dachflächen von mehr als 2500 m2 (Hinweis: Die Anforderungen an das Haupttragwerk des Daches sind dem Abschnitt 6.1.2 sowie der Tabelle 8 in Verbindung mit den Abschnitten 7.2.1 bis 7.2.3 Muster-Industriebaurichtlinie zu entnehmen). Sie ergänzt die Anforderungen des § 30 Abs. 1 MBO 9 (Harte Bedachung).

5.11.2 Abweichungen

Keine besonderen Anforderungen werden an Dächer mit einer Fläche bis 3000 m2 gestellt, wenn unterhalb dieser Dächer nur Materialien (Stoffe und Waren) gelagert werden, die einschließlich ihrer Verpackungen nicht zu einer Brandweiterleitung unter dem Dach beitragen. Nicht zur Brandausbreitung tragen solche Verpackungen und Lager-/Transporthilfsmittel bei, die nichtbrennbar sind und die nur schwer zur Entflammung gebracht werden können und dann nur bei anhaltender Wärmezufuhr mit geringer Geschwindigkeit weiterbrennen. Dabei ist das System aus Lagerhilfsmittel, Packmittel, Packungsform und Zuordnung der Packung zum Packgut zu beachten. Zur Brandausbreitung tragen z.B. nicht bei: Kannen und Kanister aus Metall, Gasflaschen, Metallgitterboxen, Blechcontainer, rieselfähige, nichtbrennbare Stoffe in Kunststoff- oder Papiersäcken, anorganische Säuren und Laugen in Kunststoffbehältnissen.

5.11.3 Dachdurchdringungen

Ziel dieser Regelung ist es, eine Brandübertragung über Dachdurchdringungen (wie z.B. Aufsetzkränze, Rohr- sowie Leitungsdurchführungen) vom Inneren eines Gebäudes in die Bedachung bzw. umgekehrt zu behindern. Anforderungen an konstruktive Ausführungen, die eine Brandübertragung bei Dachdurchdringungen ausreichend behindern, sind z.B. in DIN 18234 erläutert.

5.12 Sonstige Brandschutzmaßnahmen, Gefahrenverhütung

Die Regelungen für brandschutztechnische Einrichtungen und betrieblichen Brandschutz wurden hier zusammengefasst.

Neu eingeführt wurde das Erfordernis zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten. Gerade der betriebliche Brandschutz leistet einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung von Bränden. Er kann eine kostengünstige Art des Brandschutzes darstellen. Der Brandschutzbeauftragte muss kein Betriebsangehöriger sein.

Die negativen Erfahrungen bei Brandfällen in ausgedehnten Gebäuden im Bereich der Funkkommunikation führte für Industriebauten mit einer Fläche der Geschosse von mehr als 30.000 m2 zu der Forderung, Vorkehrungen zu treffen, die eine Funkkommunikation der Feuerwehr ermöglichen.

Brandmeldeanlagen, die nach dieser Richtlinie erforderlich sind, sind mit technischen Maßnahmen zur Vermeidung von Falschalarmen nach DIN VDE 0833-2 auszuführen. "Zuständige Feuerwehralarmierungsstelle" ist die nach Landesrecht zuständige Stelle zur Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr.

Für Industriebauten mit Werkfeuerwehr ist die Betriebsart OM zulässig.

6 Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie Größe der Brandabschnitte im Verfahren ohne Brandlastermittlung

6.1 Risikobetrachtung

Sofern die Brandbelastung nicht durch objektspezifische Festlegungen im Rahmen eines Brandschutzkonzeptes und durch bauaufsichtliche Auflagen begrenzt wird, muss sich die Festlegung der zulässigen Flächen "nahtlos" an die Regelungen der Bauordnungen der Länder anbinden dies betrifft insbesondere die mehrgeschossigen Gebäude. Dies spiegelt sich beispielsweise in der zulässigen Fläche von 1500 m2 für viergeschossige Industriebauten der Sicherheitskategorie K 1.

Die Festlegungen zulässiger Brandabschnittsflächen gehen harmonisch in das Sicherheitskonzept der DIN 18230-1 über, für das als Grenzwert zulässige Brandbekämpfungsabschnitte erdgeschossiger Gebäude mit einem flächendeckenden Sprinklerschutz in der Größe von 10.000 m2 nachgewiesen worden sind.

