Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
Vom 19. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 34 vom 28.12.2007 S. 466)
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:
§ 1
Das Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. April 1998 (GVBl. LSA S. 255), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 804), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 2 folgende Angaben eingefügt:
" § 2a Allgemeine Grundsätze der Raumordnung zur Landesentwicklung
§ 2b Zentrale Orte".
2. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a und 2b eingefügt:
" § 2a Allgemeine Grundsätze der Raumordnung zur Landesentwicklung
Neben den Grundsätzen der Raumordnung nach dem Raumordnungsgesetz vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833, 2852), gelten bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Raumordnungsplänen folgende weitere Grundsätze der Raumordnung als Vorgaben für Abwägungs- und Ermessensentscheidungen:
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- Im Gesamtraum des Landes Sachsen-Anhalt ist die Siedlungs- und Freiraumstruktur so zu entwickeln, dass die Eigenart des Landes, seiner Teilräume, Städte und Dörfer erhalten wird.
Dabei ist insbesondere die demographische Entwicklung zu berücksichtigen.
- Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts im besiedelten und unbesiedelten Bereich ist zu sichern.
In, den jeweiligen Teilräumen sind ausgeglichene wirtschaftliche, infrastrukturelle, soziale, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben.
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- Die Raumstruktur Sachsen-Anhalts ist gekennzeichnet durch den ländlichen Raum, die Verdichtungsräume Halle und Magdeburg und Wachstumsräume außerhalb der Verdichtungsräume.
- Für den Ordnungsraum (Verdichtungsraum und der den Verdichtungsraum umgebende Raum) sind verstärkt ordnende Maßnahmen im Sinne einer stärkeren planerischen Steuerung der
- Die Verdichtungsräume sind in ihren zentralen Funktionen insbesondere für Innovations- und internationale Wettbewerbsfähigkeit, als internationale Verkehrs- und Kommunikationsknotenpunkte, als Arbeitsmarktschwerpunkte und als Zentren der Wissenschaft, Bildung und Kultur zu stärken.
- Der ländliche Raum ist als Lebens- und Wirtschaftsraum mit eigenständiger Bedeutung zu entwickeln.
- Der ländliche Raum einschließlich seiner Wachstumsräume außerhalb der Verdichtungsräume hat gemeinsam mit den Verdichtungsräumen zu einer ausgewogenen Entwicklung des Landes beizutragen.
- Die Wachstumsräume außerhalb der Verdichtungsräume sind in ihrer bisherigen Entwicklung zu eigenständigen Lebens- und Wirtschaftsräumen zu unterstützen und zu stärken.
Auch in den ländlichen Räumen sind Wachstumsräume erkennbar, die ein eigenständiges zukunftsfähiges Profil aufweisen und über dynamische Wirtschaftsstandorte verfügen. Diese Räume sind insbesondere hinsichtlich ihrer Entwicklung weiter zu stärken, um eine Potenzialfunktion für den ländlichen Raum wahrnehmen zu können.
Die Zentralen Orte im ländlichen Raum sollen hierbei als Träger der Entwicklung wirken.
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- In Sachsen-Anhalt sind durch die Festlegung eines Systems der Zentralen Orte in allen Landesteilen gleichwertige Lebensbedingungen für die Bevölkerung zu entwickeln.
- Die Zentralen Orte wirken als Kerne der öffentlichen Daseinsvorsorge.
Sie haben über ihren eigenen örtlichen Bedarf hinaus für ihren Verflechtungsbereich bei zumutbarer Erreichbarkeit Mindeststandards der Versorgungsfunktionen insbesondere in den Bereichen Wohnen und Arbeiten, Bildung, Handel und Dienstleistungen, Kultur, Sport und Freizeit, Gesundheit und soziale Versorgung sowie Verwaltung zu gewährleisten.
- Allen Bevölkerungsgruppen ist der gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Zugang zu Versorgungsangeboten, zu Leistungen des Bildungswesens, zu kulturellen und sportlichen Angeboten sowie zu sozialen und technischen Infrastruktureinrichtungen zu gewährleisten.
