umwelt-online: VStättVO - Versammlungsstättenverordnung Sachsen-Anhalt (2)
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§ 45 Gastspielprüfbuch
(1) Für den eigenen, gleichbleibenden Szenenaufbau von wiederkehrenden Gastspielveranstaltungen kann auf schriftlichen Antrag ein Gastspielprüfbuch erteilt werden.
(2) Das Gastspielprüfbuch muss dem Muster der Anlage 2 entsprechen. Der Veranstalter ist durch das Gastspielprüfbuch von der Verpflichtung entbunden, an jedem Gastspielort die Sicherheit des Szenenaufbaues und der dazu gehörenden technischen Einrichtungen erneut nachzuweisen.
(3) Das Gastspielprüfbuch wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle erteilt. Die Geltungsdauer ist auf die Dauer der Tournee zu befristen und kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden. Vor der Erteilung ist eine technische Probe durchzuführen. Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Gastspielprüfbücher werden anerkannt.
(4) Das Gastspielprüfbuch ist der für den Gastspielort zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der ersten Veranstaltung am Gastspielort vorzulegen. Werden für die Gastspielveranstaltung Fliegende Bauten genutzt, ist das Gastspielprüfbuch mit der Anzeige der Aufstellung der Fliegenden Bauten vorzulegen. Die Befugnisse nach § 57 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt bleiben unberührt.
Teil 6
Bestehende Versammlungsstätten
§ 46 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten 15
(1) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zweiten Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt bestehenden Versammlungsstätten ist der betriebliche und organisatorische Brandschutz innerhalb von zwei Jahren an § 42 Abs. 1 und 2 entsprechend anzupassen.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat Versammlungsstätten in Zeitabständen von höchstens drei Jahren zu prüfen. Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Den Ordnungsbehörden, der Gewerbeaufsicht und der für den Brandschutz zuständigen Dieststelle ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben.
Teil 7
Schlussvorschriften
Ordnungswidrig nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt begonnene Verfahren werden nach bisherigem Recht, ausgenommen § 42, abgeschlossen.
§ 48 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 49 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage 1 (zu § 39 Abs. 1) 15 |
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hat die Eignung als Verantwortliche/r für Veranstaltungstechnik nach § 39 der Versammlungsstättenverordnung nachgewiesen.
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Befähigungszeugnis
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Als Befähigungszeugnis kann auch ein Ausweis im Format 5,4 cm x 8,6 cm mit den erforderlichen Daten ausgestellt werden.
Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen!
Gastspielprüfbuch nach § 45 VStättVO | Anlage 2 (zu § 45 Abs. 2) |
Gastspielveranstaltung |
Art der Veranstaltung |
Veranstalter | |
Straße, Hausnummer | |
PLZ, Ort | |
Telefon | |
Fax | |
das Gastspielprüfbuch gilt bis zum | |||
Auf der Grundlage der Angaben in diesem Gastspielprüfbuch, evtl. Auflagen und einer | |||
nichtöffentlichen Probe am
in der Veranstaltungsstätte | |||
ist der Nachweis der Sicherheit der Gastspielveranstaltung erbracht. | |||
Dieses Gastspielprüfbuch ist in drei Ausfertigungen ausgestellt worden, davon verbleibt eine Ausfertigung bei der ausstellenden Behörde. | |||
ausgestellt am
durch | |||
Name des Geschäftsführers/ Vertreters des Veranstalters: |
(Anschrift, falls diese nicht finit der des Veranstalters identisch ist.)
Straße, Hausnummer | |
PLZ, Ort | |
Telefon | |
Fax | |
Dieses Gastspielprüfbuch hat fünf Seiten und folgende Anhänge:
[ ] | Seiten statische Berechnungen (Anhang 1) | ||||
[ ] | Seiten Angaben über das Brandverhalten der Materialien (Anhang 2) | ||||
[ ] | Seiten Angaben über die feuergefährlichen Handlungen (Anhang 3) | ||||
[ ] | Seiten Angaben über pyrotechnische Effekte (Anhang 4) | ||||
[ ] | Seiten Sonstige Angaben z.B. über Prüfzeugnisse, Baumuster (Anhang 5) | ||||
[ ] | Seiten | ||||
[ ] | Seiten |
Veranstaltungsleiter gemäß § 38 Abs. 2 und 5 der VStättVO für die geplanten Gastspiele ist:
Herr/Frau: |
Verantwortliche für Veranstaltungstechnik nach § 40 der VStättVO sind:
1. | Herr/Frau : | ||
Befähigungszeugnis-Nr.: | |||
Ausstellungsdatum: | |||
ausstellende Behörde: | |||
2. | Herr/Frau: | ||
Befähigungszeugnis-Nr.: | |||
Ausstellungsdatum: | |||
ausstellende Behörde: | |||
3. | Herr/Frau: | ||
Befähigungszeugnis-Nr.: | |||
Ausstellungsdatum: , | |||
ausstellende Behörde: | |||
4. | Fachkraft für Veranstaltungstechnik (§ 40 Abs. 4 VStättVO) | ||
Bei Szenenflächen mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche, | |||
Herr/Frau: |
Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen!
