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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung
zur Änderung bauordnungsrechtlicher Vorschriften

Vom 22. Februar 2002.
(GVBl. Nr. 10 vom 04.03.2002 S. 72)



Aufgrund des § 89 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 und Sätze 2 bis 5 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Bauordnung Sachsen-Anhalt vom 9. Februar 2001 (GVBl. LSA S. 50), geändert durch Artikel 35 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540), und in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. Juli 1998 (MBl. LSA S. 1570), zuletzt geändert durch Beschluss vom 20. Februar 2001 (MBl. LSA S. 159), wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung

Die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 5. September1996 (GVBl. LSA S. 315), geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung bauordnungsrechtlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2001 (GVBl.LSA S. 565), in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98des Rates über die Einführung des Euro vom 3. Mai 1998 (ABl. EGNr. L 139 S. 1), ihrerseits in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1103/97des Rates über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro vom 17. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euroeinführen, vom 31. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1), wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Abs. 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
    "7. für den Fall der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 500 000. Euro für Personenschäden, 250000 Euro für Sachschäden und 50 000 Euro für Vermögensschäden abgeschlossen hat.".
  2. § 9 Satz 2 erhält folgende Fassung:
    "Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden

Artikel 2
Änderung der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige
nach der Bauordnung Sachsen-Anhalt

Die Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Bauordnung Sachsen-Anhalt vom 28. September2001 (GVBl. LSA S. 410), geändert durch Verordnung vom 21. Dezember2001 (GVBl. LSA 2002 S. 6), in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung (EG)Nr. 974/98 des Rates über die Einführung des Euro vom 3. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 139 S. 1), ihrerseits in Verbindung mit der Verordnung (EG)Nr. 1103/97 des Rates über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro vom 17. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 162 S. l) und der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euroeinführen, vom 34. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1), wird wie folgt geändert:

  1. § 23 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
      "Ab 1. Oktober eines jeden Jahres sind diese Rohbauwerte mit dem vom Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt für das jeweils vergangene Jahrbekannt gemachten Preisindex für Wohngebäude insgesamt zu vervielfältigen und auf volle Euro ab- oder aufzurunden.".
    2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:
      "(4) Der Rohbau- oder Herstellungswert ist jeweils auf volle 500 Euro aufzurunden.".
  2. § 24 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
      "Bestimmt sich das Honorar nach Anlage 4, so ist der Rohbauwert für eine bauliche Anlage mit mindestens 10.000 Euro anzusetzen und die bauliche Anlage zur Honorarbemessung in die ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad entsprechende Bauwerksklasse nach Anlage 3 einzustufen.".
    2. Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
      "Der Betrag ist auf volle Euro abzurunden.".
  3. § 26 erhält folgende Fassung:
    " § 26 Ordnungswidrigkeiten
    Nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 BauO LSA kann mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden, wer die Bezeichnung staatlich anerkannter Sachverständiger oder staatlich anerkannte Sachverständige führt, ohne nach § 7 in Verbindung mit § 2 hierzu berechtigt zu sein.".
  4. Anlage 1 Tarifstelle 1.3 Spalte 3 erhält folgende Fassung:
    "5 v. H. des Honorars nach Anlage 4, Bauwerksklasse 3 50".
  5. Die Anlage 2 erhält die aus der Anlage 1 ersichtliche Fassung.
  6. Die Anlage 4 erhält die aus der Anlage 2 ersichtliche Fassung.

    Artikel 3

    In-Kraft-Treten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

    Anlage 1

.

Tabelle des durchschnittlichen Rohbauwertes je m3 Brutto-Rauminhalt 
"Anlage 2
(zu § 23 Abs. 1 Satz 3)