6.2 Festlegung von Brandabschnittsflächen

Die Flächen wurden unter dem Grundsatz festgelegt, dass in Übereinstimmung mit den Regelungen der Musterbauordnung erdgeschossige Industriebauten eine Konstruktion mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30 und mehrgeschossige Industriebauten mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 90 aufweisen müssen.

Die Tabellenwerte ergeben sich aus der Anwendung des Verfahrens nach Abschnitt 7 unter folgenden Annahmen:

F 1 gemäß Tabelle 3 = 1,0(ta > 90 min)
F 2 gemäß Tabelle 4
F 3 gemäß Tabelle 5 = 1,0(erdgeschossige Gebäude)
F 4 gemäß Tabelle 6
F 5 gemäß Tabelle 7 = 1,0(klassifizierte Geschossdecken mit klassifizierten Abschlüssen bzw. Abschottungen)

Eine Unterbemessung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der tragenden und aussteifenden Bauteile von 90 min für mehrgeschossige und von 30 min für erdgeschossige Gebäude wird durch Reduzierung auf die Größen der Brandabschnittsflächen gemäß Tabelle 1 ermöglicht.

Demgegenüber führt eine Erhöhung der sonst erforderlichen Feuerwiderstandsdauer nicht zu einer Sicherheitssteigerung, die größere Flächen zulassen würde.

Hinweis: Die Fußnote 3) in Tabelle 1 gestattet in diesen Fällen eine Größe von Brandabschnittsflächen, die sich aus den höchstzulässigen Abständen von Brandwänden gemäß der MBO 10 ergibt.

Industriebauten dürfen ohne Bemessung der Baukonstruktion errichtet werden, wenn es sich um erdgeschossige Gebäude handelt, deren Breite maximal 40 m beträgt, um der Feuerwehr wirksame Löschmaßnahmen zu ermöglichen, und die Wärmeabzugsflächen von mindestens 5 % der Brandabschnittsfläche besitzen, um bei der nicht limitierten, also als hoch anzunehmenden Brandbelastung für eine qualifizierte Wärmeentlastung zu sorgen. Ausgenommen von letztgenannten Zusatzanforderungen sind Industriebauten mit flächendeckender selbsttätiger Feuerlöschanlage.

Ziel dieser erleichternden Regelungen für erdgeschossige Industriebauten ist es einerseits, im Brandfall hinreichend gute Bedingungen für die Brandbekämpfung zu schaffen, und andererseits für den Fall eines möglichen Totalschadens, keine nicht mehr sicherheitsrelevanten und damit überzogenen Anforderungen an die Tragfähigkeit der Konstruktion zu stellen. Dabei wird in Rechnung gestellt, dass auch Bauteile und Konstruktionen, die nicht speziell für den Brandfall bemessen werden, einen gewissen Feuerwiderstand aufweisen, der unter den geregelten Randbedingungen im Allgemeinen für das Erreichen der bauaufsichtlichen Schutzziele ausreicht.

Für mehrgeschossige Industriebauten kann auf einen qualifizierten Feuerwiderstand nicht verzichtet werden, wohl aber wird eine Reduzierung der Feuerwiderstandsdauer für zwei- und dreigeschossige Gebäude in genau festgelegten Grenzen berücksichtigt: Das Risiko sinkt, wenn die zulässige Fläche kleiner wird, demzufolge ist auch eine risikogerechte Abminderung der erforderlichen Feuerwiderstandsklasse des Tragwerks erfolgt. Hinsichtlich der Feuerwiderstandsdauer unterbemessene zwei- und dreigeschossige Industriebauten werden entsprechend reduzierte Brandabschnittsflächen zugeordnet.

Als Flächen für den Wärmeabzug sind für die erleichternden Regelungen des Abschnitts 6 nur solche Flächen anrechenbar, die den Bedingungen der DIN 18230-1 (dort Abschnitt 8.2 und Erläuterung D.13) genügen. Im Geschossbau sind diese Flächen in der Regel als Wandöffnungen nachzuweisen. In Anbetracht der Bedeutung der Erleichterungen erscheint eine Mindestgröße von 5 % bei der Größenordnung der betreffenden Flächen für Gebäude ohne Nachweis der Brandbelastung angemessen und auch realisierbar. Sofern vorgenannten Bedingungen nicht entsprochen wird, ist eine Reduzierung der Bauteilanforderungen gegebenenfalls über den Nachweis mit DIN 18230-1 in Verbindung mit dem Verfahren nach Abschnitt 7 der Muster-Industriebaurichtlinie möglich.