1. Ausführliche Besehreibung der Veranstaltung
(Angaben zur Veranstaltungsart zu den vorgesehenen Gastspielen. zur Anzahl der Mitwirkenden, zu feuergefährlichen Handlungen, pyrotechnischen Effekten, anderen technischen Einrichtungen, z B. Laser, zur Ausstattung, zum Ablauf der Veranstaltung und zu sonstigen Vorgängen, die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich machen.)
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2. Darstellung der Aufbauten, Ausstattungen, technischen Einrichtungen
(Die Aufbauten und Ausstattungen sind zu beschreiben, zeichnerisch ist der Bühnenaufbau mindestens durch einen Grundriss und möglichst durch einen Schnitt darzustellen, Werden Ausrüstungen in größerem Umfang gehangen, ist ein Hängeplan erforderlich, auf bewegliche Teile der Dekoration und zum Aufbau gehörende maschinen- und elektrotechnische Einrichtungen und die damit verbundenen Gefahren ist hinzuweisen. Es sind Angaben zu mitgeführten Bühnen/Szenenflächen, Zuschauertribünen und Bestuhlungen zu machen, sonstige Angaben.),
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3. Gefährdungsanalyse
a) Bei gefährlichen szenischen Vorgingen ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Gefährliche szenische Vorgänge sind z.B. offene Verwandlungen, maschinentechnische Bewegungen, künstlerische Tätigkeiten im oder über dem Zuschauerbereich.
Beschreibung der gefährlichen szenischen Handlung: | |
Unterwiesene Personen: | |
Schutzmaßnahmen : | |
Einweisung vor jeder Probe und Vorstellung erforderlich: [ ] ja [ ] nein |
b) Vor dem Einsatz gefährlicher szenischer Einrichtungen ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen.
Gefährliche szenische Einrichtungen sind Geräte, Einrichtungen und Einbauten in kritischen Bereichen von Bühnen, Szenenflächen und Zuschauerbereichen, z.B. Unterbauen des Schutzvorhangs, Anordnung von Regieeinrichtungen, Vorführgeräten, Scheinwerfern, Kameras, Laseranlagen usw. im Zuschauerraum, Leitungsverbindungen zwischen Brandabschnitten.
Geräte, Einrichtungen und Einbauten: | |
Unterbauen des Schutzvorhangs: | |
Ortsveränderliche technische Einrichtungen im Zuschauerraum: | |
Laseranlagen/Standort: | |
Leitungsverbindungen: | |
Sonstiges: |
4. Auflagen
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5. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift
bei
in |
einzulegen.
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Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen!
Anhang 1 |
zum Gastspielprüfbuch |
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Standsicherheitsnachweis*
(ggf. Hinweis auf beigefügte statische Berechnungen) |
*) ggf. weitere Seiten anfügen
Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen!
Anhang 2 |
zum Gastspielprüfbuch |
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Baustoffe - und Materialliste
In der VStättVO werden an die zur Verwendung kommenden Baustoffe und Materialien brandschutztechnische Anforderungen gestellt. Folgende Mindestanforderungen sind zu erfüllen:
Ort: Gegenstand | Szenenfläche ohne automatische Feuerlöschanlage | Szenenfläche mit automatischer Feuerlöschanlage | Großbühne | Zuschauerraum und Nebenräume | Foyers |
Szenenpodien: Fußboden/Bodenbeläge | 13 2 | B 2 | B 2 | B 2 | B 2 |
Szenenpodien: Unterkonstruktion | A 1 | A 1 | A 1 | A 1 | A 1 |
Vorhänge | B 1 | B 1 | B 1 | - | - |
Ausstattungen | B 1 | B 2 | B 2 | - | - |
Requisiten | B 2 | B 2 | B 2 | - | - |
Ausschmückungen | B 1 | B 1 | B 1 | B 1 | B 1 |
Erläuterungen:
Nach DIN 4102 Teil gelten für Baustoffe folgende Bezeichnungen:
nichtbrennbare Baustoffe: | A 1 |
nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen: | A 2 |
normalentflammbare Baustoffe: | B 1 |
schwerentflammbare Baustoffe: | B 2 |
Soweit die eingesetzten Materialien keine Baustoffe sind, werden die Bezeichnungen entsprechend den für Baustoffe geltenden Klassifizierungen verwendet.
