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Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 26. Mai 2015
(GBl. LSA Nr. 11 vom 04.06.2015 S. 191)
Siehe FN *
Aufgrund von
in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSA S. 440), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 341), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 (MBl. LSA S. 511),
wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Garagenverordnung
Die Garagenverordnung vom 14. September 2006 (GVBl. LSA S. 495), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. September 2013 (GVBl. LSA S. 477, 478), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 9 werden nach dem Wort "Trennwände" die Wörter " , sonstige Innenwände und Tore" angefügt.
b) Die Angabe zu § 11 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 11 Pfeiler und Stützen | " § 11 Wände und Decken von Kleingaragen". |
c) Die Angabe zu § 25 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 25 Übergangsvorschriften | " § 25 Übergangvorschrift". |
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "mindestens" gestrichen.
b) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:
"(6) Abschlüsse zwischen Fahrgasse und Einstellplätzen sind in Mittel- und Großgaragen nur zulässig, wenn wirksame Löscharbeiten möglich bleiben."
c) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 7 bis 9.
d) In. dem neuen Absatz 8 wird die Zahl "6" durch die Zahl "7" ersetzt.
e) In dem neuen Absatz 9 wird die Zahl "6" durch die Zahl "7" ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen nur feuerhemmend zu sein, soweit sich aus den §§ 26 und 30 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt keine weitergehenden Anforderungen an die Feuerwiderstandfähigkeit ergeben und müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, | "1. bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen nur feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu sein, soweit sich aus den §§ 26 und 30 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt keine weitergehenden Anforderungen an die Feuerwiderstandfähigkeit ergeben," |
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Wände und Decken nach Absatz 1 brauchen nur feuerhemmend zu sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen
| "(3) Wände und Decken nach Absatz 1 brauchen bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen auch mit Dacheinstellplätzen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient, nur feuerhemmend zu sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen." |
c) Absatz 5
(5) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 Nr. 2 gelten nicht für Kleingaragen, wenn
- die Gebäude allein der Garagennutzung dienen,
- die Garagen offene Kleingaragen sind oder
- die Kleingaragen in Gebäuden liegen, an deren tragende oder aussteifende Wände und Decken keine Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bleiben Abstellräume mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche unberücksichtigt.
wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.
e) Nach dem neuen Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Für Pfeiler und Stützen gelten die Absätze 1 bis 6 sinngemäß."
4. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Absatz 1 gilt nicht für Außenwände von
| "(2) Absatz 1 gilt nicht für Außenwände von eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient." |
5. Die §§ 9, 10 und 11 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 9 Trennwände
(1) Trennwände und Tore im Inneren von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. (2) Trennwände zwischen Garagen und nicht zu Garagen gehörenden Räumen sowie Trennwände zwischen Garagen und anderen Gebäuden müssen
(3) Absatz 2 gilt nicht für Trennwände
§ 10 Brandwände (1) Anstelle von Brandwänden nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt genügen
(2) § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt gilt nicht für Abschlusswände von offenen Kleingaragen. § 11 Pfeiler und Stützen Für Pfeiler und Stützen gelten die §§ 7 bis 10 sinngemäß. | " § 9 Trennwände, sonstige Innenwände und Tore
(1) Trennwände zwischen Garagen und anders genutzten Räumen müssen § 28 Abs. 2 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechen. Wände zwischen Mittel- oder Großgaragen und anderen Gebäuden müssen feuerbeständig sein. (2) In Mittel- und Großgaragen müssen sonstige Innenwände und Tore, Einbauten, insbesondere Einrichtungen für mechanische Parksysteme, aus nicht-brennbaren Baustoffen bestehen. § 10 Brandwände Anstelle von Brandwänden nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt genügen bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Abschlusswände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient. § 11 Wände und Decken von Kleingaragen (1) Für Kleingaragen sind tragende Wände und Decken ohne Feuerwiderstand zulässig; für Kleingaragen in sonst anders genutzten Gebäuden gelten die Anforderungen des § 26 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt für diese Gebäude. (2) Wände und Decken zwischen geschlossenen Kleingaragen und anderen Räumen müssen feuerhemmend sein und feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben, soweit sich aus § 28 Abs. 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt keine weitergehenden Anforderungen ergeben. § 28 Abs. 5 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt bleibt unberührt. Abstellräume mit bis zu 20 m2 Fläche bleiben unberücksichtigt. (3) Als Gebäudeabschlusswand nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt genügen Wände, die feuerhemmend sind oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Für offene Kleingaragen ist eine Gebäudeabschlusswand nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht erforderlich. (4) § 9 Abs. 1 gilt nicht für Trennwände
|
6. In § 12 Abs. 3 wird nach dem Wort "Brandwände" die Angabe "nach § 29 Abs. 3 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt" eingefügt.