- Für ländliche Räume mit geringer Einwohnerdichte (weniger als 70 Einwohner/km2 im Landkreis) sind im Rahmen des Zentrale-Orte-Systems spezifische Lösungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge zu entwickeln.
- Die Zentralen Orte sind entsprechend ihrer Funktionen besonders zu fördern.
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- Die Siedlungsentwicklung ist auf Zentrale Orte auszurichten.
Bei der Siedlungsentwicklung ist der städtebaulichen Innenentwicklung, der Wohnungsmodernisierung, der städtebaulichen Erneuerung und der Verbesserung des Wohnumfeldes Vorrang vor der Neuausweisung von Flächen im Außenbereich einzuräumen.
- Eine weitere Zersiedelung der Landschaft ist zu vermeiden.
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- Die wirtschaftliche Entwicklung ist durch die Beseitigung bestehender Beschäftigungs- und Strukturprobleme in Sachsen-Anhalt zu stärken.
Ziel ist eine nachhaltige Sicherung des Angebots an Arbeitsplätzen und eine Verstetigung des Wirtschaftswachstums.
Dazu sind angemessene und bedarfsgerechte Voraussetzungen in allen Teilräumen zu schaffen und vorzuhalten.
- In allen Teilräumen des Landes ist die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft zu stärken und zu entwickeln.
Die Standortvoraussetzungen der Wirtschaft des Landes sind im Rahmen einer nachhaltigen Gesamtentwicklung durch:
- den Ausbau der Infrastruktur,
- eine zielgerichtete Entwicklung der Innovationspotenziale,
- die gezielte Förderung von industriellen Ansiedlungen,
- die Schaffung von dauerhaften Arbeitsplätzen,
- die Entwicklung produktionsorientierter Dienstleistungen,
- die Stärkung kleiner und mittlerer Betriebe,
- die Sanierung alter Industriestandorte einschließlich der Beseitigung vorhandener Altlasten sowie einer am Bedarf orientierten Revitalisierung der Standorte und der Ausweisung neuer Standorte
zu entwickeln.
- Es ist dabei der Aufbau einer räumlich ausgewogenen, modernen und technologieorientierten Wirtschaftsstruktur anzustreben, die Sachsen-Anhalt im nationalen und internationalen Wettbewerb positioniert und dazu beiträgt, den wirtschaftlichen Rückstand gegenüber anderen Regionen zu kompensieren.
Die Entstehung und weitere Ausprägung von wirtschaftsstrukturellen Verflechtungen ist in allen Teilräumen zu sichern und weiterzuentwickeln.
- Wachstumsräume außerhalb der Verdichtungsräume weisen besondere Potenziale und Entwicklungsverläufe auf, die weiterzuentwickeln sind.
Diesen Räumen kommt insbesondere bei der wirtschaftlichen Stabilisierung des ländlichen Raums große Bedeutung zu.
- Die Bildungs-, Forschungs-, Technologie- und Wissenschaftseinrichtungen in Sachsen-Anhalt sind als wichtige Wachstumsfaktoren weiterzuentwickeln.
Es ist ein leistungsfähiges und hochwertiges Angebot zu sichern.
- Mit der Weiterentwicklung und Profilierung der bestehenden Ausbildungs- und Qualifikationszentren, der wirtschaftsnahen Forschungs- und Entwicklungsinfrastruktur sowie von Technologietransfereinrichtungen sind günstige Rahmenbedingungen für die Gründung selbstständiger Existenzen und für innovative Weiterentwicklungen in den Unternehmen vorzuhalten.
- Räume mit besonderen Entwicklungsaufgaben sind bei Planungen und Maßnahmen des ländlichen Raums besonders zu berücksichtigen.
Dies gilt insbesondere bei Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur, der Wirtschaftsstruktur und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
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- Der Tourismus ist als Wirtschaftszweig nachhaltig, umwelt- und sozialverträglich unter Berücksichtigung des Prinzips der Barrierefreiheit zu stärken und auszubauen.