6.3 Besondere Anforderungen an Lagergebäude

Bei der Erarbeitung dieser Regelung war man sich bewusst, dass die vorgeschriebenen Maßnahmen nur bedingt die Möglichkeit der Brandbekämpfung durch die öffentliche Feuerwehr unterstützen. (Hätte man das Schutzziel der Beherrschung eines Lagerabschnitts abdecken wollen so dürften die Flächen nur die Größenordnung von 20 m x 20 m aufweisen.)

Durch eine Unterteilung der Lagergebäude ohne selbsttätige Feuerlöschanlage in Lagerabschnitte von höchstens 1200 m2 soll die Brandausbreitung behindert und für die Feuerwehr eine Möglichkeit für die Brandbekämpfung geschaffen werden.

In Lagergebäuden und in Gebäuden mit Lagerbereichen mit Lagerguthöhen (Oberkante Lagergut) von mehr als 7,5 m ist ein Löschangriff durch die Feuerwehr nicht möglich. Deshalb wird bei Lagerguthöhen von mehr als 7,5 m für diesen Bereich eine selbsttätige Feuerlöschanlage gefordert.

7 Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie Größe der Brandbekämpfungsabschnitte im Rechenverfahren nach DIN 18230-1

7.1 Grundsätze des Nachweises

Aus den Nachweisen für Teilflächen eines Brandbekämpfungsabschnittes können sich höhere Anforderungen als aus dem globalen Nachweis ergeben.

Bei erforderlichen Feuerwiderstandsdauern von mehr als 90 min kann das Verfahren nach Abschnitt 7 der Muster-Industriebaurichtlinie nicht angewendet werden, weil das Bemessungsverfahren nach Abschnitt 7.5.1 der Muster-Industriebaurichtlinie auf eine rechnerische Brandbelastung abgestellt ist, die zu einer erforderlichen Feuerwiderstandsdauer von 90 min führt. Die Faktoren F 1 bis F 5 sind für die Flächenberechnung für diesen Fall nicht ausgelegt. In diesen Fällen können die brandschutztechnischen Nachweise über das Verfahren nach Abschnitt 6 der Muster-Industriebaurichtlinie oder mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens nach Abschnitt 4.3 der Muster-Industriebaurichtlinie geführt werden.

Die Einstufungen der Bauteile nach ihrer Bedeutung in Brandsicherheitsklassen weicht teilweise von den Regelungen in DIN 18230-1 ab. Die Anforderungen an die erforderliche Feuerwiderstandsdauer der Bauteile und an die Brennbarkeit der Baustoffe ist jedoch abschließend in der Muster-Industriebaurichtlinie geregelt.

An die Feuerwiderstandsfähigkeit der Dachkonstruktion werden Anforderungen gestellt, weil im Industriebau üblicherweise große Flächen vorliegen können und der Einsturz der Dachkonstruktion ein zu berücksichtigendes Risiko darstellen kann. Bei diesen großen Dachflächen kann auch ein Feuerwehreinsatz von der Dachfläche vorgetragen werden. Daher werden an untergeordnete Bauteile brandschutztechnische Anforderungen durch Einstufung in die Brandsicherheitsklasse SKb 1 gestellt. Wenn von einem derartigen Feuerwehreinsatz im Benehmen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle nicht ausgegangen werden muss, brauchen keine Anforderungen an diese Bauteile gestellt zu werden. Bauteile zur Verhinderung der Entstehung von kinematischen Ketten (aussteifende Bauteile) werden in die Brandsicherheitsklasse SKb2 eingestuft.

Bauteile zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten müssen einschließlich ihrer Unterstützungen insbesondere auch bei einer brandschutztechnischen Infrastruktur, die zu einem αL < 1 (nach DIN 18230-1 ) führt, mindestens für die äquivalente Branddauer ta ausgelegt werden. Eine Abminderung durch αL bei der Ermittlung von erf tF darf nur soweit in Ansatz gebracht werden, dass erf tF nicht kleiner als ta wird.