Ort bezeichnet den Einsatzort des Baustoffes oder Materials:
B | = | Bühne |
S | = | Szenenfläche |
SmF | = | Szenenfläche mit automatischer Feuerlöschanlage |
SoL | = | Szenenfläche ohne automatische Feuerlöschanlage |
Z | = | Zuschauerraum (bei Versammlungsstätten mit Bühnenhaus) |
V | = | Versammlungsraum |
F | = | Foyer |
Für Baustoffe und Materialien sind die Verwendungsnachweise nach den § § 17 bis 21 BauO LSA zu führen. Für Textilien und Möbel können gleichwertige Klassifizierungen nach den dafür geltenden DIN-Normen nachgewiesen werden.
Ist das Material nach DIN 4102-1 geprüft und klassifiziert, so wird das Brandverhalten mit dem {allgemeinen bauaufsichtlichen) Prüfzeugnis nachgewiesen. Ansonsten ist das Material mit einem dafür durch allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis zugelassenem Feuerschutzmittel zu behandeln, durch das die Zuordnung zu einer angestrebten Baustoffklasse erreicht wird.
zum Gastspielprüfbuch |
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Zur Verwendung kommen folgende Baustoffe und Materialien*:
Baustoff oder Material | Feuerschutz | |||||
lfd. Nr. | Beschreibung | Baustoffklasse A 1, A2, B 1, B 2 - Klassifizierung nachgewiesen | Ort | Feuerschutzmittel - Nr. des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses | damit erreichte Baustoffklasse | aufgebrachtam |
*) ggf. weitere Seiten anfügen
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Anhang 3 |
zum Gastspielprüfbuch |
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Angaben über feuergefährliche Handlungen
Dieser Anhang ist, erforderlich, wenn auf der Bühne/Szenenfläche oder im Versammlungsraum szenisch bedingt geraucht oder offenes Feuer verwendet wird. Feuergefährliche Handlungen sind der zuständigen Behörde am Gastspielort anzuzeigen. Für feuergefährliche Handlungen, von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Für die Einhaltung der sich daraus ergebenden Auflagen ist der Veranstalter verantwortlich.
Handlungen mit offenem Feuer *
Zeitpunkt im Ablauf | Anzahl | Art (Zigarette, Kerze o. Ä.) | Szenischer Ablauf (Ablauf der Aktion) | Ort auf der Bühne/Szenenfläche | Löschen/Aschenablage | Nummer der Gefährdungsanalyse |
Erläuterungen:
Der Zeitpunkt im Ablauf kann, je nach Veranstaltungstyp, in Akten, Szenen, Bildern, Programmpunkten oder Musikstücken oder in Minuten von einer Nullzeit ausgehend, angegeben werden. Unter Anzahl ist die Stückzahl der zu diesem Zeitpunkt entzündeten Effekte einzutragen. Art bezeichnet den Typ des Effektes, z.B. Zigarette, Kerze, Fackel, Brennpaste, Gas usw. Ort auf der Bühne/Szenenfläche bezeichnet, in welchem Teilraum oder auf welcher Teilfläche die Aktion hauptsächlich stattfindet. Unter Löschen/Aschenablage sind die Vorrichtungen einzutragen, die für das sichere Löschen der feuergefährlichen Gegenstände oder für die Ablage der .'sehe vorgesehen sind.
zum Gastspielprüfbuch |
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Brandschutztechnische Gefährdungsanalyse *
(Für feuergefährliche Handlungen, von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen.)
