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BStättVO - Beherbergungsstättenverordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten *
- Sachsen-Anhalt -
Vom 20. Mai 2008
(GVBl. Nr. 9 vom 27.05.2008 S. 160; 26.05.2015 S. 191 15)
Archiv GastBauR2002
Aufgrund von § 84 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 und Abs. 3 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769) und Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), geändert durch Beschluss vom 14. November 2006 (MBl. LSA S. 723), wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Gastbetten.
§ 2 Begriffe
(1) Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen, ausgenommen die Beherbergung in Ferienwohnungen, bestimmt sind.
(2) Beherbergungsräume sind Räume in der Beherbergungsstätte, die dem Wohnen oder Schlafen von Gästen dienen. Eine Folge unmittelbar zusammenhängender Beherbergungsräume (Suite) gilt als ein Beherbergungsraum.
(3) Gasträume sind Räume in der Beherbergungsstätte, die für den Aufenthalt von Gästen, jedoch nicht zum Wohnen oder Schlafen bestimmt sind, wie Speiseräume und Tagungsräume.
§ 3 Rettungswege
(1) Für jeden Beherbergungsraum müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein; sie dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss für Beherbergungsräume, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe führen, der zweite Rettungsweg über eine weitere notwendige Treppe oder eine Außentreppe. In Beherbergungsstätten mit insgesamt nicht mehr als 60 Gastbetten genügt als zweiter Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des Beherbergungsraumes; dies gilt nicht, wenn in einem Geschoss mehr als 30 Gastbetten vorhanden sind.
(2) An Abzweigungen notwendiger Flure, an den Zugängen zu notwendigen Treppenräumen und an den Ausgängen ins Freie ist durch Sicherheitszeichen auf die Ausgänge hinzuweisen. Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein.
§ 4 Tragende Wände, Stützen, Decken
(1) Tragende Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein. Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen, wenn sich dort keine Beherbergungsräume befinden.
(2) Tragende Wände, Stützen und Decken müssen nur feuerhemmend sein
(3) § 30 Abs. 5 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt ist nicht anzuwenden.
§ 5 Trennwände, Brandwände
(1) Trennwände, die feuerbeständig sein müssen, sind herzustellen zwischen
Soweit in Beherbergungsstätten die tragenden Wände, Stützen und Decken nur feuerhemmend sein müssen, genügen feuerhemmende Trennwände.
(2) Trennwände, die feuerhemmend sein müssen, sind zwischen Beherbergungsräumen sowie zwischen Beherbergungsräumen und sonstigen Räumen herzustellen.
(3) In Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und nach Absatz 2 sind Öffnungen unzulässig. Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 müssen feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben.
(4) Soweit Wände von Beherbergungsstätten Brandwände sind, ist § 29 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht anzuwenden.
§ 6 Notwendige Treppenräume, notwendige Flure
(1) § 34 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und § 35 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind nicht anzuwenden.
(2) In notwendigen Fluren müssen Bekleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bodenbeläge müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.
(3) In notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung (Stichfluren) darf die Entfernung zwischen Türen von Beherbergungsräumen und notwendigen Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie nicht länger als 15 m sein.
(4) Stufen in notwendigen Fluren müssen beleuchtet sein.
§ 7 Türen
(1) Feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse müssen vorhanden sein in Öffnungen
(2) Rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse müssen vorhanden sein in Öffnungen
§ 8 Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung
(1) Beherbergungsstätten müssen
(2) Beherbergungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere
§ 9 Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen 15
(1) Beherbergungsstätten müssen Alarmierungseinrichtungen haben, durch die im Gefahrenfall die Betriebsangehörigen und Gäste gewarnt werden können. Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen die Alarmierungseinrichtungen bei Auftreten von Rauch in den notwendigen Fluren auch selbsttätig auslösen. In Beherbergungsräumen nach § 11 muss die Auslösung des Alarms optisch und akustisch erkennbar sein.
(2) Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen Brandmeldern und mit nichtautomatischen Brandmeldern (Handfeuermelder) zur unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen Stelle haben. Die automatischen Brandmelder müssen auf die Kenngröße Rauch ansprechen und mindestens die notwendigen Flure überwachen. Die Handfeuer-Melder sind in den notwendigen Fluren in ausreichender Zahl und gut sichtbar anzubringen. Die automatischen Brandmeldeanlagen müssen in einer Betriebsart ausgeführt sein, bei der mit technischen Maßnahmen Falschalarme vermieden werden. Brandmeldungen sind unmittelbar und automatisch zur zuständigen Einsatzleitstelle der Feuerwehr zu übertragen.
(3) Aufzüge von Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind mit einer Brandfallsteuerung auszustatten, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung hat sicherzustellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.
§ 10 Weitergehende Anforderungen
An Beherbergungsstätten in Hochhäusern können aus Gründen des Brandschutzes weitergehende Anforderungen gestellt werden.
§ 11 Barrierefreie Beherbergungsräume 15
Mindestens 10 v. H. der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen gemäß § 49 Abs. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechen. In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten muss mindestens 1 v. H. der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind; die erforderlichen Räume können auf die Räume nach Satz 1 angerechnet werden. Für die Anforderungen der Sätze 1 und 2 gilt § 49 Abs. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.
§ 12 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen 15 15
(1) Die Rettungswege müssen frei von Hindernissen sein. Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nicht versperrt werden und müssen von innen leicht zu öffnen sein.
(2) In jedem Beherbergungsraum ist an dessen Ausgang ein Rettungswegeplan mit Angaben zur Lage des Beherbergungsraumes, zum Verlauf der Rettungswege und zur Art des Alarmzeichens sowie Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen. Die Hinweise müssen auch in den Fremdsprachen, die der Herkunft der üblichen Gäste Rechnung tragen, abgefasst sein.
(3) Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle
(4) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich über
(5) Während des Betriebs von Beherbergungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm Beauftragter herbeigerufen werden können. Für die Einhaltung der in Satz 1 und den Absätzen 1 bis 4 gestellten Anforderungen ist der Betreiber oder der von ihm Beauftragte verantwortlich.
§ 13 Zusätzliche Bauvorlagen 15 15
Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über
Im Übrigen bleibt § 15 der Bauvorlagenverordnung vom 8. Juni 2006 (GVBl. LSA S. 351), geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2014 (GVBl. LSA 377), in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
§ 14 Barrierefreie Stellplätze 15 15
Die Zahl der notwendigen barrierefreien Einstellplätze für die Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderungen und Personen mit Kleinkindern muss mindestens 1 v. H. der Beherbergungsbettenzahl, mindestens jedoch einem Platz entsprechen. Sie müssen barrierefrei erreichbar und sollen in der Nähe der Aufzüge angeordnet sein. Die Kennzeichnung hat mit einem weißen Schild, auf dem zusammen ein schwarzes Rollstuhlbenutzer- und Kinderwagensymbol angeordnet sind, zu erfolgen.
§ 15 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten 15 15
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Beherbergungsstätten sind die Vorschriften des § 12 anzuwenden.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten 15 15
Ordnungswidrig nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt begonnene Verfahren werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.
§ 17 Sprachliche Gleichstellung 15
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften über die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
ENDE |