Getrennte Nachweise sind erforderlich für die Ermittlung der zulässigen Flächen und die Ermittlung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer von Bauteilen.

Für die Ermittlung der zulässigen Flächen ist die thermische Belastung des Tragwerkes, die äquivalente Branddauert 5 nach DIN 18230-1, maßgebend. Werkfeuerwehren automatische Brandmeldeanlagen, selbsttätige Feuerlöschanlagen, halbstationäre Löschanlagen werden in dem nach Abschnitt 7.5 der Muster-Industriebaurichtlinie zu führenden Nachweis mit Hilfe des Faktors für die brandschutztechnische Infrastruktur berücksichtigt. Die bei einem Löschangriff zu erwartenden Schwierigkeiten werden durch Faktoren für Lage des Geschosses, für die Anzahl der Geschosse im Brandbekämpfungsabschnitt und für die Öffnungen in Decken innerhalb des Brandbekämpfungsabschnittes berücksichtigt.

Das Verfahren ermöglicht aufgrund der Risikobewertung mit mehreren Faktoren eine stufenlose Festlegung der zulässigen Flächen und vermeidet die bisherigen Flächensprünge, die sich aufgrund der Einteilung der Brandbekämpfungsabschnitte in Brandschutzklassen ergaben. Maßgebender Faktor für die Bestimmung der zulässigen Flächen ist die thermische Beanspruchung der Bauteile im Brandfall. Damit wird das Risiko für den Brandfall deutlich dargestellt.

Die Bemessung der Bauteile des Brandbekämpfungsabschnittes ist getrennt zu führen. Maßgebend für die Bemessung der Bauteile ist die erforderliche Feuerwiderstandsdauer unter Berücksichtigung ihrer Brandsicherheitsklasse und der brandschutztechnischen Infrastruktur.

Für erdgeschossige Industriebauten, die den Anforderungen nach Abschnitt 7.6.2 der Muster-Industriebaurichtlinie entsprechen, ist die brandschutztechnische Bemessung der Bauteile nicht erforderlich. Maßgebend für die zulässigen Flächen sind die äquivalente Branddauer, die Sicherheitskategorie und die Breite des Gebäudes. Es wird davon ausgegangen, dass für den Löschangriff der Feuerwehr entweder ausreichende Sicherheit aufgrund der geringen äquivalenten Branddauer besteht oder der Löschangriff wegen der geringen Breite des Gebäudes nur von außen erfolgt.

7.2 Brandsicherheitsklassen

Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind maßgebend für die Bemessung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Bauteile. Sofern sich Abweichungen von den Abschnitten 9.1 und 9.2 der DIN 18230-1 ergeben, sind die Bestimmungen des Abschnittes 7.2 der Muster-Industriebaurichtlinie maßgebend.

Für Wände, die Brandbekämpfungsabschnitte trennen, ist zu beachten, dass diese entsprechend der Fußnote der Tabelle 8 der Muster-Industriebaurichtlinie die Anforderungen der Abschnitte 4.2.1 und 4.2.4 der DIN 4102-3 erfüllen müssen. Die Bestimmung führt dazu, dass die Wände in der Bauart von Brandwänden auszuführen sind. Abweichungen sind für aussteifende Bauteile entsprechend Abschnitt 7.4.5 der Muster-Industriebaurichtlinie möglich, wenn sie redundant vorhanden sind.

Klargestellt wird, dass an untergeordnete Bauteile, wie z.B. nichttragende Trennwände, Bauteile, die ausschließlich die Dachhaut tragen, und nichttragende Außenwände keine Anforderungen gestellt werden.

7.3 Brandschutzklassen

Tabelle 2 ermöglicht es, der rechnerisch erforderlichen Feuerwiderstandsdauer für die Sicherheitsklasse SKb3 die Brandschutzklassen BK I bis BK V zuzuordnen. Die Brandschutzklassen sind jedoch nicht mehr Kriterium unterschiedlicher Anforderungen in der Richtlinie. Der Begriff Brandschutzklasse hat sich jedoch als häufig genutztes Synonym für die Einteilung und Bewertung von Industriebauten bewährt. Er wird auch in anderen Vorschriften für Regelungen verwendet.

