Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht
TPrüfVO - Technische Prüfungsverordnung
- Sachsen-Anhalt -
Vom 30. September 2002
(GVBl. Nr. 51 vom 11.10.2002 S. 402; 20.12.2005 S. 769 05 aufgehoben)
Aufgrund des § 89 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 und 5 sowie Satz 2 bis 5 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA) vom 9. Februar 2001 (GVBl. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Investitionserleichterungsgesetzes vom 13. August 2002 (GVBl. LSA S. 358), und in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSA S. 779), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Prüfung von technischen Anlagen und Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 und 2 für bauliche Anlagen, insbesondere für Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Gaststätten, Hochhäuser, Mittel- und Großgaragen und allgemein- und berufsbildende Schulen, soweit
(2) Die Verordnung gilt ferner für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von technischen Anlagen und Einrichtungen nach § 2 Abs. 1.
§ 2 Prüfungen, Prüffristen
(1) Durch anerkannte Sachverständige im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:
(2) Durch Sachkundige im Sinne des § 4 Abs. 4 müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:
(3) Die Prüfungen technischer Anlagen und Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 sind vor der ersten Inbetriebnahme, wiederkehrend alle drei Jahre, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 wiederkehrend alle fünf Jahre, und nach wesentlichen Änderungen durchführen zu lassen.
(4) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 auf seine Kosten zu veranlassen und
(5) Die zuständige Bauaufsichtsbehörde und die zuständige Brandschutzbehörde sind berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die in Absatz 3 genannten Fristen verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Sie kann bei Schadensfällen an technischen Anlagen und Einrichtungen im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen.
(6) Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nicht erforderlich, wenn die technischen Anlagen und Einrichtungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Anforderungen geprüft werden.
§ 3 Bestehende technische Anlagen und Einrichtungen
Bei bestehenden technischen Anlagen und Einrichtungen ist die Frist nach § 2 Abs. 3 vom Zeitpunkt der letzten Prüfung zu rechnen. Ist eine Prüfung nach § 2 bisher nicht vorgenommen worden, so hat der Betreiber die erste Prüfung innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf seine Kosten durchführen zu lassen.
§ 4 Anerkannte Sachverständige, Sachkundige
(1) Anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 sind Personen, die
anerkannt sind.
(2) Als anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 gelten
(3) Die anerkannten Sachverständigen im Sinne der Absätze 1 und 2 Nr. 2 werden in eine bei der obersten Bauaufsichtsbehörde zu führende Liste eingetragen. Diese Liste wird im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt gemacht.
(4) Sachkundige sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse, Erfahrungen und Tätigkeiten die ihnen übertragenen Prüfungen sachgerecht durchführen und mögliche Gefahren erkennen, und beurteilen können.
§ 5 Anerkennung als Sachverständige
(1) Als Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht können von der obersten Bauaufsichtsbehörde nur solche Personen anerkannt werden, die
(2) Die Anerkennung wird für folgende Fachgebiete ausgesprochen:
Die Anerkennung kann für mehrere Fachgebiete erfolgen.
(3) Zum Nachweis der erforderlichen Sachkunde in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüftätigkeit beziehen soll, holt die oberste Bauaufsichtsbehörde ein Fachgutachten ein. Die Kosten trägt der Antragsteller.
§ 6 Antrag auf Anerkennung
(1) Die Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht ist bei der obersten Bauaufsichtsbehörde schriftlich zu beantragen.
(2) In dem Antrag ist anzugeben, für welche Fachgebiete (§ 5 Abs. 2) die Anerkennung beantragt wird.
(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.
§ 7 Pflichten und Aufgaben der anerkannten Sachverständigen und der Sachkundigen
(1) Die anerkannten Sachverständigen sind verpflichtet, die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen und Einrichtungen eigenverantwortlich zu prüfen. Sie haben dem Veranlasser nach § 2 Abs. 4 die festgestellten Mängel mitzuteilen und sich von der Beseitigung der Mängel zu überzeugen.
(2) Über das Ergebnis der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 bis 3 und der Mängelbeseitigung ist ein Bericht anzufertigen und dieser dem Veranlasser auszuhändigen. Werden festgestellte Mängel nicht fristgerecht beseitigt, ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten. Mit der Unterrichtung sind die Mängelmitteilung und der Ergebnisbericht vorzulegen.
(3) Die anerkannten Sachverständigen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 Nrn. 1 und 2 haben ihre Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft auszuüben. Sie dürfen einen Prüfauftrag nicht übernehmen, wenn sie ober einer ihrer Mitarbeiter bei der Planung oder Errichtung der technischen Anlagen oder Einrichtungen mitgewirkt haben oder aus einem sonstigen Grunde befangen sind.
(4) Die anerkannten Sachverständigen haben die Prüfungen selbst durchzuführen; zu ihrer Hilfe dürfen sie befähigte und zuverlässige Personen hinzuziehen.
(5) Die anerkannten Sachverständigen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 Nrn. 1 und 2 haben der obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen Auskunft über ihre Prüftätigkeit zu erteilen und Unterlagen hierüber vorzulegen.
(6) Die anerkannten Sachverständigen haben sich über die geltenden bauaufsichtlichen Vorschriften, die Technischen Baubestimmungen, die technischen Vorschriften und die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Anlagen und Einrichtungen, auf die sich ihre Prüftätigkeiten beziehen, auf dem Laufenden zu halten.
(7) Die Absätze 1, 2, 4 bis 6 gelten für Sachkundige im Sinne des § 4 Abs. 4 sinngemäß. Die Sachkundigen haben ihre Prüftätigkeit gewissenhaft auszuüben.
§ 8 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht erlischt
(2) Die Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht ist von der obersten Bauaufsichtsbehörde zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 88 Abs. 1 Nr. 1 BauO LSA handelt, wer als Bauherr oder Betreiber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 10 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
ENDE |