Feuergefährliche Handlungen
Gefahren durch: | [ ] Flammbildung
[ ] Funkenflug [ ] Blendung [ ] Wärmestrahlung [ ] Abtropfen heißer Schlacke [ ] Druckwirkung [ ] Splittereinwirkung [ ] Staubablagerung [ ] Schallwirkung [ ] Gegenseitige Beeinflussung verschiedener Effekte [ ] Gesundheitsgefährdende Gase, Staube, Dämpfe, Rauch | ||
Schutzmaßnahmen: | Abstände zu Personen: | ||
Abstände zu Dekorationen: | |||
Unterwiesene Personen: | |||
Lösch- und Feuerbekämpfungsmittel: | |||
Sonstige Maßnahmen: |
*) ggf. weitere Seiten anfügen
Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen!
Anhang 4 |
zum Gastspielprüfbuch |
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Angaben über die pyrotechnischen Effekte
Diese Anlage ist erforderlich, wenn auf der Bühne/Szenenfläche oder im Versammlungsraum szenisch bedingte pyrotechnische Effekte durchgefühlt werden. Pyrotechnische Effekte sind der zuständigen Behörde anzuzeigen und bedürfen der Genehmigung. Für pyrotechnische Effekte. von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Für die Einhaltung der sich daraus ergebenden Auflagen ist der Veranstalter verantwortlich.
Pyrotechnische Effekte der Klassen III, IV und T2 dürfen nur von verantwortlichen Personen im Sinne der § § 19 und 21 SprengG durchgeführt werden. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II und T1 dürfen auch von Personen ohne Befähigungsschein verwendet werden, wenn sie vom Veranstalter hierzu beauftragt sind.
Nach Sprengstoffrecht verantwortliche Personen:
Erlaubnisscheininhaber
Name, Vorname: | ||
Erlaubnisschein-Nr.: | ||
Ausstellungsdatum: | ||
ausstellende Behörde: |
Befähigungsscheininhaber:
Name, Vorname: | ||
Befähigungsschein -Nr.: | ||
Ausstellungsdatum: | ||
ausstellende Behörde: |
Beauftragte Person: (nur Klasse I, II, T1)
Herr/Frau: |
zum Gastspielprüfbuch |
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Pyrotechnische Effekte *
lfd. Nr. | Zeitpunkt im Ablauf | Anzahl | Art des Effektes | BAM-Nummer | Ort auf der Bühne/ Szenenfläche | Dauer des Effektes | Nummer der Gefährdungsanalyse |
Erläuterungen:
Unter laufender Nummer sind die vorgesehenen Effekte fortlaufend in der Reihenfolge des Abbrennens zu nummerieren.
Der Zeitpunkt im Ablauf kann, je nach Veranstaltungstyp, in Akten, Szenen, Bildern, Programmpunkten oder Musikstücken oder in Minuten von einer Nullzeit ausgehend, angegeben werden. Unter Anzahl ist die Stückzahl der zu diesem Zeitpunkt gezündeten, identischen Effekte einzutragen:
Art bezeichnet den Typ des Effektes (Bühnenblitz, Fontäne oder andere).
BAM-Nummer meint das Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialprüfung. Bei Ort auf der Bühne/Szenenfläche ist anzugeben, wo die Effekte gezündet werden. Dauer des Effektes bezeichnet die Zeitspanne vom Zünden des Effektes bis zum endgültigen Verlöschen in Sekunden. Bei extrem kurzzeitigen Effekten, wie Blitzen oder Knallkörpern ist eine "0" einzutragen.
zum Gastspielprüfbuch |
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pyrotechnische Gefährdungsanalyse *
(Vor dem Einsatz pyrotechnischer Effekte ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen.)
Pyrotechnische Effekte
Gefahren durch: | [ ] Flammbildung
[ ] Funkenflug [ ] Blendung [ ] Wärmestrahlung [ ] Abtropfen heißer Schlacke [ ] Druckwirkung [ ] Splittereinwirkung [ ] Staubablagerung [ ] Schallwirkung [ ] Gegenseitige Beeinflussung verschiedener Effekte [ ] Gesundheitsgefährdende Gase, Staube, Dämpfe, Rauch | ||
Schutzmaßnahmen: | Abstände zu Personen: | ||
Abstände zu Dekorationen: | |||
Unterwiesene Personen: | |||
Lösch- und Feuerbekämpfungsmittel: | |||
Sonstige Maßnahmen: |
*) ggf. weitere Seiten anfügen
Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen!
Anhang 5 |
zum Gastspielprüfbuch |
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Sonstige Angaben
Für folgende Bauprodukte liegen Prüfzeugnisse vor:
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Für folgende Fliegende Bauten liegen Ausführungsgenehmigungen vor:
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Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen!
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften über die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
ENDE |