7.4 Brandbekämpfungsabschnitte

Nach Abschnitt 7.4.2 der Muster-Industriebaurichtlinie sind Brandbekämpfungsabschnitte in Flächen von höchstens 10.000 m2 durch Verkehrswege mit einer Breite von mindestens 5 m zu unterteilen.

Zur Unterteilung sind die in den Industriebetrieben für den innerbetrieblichen Transport eingerichteten Wege zulässig, wenn sie für die öffentliche Feuerwehr zugänglich sind. Mit der Breite von 5 m soll sowohl die Befahrbarkeit sichergestellt werden, als auch durch weitere Unterteilung eine mindestens zeitweise Verhinderung der Brandausbreitung erreicht werden.

Bei Vorhandensein einer Werkfeuerwehr oder einer selbsttätigen Löschanlage oder einer Brandbelastung bis zu 100 kWh/m2 genügen Verkehrswege bzw. Unterteilungen mit mindestens 3,5 m Breite. Für Werkfeuerwehren wurde vorausgesetzt, dass diese über geeignete Fahrzeuge und Löscheinrichtungen verfügen.

Bei der Bemessung der Bauteile, die Brandabschnitte trennen oder trennende Bauteile unterstützen, wie z.B. Wände und Decken, muss die erforderliche Feuerwiderstandsdauer mindestens der äquivalenten Branddauer entsprechen. Es darf damit die brandschutztechnische Infrastruktur nicht berücksichtigt werden (αL = 1,0). Außerdem gehen Erhöhungen (γ in DIN 18230-1) aus Risikobetrachtungen (abhängig von der Fläche und der Anzahl der Geschosse) nicht in die Betrachtungen ein. Mit dieser Bestimmung wird erreicht, dass auch bei Ausfall oder Versagen eines Löschangriffes der Werkfeuerwehr oder der selbsttätigen Löschanlage der benachbarte Abschnitt entsprechend den Anforderungen der MBO 10 gesichert ist.

In Abschnitt 7.4.6 der Muster-Industriebaurichtlinie werden Teilflächennachweise für Trennwände zwischen Brandbekämpfungsabschnitten und für Bauteile gefordert, die Decken von Brandbekämpfungsabschnitten unterstützen. Mit dieser Forderung wird Rechnung getragen, dass nach DIN 18230-1 die Auswirkung eines Brandes auf Wände und Stützen, die direkt dem Brand ausgesetzt sind, nicht ermittelt wird bzw. eine Verteilung der thermischen Belastung über den Raum angenommen ist. Für dem Feuer direkt ausgesetzte Bauteile können sich höhere Belastungen ergeben. Anstelle der nach 7.4.6 der Muster-Industriebaurichtlinie erforderlichen Bemessung können für Stützen auch örtlich konstruktive Maßnahmen ausreichen.

7.5 Risikobetrachtungen zur Festlegung der zulässigen Flächen von Brandbekämpfungsabschnitten

Die Nachweise nach den Regelungen des Abschnitts 7 der Muster-Industriebaurichtlinie beruhen auf der Bewertung der vorhandenen oder vorgesehenen Brandbelastung mit einer abschließenden Festlegung der zulässigen Brandbelastung. Die festgelegte zulässige Brandbelastung ist für die Bau- und Betriebsgenehmigung eine bedeutende Grundlage; Überschreitungen dieser Werte können zu einem neuen Genehmigungsverfahren und zu weitergehenden Brandschutzmaßnahmen führen. Das Verfahren verlangt grundsätzlich, dass die Bauteile entsprechend der nach DIN 18230-1 ermittelten erforderlichen Feuerwiderstandsdauer bemessen werden. Unter dieser Prämisse wurden die Flächenregelungen getroffen.

Die Regelungen des Abschnitts 7 der Muster-Industriebaurichtlinie berücksichtigen daher als primäres Risikomerkmal die bewertete Brandbelastung - ausgedrückt in der äquivalenten Branddauer nach DIN 18230-1 - als Maßstab für die mögliche Brandentwicklung bzw. für die Brandeinwirkung auf die Konstruktion. Neben der "maximalen Brandintensität" sind bei der Risikobeurteilung die wesentlichen Einflussparameter für eine wirksame Brandbekämpfung durch die Feuerwehr eingeflossen.

