Änderungstext

Drittes Investitionserleichterungsgesetz
Drittes Gesetz zur Erleichterung von Investitionen, Gesetz über die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und zur Änderung weiterer Gesetze

- Sachsen-Anhalt -

Vom 20. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 67 vom 27.12.2005 S. 769)



Artikel 1
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

§ 10 Abs. 7 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Oktober 1991 (GVBl. LSA S. 368, 1992 S. 310), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 852, 853),

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen Kommunalverbände. Für den Bund sowie für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts hat die oberste Denkmalbehörde im Benehmen mit der für die Verwaltung des Kulturdenkmals zuständigen Behörde oder Stelle die sinngemäße Anwendung der Absätze 4, 5 und 6 zu erwirken.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 454), geändert durch Gesetz vom 14. Januar 2005 (GVBl. LSA S. 14), wird wie folgt geändert:

1. In § 44 Abs. 3 werden nach dem Wort "erklärt" die Wörter " , soweit der Schutz nicht nach § 44a erreicht werden kann" eingefügt.

2. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:

" § 44a Errichtung von Natura 2000

(1) Das zusammenhängende Europäische ökologische Netz Natura 2000 besteht aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und den Europäischen Vogelschutzgebieten. Sie stehen unter besonderem Schutz. Zweck des Schutzes ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in diesen Gebieten vorhandenen Lebensraumtypen oder der Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten sowie der in den Gebieten lebenden Vogelarten.

(2) Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die in Absatz 1 Satz 1 genannten Schutzgebiete festzulegen, die zu schützenden Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten sowie der in den Gebieten lebenden Vogelarten zu bestimmen.

(3) Die Karten über die Natura 2000 Gebiete werden durch Verordnung gemäß § 3 des Gesetzes über die Verkündung von Verordnungen bekannt gemacht. Sie werden bei der oberen Naturschutzbehörde und bei den unteren Naturschutzbehörden, auf deren Bezirk sich der Geltungsbereich der Verordnung erstreckt, auf Dauer zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(4) Durch Verordnung der oberen Naturschutzbehörde werden die Schutzziele, die dafür erforderlichen Erhaltungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen sowie die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben der einzelnen Natura 2000 Gebiete bestimmt."

Artikel 4
Änderung des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz

Das Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. LSA S. 580), zuletzt geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 709), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "dem Staatlichen Amt für Umweltschutz" werden durch die Wörter "der zuständigen Wasserbehörde" ersetzt.

b) Die Wörter "geschätzten oder gemessenen" werden durch das Wort "ermittelten" ersetzt.

2. In § 3 Satz 1 werden die Wörter "Die Staatlichen Ämter für Umweltschutz können" durch die Wörter "Der gewässerkundliche Landesdienst kann" ersetzt.

3. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter " , auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden rechtmäßig aufgebracht" gestrichen.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift Klammerzusatz wird nach der Zahl "3" die Angabe "bis 5" eingefügt.

b) Absatz 2

(2) Die Verrechnung ist zulässig mit der Abgabe, die für die Einleitungen zu entrichten ist, die im Zusammenhang mit der zu errichtenden Abwasserbehandlungsanlage stehen; ausgenommen von der Verrechnung sind Erhöhungen der Abgabe nach § 4 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2.

d) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Zahl "3" wird die Angabe "bis 5" eingefügt.

bb) Das Wort "Abwasserbehandlungsanlage" wird durch das Wort "Abwasseranlage" ersetzt.

e) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 alt gefügt:

"(3) Wechselt in einem Verrechnungszeitraum die Person des Abgabepflichtigen, ohne dass damit die ausgeübte Gewässerbenutzung dauerhaft beendet wird, kann der neue Abgabepflichtige seine geschuldete Abwasserabgabe mit den Aufwendungen des bisherigen Abgabepflichtigen unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 bis 5 des Abwasserabgabengesetzes verrechnen. Aufwendungen von Dritten sind mit der geschuldeten Abwasserabgabe des Abgabepflichtigen verrechenbar, sofern die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 3 bis 5 des Abwasserabgabengesetzes vorliegen und die Verrechnung zwischen dem Dritten und dem Abgabepflichtigen vereinbart ist."