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Aufzüge" durch das Wort "Aufzugsvorräume" ersetzt.
bb) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. mit geschlossenen Mittel- und Großgaragen nur durch Räume mit feuerbeständigen Wänden und Decken sowie mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden, in Fluchtrichtung aufschlagenden Türen (Sicherheitsschleusen); zwischen Sicherheitsschleusen und Fluren sowie Sicherheitsschleusen und Treppenräumen oder Räumen nach § 34 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt genügen rauchdichte und selbstschließende Türen, zwischen Sicherheitsschleusen und Aufzügen in Fahrschächten genügen Fahrschachttüren, | "1. mit geschlossenen Mittel- und Großgaragen nur durch Räume mit feuerbeständigen Wänden und Decken sowie feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Türen, die in Fluchtrichtung aufschlagen (Sicherheitsschleusen); zwischen Sicherheitsschleusen und Fluren oder Treppenräumen genügen dicht- und selbstschließende Türen. Abweichend davon darf die Sicherheitsschleuse direkt mit einem Aufzug verbunden sein, wenn der Aufzug in einem eigenen, feuerbeständigen Schacht liegt oder direkt ins Freie führt," |
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Garagen" durch die Wörter "Mittel- und Großgaragen" ersetzt und nach dem Wort "feuerhemmenden" das Wort " , rauchdichten" eingefügt.
c) In Absatz 3 Nr. 2 wird nach dem Wort "dienen" das Komma gestrichen.
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Türen zu Treppenräumen, die Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen und selbstschließend sein. | "(4) Türen zu Treppenräumen, die Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen." |
8. In § 21 Abs. 2 werden die Wörter "Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen" durch das Wort "Bauvorlagenverordnung" ersetzt und nach der Angabe "(GVBl. LSA S. 351)" wird die Angabe " , geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2014 (GVBl. LSA S. 377), in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
9. § 25 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 25 Übergangsvorschriften
(1) Auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung bestehenden oder genehmigten Mittel- und Großgaragen und Stellplätze vergleichbarer Größe ist die Vorschrift des § 3 Abs. 6 innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung anzuwenden. (2) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung bestehenden oder genehmigten Einstellplätze für Behinderte in Mittel- und Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr und auf vergleichbaren Stellplätzen sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten der Verordnung entsprechend § 5 Abs. 6 Satz 4 neu zu kennzeichnen. | " § 25 Übergangsvorschrift
Vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt begonnene Verfahren werden nach bisherigem Recht abgeschlossen. Dies gilt entsprechend auch für verfahrensfreie Garagen nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt, wenn mit der Errichtung, Änderung oder Aufstellung vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt begonnen wurde." |
Artikel 2
Änderung der Versammlungsstättenverordnung
Die Versammlungsstättenverordnung vom 20. Mai 2008 (GVBl. LSA S. 163) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 1 werden nach dem Wort "Anwendungsbereich" die Wörter " , Anzahl der Besucher" angefügt.
b) In der Angabe zu § 13 wird dem Wort "Stellplätze" das Wort "Barrierefreie" vorangestellt.
c) In der Angabe zu § 42 wird nach dem Wort "Brandschutzordnung," das Wort "Räumungskonzept," eingefügt.
d) Nach der Angabe zu § 47 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 47a Übergangsvorschrift".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Anwendungsbereich" die Wörter " , Anzahl der Besucher" angefügt.
b) Absatz 1 Nrn. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereiche mehr als 1.000 Besucher fassen und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen bestehen;
3. Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen. | "2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucher fassen;
3. Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind, und die jeweils insgesamt mehr als 5.000 Besucher fassen." |
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||
(2) Die Anzahl der Besucher ist wie folgt zu bemessen:
Für Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. Für Versammlungsstätten im Freien und für Sportstadien gelten Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Satz 2 entsprechend. | "(2) Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der Besucher im Sinne dieser Verordnung wie folgt zu ermitteln:
für sonstige Stehplätze sind mindestens zwei Besucher je m2 Grundfläche anzusetzen. Für Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. Für Versammlungsstätten im Freien, für Freisportanlagen und für Sportstadien gelten Satz 1 Nm. 1 bis 3, Halbsatz 2 und Satz 2 entsprechend." |
d) Absatz 5
(5) Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die den in Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Türkei oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht und die Verwendbarkeit nachgewiesen wird.
wird aufgehoben.