Unterstützend wirken die brandschutztechrüschen Infrastrukturmaßnahmen; sie führen zu einer Vergrößerung der zulässigen Flächen.

Als erschwerend für die Brandbekämpfung werden folgende Parameter für mehrgeschossige Gebäude und Brandbekämpfungsabschnitte bewertet und in die Flächenfestlegung eingebunden:

Diese Parameter führen zu einer Reduzierung der zulässigen Flächen.

Die Werte und Faktoren sind unter maßgeblicher Mitwirkung der Feuerwehren so festgelegt worden, dass sich

Insbesondere ist es mit diesem neuen Regelwerk zulässig, Maßnahmen der brandschutztechnischen Infrastruktur nun sowohl bei der Bemessung der Bauteile nach DIN 18230-1 als auch bei dem Brandschutzkonzept nach Industriebaurichtlinie - bei der Festlegung der zulässigen Flächen - zu berücksichtigen. Das Verbot der sogenannten "Doppelanrechnung" von Brandschutzmaßnahmen ist nunmehr aufgehoben.

7.5.1 Brandabschnittsflächen bis zu 60.000 m2

Die Neuregelung besteht aus einem Produktansatz, der verschiedene - voneinander unabhängige - risikobestimmende Faktoren miteinander kombiniert. Das Verfahren und die einzelnen Faktoren wurden so gewählt, dass eine Vereinheitlichung und eine Harmonisierung der verschiedenen Verfahren möglich ist und gleichzeitig bestimmte "Eckwerte" eingehalten werden. Aus diesen Überlegungen resultiert eine "rechnerische Bezugsfläche" von 3000 m2 als Basiswert für diesen Nachweis.

Es ist zu beachten, dass die sich aus der angegebenen Formel ergebenden Flächenwerte, zulässige Geschossflächen sind, so dass sich die zulässige Fläche des gesamten Brandbekämpfungsabschnittes aus dem jeweiligen Vielfachen dieser Werte errechnet. Es ist nicht zulässig, in einem Geschoss die zulässige Geschossfläche zu überschreiten, wenn "als Ausgleich" in einem anderen Geschoss dieses Brandbekämpfungsabschnittes eine entsprechend kleinere Fläche realisiert wird. Grund hierfür ist der Ansatz, wonach das Risiko geschossweise bewertet worden ist und die festgelegten Werte gleichzeitig Grenzwerte für das akzeptierte Restrisiko aus bauaufsichtlicher Sicht markieren.

7.5.2 Brandabschnittsflächen mit mehr als 60.000 m2

Es wurde die Notwendigkeit gesehen, für erdgeschossige Industriebauten mit Brandbekämpfungsabschnitt-Größen von mehr als 60.000 m2 Voraussetzungen zu schaffen und Maßnahmen zu regeln, die solche Brandbekämpfungsabschnitte ermöglichen. Bei der Risikobeurteilung für diese übergroßen Brandbekämpfungsabschnitte wurde davon ausgegangen, dass sich Brandszenarien auf der Fläche eines Teilabschnitts von bis zu 10.000 m2 beherrschen lassen.

Insofern wurden ergänzende Brandschutzmaßnahmen dahingehend festgelegt, dass die übergroßen Brandbekämpfungsabschnitte in etwa dem Brandrisiko der Brandschutzklasse (BK) I entsprechen, auch wenn die zulässige Brandbelastung deutlich höher ist, als sie der BK 1 im Regelfall zugrunde liegt.

Bei der Ermittlung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Bauteile nach DIN 18230-1 sind die in der Erläuterung genannten Voraussetzungen für die Ermittlung der Sicherheitsbeiwerte γ einzuhalten. Bei den Flächenfestlegungen sind außerdem die Regelungen dieser Richtlinie in Abschnitt 7.5.2 der Muster-Industriebaurichtlinie zu erfüllen.

7.6 Anforderungen an Bauteile

7.6.1 Brandbekämpfungsabschnitte mit Bemessung der Bauteile

Die Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile sind in der Tabelle 8 der Muster-Industriebaurichtlinie bestimmt.