- Als Kernland deutscher Geschichte mit Baudenkmälern von herausragender Bedeutung ist in Sachsen-Anhalt der Kulturtourismus zu stärken und zu sichern.
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- Die Voraussetzungen für eine nachhaltige Land- und Forstwirtschaft sind im Land Sachsen-Anhalt zu sichern.
Die Land- und Forstwirtschaft ist für die Sicherstellung der Ernährung der Bevölkerung, die Bereitstellung nachwachsender Rohstoffe zur stofflichen und energetischen Verwertung und als wichtiger Gestalter der Kulturlandschaft flächendeckend im Land zu erhalten.
Die Land- und Ernährungswirtschaft sowie die Forstwirtschaft sind in diesem Sinne weiterzuentwickeln und zu stärken, um Beschäftigungs- und Einkommensmöglichkeiten zu erhalten und zu schaffen.
- Die Unterstützung der Land- und Forstwirtschaft durch das Land ist insbesondere auf die Beratung, Aus- und Weiterbildung, die praxisnahe Forschung und Entwicklung, die Modernisierung der Betriebe mit dem Schwerpunkt der Erhöhung der Wertschöpfung, das Agrarmarketing zur Stärkung des Regionalbezugs sowie die Umsetzung der Klimaschutzziele auszurichten.
- Zur besseren Einbindung Sachsen-Anhalts in den europäischen Wirtschaftsraum und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Landes sind die Entwicklungsachsen zwischen und in den Oberzentren und ihren Verdichtungsräumen weiterzuentwickeln.
Die transeuropäischen Netze sind dabei von besonderer Bedeutung.
Raumordnung und Landesentwicklung wirken darauf hin, dass die Oberzentren Sachsen-Anhalts in das Netz der europäischen Metropolregionen einbezogen werden.
Die Einbindung und die Entwicklung des ländlichen Raumes und der großen Erholungsräume sind zu sichern.
- Die Verkehrsinfrastruktur ist als wesentlicher Bestandteil eines innerhalb des Landes und über die Landesgrenzen hinaus vernetzten Wirtschaftsraumes als Voraussetzung für Mobilität, Wachstum und Beschäftigung in allen Teilräumen des Landes zu sichern und auszubauen.
Die Verkehrssysteme sind zur Sicherung von Standortattraktivität und Lebensqualität in allen Landesteilen bedarfsgerecht zu gestalten.
Dabei müssen die Zentralen Orte mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sein.
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- Die Kulturlandschaft Sachsen-Anhalts ist in ihrer Vielfalt und mit den sie prägenden Merkmalen sowie mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten und weiterzuentwickeln.
Historische Landschaften, die auch städtische und industriell gewerbliche Gebiete umfassen, sind zu bewahren.
- Darüber hinaus ist ein harmonisches Nebeneinander unterschiedlicher Landschaftstypen anzustreben, bei dem ihre ökologischen, ökonomischen, sozialen und kulturellen Funktionen dauerhaft erhalten bleiben und keine dieser Funktionen gänzlich zulasten der anderen entwickelt wird.
- Sparsamer Umgang mit Grund und Boden hat zur Minimierung der Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke und insbesondere der Minimierung der Versiegelung von Böden beizutragen.
- Zur Sicherung der Funktions- und Regenerationsfähigkeit der Naturgüter Boden, Luft, Wasser sowie der Pflanzen- und Tierwelt ist die Inanspruchnahme des Freiraumes durch Siedlungen, Einrichtungen und Trassen der Infrastruktur, gewerbliche Anlagen, Anlagen zur Rohstoffgewinnung und andere Nutzungen auf das notwendige Maß zu beschränken.
Planungen, die mit Inanspruchnahme von Freiraum verbunden sind, bedürfen besonderer Umsicht.
Dies gilt insbesondere für unvermeidbare Zerschneidungen des Freiraumes durch Infrastrukturtrassen.
Durch schutzbezogene Festlegungen für den Freiraum ist ein landesweites und länderübergreifendes ökologisches Verbundsystem zu schaffen.
- Dem vorbeugenden Hochwasserschutz ist verstärkte Aufmerksamkeit zu widmen.
Zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung sowie zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden sind Gebiete zum vorbeugenden Hochwasserschutz zu erhalten oder zu schaffen.
- Für Oberflächengewässer und das Grundwasser ist ein guter ökologischer und chemischer Zustand zu erhalten oder zu erreichen.
Die Trinkwasserversorgung ist durch eine nachhaltige Nutzung der Ressourcen zu gewährleisten.
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- In allen Teilen des Landes sind entsprechend ihrer Eignung Voraussetzungen für eine versorgungssichere, rationelle und umweltschonende Energieversorgung unter Berücksichtigung des Einsatzes erneuerbarer Energien zu schaffen.
- Die Regionalplanung hat geeignete Flächen für die Nutzung der Windenergie festzulegen.
Die Entwicklung der Windkraftkapazität ist auf die Erneuerung bisheriger Windkraftanlagen mit dem Ziel einer Leistungskraftsteigerung (Repowering) bestehender Anlagen in den Eignungs- und Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie zu konzentrieren.
- Rohstoffgewinnung hat sich im Rahmen einer räumlich geordneten Gesamtentwicklung des Landes zu vollziehen.
Unter Beachtung der Standortgebundenheit zur Rohstoffgewinnung sind Rohstofflagerstätten zu sichern, um eine langfristige Versorgung der Volkswirtschaft zu gewährleisten.
- Zum Schutz der Erdatmosphäre und des Klimas sind im Sinne langfristiger Vorsorge die Möglichkeiten zur Eindämmung des Treibhauseffektes und der damit verbundenen Folgen für Mensch und Natur zu nutzen.
§ 2b Zentrale Orte
(1) Zentraler Ort ist ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet einer Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Der Zentrale Ort ist im Raumordnungsplan durch den Träger der Planung festzulegen.
Dabei sind insbesondere die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Zentralen Ortes und die Erreichbarkeit für die Einwohner seines Verflechtungsbereiches zu berücksichtigen.
(2) Als Zentrale Orte sind in einem dreistufigen System in den Raumordnungsplänen Oberzentren, Mittelzentren und Grundzentren festzulegen.
Oberzentren und Mittelzentren sind im Landesentwicklungsplan, Grundzentren im Regionalen Entwicklungsplan festzulegen."
3. § 5 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Landesregierung gibt dem Landtag vor dem Beschluss nach Absatz 3 Satz 1 und 2 Gelegenheit zur Stellungnahme. | "Die Landesregierung stellt vor dem Beschluss nach Absatz 3 Satz 1 und 2 das Einvernehmen mit dem Landtag her." |
b) In Satz 2 wird die Zahl "12" durch die Zahl "14" ersetzt.
4. § 17 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
- Magdeburg
Magdeburg mit dem Landkreis Bördekreis, Jerichower Land, dem Ohrekreis, Schönebeck und der kreisfreien Stadt dem Landkreis dem Landkreis Magdeburg,
- Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg mit dem Landkreis Anhalt-Zerbst, dem Landkreis Bernburg, dem Landkreis Bitterfeld, dem Landkreis Köthen, dem Landkreis Wittenberg und der kreisfreien Stadt Dessau,
- Halle
Halle mit dem Burgenlandkreis, dem Landkreis Mansfelder Land, dem Landkreis Merseburg-Querfurt, dem Saalkreis, dem Landkreis Weißenfels und der kreisfreien Stadt Halle und
- Harz
Harz mit dem Landkreis Aschersleben-Staßfurt, dem Landkreis Halberstadt, dem Landkreis Quedlinburg, dem Landkreis Sangerhausen und dem Landkreis Wernigerode.
| "
- 2. Magdeburg
mit dem Landkreis Börde, dem Landkreis Jerichower Land, dem Landkreis Salzlandkreis und der kreisfreien Stadt Magdeburg,
- Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg
mit dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld, dem Landkreis Wittenberg und der kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau,
- Halle
mit dem Landkreis Burgenlandkreis, dem Landkreis Saalekreis und der kreisfreien Stadt Halle (Saale) sowie dem Gebiet des Landkreises Mansfeld-Südharz, das dem Landkreis Mansfelder Land in den Grenzen vom 30. Juni 2007 entspricht, unter Berücksichtigung der nach diesem Zeitpunkt erfolgten und künftig erfolgenden Gemeindegebietsänderungen.
