umwelt-online: VStättVO - Versammlungsstättenverordnung Sachsen-Anhalt (2)

UWS Umweltmanagement GmbHzurückFrame öffnen

§ 45 Gastspielprüfbuch

(1) Für den eigenen, gleichbleibenden Szenenaufbau von wiederkehrenden Gastspielveranstaltungen kann auf schriftlichen Antrag ein Gastspielprüfbuch erteilt werden.

(2) Das Gastspielprüfbuch muss dem Muster der Anlage 2 entsprechen. Der Veranstalter ist durch das Gastspielprüfbuch von der Verpflichtung entbunden, an jedem Gastspielort die Sicherheit des Szenenaufbaues und der dazu gehörenden technischen Einrichtungen erneut nachzuweisen.

(3) Das Gastspielprüfbuch wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle erteilt. Die Geltungsdauer ist auf die Dauer der Tournee zu befristen und kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden. Vor der Erteilung ist eine technische Probe durchzuführen. Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Gastspielprüfbücher werden anerkannt.

(4) Das Gastspielprüfbuch ist der für den Gastspielort zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der ersten Veranstaltung am Gastspielort vorzulegen. Werden für die Gastspielveranstaltung Fliegende Bauten genutzt, ist das Gastspielprüfbuch mit der Anzeige der Aufstellung der Fliegenden Bauten vorzulegen. Die Befugnisse nach § 57 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt bleiben unberührt.

Teil 6
Bestehende Versammlungsstätten

§ 46 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten 15

(1) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zweiten Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt bestehenden Versammlungsstätten ist der betriebliche und organisatorische Brandschutz innerhalb von zwei Jahren an § 42 Abs. 1 und 2 entsprechend anzupassen.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat Versammlungsstätten in Zeitabständen von höchstens drei Jahren zu prüfen. Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Den Ordnungsbehörden, der Gewerbeaufsicht und der für den Brandschutz zuständigen Dieststelle ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben.

Teil 7
Schlussvorschriften

§ 47 Ordnungswidrigkeiten 15

Ordnungswidrig nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1 die Rettungswege auf dem Grundstück, die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen nicht frei hält,
  2. entgegen § 31 Abs. 2 die Rettungswege in der Versammlungsstätte nicht frei hält,
  3. entgegen § 31 Abs. 3 Türen von Rettungswegen verschließt,
  4. entgegen § 32 Abs. 1 die Zahl der genehmigten Besucherplätze überschreitet oder die genehmigte Anordnung der Besucherplätze ändert,
  5. entgegen § 32 Abs. 3 erforderliche Abschrankungen nicht einrichtet,
  6. entgegen § 33 Abs. 1 bis 5 Material verwendet, das nicht die jeweiligen Anforderungen erfüllt,
  7. entgegen § 33 .Abs. 6 Ausschmückungen anbringt oder nicht sicherstellt, dass Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck sich nur so lange sie frisch sind, in den Räumen befinden,
  8. entgegen § 33 Abs. 7 den Raum unter einem Schutzvorhang nicht freihält,
  9. entgegen § 33 Abs. 8 brennbares Material nicht von Zündquellen fernhält,
  10. entgegen § 34 Abs. 1 bis 3 Ausstattungen, Requisiten oder Ausschmückungen auf der Bühne oder auf der Szenenfläche aufbewahrt, Szenenaufbauten bereitstellt oder nicht sicherstellt, dass an den Zügen von Bühnen oder Szenenflächen nur Ausstattungsteile für einen Tagesbedarf aufgehängt werden,
  11. entgegen § 34 Abs. 4 pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten oder anderes brennbares Material außerhalb der dafür vorgesehenen Magazine aufbewahrt,
  12. entgegen § 35 Abs. 1 und 2 raucht oder offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten oder Gase, pyrotechnische Gegenstände oder explosionsgefährliche Stoffe verwendet,
  13. entgegen § 36 Abs. 4 nicht sicherstellt, dass die Sicherheitsbeleuchtung in Betrieb ist,
  14. entgegen § 38 Abs. 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter während des Betriebes nicht anwesend ist,
  15. entgegen § 38 Abs. 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt,
  16. entgegen § 40 Abs. 2 oder Abs. 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, als Betreiber oder Veranstalter nicht sicherstellt, dass die dort genannten Personen anwesend sind,
  17. entgegen § 40 Abs. 2 bis 5 als Verantwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik, als erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchter oder als Aufsicht führende Person die Versammlungsstätte während des Betriebes verlässt,
  18. entgegen § 41 Abs. 1 und 2 als Betreiber nicht für die Durchführung der Brandsicherheitswache sorgt oder entgegen § 41 Abs. 3 die Veranstaltung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  19. entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 als Betreiber oder Beauftragter das Betriebspersonal nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterweist,
  20. entgegen § 43 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 als Betreiber ein Sicherheitskonzept nicht aufstellt oder nicht abstimmt, entgegen § 43 Abs. 1 als Betreiber keinen Ordnungsdienst einrichtet oder entgegen § 43 Abs. 3 als Betreiber oder Veranstalter keinen Ordnungsdienstleiter bestellt,
  21. den in § 43 Abs. 4 Satz 2 bezeichneten Aufgaben als Ordnungsdienstleiter oder Ordnungsdienstkraft nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt oder
  22. entgegen § 46 Abs. 1 als Betreiber nicht, nicht ausreichend oder nicht fristgerecht den betrieblichen und organisatorischen Brandschutz anpasst.