3. Dem § 2 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
"Schankwirtschaften im Sinne dieser Verordnung sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die dazu bestimmt sind, Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen; Speisewirtschaften im Sinne dieser Verordnung sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die dazu bestimmt sind, zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen."
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Foyers oder Hallen dürfen nicht als Raum zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie im Sinn des § 34 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt dienen."
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 100 m2 Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. | "(5) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume, die für mehr als 100 Besucher bestimmt sind oder mehr als 100 m2 Grundfläche haben, müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. Die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 ermittelte Breite ist möglichst gleichmäßig auf die Ausgänge zu verteilen; die Mindestbreiten nach § 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 bleiben unberührt." |
c) In Absatz 6 wird vor dem Wort "Rettungswege" das Wort "sonstige" eingefügt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder von der Tribüne" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "zu entrauchenden" durch die Wörter "für Besucher zugänglichen" ersetzt.
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Die Sätze 1 bis 3 gelten für Tribünen außerhalb von Versammlungsräumen sinngemäß."
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||
(4) Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen.
Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen.
Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei
Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m. Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 m. § 49 Abs. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt bleibt unberührt. | "(4) Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen.
Dabei muss die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei
Zwischenwerte sind zulässig. Die lichte Mindest-breite eines jeden Teils von Rettungswegen muss 1,20 m betragen. Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m. Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 m." |
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "und" durch das Wort " , bei" ersetzt und nach dem Wort "Sportstadien" die Wörter "und Freisportanlagen" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "und" durch das Wort " , bei" ersetzt und nach dem Wort "Sportstadien" die Wörter "und Freisportanlagen" eingefügt.
b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(7) In Versammlungsräumen müssen für Rollstuhlbenutzer mindestens 1 v. H. der Besucherplätze, mindestens jedoch zwei Plätze auf ebenen Standflächen vorhanden sein. Den Plätzen für Rollstuhlbenutzer sind Besucherplätze für Begleitpersonen zuzuordnen. Die Plätze für Rollstuhlbenutzer und die Wege zu ihnen sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen. | "(7) In Versammlungsräumen mit Reihenbestuhlung müssen
mindestens jedoch zwei Plätze als Flächen für Rollstuhlbenutzer freigehalten werden. Die Plätze und die Wege zu ihnen sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen. Für Versammlungsstätten im Freien, Freisportanlagen und Sportstadien gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Den Plätzen für Rollstuhlbenutzer sind Besucherplätze für Begleitpersonen zuzuordnen." |
c) In Absatz 8 Satz 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Sportstadien" die Wörter "und Freisportanlagen" eingefügt.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Versammlungsstätten müssen getrennte Toilettenräume für Damen und Herren haben.
Toiletten sollen in jedem Geschoss angeordnet werden.
Es sollen mindestens vorhanden sein:
| "Versammlungsstätten müssen getrennte Toilettenräume für Damen und Herren haben.
Toiletten sollen in jedem Geschoss mit Besucherplätzen angeordnet werden.
Es sollen mindestens vorhanden sein für:
." |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Für Rollstuhlbenutzer muss eine ausreichende Zahl geeigneter, stufenlos erreichbarer Toiletten, mindestens jedoch je zehn Plätze für Rollstuhlbenutzer eine Toilette, vorhanden sein. | "(2) Mindestens eine je 12 der nach Absatz 1 erforderlichen Toiletten muss barrierefrei sein. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." |
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird dem Wort "Stellplätze" das Wort "Barrierefreie" vorangestellt.
b) In Satz 1 wird nach dem Wort "notwendigen" das Wort "barrierefreien" eingefügt.
9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 6 wird das 'Wort "und" durch das Wort " , in" ersetzt und nach dem Wort "Sportstadien" die Wörter "und Freisportanlagen" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort "Sportstadien" die Wörter "und Freisportanlagen" eingefügt.