Dabei ist im Landkreis Mansfeld-Südharz bei Eingemeindungen in oder Neubildung von Einheitsgemeinden sowie der Neubildung von Verbandsgemeinden zur Bestimmung der Zugehörigkeit zur Planungsregion Halle auf die Mehrzahl der Einwohner im Gebiet des ehemaligen Landkreises Mansfelder Land abzustellen. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
- Harz
mit dem Landkreis Harz und dem Gebiet des Landkreises Mansfeld-Südharz, das dem Landkreis Sangerhausen in den Grenzen vom 30. Juni 2007 entspricht, unter Berücksichtigung der nach diesem Zeitpunkt erfolgten und künftig erfolgenden Gemeindegebietsänderungen.
Dabei ist im Landkreis Mansfeld-Südharz bei Eingemeindungen in oder Neubildung von Einheitsgemeinden sowie der Neubildung von Verbandsgemeinden zur Bestimmung der Zugehörigkeit zur Planungsregion Harz auf die Mehrzahl der Einwohner im Gebiet des ehemaligen Landkreises Sangerhausen abzustellen. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend."
|
5. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "Gemeinden ab einer Größe von 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern" durch die Wörter "Mittelzentren nach den Festlegungen des Landesentwicklungsplans" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Gemeinden ab einer Größe von 10.000 Einwohnern" durch die Wörter "Mittelzentren nach den Festlegungen des Landesentwicklungsplans" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter "mindestens die Hälfte" durch die Wörter "ein Viertel" ersetzt.
d) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
"(5) Absatz 3 gilt für den Landkreis Mansfeld-Südharz entsprechend seiner Teilung und Zuordnung zu den Planungsregionen nach § 17 Abs. 2 Nrn. 4 und 5. Die Landrätin oder der Landrat des Landkreises Mansfeld-Südharz ist Mitglied der Regionalversammlung derjenigen Regionalen Planungsgemeinschaften, zu deren Planungsregion das Gebiet des Landkreises gehört. Abweichend von § 18a Satz 1 kann die Landrätin oder der Landrat des Landkreises Mansfeld-Südharz nicht zu der oder zu dem Vorsitzenden der Regionalversammlung gewählt werden."
e) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 6 bis 8.
6. § 20 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 20 Überleitungsvorschrift 03
Ist mit der Einleitung, Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden, sind die Vorschriften des Landesplanungsgesetzes in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. | " § 20 Übergangsvorschriften
(1) Ergibt sich nach der Neuzuordnung eines Landkreises zu einer Regionalen Planungsgemeinschaft gemäß § 17 Abs. 2 oder nach der Gebietsänderung eines Landkreises durch das Gesetz zur Kreisgebietsneuregelung vom 11. November 2005 (GVBl. LSA S. 692), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (GVBl. LSA S. 544), ein Gebiet, für das ein Regionaler Entwicklungsplan nicht vorliegt, wird die Planung für dieses Gebiet durch die zuständige Regionale Planungsgemeinschaft fortgeführt.
(2) Die Regionalversammlungen werden unverzüglich neu gewählt, spätestens bis zum 31. Dezember 2008.
(3) Die §§ 2a und 2b finden keine Anwendung auf das Gesetz über den Landesentwicklungsplan des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. August 1999 (GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2007 (GVBl. LSA S. 214), die beschlossenen Regionalen Entwicklungspläne sowie auf die Entwürfe von Regionalen Entwicklungsplänen, für die das Aufstellungsverfahren vor dem 1. Januar 2008 eingeleitet wurde." |
§ 2
In Nummer 3.5a., 2. Grundsatz G, Nummer 1 des Gesetzes über den Landesentwicklungsplan des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. August 1999 (GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2007 (GVBl. LSA S. 214), werden die Wörter "Ersetzen oder" gestrichen.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.