7.6.2 Brandbekämpfungsabschnitte ohne Bemessung der Bauteile bei erdgeschossigen Industriebauten

Eine Risikobewertung für erdgeschossige Industriebauten hat ergeben, dass unter bestimmten Randbedingungen auf die brandschutztechnische Bemessung der Konstruktion verzichtet werden kann und beispielsweise Industriebauten mit einer Konstruktion aus ungeschütztem Stahl weiterhin statthaft sind, auch wenn eine erforderliche Feuerwiderstandsdauer von mehr als 15 min berechnet wird. Wichtig für diese weitergehende Erleichterung ist neben der Wahrung des Bestandsschutzes aus der Muster-Industriebaurichtlinie in der Fassung Januar 1985 insbesondere eine Eingrenzung der möglichen Brandeinwirkung auf die Bauteile - ausgedrückt in der zulässigen äquivalenten Branddauer nach DIN 18230-1 - in Verbindung mit der vorhandenen brandschutztechnischen Infrastruktur.

Als Akzeptanzkriterien für die verbleibenden Restrisiken wurden vor allem die bauaufsichtlichen Schutzziele

herangezogen; Fragen des Personenschutzes sind durch die Regelungen der Rettungswege an anderer Stelle der Richtlinie bereits abschließend behandelt.

Die Regelungen der Tabelle 9 der Muster-Industriebaurichtlinie greifen entsprechende Festlegungen der "alten" Industriebaurichtliste auf und schaffen einen "nahtlosen" Anschluss an die Richtwerte der anderen Flächenfestlegungen.

Erdgeschossige Industriebauten nach Abschnitt 7.6.2 der Muster-Industriebaurichtlinie sollen statisch konstruktiv so errichtet werden, dass im Brandfall bei Versagen eines Bauteiles nicht ein plötzlicher Einsturz des gesamten Haupttragwerkes durch z.B. Bildung einer kinematischen Kette angenommen werden muss.

8 Zusätzliche Bauvorlagen und Pflichten des Betreibers

Der Abschnitt 8 der Muster-Industriebaurichtlinie regelt die Bauvorlagen, die über die Bauvorlagen, die in der Musterbauvorlagenverordnung geregelt sind, hinaus zur Beurteilung eines Industriebaues erforderlich sind. Diese Bauvorlagen bzw. deren Angaben sollen als Bestandteil eines Brandschutzkonzeptes vor der Erteilung der Baugenehmigung vorgelegt werden. Das Brandschutzkonzept kann nach der Vfdb-Richtlinie 01/01 "Brandschutzkonzept" erstellt werden. Abschnitt 8 der Muster-Industriebaurichtlinie unterscheidet solche Bauvorlagen,

Der Nachweis, dass ein Industriebau den Anforderungen der Muster-Industriebaurichtlinie entspricht, gilt als
Brandschutzkonzept.

9 Anhang

Im normativen Anhang werden Rahmenbedingungen für solche Nachweisführungen ausreichender Brandsicherheit konkretisiert, die sich auf rechnerische Brandsimulationen - insbesondere unter Verwendung der Wärmebilanztheorien - abstützen.

________
1) siehe § 3 Abs. 3 HBO

*) Hinweis:

Der Ausschuss für Bauwesen und Städtebau der ARGEBAU nahm am 6.17. April 2000 (TOP 12) die Musterrichtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster Industriebaurichtlinie -M IndBauEL) - Fassung März 2000 - zustimmend zur Kenntnis und empfahl, die Neufassung der Muster-Richtlinie in die Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen aufzunehmen und in den Mitteilungen des DIBt zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung wird in Kürze erwartet.

2) siehe § 3 Abs. 3 HBO

3) siehe § 29 HBO (tragende Wände, Unterstützungen)
§ 30 HBO (Brandwände)
§ 31 HBO (Decken)
§ 32 HBO (Dächer)
§ 17 Abs. 3 Satz 5 HBO (Länge der Rettungswege)

4) siehe § 3 Abs. 3 HBO

5) siehe § 3 Abs. 3 Satz 2 HBO

6) siehe § 53 HBO

7) siehe § 3 Abs. 3 Satz 2 HBO

8) siehe § 3 Abs. 3 Satz 3 HBO

9) siehe § 32 Abs. 1 HBO

10) siehe HBO

ENDE