10. § 16 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 16 Rauchableitung
(1) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m2 Grundfläche, Versammlungsräume in Kellergeschossen, Bühnen sowie notwendige Treppenräume müssen entraucht werden können. (2) Für die Entrauchung von Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen mit nicht mehr als 1.000 m2 Grundfläche genügen Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 1 v. H. der Grundfläche, Fenster oder Türen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 2 v. H. der Grundfläche oder maschinelle Rauchabzugsanlagen mit einem Luftvolumenstrom von 36 m3/h je Quadratmeter Grundfläche. (3) Für die Entrauchung von Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen mit mehr als 1.000 m2 Grundfläche sowie von Bühnen müssen Rauchabzugsanlagen vorhanden sein, die so bemessen sind, dass sie eine raucharme Schicht von mindestens 2,50 m auf allen zu entrauchenden Ebenen, bei Bühnen jedoch mindestens eine raucharme Schicht von der Höhe der Bühnenöffnung, ermöglichen. (4) Notwendige Treppenräume müssen Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von mindestens 1 m2 haben. (5) Rauchableitungsöffnungen sollen an der höchsten Stelle des Raumes liegen und müssen unmittelbar ins Freie führen. Die Rauchableitung über Schächte mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten ist zulässig, wenn die Wände der Schächte die Anforderungen nach § 3 Abs. 3 erfüllen. Die Austrittsöffnungen müssen mindestens 0,25 m über der Dachfläche liegen. Fenster und Türen, die auch der Rauchableitung dienen, müssen im oberen Drittel der Außenwand der zu entrauchenden Ebene angeordnet werden. (6) Die Abschlüsse der Rauchableitungsöffnungen von Bühnen mit Schutzvorhang müssen bei einem Überdruck von 350 Pa selbsttätig öffnen; eine automatische Auslösung durch geeignete Temperaturmelder ist zulässig. (7) Maschinelle Rauchabzugsanlagen sind für eine Betriebszeit von 30 Minuten bei einer Rauchgastemperatur von 300°C auszulegen. Maschinelle Lüftungsanlagen können als maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben werden, wenn sie die an diese gestellten Anforderungen erfüllen. (8) Die Vorrichtungen zum Öffnen oder Einschalten der Rauchabzugsanlagen, der Abschlüsse der Rauchableitungsöffnungen und zum Öffnen der nach Absatz 5 angerechneten Fenster müssen von einer jederzeit zugänglichen Stelle im Raum aus leicht bedient werden können. Bei notwendigen Treppenräumen muss die Vorrichtung zum Öffnen von jedem Geschoss aus leicht bedient werden können. (9) Jede Bedienungsstelle muss mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung "RAUCHABZUG" und der Bezeichnung des jeweiligen Raumes gekennzeichnet sein. An der Bedienungsvorrichtung muss die Betriebsstellung der Anlage oder Öffnung erkennbar sein. | " § 16 Rauchableitung
(1) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit jeweils mehr als 50 m2 Grundfläche sowie Magazine, Lagerräume und Szenenflächen mit jeweils mehr als 200 m2 Grundfläche, Bühnen und notwendige Treppenräume müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können. (2) Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere erfüllt bei
(3) Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere auch erfüllt, wenn in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 1 bis 3 maschinelle Rauchabzugs anlagen vorhanden sind, bei denen je höchsten 400 m2 der Grundfläche der Räume mindestens ein Rauchabzugsgerät oder eine Absaugstelle mit einem Luftvolumenstrom von 10.000 m3/h im oberen Raumdrittel angeordnet wird. Bei Räumen mit mehr als 1.600 m2 Grundfläche genügt
Die Zuluftflächen müssen im unteren Raumdrittel in solcher Größe und so angeordnet werden, dass eine maximale Strömungsgeschwindigkeit von 3 m/s nicht überschritten wird. Anstelle der Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 Nr. 4 können maschinelle Rauchabzugsanlagen verwendet werden, wenn sie bezüglich des Schutzziels nach Absatz 1 ausreichend bemessen sind. (4) Die Anforderung des Absatzes 1 ist auch erfüllt bei Versammlungsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen, Magazinen und Lagerräumen nach Absatz 2 Nrn. 1 bis 3 mit Sprinkler anlagen, wenn in diesen Räumen vorhandene Lüftungsanlagen automatisch bei Auslösen der Brandmeldeanlage, soweit diese nach § 20 Abs. 1 erforderlich ist, im Übrigen bei Auslösen der Sprinkler anlage so betrieben werden, dass sie nur entlüften und die ermittelten Luftvolumenströme nach Absatz 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 einschließlich Zuluft erreicht werden, soweit es die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zulässt; in Leitungen zum Zweck der Entlüftung dürfen Absperrvorrichtungen nur thermische Auslöser haben. (5) Die Anforderung des Absatzes 1 ist erfüllt bei