Bezugsjahr 1995 = 100

 GebäudeartRohbauwert Euro/m3
1.Wohngebäude96
2.Wochenendhäuser84
3.Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen129
4.Kindertagesstätten mit einer Gruppe109
5.Schulen123
6.Hotels, Pensionen und Helme bis 30 Betten, Gaststätten109
7.Versammlungsstätten109
8.Kirchen123
9.Leichenhallen, Friedhofskapellen102
10.Turn- und Sporthallen (soweit nicht unter Nummer 15) bis zu 1600 m2 Grundfläche oder 200 Zuschauerplätzen74
11.Hallenbäder118
12.Mittelgaragen, soweit sie eingeschossig sind94
13.Mittelgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind114
14.Tiefgaragen bis zu 1 000 m2 Nutzfläche131
15.Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, hallenmäßige Verkaufsstätten, einfache Tennis- und Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis zu 1 600 m2 Grundfläche oder 200 Zuschauerplätzen
15.1mit nicht geringen Einbauten64
15.2ohne oder mit geringen Einbauten
15.2.1bis 2000 m3Brutto-Rauminhalt
  1. Bauart schwer*)
  2. sonstige Bauart

46
40
15.2.2der 2000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5000 m3
  1. Bauart schwer *)
  2. sonstige Bauart

40
32
15.2.3der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
  1. Bauart schwer*)
  2. sonstige Bauart

32
25
16.Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, bis zu 1600 m2 Grundfläche und einer Höhe von 30 m
  1. ohne oder mit geringen Einbauten
  2. mit nicht geringen Einbauten


94
106
17.Verkaufsstätten, mit nicht mehr als 700 m2 Verkaufsfläche in mehrgeschossigen Gebäuden 
17.1mit Verkaufsstätten in einem Geschoss und sonstigen Nutzungen mit Aufenthaltsräumen in den übrigen Geschossen74
17.2mit Verkaufsstätten in mehr als einem Geschoss131
18.sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind (soweit nicht unter Nummer 15)79
19.Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekellerwie Nr. 15
20.Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen77
21.Schuppen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude31
22.Gewächshäuser bis 1 600 m2 Grundfläche
  1. bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt
  2. über 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt

22
13

*) Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Betonein schließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

Ergänzende Festlegungen zur Ermittlung der Rohbauwerte

  1. Die Rohbauwerte sind
  1. bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen um 5 v. H. und
  2. bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 12 bis 14) um 10 v. H

zu erhöhen.

  1. Die in der Tabelle angegebenen Rohbauwerte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten fürandere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.
  2. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwerte anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht Nebenzwecken dienen.
  3. Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhaltes anzusetzen."

.Anlage 2

Honorartafel 
"Anlage 4
(zu § 22 Abs. 2)
Rohbauwert EuroHonorar in Euro in der Bauwerksklasse
(ohne Mehrwertsteuer)
12345
10.00071106141177221
15.00098147195244306
20.000123184246307385
25.000147221294368461
30.000170255340425533
35.000192289385481603
40.000214321428535671
45.000235353471588737
50.000256384512640802
100.0004466688911.1141.396
150.0006169251.2331.5411.931
200.0007761.1641.5521.9402.431
250.0009281.3911.8552.3192.906
300.0001.0731.6102.1462.6833.363
350.0001.2141.8212.4283.0353.804
400.0001.3512.0262.7023.3774.233
450.0001.4842.2272.9693.7114.651
500.0001.6152.4233.2304.0385.060
1.000.0002.8124.2185.6247.0308.811
1.500.0003.8895.8347.7799.72312.187
2.000.0004.8967.3449.79212.24015.340
2.500.0005.8538.77911.70514.63218.338
3.000.0006.77210.15813.54316.92921.218
3.500.0007.66011.49115.32119.15124.003
4.000.0008.52412.78617.04821.31026.709
4.500.0009.36614.05018.73323.41629.348
5.000.00010.19015.28520.38025.47531.929
7.500.00014.09521.14228.18935.23644.163
10.000.00017.74226.61335.48444.35555.592
12.500.00021.20931.81442.41953.02466.456
15.000.00024.54036.81049.08061.35089.195
17.500.00027.76141.64155.52269.40286.984
20.000.00030.89146.33661.78177.22696.791
22.500.00033.94350.91467.88684.857106.354
25.500.00036.92855.39273.85692.320115.707
 Bei Rohbauwerten über 25.000.000 Euro errechnet sich das Honorar aus dem Tausendstel des Rohbauwertes, vervielfältigt mit dem nachstehend aufgeführten Honorarfaktor der jeweiligen Bauwerksklasse
12345
über
250.000.00

1,4771

2,2157

2,9542

3,6928

4,6283"

ENDE