§ 47a Übergangsvorschrift 15

Vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt begonnene Verfahren werden nach bisherigem Recht, ausgenommen § 42, abgeschlossen.

§ 48 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 49 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

.

Anlage 1
(zu § 39 Abs. 1) 15


Herr/Frau

Foto

Unterschrift des Inhabers:
geboren am
in
gegenwärtige Anschrift

hat die Eignung als

Verantwortliche/r für Veranstaltungstechnik

nach § 39 der Versammlungsstättenverordnung nachgewiesen.

Befähigungszeugnis-Nummer:


Ausstellende Behörde:
Ort, Datum


Unterschrift

Siegel


  




Befähigungszeugnis
als
Verantwortliche/r
für
Veranstaltungstechnik





Als Befähigungszeugnis kann auch ein Ausweis im Format 5,4 cm x 8,6 cm mit den erforderlichen Daten ausgestellt werden.

Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen!

.

Gastspielprüfbuch
nach § 45 VStättVO
Anlage 2
(zu § 45 Abs. 2)


Gastspielveranstaltung 


Art der Veranstaltung 


Veranstalter 
Straße, Hausnummer 
PLZ, Ort 
Telefon 
Fax 
E-Mail 


das Gastspielprüfbuch gilt bis zum
 
Auf der Grundlage der Angaben in diesem Gastspielprüfbuch, evtl. Auflagen und einer
nichtöffentlichen Probe am

in der Veranstaltungsstätte

  
ist der Nachweis der Sicherheit der Gastspielveranstaltung erbracht.
Dieses Gastspielprüfbuch ist in drei Ausfertigungen ausgestellt worden, davon verbleibt eine Ausfertigung bei der ausstellenden Behörde.
ausgestellt am

durch

Name des Geschäftsführers/ Vertreters des Veranstalters:

(Anschrift, falls diese nicht finit der des Veranstalters identisch ist.)

Straße, Hausnummer 
PLZ, Ort 
Telefon 
Fax 
E-Mail 

Dieses Gastspielprüfbuch hat fünf Seiten und folgende Anhänge:

[ ]
Seiten statische Berechnungen (Anhang 1)
[ ]
Seiten Angaben über das Brandverhalten der Materialien (Anhang 2)
[ ]
Seiten Angaben über die feuergefährlichen Handlungen (Anhang 3)
[ ]
Seiten Angaben über pyrotechnische Effekte (Anhang 4)
[ ]
Seiten Sonstige Angaben z.B. über Prüfzeugnisse, Baumuster (Anhang 5)
[ ]
Seiten
 
[ ]
Seiten

Veranstaltungsleiter gemäß § 38 Abs. 2 und 5 der VStättVO für die geplanten Gastspiele ist:

Herr/Frau:
 

Verantwortliche für Veranstaltungstechnik nach § 40 der VStättVO sind:

1.Herr/Frau :
Befähigungszeugnis-Nr.:
Ausstellungsdatum:
ausstellende Behörde:
2.Herr/Frau:
Befähigungszeugnis-Nr.:
 Ausstellungsdatum:
 ausstellende Behörde:
 3.Herr/Frau:
 Befähigungszeugnis-Nr.:
 Ausstellungsdatum: ,
 ausstellende Behörde:
4.Fachkraft für Veranstaltungstechnik (§ 40 Abs. 4 VStättVO)
Bei Szenenflächen mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche,
Herr/Frau:
 

Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen!