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 und 3

Diese sind spätestens bis zum 31. März des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres vorzulegen. Die obere Wasserbehörde kann die Frist zur Abgabeerklärung für einzelne Fälle verlängern, wenn die Einhaltung der Frist Härten mit sich bringen würde und die Abgabeerhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 und 4 und Absatz 5 eingefügt:

"(3) Die Erklärungen und Unterlagen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind spätestens bis zum 31. März des dem Veranlagungsjahr folgenden Jahres vorzulegen.

(4) Erklärungen über die Verrechnung gemäß § 10 Abs. 3 bis 5 des Abwasserabgabengesetzes hat der Abgabepflichtige spätestens bis zum 31. März des der Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalenderjahres mit allen hierfür erforderlichen Unterlagen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.

(5) Die zuständige Wasserbehörde kann die Frist für einzelne Fälle verlängern, wenn die Einhaltung der Frist Härten mit sich bringen würde und die Abgabeerhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird."

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 6 und 7.

d) In Absatz 7 werden die Wörter "der Anzeigen" durch die Wörter "oder Anträge" ersetzt.

6. In § 11 Abs. 1 Nr. 3 wird nach der Angabe " § 171 Abs. 1 und 2 sowie" die Zahl "3" durch die Angabe "3a ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Bodenschutz-Ausführungsgesetzes Sachsen-Anhalt

In § 17 Abs. 2 Satz 1 des Bodenschutz-Ausführungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 2. April 2002 (GVBl. LSA S. 214), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 852, 853), werden nach dem Wort "Bodenschutzbehörde" die Wörter " , soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt wird" eingefügt.

Artikel 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2006 in Kraft.

(2) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt am 15. März 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Vorschriften außer Kraft:

  1. Bauordnung Sachsen-Anhalt vom 9. Februar 2001 (GVBl. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 704),
  2. Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Bauordnung Sachsen-Anhalt vom 28. September 2001 (GVBl. LSA S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 72),
  3. Hersteller- und Anwenderverordnung vom 15. Oktober 2001 (GVBl. LSA S. 426),
  4. Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten vom 16. Oktober 2001 (GVBl. LSA S. 450),
  5. Übereinstimmungszeichen-Verordnung vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 569),
  6. Bauaufsichtliche Übertragungsverordnung vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 570), geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2005 (GVBl. LSA S. 322),
  7. Bauvorlagenverordnung vom 13. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 614),
  8. Technische Prüfungsverordnung vom 30. September 2002 (GVBl. LSA S. 402),
  9. Bautechnische Prüfungsverordnung vom 5. September 1996 (GVBl. LSA S. 315), zuletzt geändert durch Nummer 171 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 146),
  10. Feuerungsverordnung vom 22. November 1996 (GVBl. LSA S. 362), zuletzt geändert durch Nummer 172 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 146),
  11. Garagenverordnung vom 15. Mai 1997 (GVBl. LSA S. 528), zuletzt geändert durch § 11 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung vom 30. September 2002 (GVBl. LSA S. 402),
  12. Baugebührenverordnung vom 15. März 2002 (GVBl. LSA S. 111),
  13. Verordnung über die erweiterte Anwendung der Dampfkesselverordnung, der Druckbehälterverordnung und der Aufzugsverordnung in Sachsen-Anhalt vom 7. September 1992 (GVBl. LSA S. 670),
  14. Verordnung über die Campingplätze und Wochenendplätze vom 27. Januar 1994 (GVBl. LSA S. 78), zuletzt geändert durch Nummer 165 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 146),
  15. Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht vom 13. Juni 1997 (GVBl. LSA S. 583), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 565), und
  16. Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten vom 17. März 1999 (GVBl. LSA S. 104).

ENDE