(6) Anstelle von Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 Nrn. 2 und 4 und Absatz 5 Nr. 1 sowie Rauchabzugsgeräten nach Absatz 5 Nr. 2 ist die Rauchableitung über Schächte mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten zulässig, wenn die Wände der Schächte raumabschließend und so feuerwiderstandsfähig wie die durchdrungenen Bauteile, mindestens jedoch feuerhemmend sowie aus nichtbrennbaren Baustoffen sind. (7) Türen oder Fenster nach Absatz 2 Nr. 2, mit Abschlüssen versehene Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 Nrn. 2 und 4 und Absatz 5 Nr. 1 und Rauchabzugsgeräte nach Absatz 5 Nr. 2 müssen Vorrichtungen zum Öffnen haben, die von jederzeit zugänglichen Stellen aus leicht von Hand bedient werden können; sie können auch an einer jederzeit zugänglichen Stelle zusammengeführt werden. In notwendigen Treppenräumen müssen die Vorrichtungen von jedem Geschoss aus bedient werden können. Geschlossene Öffnungen, die als Zuluftflächen dienen, müssen leicht geöffnet werden können. (8) Rauchabzugsanlagen müssen automatisch auslösen und von Hand von einer jederzeit zugänglichen Stelle ausgelöst werden können. (9) Manuelle Bedienungs- und Auslösestellen nach den Absätzen 7 und 8 sind mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung "RAUCHABZUG" und der Angabe des jeweiligen Raumes zu versehen. An den Stellen muss die Betriebsstellung der jeweiligen Anlage sowie der Fenster, Türen, Abschlüsse und Rauchabzugsgeräte erkennbar sein. (10) Maschinelle Rauchabzugsanlagen sind für eine Betriebszeit von 30 Minuten bei einer Rauchgastemperatur von 600 °C auszulegen. Die Auslegung kann mit einer Rauchgastemperatur von 300 °C erfolgen, wenn der Luftvolumenstrom des Raums mindestens 40.000 m3/h beträgt. Die Zuluftzuführung muss durch automatische Ansteuerung und spätestens gleichzeitig mit Inbetriebnahme der Anlage erfolgen. Maschinelle Lüftungsanlagen können als maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben werden, wenn sie die an diese gestellten Anforderungen erfüllen. (11) Die Abschlüsse der Öffnungen zur Rauchableitung von Bühnen mit Schutzvorhang müssen bei einem Überdruck von 350 Pa selbsttätig öffnen; eine automatische Auslösung durch geeignete Temperaturmelder ist zulässig." |
11. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 Grundfläche müssen Wandhydranten in ausreichender Zahl gut sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen angebracht sein. | "(2) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 Grundfläche müssen Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichender Zahl gut sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen angebracht sein; im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle kann auf Wandhydranten verzichtet oder können anstelle von Wandhydranten trockene Löschwasserleitungen zugelassen werden." |
b) Absatz 4
(4) Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben.
wird aufgehoben.
c) Die Absätze 5 bis 9 werden die Absätze 4 bis 8.
12. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Versammlungsstätten mit Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, müssen Brandmelde anlagen nach Absatz und Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen nach Absatz 2 haben."
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.
13. In § 24 Abs. 3 werden nach dem Wort "Wandhydranten" die Wörter "für die Feuerwehr (Typ F)" eingefügt.
14. § 39 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "der Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung oder Halle" gestrichen.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)," gestrichen.
15. § 40 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen mindestens ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio oder der Fachrichtung Halle sowie ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Beleuchtung anwesend sein. | "(3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen mindestens ein für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen sowie ein für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein." |
16. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort "Brandschutzordnung," das Wort "Räumungskonzept," eingefügt.
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Der Betreiber oder ein von ihm Beauftragter hat im Einvernehmen mit der für den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz zuständigen Behörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung Behinderter, insbesondere Rollstuhlbenutzer, erforderlich sind. | "(1) Der Betreiber oder ein von ihm Beauftragter hat im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststeile eine Brandschutzordnung und gegebenenfalls ein Räumungskonzept aufzustellen.
Darin sind
festzulegen. Die Maßnahmen nach Satz 2 Nr. 2 sind bei Versammlungsstätten, die für mehr als 1.000 Besucher bestimmt sind, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen, sofern diese Maßnahmen nicht bereits Bestandteil des Sicherheitskonzepts nach § 43 sind." |
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Panik" durch die Wörter "sonstigen Gefahrenlage, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Räumungskonzept" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Behörde" durch die Wörter "für Brandschutz zuständigen Dienststelle" ersetzt.
d) In Absatz 3 wird das Wort "Behörde" durch die Wörter "für Brandschutz zuständigen Dienststelle" ersetzt.
17. Dem § 44 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Ist eine höhere Anzahl von Besuchern je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes als nach § 1 Abs. 2 Satz 1 vorgesehen, sind die schnelle und sichere Erreichbarkeit der Ausgänge ins Freie und die Möglichkeit zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsarbeiten gesondert darzustellen."
18. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen sind innerhalb von zwei Jahren folgenden Vorschriften anzupassen:
| "(1) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zweiten Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt bestehenden Versammlungsstätten ist der betriebliche und organisatorische Brandschutz innerhalb von zwei Jahren an § 42 Abs. 1 und 2 entsprechend anzupassen." |
b) Absatz 2
(2) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die Vorschriften des Teils 4 sowie § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 3 und § 19 Abs. 8 entsprechend anzuwenden.
wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
d) In dem neuen Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "vorbeugenden und abwehrenden" gestrichen und die Wörter "Behörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt" durch das Wort "Dienststelle" ersetzt.
19. § 47 Nr. 22 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
22. als Betreiber einer der Anpassungspflichten nach § 46 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. | "22. entgegen § 46 Abs. 1 als Betreiber nicht, nicht ausreichend oder nicht fristgerecht den betrieblichen und organisatorischen Brandschutz anpasst." |
20. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
" § 47a Übergangsvorschrift
Vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt begonnene Verfahren werden nach bisherigem Recht, ausgenommen § 42, abgeschlossen."
21. In der Anlage 1 werden die Wörter "der Fachrichtung", "Bühne/Studio", "Beleuchtung" und "Halle" gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Beherbergungsstättenverordnung
Die Beherbergungsstättenverordnung vom 20. Mai 2008 (GVBl. LSA S. 160) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"In Beherbergungsräumen nach § 11 muss die Auslösung des Alarms optisch und akustisch erkennbar sein."
2. Nach § 10 wird folgender neuer § 11 eingefügt:
" § 11 Barrierefreie Beherbergungsräume
Mindestens 10 v. H. der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen gemäß § 49 Abs. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechen. In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten muss mindestens 1 v. H. der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind; die erforderlichen Räume können auf die Räume nach Satz 1 angerechnet werden. Für die Anforderungen der Sätze 1 und 2 gilt § 49 Abs. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend."
3. Die bisherigen §§ 11 bis 17 werden die §§ 12 bis 18.
4. In dem neuen § 12 Abs. 4 Nr. 2 werden die Wörter "Hilfestellung für" durch die Wörter "Rettung von" ersetzt und nach dem Wort "Behinderungen" werden die Wörter " , insbesondere Rollstuhlnutzer," eingefügt.
5. Der neue § 13 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. die Anzahl der Gastbetten und ihre Zuordnung zu Beherbergungsräumen nach § 11."
b) In Satz 2 wird nach der Angabe "(GVBl. LSA S. 351)" die Angabe " , geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2014 (GVBl. LSA 377), in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
6. Der neue § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 14 Stellplätze | " § 14 Barrierefreie Stellplätze". |
b) In Satz 1 wird nach dem Wort "notwendigen" das Wort "barrierefreien" eingefügt.
7. In dem neuen § 15 wird die Angabe " § 11" durch die Angabe " § 12" ersetzt.
8. In dem neuen § 16 Nrn. 1 und 2 wird die Angabe " § 11" jeweils durch die Angabe " § 12" ersetzt.
9. Nach dem neuen § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
" § 16a Übergangsvorschrift
Vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt begonnene Verfahren werden nach bisherigem Recht abgeschlossen."
Artikel 4
Änderung der Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige
Die Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige vom 25. November 2014 (GVBl. LSA S. 476) wird wie folgt geändert:
1. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "und deren Anforderungen bezüglich der Brandschutznachweise zu würdigen" durch die Wörter " , die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle bleibt unberücksichtigt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung beim Prüfingenieur eingeht" ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Die Anforderungen der für Brandschutz zuständigen Brandschutzdienststelle bezüglich der Brandschutznachweise sind zu würdigen; die Brandschutzdienststelle ist über das Ergebnis der Würdigung unverzüglich zu informieren."
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
2. Dem § 39 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Für die vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt begonnene Aufgabenerledigung gemäß § 27 Abs. 1 der Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige vom 25. November 2014 (GVBl. LSA S. 476) gilt das bisherige Recht fort."
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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* Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1025/2012 (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12), sind beachtet worden.
ID 150681
ENDE |