1. Ausführliche Besehreibung der Veranstaltung

(Angaben zur Veranstaltungsart zu den vorgesehenen Gastspielen. zur Anzahl der Mitwirkenden, zu feuergefährlichen Handlungen, pyrotechnischen Effekten, anderen technischen Einrichtungen, z B. Laser, zur Ausstattung, zum Ablauf der Veranstaltung und zu sonstigen Vorgängen, die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich machen.)

 



2. Darstellung der Aufbauten, Ausstattungen, technischen Einrichtungen

(Die Aufbauten und Ausstattungen sind zu beschreiben, zeichnerisch ist der Bühnenaufbau mindestens durch einen Grundriss und möglichst durch einen Schnitt darzustellen, Werden Ausrüstungen in größerem Umfang gehangen, ist ein Hängeplan erforderlich, auf bewegliche Teile der Dekoration und zum Aufbau gehörende maschinen- und elektrotechnische Einrichtungen und die damit verbundenen Gefahren ist hinzuweisen. Es sind Angaben zu mitgeführten Bühnen/Szenenflächen, Zuschauertribünen und Bestuhlungen zu machen, sonstige Angaben.),

 



3. Gefährdungsanalyse

a) Bei gefährlichen szenischen Vorgingen ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Gefährliche szenische Vorgänge sind z.B. offene Verwandlungen, maschinentechnische Bewegungen, künstlerische Tätigkeiten im oder über dem Zuschauerbereich.

Beschreibung der gefährlichen szenischen Handlung: 
Unterwiesene Personen: 
Schutzmaßnahmen : 
Einweisung vor jeder Probe und Vorstellung erforderlich: [ ] ja [ ] nein

b) Vor dem Einsatz gefährlicher szenischer Einrichtungen ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen.

Gefährliche szenische Einrichtungen sind Geräte, Einrichtungen und Einbauten in kritischen Bereichen von Bühnen, Szenenflächen und Zuschauerbereichen, z.B. Unterbauen des Schutzvorhangs, Anordnung von Regieeinrichtungen, Vorführgeräten, Scheinwerfern, Kameras, Laseranlagen usw. im Zuschauerraum, Leitungsverbindungen zwischen Brandabschnitten.

Geräte, Einrichtungen und Einbauten: 
Unterbauen des Schutzvorhangs: 
Ortsveränderliche technische Einrichtungen im Zuschauerraum: 
Laseranlagen/Standort: 
Leitungsverbindungen: 
Sonstiges: 

4. Auflagen

 



5. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift

bei

in

einzulegen.

Ort, Datum


Unterschrift
Behörde


Dienstsiegel

Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen!

.

Anhang 1


zum Gastspielprüfbuch
Titel der Gastspielveranstaltung

Standsicherheitsnachweis*

(ggf. Hinweis auf beigefügte statische Berechnungen)

*) ggf. weitere Seiten anfügen

Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen!

.

Anhang 2


zum Gastspielprüfbuch
Titel der Gastspielveranstaltung

Baustoffe - und Materialliste

In der VStättVO werden an die zur Verwendung kommenden Baustoffe und Materialien brandschutztechnische Anforderungen gestellt. Folgende Mindestanforderungen sind zu erfüllen:

Ort:
Gegenstand
Szenenfläche ohne automatische FeuerlöschanlageSzenenfläche mit automatischer FeuerlöschanlageGroßbühneZuschauerraum und NebenräumeFoyers
Szenenpodien:
Fußboden/Bodenbeläge
13 2B 2B 2B 2B 2
Szenenpodien:
Unterkonstruktion
A 1A 1A 1A 1A 1
VorhängeB 1B 1B 1--
AusstattungenB 1B 2B 2--
RequisitenB 2B 2B 2--
AusschmückungenB 1B 1B 1B 1B 1

Erläuterungen:

Nach DIN 4102 Teil gelten für Baustoffe folgende Bezeichnungen:

nichtbrennbare Baustoffe:A 1
nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen:A 2
normalentflammbare Baustoffe:B 1
schwerentflammbare Baustoffe:B 2

Soweit die eingesetzten Materialien keine Baustoffe sind, werden die Bezeichnungen entsprechend den für Baustoffe geltenden Klassifizierungen verwendet.

