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TAnlVO - Verordnung über technische Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht
- Sachsen-Anhalt -
Vom 29. Mai 2006
(GVBl. Nr. 18 vom 02.07.2006 S. 337; 08.11.2006 S. 519; 06.09.2013 S. 477 13; 25.11.2014 S. 475 14)
Gl.-Nr.: 213.45
Aufgrund von § 84 Abs. 1 Nrn. 2 und 5, Abs. 3 Nrn. 2 und 3 sowie Abs. 6 und § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSA S. 779); zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. Dezember 2005 (MBl. LSA 2006 S. 7), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Verwendung und Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 4, soweit sie bauordnungsrechtlich gefordert sind oder an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Betriebssicherheit oder des Brandschutzes gestellt werden.
(1) Durch einen anerkannten Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen gemäß einer Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige aufgrund des § 84 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen und Einrichtungen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden:
(2) Durch einen Sachkundigen im Sinne des § 3 Abs. 1 müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:
(3) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 sind vor der ersten Inbetriebnahme der technischen Anlagen und Einrichtungen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung und wiederkehrend alle drei Jahre, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 wiederkehrend alle fünf Jahre, durchführen zu lassen.
(4) Der Bauherr, Eigentümer oder Betreiber von technischen Anlagen und Einrichtungen hat
(5). Die zuständige Bauaufsichtsbehörde und die zuständige Brandschutzbehörde sind berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die in Absatz 3 genannten Fristen verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Sie kann bei Schadensfällen oder Mängeln an den technischen Anlagen und Einrichtungen im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen.
(6) Der Auftraggeber hat die bei den Prüfungen festgestellten Mängel innerhalb der vom Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen oder Sachkundigen festgelegten Frist zu beseitigen; die erfolgte Mängelbeseitigung ist dem Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen oder dem Sachkundigen mitzuteilen.
(7) Der Bauherr, Eigentümer oder Betreiber von technischen Anlagen oder Einrichtungen hat die Bescheinigungen über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und der Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu übersenden sowie die Bescheinigungen über wiederkehrende Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(8) Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nicht erforderlich, wenn die technischen Anlagen und Einrichtungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Anforderungen geprüft werden.
§ 3 Sachkundige
(1) Sachkundiger ist eine Person, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse, Erfahrungen und Tätigkeiten sowie ihrer Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihr übertragenen Prüfungen sachgerecht durchführt und mögliche Gefahren erkennt und beurteilen kann.
(2) Der Sachkundige hat sich über die bauordnungsrechtlichen Vorschriften und über die Entwicklungen auf dem Gebiet der technischen Anlagen und Einrichtungen, auf das sich seine Prüftätigkeiten beziehen, stets auf dein Laufenden zu halten.
(3) Der Sachkundige prüft und bescheinigt die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen und Einrichtungen, soweit dies im Einzelfall durch eine bauaufsichtliche Entscheidung vorgesehen ist, er nimmt keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Der Sachkundige ist im Rahmen der ihm obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.
(4) Der Sachkundige ist verpflichtet, die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen und Einrichtungen selbst und eigenverantwortlich zu prüfen; zu seiner Hilfe darf er befähigte und zuverlässige Personen hinzuziehen.
(5) Ober das Ergebnis der Prüfungen nach § 2 Abs. 2, 3 und 5 fertigt der Sachkundige einen Bericht an, den er dem Auftraggeber übergibt. Der Sachkundige bescheinigt im Bericht den ordnungsgemäßen Zustand der technischen Anlage oder Einrichtung oder führt im Bericht die festgestellten Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, sowie gesondert hiervon sonstige Mängel auf und teilt dem Auftraggeber die Fristen zur Beseitigung der Mängel mit. Für Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, ist eine unverzügliche Beseitigung zu verlangen und für sonstige Mängel eine angemessene Frist zu deren Beseitigung zu setzen. Von der Beseitigung der Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, hat der Sachkundige sich zu überzeugen und erneut einen Bericht anzufertigen und diesen dein Auftraggeber zu übergeben.
(6) Werden wesentliche Mängel nicht fristgerecht beseitigt, hat der Sachkundige die zuständige Bauaufsichtsbehörde hier von zu unterrichten. Mit der Unterrichtung sind die Mängelmitteilung und ein Bericht über das Prüfungsergebnis vorzulegen.
(7) Der Sachkundige hat der obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen Auskunft über seine Prüftätigkeit zu erteilen und Unterlagen hierüber vorzulegen.
§ 4 Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen, Füllanlagen und Aufzugsanlagen 13
(1) Für Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen, Füllanlagen sowie Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, b und c und Nr. 2 sowie Satz 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 42 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2015), in der jeweils geltenden Fassung, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die keine Beschäftigten gefährdet werden können, gelten die Abschnitte 1 und 3 und § 27 Abs. 2 bis 6 mit Ausnahme von § 13 und § 15 Abs. 3 Satz 2 der Betriebssicherheitsverordnung sowie § 35 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. Eine sicherheitstechnische Bewertung der Anlagen zur Ermittlung der Prüffristen ist nicht erforderlich. Bei der Festlegung der Prüffristen sind die vom Hersteller in der Betriebsanleitung festgelegten Prüffristen und die Ergebnisse der Prüfung zu beachten, dabei dürfen die in der Betriebssicherheitsverordnung genannten Höchstfristen nicht überschritten werden.
(2) Die Zuständigkeiten ergeben sich aus der Zuständigkeitsverordnung für das Recht der Gerätesicherheit und verwandte Rechtsgebiete vom 25. Juni.2003 (GVBl. LSA S. 138), geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2004 (GVBl. LSA S. 762).
(1) Ordnungswidrig nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer entgegen
(2) Für Anlagen nach § 4 gilt § 25 Abs. 3 Nrn. 1, 3 und 4 der Betriebssicherheitsverordnung.
§ 6 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form..
§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. März 2006 in Kraft.
ENDE |