Ort bezeichnet den Einsatzort des Baustoffes oder Materials:

B=Bühne
S=Szenenfläche
SmF=Szenenfläche mit automatischer Feuerlöschanlage
SoL=Szenenfläche ohne automatische Feuerlöschanlage
Z=Zuschauerraum (bei Versammlungsstätten mit Bühnenhaus)
V=Versammlungsraum
F=Foyer

Für Baustoffe und Materialien sind die Verwendungsnachweise nach den § § 17 bis 21 BauO LSA zu führen. Für Textilien und Möbel können gleichwertige Klassifizierungen nach den dafür geltenden DIN-Normen nachgewiesen werden.

Ist das Material nach DIN 4102-1 geprüft und klassifiziert, so wird das Brandverhalten mit dem {allgemeinen bauaufsichtlichen) Prüfzeugnis nachgewiesen. Ansonsten ist das Material mit einem dafür durch allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis zugelassenem Feuerschutzmittel zu behandeln, durch das die Zuordnung zu einer angestrebten Baustoffklasse erreicht wird.

zum Gastspielprüfbuch
Titel der Gastspielveranstaltung

Zur Verwendung kommen folgende Baustoffe und Materialien*:

Baustoff oder MaterialFeuerschutz
lfd. Nr.BeschreibungBaustoffklasse
A 1, A2,
B 1, B 2
-
Klassifizierung nachgewiesen
OrtFeuerschutzmittel
-
Nr. des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses
damit erreichte Baustoffklasseaufgebrachtam
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       

*) ggf. weitere Seiten anfügen

Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen!

.

Anhang 3


zum Gastspielprüfbuch
Titel der Gastspielveranstaltung

Angaben über feuergefährliche Handlungen

Dieser Anhang ist, erforderlich, wenn auf der Bühne/Szenenfläche oder im Versammlungsraum szenisch bedingt geraucht oder offenes Feuer verwendet wird. Feuergefährliche Handlungen sind der zuständigen Behörde am Gastspielort anzuzeigen. Für feuergefährliche Handlungen, von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Für die Einhaltung der sich daraus ergebenden Auflagen ist der Veranstalter verantwortlich.

Handlungen mit offenem Feuer *

Zeitpunkt im AblaufAnzahlArt
(Zigarette, Kerze o. Ä.)
Szenischer Ablauf (Ablauf der Aktion)Ort auf der Bühne/SzenenflächeLöschen/AschenablageNummer der Gefährdungsanalyse
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       

Erläuterungen:

Der Zeitpunkt im Ablauf kann, je nach Veranstaltungstyp, in Akten, Szenen, Bildern, Programmpunkten oder Musikstücken oder in Minuten von einer Nullzeit ausgehend, angegeben werden. Unter Anzahl ist die Stückzahl der zu diesem Zeitpunkt entzündeten Effekte einzutragen. Art bezeichnet den Typ des Effektes, z.B. Zigarette, Kerze, Fackel, Brennpaste, Gas usw. Ort auf der Bühne/Szenenfläche bezeichnet, in welchem Teilraum oder auf welcher Teilfläche die Aktion hauptsächlich stattfindet. Unter Löschen/Aschenablage sind die Vorrichtungen einzutragen, die für das sichere Löschen der feuergefährlichen Gegenstände oder für die Ablage der .'sehe vorgesehen sind.


zum Gastspielprüfbuch
Titel der Gastspielveranstaltung

Brandschutztechnische Gefährdungsanalyse *

(Für feuergefährliche Handlungen, von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen.)

Feuergefährliche Handlungen

Gefahren durch:[ ] Flammbildung

[ ] Funkenflug

[ ] Blendung

[ ] Wärmestrahlung

[ ] Abtropfen heißer Schlacke

[ ] Druckwirkung

[ ] Splittereinwirkung

[ ] Staubablagerung

[ ] Schallwirkung

[ ] Gegenseitige Beeinflussung verschiedener Effekte

[ ] Gesundheitsgefährdende Gase, Staube, Dämpfe, Rauch

Schutzmaßnahmen:Abstände zu Personen:
 
Abstände zu Dekorationen:
Unterwiesene Personen:
Lösch- und Feuerbekämpfungsmittel:
Sonstige Maßnahmen: 

*) ggf. weitere Seiten anfügen

Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen!

.

Anhang 4


zum Gastspielprüfbuch
Titel der Gastspielveranstaltung

Angaben über die pyrotechnischen Effekte

Diese Anlage ist erforderlich, wenn auf der Bühne/Szenenfläche oder im Versammlungsraum szenisch bedingte pyrotechnische Effekte durchgefühlt werden. Pyrotechnische Effekte sind der zuständigen Behörde anzuzeigen und bedürfen der Genehmigung. Für pyrotechnische Effekte. von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Für die Einhaltung der sich daraus ergebenden Auflagen ist der Veranstalter verantwortlich.

Pyrotechnische Effekte der Klassen III, IV und T2 dürfen nur von verantwortlichen Personen im Sinne der § § 19 und 21 SprengG durchgeführt werden. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II und T1 dürfen auch von Personen ohne Befähigungsschein verwendet werden, wenn sie vom Veranstalter hierzu beauftragt sind.

Nach Sprengstoffrecht verantwortliche Personen:

Erlaubnisscheininhaber

Name, Vorname:
 
Erlaubnisschein-Nr.:
Ausstellungsdatum:
ausstellende Behörde:

Befähigungsscheininhaber:

Name, Vorname:
 
Befähigungsschein -Nr.:
Ausstellungsdatum:
ausstellende Behörde:

Beauftragte Person: (nur Klasse I, II, T1)

Herr/Frau:
 


zum Gastspielprüfbuch
Titel der Gastspielveranstaltung

Pyrotechnische Effekte *

lfd. Nr.Zeitpunkt im AblaufAnzahlArt des EffektesBAM-NummerOrt auf der Bühne/ SzenenflächeDauer des EffektesNummer der Gefährdungsanalyse
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        

Erläuterungen:

Unter laufender Nummer sind die vorgesehenen Effekte fortlaufend in der Reihenfolge des Abbrennens zu nummerieren.

Der Zeitpunkt im Ablauf kann, je nach Veranstaltungstyp, in Akten, Szenen, Bildern, Programmpunkten oder Musikstücken oder in Minuten von einer Nullzeit ausgehend, angegeben werden. Unter Anzahl ist die Stückzahl der zu diesem Zeitpunkt gezündeten, identischen Effekte einzutragen:

Art bezeichnet den Typ des Effektes (Bühnenblitz, Fontäne oder andere).

BAM-Nummer meint das Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialprüfung. Bei Ort auf der Bühne/Szenenfläche ist anzugeben, wo die Effekte gezündet werden. Dauer des Effektes bezeichnet die Zeitspanne vom Zünden des Effektes bis zum endgültigen Verlöschen in Sekunden. Bei extrem kurzzeitigen Effekten, wie Blitzen oder Knallkörpern ist eine "0" einzutragen.

zum Gastspielprüfbuch
Titel der Gastspielveranstaltung

pyrotechnische Gefährdungsanalyse *

(Vor dem Einsatz pyrotechnischer Effekte ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen.)

Pyrotechnische Effekte

Gefahren durch:[ ] Flammbildung

[ ] Funkenflug

[ ] Blendung

[ ] Wärmestrahlung

[ ] Abtropfen heißer Schlacke

[ ] Druckwirkung

[ ] Splittereinwirkung

[ ] Staubablagerung

[ ] Schallwirkung

[ ] Gegenseitige Beeinflussung verschiedener Effekte

[ ] Gesundheitsgefährdende Gase, Staube, Dämpfe, Rauch

Schutzmaßnahmen:Abstände zu Personen:
 
Abstände zu Dekorationen:
Unterwiesene Personen:
Lösch- und Feuerbekämpfungsmittel:
Sonstige Maßnahmen: 

*) ggf. weitere Seiten anfügen

Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen!

.

Anhang 5


zum Gastspielprüfbuch
Titel der Gastspielveranstaltung

Sonstige Angaben

Für folgende Bauprodukte liegen Prüfzeugnisse vor:

 




Für folgende Fliegende Bauten liegen Ausführungsgenehmigungen vor:

 




Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen!

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften über die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen